Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 22.05.1962 – 1 StR 156/62
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Verletzter i.$S. des § 61 Nr. 2 StPO ist auch derjenige Zeuge, den der Angeklagte durch seine Tat dem Verdacht der Teilnahne ausgesetzt und dadurch in seinem Ansehen geschädigt hat. Aus diesem Grunde kann beim Betruge der Getäuschte als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO auch dann anzuschen sein, wenn er nicht zugleich in seinen Vermögen geschädigt ist.
Nachschlageverk: ja 94 Amtliche Sammlung: ja - 189 034
StPO § 61 Nr. 2
Verletzter i.$S. des § 61 Nr. 2 StPO ist auch derjenige Zeuge, den der Angeklagte durch seine Tat dem Verdacht
der Teilnahne ausgesetzt und dadurch in seinem Ansehen geschädigt hat. Aus diesem Grunde kann beim Betruge der Getäuschte als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO auch dann anzuschen sein, wenn er nicht zugleich in seinen Vermögen geschädigt ist.
BGH, Urt. v. 22. Mai 1962 - 1 StR 156/62 - LG Tübingen
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Kaufmann Helmut K BD aus ; u — gchboren am 1913 in P »„ Krs. R 9
2. die Hausfrau Helene Maria K eborene BB aus GÜEEEEEED 1920 in
Krs. RB, zeboren am wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. Mei 1962, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr, Hübner Bundesrichter Mai
Bundesrichter Dr. Sanders alr_heicitzeznäs Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter we als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des -Lendgerichts Tübingen vom 4. Dezember 1961 werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Der Angeklagte Helmut Kg var seit dem Jahre 1956 als Vollkaufmann Inhaber der Firne "SB Schaunstoff-Druckerei" (SSD! in Egw. Seine Ehefrau, die Angeklagte Helene Maria Kg; arbeitete als Prokuristin in dem Betriebe mit. Dice Firma war schon Ende 1956 überschuldet, seit Ende 1958 auch zahlungsunfähig. Das Konkursverfahren wurde auf den am 9. Juli 1959 gestellten Antrag eines Gläubigers am 1. Dezember 1959 eröffnet.
Das Landgericht hat den Angeklagten Helmut Kg cegen fahrlässiger unordentlicher Buchführung : gemäß 8 240 Abs. 1 Nr. 3 KO, vier vorsätzlicher Vergehen der unterlassenen Bilanzzichung gemäß § 240 Abs. 1 Nr. 4 KO und fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs zu einem Jahr drei Monaten Gefängnis, die Angeklagte Heiene Kggprls Mittäterin des von ihrem Ehemann begangenen fortgesetzten Betrugs und wegen eines weiteren Betrugs zu neun Monaten Gefängnis (mit Strafaussetzung zur Bewährung) verurteilt. Alle Straftaten stehen im Zusammenhang mit dem Betrieb der SS. |
Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Sie bleiben erfolglos.
Die von den Revisionen erhobenen Verfahrensrügen beziehen sich durchweg auf die Verurteilung der Angeklagten wegen gemeinschaftlichen Betrugs. Es handelt sich hierbei um folgenden Sachverhalts
Der Firma des Angeklagten Helmut Kg varen Kredite der Genossenschaftsbank in EllBund des Bankhausces O@ in
SC sinscräunt. Diese wurden im Laufe der Zeit erheblich überzogen. Bei der Genossenschaftsbank war seit Herbst 1958, beim Bankhaus Of@seit April 1959 eine Ausweitung der Kredite nicht mehr zu erwarten. Auf das Konto der Genossenschaftsbank gezogene Wechsel und Schecks wurden nur noch cingelöst, wenn ein entsprechender Saldo zugunsten der SSD vorhanden war. Scheckziehungen auf das Bankhaus Of@wurden nur noch unter der Voraussetzung hcereingenomnen, daß der Scheck bei Vorlage durch ein;entsprechendes Guthaben gedeckt war. Die Angeklagten verstanden es gleichwohl, sich weiterhin laufend erhebliche Mittel durch Ausnutzung ihrer Verbindung zu den beiden Kreditinstituten zu verschaffen. Sie nahmen bei dcr Genossenschaftsbank größere Geldbeträge in Anspruch und gaben dafür als Gegenwert ungedeckte Schecks, die auf das Bankhaus Op gezogen waren. Das Bankhaus O@Pließ diese Schecks, als sie ihm nach drei bis vier Tagen vorgelegt wurde nicht sogleich zu Protest gehen, sondern verständigte die SSD um ihr die Beschaffung äer erforderlichen Deckung zu ermöglichen, Die . Angeklagten schrieben darauf neue Schecks in Höhe des erforderlichen Betrages zuzüglich weiterer benötigt: Beträge auf das Bankhaus Wi aus und beschafften sich dadurch neues Bargeld bei der Genossenschaftsbank. Der zur Abdeckung der angemahnten Schecks erforderliche Betrag wurde dann (nach Entfernung der Banderolen) beim Bankhaus OB eingezahlt. Die Angeklagten setzten dieses Spiel bis Anfang Juli 1959 fort. Es endete, nachdem der Kreditsachbearbeiter der Genossenschaftsbank mißtrauisch geworden war und veranlaßt hatte, daß weitere auf das Bankhaus oB gezogene Schecks von der Genossenschaftsbank nicht mehr honoriert wurden. Da nunmehr die Mittel zur Einzahlung entsprechender Beträge bei e fehlten, wurden die vorausgehenden, vom Bankhaus Ott angemahnten Scheck nicht mchr äbzedeckt. Der Genossenschaftsbank entstand im Ergebnis ein Schäten von etwa 100.000 DM.
1. Die Angeklagten beriefen sich gegenüber dem Vorwurf des Betrugs u.a. darauf, daß sie in der fraglichen Zcit einen großen Exportauftrag und andere Aufträge erwartet hätten und daß ihnen von einem ihrer Lieferanten, der Firma PB» AG, für diesen Fall die Gewährung von Krediten in Aussicht gestellt worden sei. Im Zusammenhang damit beantragte der Verteidiger die Vernehmung des Professors Pag von der io 5) AG zum Beweise dafür, daß
bei der Besprechung vom 12. Mai 1959 (Stillhalteabkom-
men} seitens der PDAs dem Angeklagten Helmut Kggy
nahegelegt wurde, den Betrieb der SSD fortzuführen, wobei ihm wirtschaftliche Unterstützung seitens der SSD
- soll offensichtlich heißen: seitens der PB A: -,
vor allem Einräumung eines Warenkredits, zugesagt wurde.
Die Revision beanstandet zu Unrecht, daß das Landgericht den Beweisamtrag ablehnte, indem es die behauptete Tatsache als wahr unterstellte, und daß sich die Strafkammer nicht an die Wahrunterstellung gehalten habe, Die Ablehnung des Antrags entsprach dem Gesetz. Der Hinweis der Revision auf BGHSt 1, 137 liegt neben der Sache. Die Beweisbehauptung ließ den Schuldvorwurf als solchen völlig unberührt. Sie betraf nur die vom Landgericht nicht bezweifelte Erwartung der Angeklagten, acn durch ihre betrügerischen Machenschaften angerichteten Schaden später wiedergutmachen zu können. Diese Erwartung knüpfte in erster Linie an die in Aussicht stehenden Aufträge. an, deren Zustandekommen von der behaupteten Zusage der Firma Bo I vorausgesetzt wurde. Es ist unter diesen Umständen nicht ersichtlich, welche Umstände das Landgericht zur Vernchmung des Zeugen Fa drängen sollten und eine Wahrunterstellung als unzureichend erscheinen lassen konnten. Wenn der Verteidiger noch weitere den Angeklagten günstige Bekundungen dcs Zeugen erwartete, so hätte er diese in einem neuen Beweis-
antrag bezeichnen können. Daß in erster Linie ein Warenkredit und nur in zweiter Linie, also in geringerem Maße eine finanzielle Hilfe durch die PC in Aussicht genonmmen war, konnte das Landgericht der Formulierung des Boweisthemas entnchmen. Es kann auch nicht als eine sachliche Abweichung von der Wahrunterstellung angeschen werden, daß in den Urteilsgründen statt von einer Zusage von eincm Inaussichtstellen die Rede ist. Entscheidend ist, daß die Zusage der PDA: sich nach dem eigenen Vorbringen der Angeklagte nicht auf cine unmittelbare und beäingsungslose Kredithilfe bezog, sondern an die Verwirklichung der erwarteten umfangreichen Aufträge gebunden war. Für diese Aufträge aber bestanden, wie das Landgericht ":feststellt und auch die Revis nicht bezweifelt, noch keine bindenden Zusagen, sondern nur "gewisse Aussichten". Solange sich diese Aussichten nicht verwirklichten, waren auch die glänzendsten Versprechungen der PB 4 nutzlos. Die Erwägungen der Revisionen gehen ersichtlich von der falschen Annahme aus, daß einen Betrug nur begeht, wer den angerichteten Vermögensschaden, welcher hier schon mit der ersten Kreditinanspruchnahme gegen Hingabe ungedeckter Schecks entstand, als Dauerschaden will und jegliche Wiedergutmachung ausschließt.
2. Das Landgericht hat den als Zeugen vernommenen Mitinhaber des Bankhauses 0 Dr. B@W. =1s Verletzten unvereidigt gelassen. Die Revision beanstandet das zu Uiurecht.
Allerdings könnte die Befugnis des Landgerichts, von der Vereidigung dieses Zeugen nach § 61 Nr. 2 StPO abzusehen; nicht darin gefunden werden, daß das Bankhaus BB Els Konkurs gläubiger durch die vom Angeklagten Helmut Kgpverübten Vergchen nach § 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO betroffen wurde. Denn der Vereidigungszwang kann nach § 61 Nr. 2 StPO immer
ion
nur für solche Aussagen entfallen, die sich gerade auf diejeni- &°..Tat.: beziehen, durch die der Zeuge verletzt worden ist»
Die Verletzung durch eine andere Straftat begründet diese
Folge nicht (vergl. RG HRR 1937, 359}.
Nach den Feststellungen scheidet aueh die Möglichkeit aus, daß das Bankhaus OB Surch die Betrugstat der Angeklagten mittelbar Vermögensnachteile hatte, Denn es hatte sich beizeiten den gesamten Maschinenpark der Firma des Angeklagten Helmut Kgp zur Sicherung des bis dahin gewährten Kredites übereisnen lassen und in der Folge diesen Kredit nicht erweitert. Außerdem wird, wie das Landgericht feststeilt, die geringe vorhandene Masse schon durch die weit höheren Massckosten aufgezohrt werden. Von einer mittelbaren Schädigung des Bankhauses Op üurch die infolge der Betrugstaten der Angeklagten weiter angewachsene Schuldenlast könnte nur die Rede sein, wenn seine Befriedigung aus den Sicherungsübereignungen die Schuld nicht deckte und überhaupt noch ein Teil der Masse zur Verteilung an die nichtbevorrechtigten Konkursgläubiger übrig bliebe. Hiernach kann die Rechtsfrage unbeantwortet bleiben, ob ein solcher nicht tatbestandsmäßiger mittelbarer Vermögensschaden die Anwendbarkeit des § 61 Nr. 2 -: StPO begründen könnte.
Indessen ist Dr. Fi deshalb als Verletzter i.S. des § 61 Nr. 2 StPO anzusehen, weil die Angeklagten die Geschäftsverbindung zu ihm bei der Begehung ihrer Betrugstaten mißbrauchten und ihn damit zum Werkzeug ihrer Straftat machten. Sie brachten ihn auf diese Weise in eine Lage, die ihn nach außen hin als Teilnehmer ihrer Tat erscheinen lassen konnte, und schädigten damit sein persönliches und geschäftliches Ansehen. Dieser Schaden ist freilich von anderer Art als der zum Tatbestandedes § 263 StGB gehörende Vermögensschaden; denn die Schädigung des Ansehens einer Person berührt in erster iinie ihre Ehre und hat allenfalls mittelbare
Wirkungen für ihr Vermögen, Verletzter im Sinne des § 263 StGB var außerdem, wic die Revision zutreffend betont, nicht das Bankhaus OB sondern allein die Genossenschaftsbank. Doch ist der Begriff des Verletzten im Falle des § 61 Hr. 2 StPO nicht ausschließlich nach dem in Betracht kommenden strafrechtlichen Tatbestande zu bestimmen. Diese Auffassung wurde zwar vom Reichsgericht vertreten (RGSt 74, 167). Der Bundesserichtshof hat sie jedoch nicht beibehalten, Indem er von de Zucck des § 61 Nr. 2 StPO ausging, den Vereidigungszwang in den Fällen:aufzuheben, in denen ein Zeuge, weil er durch die den Gegenstand der Verhandlung bildeäde Tat irgendeinen Nachteil erlitten hat, deswegen bei seiner Aussage nicht unbefangen, sondern gegen den Täter eingenommen sein könne, hat er den Begriff des Verletzten im Sinne dieser Vorschrift weiter gefaßt, als er in anderen Bestimmungen der Strafprozeß ordnung, insbesondere in § 22 Nr. 1 StPO, und im Strafgesetzbuch im Zusammenhang nit dem Antragserfordernis bei den sog.
sragsdelikton (als Beispiel hier naheliegend 5 265 Abs, 5 StGB) zu verstehen ist. Er hat die tatbestandsmäßige Vermögensschädigung einer GmbH auch auf die nur mittelbar betroffenen Gesellschafter der GmbH bezogen und diese gleichfalls als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO angesehen (BGHSt 4, 202). Er hat ferner solche Schädigungen durch die Straftat als für die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO bedeutsam behandelt, die nicht das Rechtsgut betreffen, das durch das verletzte Strafgesetz geschützt ist, sondern ein anderes Rech gut. In diesem Sinne hat er bei den Tatbeständen der Eidesdelikte, die nur dem Schutz der staatlichen Rechtspflege dienen (RG JW 35, 2379; 37, 175), die Personen als Verletzte gem. § 61 Nr. 2 StPO betrachtet, die durch die unwahre Aussage in irgend einer Weise benachteiligt wurden (BGHSt 5, 85). |
Was für Tatbestände gilt, die vom geschützten Rechtsgut her gesehen. überhaupt keine natürliche Person als Verletzten kennen, trifft auch für Tatbestände zu, die wie die Vermögensdclikte ein Rechtsgut der durch die Tat unmittelbar betroffenen Personen schützen. Hier kommen nicht nur diese, sondern u.U. auch andere nicht tatbestandsmäßig geschädigte Personen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO in Betracht, die durch die Tat als tatsächlichen Vorgang cine Beeinträchtigung in einem ihrer durch § 823 BGB geschützten Rechtsgüter crfuhren. Dabei ist es nicht entscheidend; .ob das verletzte oder gefährdete Rechtsgut von gleicher Art ist wie das Rechtsgut, dessen Schutz der in Betracht kommendc Tatbestand dient. Bei Vermögensdelikten ist also der Kreis der im Sinne des § 61 Nr. 2 Verletzten nicht auf Personen beschränkt, die gerade in ihrem Vermögen geschädigt sind.
Er umfaßt auch solche Personen, die durch die Tat in ihrem persönlichen Ansehen, also in ihrer Ehre, verletzt worden sind. In diesem Sinne hat bereits der 4. Strafsenat die Nichtvereidigung eines als Zeugen vernommenen Rechtsanwalts gebilligt, der den wegen Untreue Angeklagten dessen unmittelbar geschädigten Auftraggebern empfohlen hatte und aus die=- scm Grunde Gefahr iief, in seinem Ansehen Schaden zu erleiden (BGH Urt. vom 8. April 1960 - 4 StR 480/59). .Mit Rücksicht darauf, daß die Vereidigung des Zeugen nach § 59 StPO die Regel, die Nichtvereidigung die Ausnahme bildet, mag es seboten sein, den Begriff des Verletzten nicht uferlos auszuweiten, sondern durch feste Maßstäbe zu begrenzen. Der Senat glaubt diese Grenzen einzuhalten, wenn er noch diejenigen Zeugen als Verletzte im Sinne des § 61 Nr, 2 StPO ansicht, die auf Veranlassung und als - wenn auch gutigläubiges - Werkzeug des Täters zur Tat in strafrechtlich nicht vorwerfbarer Weise beigetragen haben und die der Täter
dadurch dem - wenn auch im Ergebnis unbegründeten - Verdacht einer Teilnahme an dieser Tat ausgesetzt hat. Die Vorschrift des § 61 Nr. 2 StPO berührt sich insoweit mit dem Vereidigung: verbot des § 60 Nr. 3 StPO (vgl. hierzu BGHSt 1, 274).
3. Damit erledigt sich zugleich die weitere Rüge, daß die vom Angeklagten getäuschten Organe der- Genossenschaftsbank, nämlich der Geschäftsführer Ki@@und der zweite Vorstan. SED. zu Unrecht nicht vereidigt worden seien. Denn auch diese wurden durch die Tat des Angeklagten in die Gefahr gebracht, als Teilnchmer an seiner Tat verdächtigt zu werden. Bezcichnenä ist, daß die Revision in ihren Ausführungen zur Sachrüge gerade diesen Verdacht hervorkehrt, um die Feststellungen des Landgerichts zum Tatbestandsmerkmal der Irrtumscerregung anzugreifen. Beide Zeugen wurden durch die Tat des Angeklagten also in ihrer persönlichen Ehre und zwar insbesondere in ihrer Berufsehre getroffen und waren aus diesem Grunde Verletzte im Sinne des § 61 Nr. 2 StPO. Es kann deshalb dahinstehen,ob auch die vermögensrechtlichen Nachteile, die ihnen daraus erwuchsen, daß die Genossenschaftsbank an ihnen für den ihr vom Angeklagten zugefügten Vermögensschaden Regreß nahm, ihre Verletzteneigenschaft im Sinne dcs § 61 Nr. 2 StPO begründen könnten.
In
- 10 -
4. Das Vorbringen der Revisionen zur Sachrüge ist offensichtlich unbegründet und bedarf keiner näheren Erörterung:
Dr. Geier Willms “ Hübner
Mai Sanders