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BGH Beschluss vom 19.11.1959 – 2 StR 357/59

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

a) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet eingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung durchge führt und durch Urteil auf Strafe erkannt, so ist dieses auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen. b) Tie Kosten der Revision treffen auch in einem solchen Falle gemäß § 475 Abs. 1 StPO den Angeklagten.

Nachschlagewerk: ja 2 2 5 9 0 1 3

Amtliche Sammlung: ja StPO §§ 260, 354 Abs. 1, 409, 413, 473

a) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet eingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung durchge führt und durch Urteil auf Strafe erkannt, so ist dieses auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

b) Tie Kosten der Revision treffen auch in einem solchen Falle gemäß § 475 Abs. 1 StPO den Angeklagten.

BGH, Beschl. v. 19. November 1959 - 2 StR 357/59 - 014 Düsseldorf

An

Beschluß

In der Strafsache gegen

den Kraftfahrer, jetzt Verkaufsfahrer Dieter T min aus DO: Sort geboren am im 1959,

wegen Übertretung der §§ 1, 8 und AIStVO

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 19. November 1959 auf den Vorlagebeschluß des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 2. Juil 1959 beschlossen:

1.) Hat das Amtsgericht (Jugendgericht) auf einen verspätet eingelegten Einspruch gegen eine gerichtliche Strafverfügung versehentlich die Hauptverhandlung Gurchgeführt und durch Urteil auf Strafe erkanıt, so ist dieses auf die Revision des Angeklagten aufzuheben und der Einspruch als unzulässig zu verwerfen.

2.) Die Kosten der Revision treffen auch in einem solchen Falle gemäß § 475 Abs. 1 StPO den Angeklagten. .

Gründez

Te Gegen den Angeklagten ist durch gerichtliche Strafverfügung des Amtsgerichts in Düsseldorf vom 18. Dezember 1958 wegen Übertretung der §§ 1, 8, 49 StVO eine Geldstrafe von

20 DM und im Falle ihrer Uneinbringlichkeit Tür je 10 DM ein Tag Haft festgesetzt worden. Die Strafverfügung wurde ihm

am 27. Dezember 1958 zugestellt. Gegen sie erhob er mit Schrei. ben vom 5. Januar 1959, das an demselben Tage bei dem Amtsgericht einging, Einspruch, In der daraufhin von den Jugendgerin angeordneten und am 18. März 1959 vor diesem durchgeführten Hauptverhandlung wurde die Rechtzeitigkeit des Einspruchs fextgestellt und der Angeklagte wegen Übertretung der 5§ 1, 8 uni 9 83VO zu der gleichen Strafe verurteilt, wie sie in der Stratverfügung angedroht worden war.

Gegen das Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, über die das Oberlandesgericht in Düsseldorf zu entscheiden hat, Es hat festgestellt, daß der Einspruch entgegen der Annahme des Jugendgerichts verspätet eingelegt worden ist. weil die Einspruchsfrist, die nach § 413 i1.V.m. § 409 Abs. StPO eine Woche beträgt, mit dem 3. Januar 1959 abgelaufen War:

F-!

Das Oberlandesgericht möchte deshalb das Urteil des Jugendgerichts aufheben, den Einspruch als unzulässig verwerfen und dem Angeklagten die Kosten der Revision auferlegen. Hieran sieht es sich durch das Urteil des Oberlandesgcerichts in Hamm vom 4. Dezember 1953 - (1) 2& Ss 906/53 - (JMBl NRW 1954, 60) gehindert, in dem dieses bei gleichen Verfahrensverlauf - verspübäter Einspruch gegen einen Strafbefehl, verurteilendes Erkenntnis des Amtsgerichts und hiergegen Revision des Angeklagten - unter Verwerfung des Einspruchs das weitere Verfahren eingestellt, die Kosten des Einspruchs nach § 465 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufgebürdet und mit den später erwachsenen Kosten des Verfahrens unter entsprechender Anwendung des § 467 StPO die Staatskasse belastet hat:

Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. 2 GVG dem Bundesgerichtshof gur Ent-

ie

-3.- scheidung folgender Fragen vorgelegt:

1.) Hat das Rechtsmittelgericht, wenn trotz verspäteten Einspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung eine Hauptverhandlung stattgefunden hat und der Angeklagte verurteilt worden ist, das Urteil aufzuheben und den Einspruch als unzulässig zu verwerfen. odcı ist das weitere Verfahren unter Verwerfung des Einspruchs nach § 260 StPO einzustellen ?

2.) Ist § 473 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 StPO anwendbar, wenn das Gericht des ersten Rechtszuges die Verspätung des Einspruchs gegen eine gerichtliche Strafverfügung übersehen und den Angeklagten verurteiit hat und das Rechtsmittelgericht durch seine Entscheidung die Rechtskraft der Strafverfügung feststeilv.

oder sind in einem solchen Falle § 465 Abs. 1 und § 467 StPO entsprechend anzuwenden ?

II. Die Voraussetzungen der Vorlegung sind nach § 121 Abs. 2 GVG 1:.Vem. § 121 Abs. 1 Nr. la GVG, 88 315, 334 StPO gegeben.

III. Der Senat tritt zu beiden Fragen in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanwalts der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei.

1.) Gemäß § 260 Abs. 3 StPO ist ein Verfahren einzustellen, wenn ein Verfahrenshindernis besteht. Ein solches hat auch, ohne daß es geltend gemacht ist, das Revisionsgericht zu beachten und - in der Regel - die Einstellung des Verfahrens auszusprechen. Hiervon wird das Verfahren in seiner Gesamtheit betroffen, d.h. es ist erledigt, so daß darin bereits ergangene tatrichterliche Urteile nicht der Aufhebung bedürfen, weil sie keine rechtliche Wirksamkeit erlangt haben.

Anders ist es jedoch in dem - hier zu entscheidenden - Falle, in dem die gerichtliche Strafverfügung mit Ablauf der Einspruchsfrist in Rechtskraft erwachsen ist, also eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die eine das gesarite Verfahren abschließende Einstellung verbietet. Die Möglichkeit. die Einstellung auf gewisse Abschnitte des Verfahrens zu bcschränken, ist, wie das Oberlandesgericht in Düsseldorf in dem Vorlegungsbeschluß mit Recht hervorhebt, weder in § 260 Abs. 3 StPO noch sonst im Gesetz vorgesehen. Teshalb ist es dem Revisionsgericht verwehrt, den nach Eintritt der Rechtskraft der gerichtlichen Strafverfügung - oder des Straefbefehls - weitergeführten Teil des Verfahrens gesondert einzustellen, wie es das Oberlandesgericht in Hanm in dem

oben angeführten Urteil getan hat. Die Auswirkungen des infolge der Rechtskraftwirkung unzulässigen "weiteren Verfshrens"

müssen auf einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Wege beseitigt werden. Dieser ist - auch darauf hat das vorlegende Oberlandesgericht zutreffend hingewiesen - gegeben, indem das Revisionsgericht die prozeßrechtlich unzulässige Weiterführung des Verfahrens durch das Amtsgericht - hier Jugendgericht - feststellt, dessen Urteil aufhebt und in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO den verspäteten Einspruch gemäß § 415 StPO i.V.m. § 409 StPO als unzulässig verwirft. öiner solchen Erledigung des "weiteren Verfahrens" stehen keine Bedenken entgegen.

Das amtsgerichtliche Urteil, das dem Revisionsgericht infolge der Einlegung der Revision zur Prüfung unterbreitet wird, ist nach der vom Tatrichter festzusteilenden und von ihm, wenn auch fehlerhaft, festgestellten Rechtzeitigkeit des Einspruchs erlassen. Es ist daher, auch wenn die Feststellung unrichtig ist, ein Urteil und ist nicht etwa als ein "Nichturteil" anzusehen und zu behandeln, wie das Oberlandesgericht Dresden in einem gleichliegenden Falle angenommen hatte(JW 1929, 2773), eine Meinung, die das

Bayerische Oberste Landesgericht bereits mit Recht als unzutreffend abgelehnt hat (BayerObL6St 1953, 35). Über

die Revision gegen ein solches Urteil kann und darf somit

das Revisionsgericht entscheiden. Die Sachlage ist ähnlich derjenigen, wie sie gegeben ist, wenn eine kevision nach Ablauf der Einlegungsfrist oder nach einen wirksamen Rechtsmittelverzicht eingelegt worden ist. Auch hier ist wegen der Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils eine auf ein Sachurteil gerichtete Behandlung der Sache durch das nevisions-- gericht nicht möglich.Trotzdem hat es nicht die Zinstellung des "weiteren Verfahrens" auszusprechen, sondern über das Rechtsmittel zu befinden. Mag diese Entscheidung auch insofern einer gewissen Beschränkung unterliegen, als nur auf Verwerfung der Revision zu erkennen ist, so hat sie doch

den nach Eintritt der Rechtskraft liegenden Teil des Verfahrens zum Gegenstand und bringt ihn zur Erledigung. Eine solche Art der Erledigung ist aber ebenso geboten, wenn nicht erst das tatrichterliche Urteil die das Verfahren an sich abschließende rechtskräftige Entscheidung bildet, sondern äiase schon vor dessen Erlaß liegt. Jedenfalls ist kein Grund ersichtlich, der es verbietet,ein Verfahren , das nach Eintritt der Rechtskraft infolge deren Verkennung weitergeführt worden ist, in ähnlicher Weise zum Abschluß zu bringen. indem die sachlichen Entscheidungen. die nach diesem Zeitpunkt ergangen sind, durch Aufhebung beseitigt werden.

Ist sonach das -Revisionsgericht berechtigt und verpflichtet, auf die Revision hin das amtsgerichtliche Urteil aufzuheben, so kann es auch den Einspruch gegen die gerichtliche Strafverfügung verwerfen. Das ist die einzige in der Sache selbst mögliche Entscheidung, so daß sie in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO von Revisionsgericht getroffen werden darf.

Ot und inwieweit dabei das Verbot der schlechterstellun.: (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) beachtet werden muß, wenn in dem tatrichterlichen Urteil auf eine niedrigere als die in der gerichtlichen Strafverfügung - oder in dem Strafbefehl - festgesetzte Strafe erkannt ist, braucht bei der Sachlage, wie sie hier gegeben ist, nicht entschieden zu werden,

2.) Die Frage, auf welche Vorschrift die Entscheidung über die Kosten der Revision zu stützen ist. brentwortet sich zwanglos aus dem Gesetz. Nach § 473 Abs. 1 Satz 1 St?O treffen die Kosten eines erfolglos eingelegten Rechtsmit-

tels den, der es eingelegt hat. Da die Revision des Angeklug-

ten zwar zur Aufhebung des amtsgericntlichen Urteils führt. zugleich aber die Verwerfung des Einspruchs gegen die gerichtliche Strafverfügung nach sich zieht, bleibt sie im Ergebnis ohne Erfolg. Der Angeklagte muß also die Kosten seines Rechtsmittels tragen.

Die von dem Oberlandesgericht in Hamm vertretene Ansicht,

hinsichtlich der nach Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls - oder der gerichtlichen Strafverfügung - erwachsenen Kosten sei in Ermangelung einer besonderen Bestimmung

§ 467 StPO entsprechend anzuwenden, beruht ersichtlich auf der abweichenden Auffassung in der Sache selbst. Die Einstellung eines Teiles des Verfahrens, wie sie das Oberlandesgericht in Hamm ausgesprochen hat, mußte zwangsläufig zu dieser Kostenentscheidung führen. Daher würde sich insofern eine Erörterung erübrigen, wenn nicht in einen

gleichliegenden Falle das Oberlandesgericht in Schleswig. das

zwar im Gegensatz zu dem Oberlandesgericht in Hamm das amtsgerichtliche Urteil aufgehoben und den verspäteten Einspruch geger den Strafbefehlralis unzulässig verworfen hat, troLzdem - wohl in Anlehnung an die bereits erwähnte Entscheidung des

Oberlandesgerichts in Dresden - in entsprechender Anwendung des § 467 StPO die Staatskasse mit dem Teil der Verfahrenskosten belastet hätte, der nach Eintritt der Rechtskraft

des Strafbefehls entstanden war (SchlHA 1954, 235). Abgesehen davon, daß die Entscheidung des Oberlandesgerichts in Dresden hier schon deshalb nicht herangezogen werden kann. weil dorü die tatrichteriichen Urteile zu Unrecht als "Wichturteile" gewürdigt und behandelt werden, trifft die Meinung des Oberlandesgerichts in Schleswig, der Angeklagte sei so zu bekandeln, als ob er aus dem Verfahren ohne Strafe freigekommen sei, nicht zu, Dadurch, daß der Strafbefehl - oder

die gerichtliche Straiverfügung - infolge der Versäumung der Einspruci:sfrist rechtskräftig geworden ist, hat das Verfahren in Wahrheit zur Verurteilung des Angeklagten geführt; Ein verurteilter Angeklagterhat aber stets die Kosten des Verfahrens und auch diejenigen eines letztlich erfolgios gebliebenen Rechtsmittels zu tragen.

Die Tatsache, daß es noch nach Rechtskraft der gerichtlichen Strafverfügung - oder des Strafbefehls - durch ein Versehen des Tatrichters zu einem Urteil und damit zu einem Revisionsverfahren kommt, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Dem verurteilten Angeklagten fallen auch sonst diejenigen Mehrkosten zur Last, die durch eine unzutreffende Beurteilung eines Instanzgerichts entstanden sind (RG Recht 1918 Nr. 458; OLG Stuttgart in JW 1928, 2294). Die Zflicht zur Kostentragung ist die gesetzliche Folge der Verurteilung wie auch der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels.

Die weitere Frage, ob § 47% Abs. 1 Satz 3 StPO anzuwenden ist, wenn in dem auf die Revision aufgehobenen Urteil eine höhere Strafe ausgesprochen oder eine schwerere

Strafart engewendet worden ist, als sie in der gerichtlichen Strafverfügung - oder in dem Strafbefehl - angedroht ver. bedarf keiner Beantwortung, da der Sachverhalt hierzu keine

Veranlassung gibt. RBaldus Dr. Dotterweich Scharpenseel

Dr. Schalscha Kirchhof