Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 11.06.1986 – 3 StR 10/86

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den technischen Kaufmann Gustav K CE aus

ME, geboren am EEE 1943 in EEE Kreis Dim,

wegen Urkundenfälschung

27

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1986 an der teilgenommen

haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Schmidt die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Krauth

Dr. Ruß

Zschockelt

Kutzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt (EB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE WeREEEEEEBD Rechtsanwalt Ep, CEEEEEEEN

als Verteidiger

Justizangestellte J)

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 13. Juni 1985 wird verworfen. ” Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.

I. Die Verfahrensrügen

1. Soweit die Revision in der Einnahme eines Augenscheins an den Fotografien der vier Schecks der "Soci&t& G&n&rale de Banque SA" und dessen Verwertung bei der Urteilsfindung einen Verstoß gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz (§ 261 StPO) sieht, kann ihr nicht gefolgt werden. Die Fotografien der Schecks waren Gegenstand des in der Hauptverhandlung eingenommenen Augenscheins. Die Strafprozeßordnung verbietet es nicht, auch die Ablichtung einer Urkunde zum Gegenstand der Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung zu machen. Ob der Tatrichter sich mit ihr begnügen darf, hängt davon ab, ob er

damit seine Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) ausreichend erfüllt (zur etwaigen Verletzung eines Rechts darauf, die Originalurkunden zum Gegenstand einer beantragten Beweisaufnahme zu machen,

§ 244 Abs. 3, 5 StPO, vgl. unten Ziff. 3). Einen allgemeinen Rechtssatz, wonach der Unmittelbarkeitsgrundsatz die Benutzung von Beweissurrogaten verbiete, gibt es nicht. Ähnlich, wie § 250 StPO nicht die Vernehmung eines Zeugen vom Hörensagen verbietet, kann der für die Prüfung der äußeren Beschaffenheit einer Urkunde als Beweismittel in Betracht kommende Augenschein (vgl. KK-Mayr, StPO § 249 Rdn. 4) ohne Verletzung

des Unmittelbarkeitsgrundsatzes auch an einer Ablichtung der Urkunde vorgenommen werden. Bei der Verwertung eines solchen Augenscheins muß der Tatrichter sich allerdings des unter Umständen minderen Beweiswerts einer bloßen Ablichtung gegenüber dem Original bewußt sein. Das hat das Landgericht ersichtlich beachtet.

Zur Prüfung, ob sich aus der äußeren Beschaffenheit einer Urkunde Hinweise für deren Fälschung ergeben, ist zwar ein Augenschein an der Originalurkunde dem an einer von ihr gefertigten Ablichtung vorzuziehen. Doch hat die Strafkammer ihre Pflicht zur Sachaufklärung (§ 244 Abs. 2 StPO) unter den besonderen Umständen der hier gegebenen Beweislage nicht dadurch verletzt, daß sie einen auf das Europäische Übereinkommen über Rechtshilfe in Strafsachen (Kap. II Art. 3) gestützten weiteren Versuch zur Beschaffung der Originalurkunden von den belgischen Behörden unterlassen und sich mit dem Augenschein an den Fotografien begnügt hat.

Für ihre Feststellungen, daß es sich bereits bei den vom Angeklagten ergänzten Scheckvordrucken um Fälschungen handelte, stützt sich die Strafkammer in erster Linie auf die Zeugen DM, ME, ie WER und DEE, Angestellte der SGB. Jedenfalls der Zeuge Devriese hat, wie sich aus dem Urteil (UA S. 33/ 34) ergibt, die Abweichungen von den echten Scheckvordrucken, auf die sich die Feststellung stützt, die vom Angeklagten benutzten Vordrucke seien gefälscht gewesen, anhand der ihm von den belgischen Ermittlungsbehörden vorgelegten (gefälschten) Originalschecks festgestellt. Nicht eindeutig erkennen läßt das angefochtene Urteil, ob die anderen genannten Zeugen ihre Bekundungen lediglich auf die ihnen in der Hauptverhandlung vorgelegte Fotografie des Schecks Nr. 2809548 vom 10. April 1984 bezogen oder auf das Original dieses Schecks, das ihnen möglicherweise in Belgien auch vorgelegt worden war. Dafür, daß sie das Scheckoriginal kannten, sprechen ihre im Urteil wiedergegebenen übereinstimmenden Bekundungen über die Abweichungen der Griffigkeit des Papiers und das Fehlen eines Prägereliefs (UA S. 33). Die von ihnen bekundeten Abweichungen der Schreibweise ("payer" statt "payez" und "play" statt "pay") hingegen lassen sich ebensogut anhand einer Ablichtung wie auf Grund des Originals feststellen. Der Sachverständige Andr& Guillaume, der anhand einer ganzen Reihe von Merkmalen die Fälschung der Scheckvordrucke zur Überzeugung der Strafkammer nachwies, hat, wie sich aus dem Urteil (UA S. 34, 35) ergibt, die in den belgischen Akten vorhandenen gefälschten Originale untersucht. Die Identität dieser von ihm untersuchten Originalschecks mit den von dem Ange-

klagten an die Zeugen PM und ven ve über-

gebenen hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 35). Was die Fälschung der Unterschriften auf den Tatschecks angeht, so haben die Zeugen

de WEM und ME für die Strafkammer überzeugend und glaubwürdig dargelegt, daß sie einen Scheck in der Größenordnung von zehn Millionen Dollar niemals unterzeichnet hätten und daß Finanztransaktionen in dieser Größenordnung nicht im Scheckverkehr durchgeführt werden (UA S. 31/32). Diese Bekundungen stützen sich nicht auf die Beschaffenheit der Scheckablichtungen. Der Sachverständige, der mittels Schriftproben dieser Zeugen zusätzlich die Fälschung nachwies, hat, wie sich aus UA S. 32 ergibt, den erforderlichen Vergleich im Auftrag der Untersuchungsrichterin anhand der von dem Angeklagten an FB und ven VB übergebenen Originalschecks vorgenommen. Allein die Strafkammer hat seine Feststellungen lediglich anhand der vergrößerten Fotografien der Scheck-Originale nachvollzogen, was ihr nach dem Urteil möglich war (UA S. 32/33).

Bei dieser Beweislage erforderte die gerichtliche Aufklärungspflicht ein Herbeischaffen der Originalschecks nicht.

2. Mit den dargelegten Erwägungen erledigt sich auch die Rüge, die Verwendung der Scheckablichtungen im Zusammenhang mit der Vernehmung der Zeugen Mg, de WER und DEE (S. 8, 10 der Revisionsbegründungsschrift) verstoße gegen die Aufklärungspflicht sowie gegen das Unmittelbarkeitsprinzip. Soweit sich dieselbe Rüge auf die Bekundungen der Zeugin BB bezieht, der

Angeklagte habe auf den Schecks die Anschrift der ERPO ergänzt (Revisionsbegründung aa0), ist zu bemerken,

daß es sich hierbei ausweislich der Urteilsgründe (UA S. 37) nach der Bekundung der Zeugin lediglich um deren Schlußfolgerung aus einer entsprechenden Bemerkung des Angeklagten handelte, die also von dem Vorhalt der Scheckablichtungen unabhängig war.

3. Die Rüge, das Landgericht habe den Beweisamtrag der Verteidigung auf Einnahme eines gerichtlichen Augenscheins an den drei Originalschecks, deren Weitergabe dem Angeklagten zum Vorwurf gemacht wird, zu Unrecht abgelehnt (Revisionsbegründung I 3 und 8), ist nicht begründet.

Die Verpflichtung des Gerichts, einem solchen Antrag zu entsprechen, ist durch die Aufklärungspflicht begrenzt (vgl. KK-Herdegen, StPO § 244 Rdn. 112 mit Rechtsprechungsnachweisen). Hier enthielt der Antrag nicht einmal eine bestimmte Beweisbehauptung für das Ergebnis der erstrebten Beweiserhebung, die sich bei dem beantragten Augenschein allein auf bestimmte Merkmale oder Eigenschaften der Schecks hätte beziehen können. Es wurde "in das Ergebnis der Augenscheinseinnahme und der Befragung der vorgenannten Zeugen, unter Vorlage der Scheck-Originale, ... gestellt, daß diese nicht identisch sind mit denjenigen, die der Zeuge Pl vor Scheckeinreichung bei der BIL in Händen hatte und den übrigen genannten Zeugen zeigte". Mit dem Antrag verbunden war danach das Begehren auf wiederholte Vernehmung der in den Antrag genannten Zeugen, das ebenfalls nur in den Grenzen der Aufklärungspflicht von Bedeutung war. Ihre Auf-

klärungspflicht hat die Strafkammer, wie bereits dargelegt, bei der hier gegebenen Beweislage aber nicht verletzt.

Soweit die Strafkammer dem auf die Einnahme eines Augenscheins gerichteten Antrag die Beweisbehauptung entnommen hat, auf den in den belgischen Akten vorhandenen Schecks seien keine Reliefaufdrucke vorhanden, und diese Tatsache als bereits bewiesen bezeichnet, rügt die Revision eine Verkennung des Ziels des Antrags, mit dem nicht unter Beweis gestellt worden sei, daß die Originalschecks gefälscht, sondern umgekehrt, daß sie nicht gefälscht sind (I 8 der Revisionsbegründung). Hierzu ist zu bemerken: Eine klare Beweisbehauptung ist dem Antrag nicht zu entnehmen, auch nicht etwa die Behauptung, auf den in den belgischen Akten vorhandenen Schecks sei jeweils ein Reliefaufdruck vorhanden. Da die Verteidigung den Nachweis erstrebte, die von dem Angeklagten dem Zeugen PER ausgehändigten Schecks seien nicht gefälscht gewesen, wollte sie notwendig nachweisen, daß gerade diese Schecks den Reliefaufdruck, der die echten von falschen Scheckvordrucken unterscheidet, aufwiesen. Da der Beweisamtrag, dessen Zurückweisung die Revision rügt, auf den Nachweis zielte, daß die in den belgischen Akten vorhandenen und beizuschaffenden Scheck-Originale mit denen, die FÜR in Händen hatte, nicht identisch seien, konnte die Strafkammer dem Antrag, wenn überhaupt eine bestimmte, auf Einnahme eines Augenscheins gerichtete Beweisbehauptung, dann die entnehmen, die in den belgischen Akten vorhandenen Schecks wiesen keinen Reliefaufdruck auf. Eine verbleibende Unklarheit des Ziels des Beweisamtrags geht

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zu Lasten der Verteidigung und des Angeklagten, die nach der begründeten Ablehnung des Antrags keinen Anlaß gesehen haben, das von der Revision behauptete Mißverständnis durch eine präzisere Antragstellung auszuräumen.

4. Die Rüge einer Verletzung der §§ 223, 250, 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO durch Verlesung der Niederschrift über die richterliche Vernehmung der Zeugin van Vreckom vom 29, April 1985 genügt nicht den Anforderungen des §§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und ist darüber hinaus auch nicht begründet.

Die Revision behauptet, die bezeichnete Niederschrift sei rechtsfehlerhaft zustande gekommen, weil die Voraussetzungen des § 223 StPO im Zeitpunkt der Vernehmung nicht erfüllt gewesen seien. Sie gibt aber den Inhalt des Beschlusses vom 29, April 1985, mit dem die Strafkammer die kommissarische Vernehmung der Zeugin angeordnet hatte und der darauf gestützt war, der Zeugin könne eine erneute Anreise aus Belgien nicht zugemutet werden (Bd. II Bl. 109 d.A.), nicht wieder. Auch die als Voraussetzungen für eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPo maßgeblichen Umstände werden nicht ausreichend vorgetragen. Diese Voraussetzungen sind auch dann gegeben, wenn ein im Ausland befindlicher Zeuge, der vor der Strafkammer vernommen werden soll, nicht bereit ist, zur Hauptverhandlung zu erscheinen. Ob dies der Fall ist, hat der Tatrichter gewissenhaft zu prüfen und sich eine auf Tatsachen gestützte Überzeugung davon zu bilden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1963 - 2 StR 416/63; Kleinknecht/Meyer,

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StPO 37. Aufl. § 251 Rdn. 7). Von nicht unwesentlicher Bedeutung in diesem Zusammenhang ist der Vorgang, der in dem Vermerk des Berichterstatters der Strafkammer vom 3. Juni 1985 niedergelegt und in der Hauptverhandlung am 3. Juni 1985 verlesen worden ist (Prot.Bd.

Bl. 100/101). Aus ihm ergibt sich, daß der bereits

zum 22. Mai 1985 vergeblich eingeladenen Zeugin von Rechtsanwalt Vanderveeren die Aufforderung, zum Hauptverhandlungstermin vom 3. Juni 1985 vor der Strafkamner zu erscheinen, zugeleitet worden war und daß dieser von ihr selbst als Zustellungsbevollmächtigter benannte Rechtsanwalt sich dem Berichterstatter gegenüber geweigert hat, den Aufenthaltsort der Zeugin anzugeben oder mitzuteilen, wo die Zeugin sonst erreichbar sei. Die Revision teilt weder den Inhalt dieses Vernerks, die Tatsache seiner Verlesung in der Hauptverhandlung, noch den Eingangssatz des Gerichtsbeschlusses vom

4. Juni 1985 (Prot.Bd. Bl. 120) mit, aus dem sich die Überzeugung der Strafkamner ergibt, die Zeugin sei offensichtlich nicht bereit, erneut zu ihrer Vernehmung vor der Kammer nach Deutschland anzureisen. Auf die Mitteilung der bezeichneten Tatsachen kommt

es für die Zulässigkeit der Rüge auch an, weil sie

für die Frage, ob die Rüge begründet ist, von Bedeutung sind. So ergibt sich aus dem im einzelnen nicht vorgetragenen Beschluß vom 29. April 1985,

daß die Strafkammer ihre Entscheidung über die kommissarische Vernehmung der Zeugin van Vreckom

auf § 223 Abs. 2 StPO gestützt hatte. Die anderen erwähnten Tatsachen, deren Wiedergabe die Revision vermissen läßt, sind für die Verlesbarkeit der Niederschrift nach § 251 Abs. 1 StPO von sachlicher Bedeutung. Damit ist insgesamt den Anforderungen des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht ausreichend Genüge getan.

Die Revision ist aber auch nicht begründet. Der Umstand, daß die kommissarische Vernehmung auf § 223 Abs. 2 StPO gestützt war, hinderte eine Verlesung nach § 251 Abs. 1 Nr. 2 StPO nicht, wenn, wie hier, im Zeitpunkt der Verlesung dessen Voraussetzungen vorlagen.

Die Strafkammer durfte auch ohne Rechtsfehler auf Grund des Verhaltens der Zeugin, die, nachdem sie am 29. April 1985 einmal erschienen und von den Berufsrichtern vernommen. worden war, zwei weiteren Aufforderungen, zu bestimmten Hauptverhandlungstagen zu erscheinen, keine Folge geleistet hatte, sowie nach der Weigerung ihres Anwalts als Zustellungsbevollmächtigten, ihren Aufenthaltsort preiszugeben, die Überzeugung finden, daß die Zeugin nicht gewillt sei, ein weiteres Mal zur Vernehmung in Deutschland zu erscheinen (vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 1963 - 2 StR 416/63). Der hier gegebene Sachverhalt ist mit dem, der dem Senatsbeschluß vom 9. Dezember 1983 - 3 StR 323/83 (NStZ 1984, 179) zugrundelag, nicht vergleichbar.

Daß der Vernehmung irgendwelche Formmängel anhafteten, insbesondere, daß die Verfahrensbeteiligten auf die Vernehmung nicht rechtzeitig vorbereitet worden seien, trägt auch die Revision nicht vor.

5. Auch mit der Rüge, das Landgericht habe einen vom Angeklagten selbst gestellten Antrag auf Vernehmung

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dreier im Libanon sowie zweier in Israel wohnhafter Zeugen zu Unrecht wegen Prozeßverschleppung abgelehnt, kann die Revision nicht durchdringen.

Die Rüge entspricht nicht dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Diese Vorschrift verlangt eine so genaue Angabe der die Rüge begründenden Tatsachen, daß das Revisionsgericht auf ihrer Grundlage prüfen kann, ob der geltendgemachte Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (BGHSt 3, 213, 214). Richtet sich die Rüge gegen die Ablehnung eines Beweisamtrags, so ist jedenfalls der Inhalt des Antrags sowie des Ablehnungsbeschlusses mitzuteilen. Die Mitteilung des genauen Wortlauts ist unter Umständen dann entbehrlich, wenn die Revisionsbegründung in zusammenfassender, alle wesentlichen Punkte behandelnder Weise berichtet (BGH, Urteil vom 2. Oktober 1973 - 1 StR 217/73). Für den erforderlichen Umfang des Revisionsvortrags bei Rüge eines auf Prozeßverschleppungsabsicht gestützten Ablehnungsbeschlusses ist es von Bedeutung, daß der Tatrichter, der die Verschleppungsabsicht des Antragstellers regelmäßig allein aus Indizien erschließen kann, dessen in diesen Zusammenhang wesentliches Prozeßverhalten verwerten darf und muß (vgl. Gollwitzer JR 1980, 34, 36). Das daraus erwachsende Erfordernis einer Wiedergabe dieses Prozeßverhaltens, jedenfalls soweit es nach dem Beschlußinhalt für die Entscheidung des Tatrichters mitbestimmend war, kann nicht mit dem Hinweis darauf verneint werden, von dem Beschwerdeführer könne nicht verlangt werden, er solle selbst das Material für eine ihm nachteilige Entscheidung liefern. Ver-

langt § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Vortrag der für die Beurteilung der Revisionsrüge wesentlichen Tatsachen, so lassen sich die dem Beschwerdeführer nachteiligen davon nicht ausschließen.

Die Revision gibt bereits den Inhalt der den Beweisamtrag verwerfenden Gerichtsbeschlüsse vom 4. und 13. Juni 1985 nicht vollständig wieder. So trägt sie als Inhalt des den Beweisamtrag ablehnenden Beschlusses vom 4. Juni 1985 zwar vor, "der Angeklagte sei auch nicht bereit, zur weiteren Aufklärung seines angeblichen Auslandsaufenthaltes durch Beantwortung von Fragen weiter beizutragen", unterläßt aber den Vortrag des damit zusammenhängenden Teils der Beschlußbegründung, wonach der Antragsteller "auf diesbezügliche Fragen ... ausweichend oder überhaupt nicht" antwortete und "einen nachvollziehbaren Grund für dieses Verhalten" nicht nannte; "ebenso schwieg er sich über An- und Abreise sowie über die Art des benutzten Verkehrsmittels aus". Auch die Tatsache, auf die der Beschluß ersichtlich Bezug nimmt, daß der Angeklagte nicht etwa jede Einlassung verweigerte, sondern sich auf die Befragung durch den Vorsitzenden teilweise einließ (Bl. 8/9 der Niederschrift über die Hauptverhandlung am 4. Juni 1985, Prot.Bd. Bl. 110, 111), wird von der Revision, die in diesem Zusammenhang auf das Schweigerecht des Angeklagten abhebt (I6c der Revisionsbegründungsschrift), nicht mitgeteilt (vgl. BGHSt 20, 298); dabei ist von Bedeutung, daß das Revisionsgericht zur Ermittlung dessen, was das Gericht mit dem Ablehnungsbeschluß ausdrücken wollte, auch solche im Zusammenhang beachtlichen Umstände berücksichtigt (BGHSt 1, 29, 32; HansOLG Hamburg JR 1980, 32, 34).

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Dasselbe gilt für den Teil der Beschlußbegründung, wonach der Angeklagte "seine Mutter am 11. April 1984 mit der Beantragung eines Reisepasses in Langerwehe beauftragt" hat (ohne daß es zur Ausstellung eines Passes gekommen sei). Diese Tatsache war für die Überzeugung der Strafkamner mitbestimmend, daß die beantragte Beweiserhebung - auch nach der Überzeugung des Antragstellers - nutzlos sei. Desgleichen sind die Hinweise auf das Fehlen von Unterlagen, "die auf die angegebene Auslandsreise des Angeklagten schließen lassen können", und darauf, der Angeklagte habe auch hierzu keine Erklärung abgegeben, - für die Überzeugungsbildung des Tatrichters ersichtlich nicht unwesentlicher - Teil der Beschlußbegründung, ohne von der Revision mitgeteilt zu werden. Hinsichtlich des Beschlusses vom 13. Juni 1985 trägt sie lediglich die Bezugnahme auf die Gründe des Beschlusses vom 4. Juni 1985 vor und teilt nicht mit, daß der zweite Beschluß auch darauf abhebt, der Angeklagte sei "auf Befragen jedoch weiterhin nicht bereit, die ihm am 4. Juni 1985 gestellten Fragen zu den näheren Umständen seiner Einreise und seines Aufenthaltes zu beantworten".

Im übrigen wäre die Rüge aber auch nicht begründet. Die eingehende Begründung des Beschlusses von 4. Juni 1985 (Anl. 5 zum Hauptverhandlungsprotokoll vom 4. Juni 1985, Prot.Bd. Bl. 117, 118) macht in ihrem Gesamtzusammenhang deutlich, daß die Strafkamnmer davon überzeugt war, die beantragte Beweiserhebung werde nichts Sachdienliches erbringen. Daran ändert die (lediglich) nicht treffende Formulierung, wonach keine Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß die Beweiserhebung etwas zu Gunsten des Angeklagten ergeben

werde, nichts. Auch die Überzeugung des Tatrichters davon, daß der Angeklagte sich der Nutzlosigkeit der beantragten Beweiserhebung bewußt war und daß sein Antrag - den im übrigen auch die beiden Verteidiger in der Hauptverhandlung nicht aufgenommen haben - von der Absicht der Prozeßverschleppung getragen war, geht aus den Beschlüssen vom 4. und 13. Juni 1985 eindeutig hervor, Die Erwägungen der Strafkamnmer sind auch geeignet, diese Überzeugung zu tragen.

Im Hinblick auf das Vorbringen der Revision ist zu bemerken: Zwar besteht keine Verpflichtung des Angeklagten, in der Hauptverhandlung zu Zeugenaussagen Stellung zu nehmen und Zeugen, die nach seiner Auffassung etwas Falsches bekunden, Vorhaltungen zu machen. Das schließt aber keineswegs aus, daß der Tatrichter bei seiner Prüfung, ob ein Beweisamtrag des Angeklagten ernst gemeint und nicht ausschließlich von der Absicht der Prozeßverschleppung getragen ist, ein entsprechendes Prozeßverhalten des Angeklagten in seine Würdigung miteinbezieht. Dies gilt - auch wenn der Umstand, daß ein Beweisamtrag erst am Ende der Hauptverhandlung gestellt wird, allein zur Begründung der Verschleppungsabsicht nicht ausreicht - um so mehr, wenn der Angeklagte mit einer Alibibehauptung erst so spät hervortritt, nachdem er es nicht für nötig gehalten hatte, bei der früheren Vernehmung der ihn belastenden Zeugen diesen Vorhaltungen zu machen oder sie kritisch zu befragen. Ein solches Verhalten ist als Indiz für die mangelnde Ernsthaftigkeit des am Ende der Beweisaufnahme gestellten Beweisamtrags ebenso verwertbar wie seine teilweise Weigerung auf Fragen einzugehen, deren

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Beantwortung es bedurft hätte, um seinen neuerlichen Beweisbehauptungen allenfalls ein gewisses Maß an subjektiver Glaubwürdigkeit zu verleihen.

Ein von der Revision behaupteter Denkfehler im Zusammenhang mit der Verwertung der Fernschreibkorrespondenz ist der Strafkammer nicht unterlaufen. Der Wechsel von Fernschreiben, auf den sie in dem Beschluß vom 4. Juni 1985 auch abhebt, läßt sich, wenn der Angeklagte, wovon die Kammer ausgeht, daran selbst beteiligt war, mit dem von ihm behaupteten Auslandsaufenthalt nicht vereinbaren. Bei der - von der Revision nicht mitgeteilten - Befragung des Angeklagten, die der Vorsitzende im Zusammenhang mit dessen Beweisamtrag vornahn, behauptete der Angeklagte, am 30. März 1984 ab 18.00 Uhr deutscher Zeit mit dem Ehepaar Minz in Tel Aviv/Israel zusammengewesen zu sein. Danach habe er sich wieder in die Gesellschaft der Zeugen Zeiter und Habasch, in der er sich bereits am 29. März 1985 - und zwar im Ausland - befunden habe, begeben (Bl. 8/9 des Hauptverhandlungsprotokolls vom 4. Juni 1985, Prot.Bd. Bl. 110, 111). Mit einem in der Zeit vom 29. März 1984 14.45 Uhr bis 30. März 1984 17.04 Uhr vom Angeklagten von Mannheim aus geführten Telex-Wechsel (Anlage 4 zum Protokoll vom 4. Juni 1985; vgl. UA S. 31) lassen sich diese Behauptungen nicht vereinbaren.

Obgleich es insoweit auf den Tatsachenvortrag der Revision, der Angeklagte sei Inhaber eines im Jahre 1974 durch die Gemeinde Langerwehe ausgestellten Reisepasses, nicht ankommen kann, sei hierzu bemerkt, daß sich ein solcher Umstand mit der

Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe zur Zeit der von ihm behaupteten Israelreise Ende März 1985 über einen gültigen Reisepaß nicht verfügt, sehr wohl vereinbaren läßt; denn die Gültigkeitsdauer von Reisepässen darf, auch bei Verlängerung, die Gesamtzeit von zehn Jahren nicht überschreiten (§ 17 Abs. 1, 2 Satz 1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Ausführung des Gesetzes über das Paßwesen vom 28. August 1961, GMBl. S. 655). Dasselbe gilt für die UA S. 30 mitgeteilten Nachforschungen der Strafkamner bei den in Frage kommenden Paßbehörden, bei denen sie an die Regeln des Strengbeweises nicht gebunden war.

Daß die beantragte Beweiserhebung geeignet gewesen wäre, den Abschluß des Verfahrens erheblich hinauszuzögern, wird auch von der Revision nicht in Frage gestellt.

Da die Ablehnung des Beweisamtrags unter den rechtlichen Gesichtspunkt des damit verfolgten Zweckes der Prozeßverschleppung (§ 244 Abs. 3 Satz 2 StPO) gerechtfertigt war, kommt es auf die lediglich ergänzenden ("Im übrigen ...") Erwägungen in der Beeründung des Beschlusses vom 4. Juni 1985, wonach die im Libanon wohnhaften Zeugen als Beweismittel ungeeignet seien und der Zeuge Minz nicht in Haifa wohne, nicht an.

6. Mit ihrer Rüge, die Strafkammer habe den vor Erhebung der Anklage von der Staatsanwaltschaft gemäß § 154 Abs. 1 StPO eingestellten Komplex, der den Vorwurf der Fälschung eines vierten Schecks betraf, bei ihrer Entscheidung nicht verwerten dürfen, kann die Revision nicht durchdringen.

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Der Grundsatz, daß sich Untersuchung und Entscheidung auf die in der Anklage bezeichnete Tat beschränken, hindert das Gericht nicht, andere Tatsachen -— auch von der Anklage nicht erfaßte Straftaten - zu ermitteln und festzustellen, wenn diese zumindest mittelbar für die Beurteilung der Tat oder des Täters von Bedeutung sind (BGH NStZ 1981, 99; vgl. auch Bruns NStZ 1981, 81, 82/83). Das gilt auch in einem Falle, in dem die Staatsanwaltschaft vor der Anklageerhebung eine Verfügung nach § 154 Abs. 1 StPO getroffen hat (BGHSt 30, 165 mit weiteren Nachweisen). Jedenfalls der hier erfolgte Hinweis, daß der bezeichnete Komplex für den abgeurteilten Tatvorwurf erheblich sei (UA S. 12), ermöglichte die Verwertung selbst für den Fall, daß die auf § 154 Abs. 1 StPO gestützte Verfügung in Wahrheit als Maßnahme nach § 154 a Abs. 1 StPO zu werten wäre (BGHSt 30, 147; vgl. auch BGHSt 30, 197).

Il. Die Sachrüge

Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen lassen.

Soweit sich die Rüge der Verletzung materiellen Rechts auf den unter I 6 erörterten Fragenkreis bezieht, erledigt sie sich zugleich mit den dort angeführten Erwägungen.

Auch die Strafzumessung weist einen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler nicht auf. Das gilt sowohl für die Erwägungen, die das Landgericht

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zur Annahme eines besonders schweren Falles der Urkundenfälschung geführt haben, wie für die Zumessung der Strafe innerhalb des dadurch bestimmten Strafrahmens. Die Bedeutung der Urkundenfälschung wird wesentlich durch die Höhe des mit ihrer Hilfe verursachten Vermögensschadens und des damit erstrebten Gewinns mit bestimmt. Das durfte auch bei der auf diesen rechtlichen Gesichtspunkt beschränkten Verurteilung berücksichtigt werden. Auch wenn die Scheckvordrucke nicht vom Angeklagten selbst hergestellt worden sind, so begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, wenn die Strafkammer die gute Qualität und den zu ihrer Erzielung erforderlichen Aufwand zum Nachteil des Angeklagten, der die Ergebnisse dieses Bemühens anderer bewußt ausnutzte und sich damit zu eigen machte, berücksichtigt hat. Daß der Unrechts- und Schuldgehalt der Fälschung dreier über jeweils zehn Millionen Dollar lautender Schecks sich von dem einer durchschnittlichen Urkundenfälschung erheblich erschwerend abhebt, steht außer Frage. Im übrigen ist der Tatrichter nicht verpflichtet, alle Strafzumessungserwägungen darzulegen. Namentlich auch unter Berücksichtigung

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der Vorstrafen des Angeklagten kann von einer übermäßigen Höhe der vom Landgericht verhängten Freiheitsstrafe nicht gesprochen werden.

Schmidt Krauth Ruß

Zschockelt Kutzer