Gesetze / Straßenverkehrs-Ordnung
StVO§ 8 Vorfahrt
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/8#abs-1 (1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/8#abs-1a (1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt. Bei der Einfahrt in einen solchen Kreisverkehr ist die Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers unzulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StVO%202013/8#abs-2 (2) Wer die Vorfahrt zu beachten hat, muss rechtzeitig durch sein Fahrverhalten, insbesondere durch mäßige Geschwindigkeit, erkennen lassen, dass gewartet wird. Es darf nur weitergefahren werden, wenn übersehen werden kann, dass wer die Vorfahrt hat, weder gefährdet noch wesentlich behindert wird. Kann das nicht übersehen werden, weil die Straßenstelle unübersichtlich ist, so darf sich vorsichtig in die Kreuzung oder Einmündung hineingetastet werden, bis die Übersicht gegeben ist. Wer die Vorfahrt hat, darf auch beim Abbiegen in die andere Straße nicht wesentlich durch den Wartepflichtigen behindert werden.
Wird zitiert von 444 Entscheidungen zu § 8 StVO →
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Nach Gewicht
- BGH, 22.11.2022 – VI ZR 344/21Haftung bei Kfz-Unfall: Geltung der Vorfahrtsregel "rechts vor links" auf öffentlichen ParkplätzenZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 10.02.2015 – I-1 U 41/14
- OLG Hamm, 09.05.2023 – 7 U 17/23Zitiert von 7
- VG Düsseldorf, 12.02.2019 – 2 K 17780/17Zitiert von 2
- OLG Düsseldorf, 07.03.2017 – I-1 U 97/16
- OLG Rostock, 23.02.2007 – 8 U 40/06
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 1 ORbs 214/26
- OLG Brandenburg, 15.01.2026 – 8 U 5/26 (12 U 20/25)
- OLG Schleswig, 28.11.2025 – 7 U 61/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 8 StVO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.06.2019 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 4a des Gesetzes vom 6. Juni 2019 (BGBl. I 756)
BGBl. 2019 I S. 756
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.