Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1962
BGH Beschluss vom 16.11.1962 – 2 StR 316/62
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muß das Oberlandesgericht, das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten. BGH Beschl. v. 16. November 1962 - 2 StR 316/62 -— AG Düsseldorf OLG Düsseldorf 2.StR, 316/62 Bescehlwuß In der Bußgeldsache gegen den Transportunternehmer Hugo Sch EEE zus DEE GEB, sort zetoren am Bi. an vegen Zuwiderhandlung gegen das Güterkraftverkehrsgesetz hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung dcs Gencralbundesanvalts in der Sitzung vom 16. November 1962 beschlossen; Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgelübescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muß das Oberlandesgericht,das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten. Gründes I. Die Vervaltungsbehörde setzte durch Bußgeldbe- scheid cine Geldbuße von 80 DM gegen den Betroffenen fest. Der von diesem gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging nach Ablauf der in § 54 Abs. 2 OVit bestimmten Frist bei der Verwaltungsbcehördce ein. Trotzden entschied der Amtsrichter in der Sache und ermüßigte durch Beschluß die *cldbuße auf 50 DM. Hiergegen hat der Betrof- fene form- und fristgerecht Rechtsbeschverde eingelegt. Das für die Entscheidung hierüber zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen. Dabei, so meint es, könne das Verbot der Schlechterstellung keine Beachtung finden, weil die Rechtskraft des Bußgeldbescheides unangetastet bleiben müsse. An d
2150 031 Er
Nachschlagewerk; ja Amtliche Sammlung: ja
Owie §§ 54, 55, 56; StPO § 358 Abs. 2
Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgeldbescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt, so muß das Oberlandesgericht, das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.
BGH Beschl. v. 16. November 1962 - 2 StR 316/62 -— AG Düsseldorf OLG Düsseldorf
2.StR, 316/62
Bescehlwuß
In der Bußgeldsache gegen
den Transportunternehmer Hugo Sch EEE zus DEE GEB, sort zetoren am Bi. an
vegen Zuwiderhandlung gegen das Güterkraftverkehrsgesetz
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung dcs Gencralbundesanvalts in der Sitzung vom 16. November 1962 beschlossen;
Hat der Amtsrichter, obwohl der Antrag auf gerichtliche Entscheidung verspätet gestellt ist, die im Bußgelübescheid festgesetzte Geldbuße herabgesetzt,
so muß das Oberlandesgericht,das auf eine Rechtsbeschwerde des Betroffenen die amtsrichterliche Entscheidung aufzuheben und den Antrag als unzulässig zu verwerfen hat, dabei das Verbot der Schlechterstellung beachten.
Gründes
I. Die Vervaltungsbehörde setzte durch Bußgeldbe-
scheid cine Geldbuße von 80 DM gegen den Betroffenen
fest. Der von diesem gestellte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ging nach Ablauf der in § 54 Abs. 2 OVit bestimmten Frist bei der Verwaltungsbcehördce ein. Trotzden entschied der Amtsrichter in der Sache und ermüßigte durch Beschluß die *cldbuße auf 50 DM. Hiergegen hat der Betrof-
fene form- und fristgerecht Rechtsbeschverde eingelegt.
Das für die Entscheidung hierüber zuständige Oberlandesgericht in Düsseldorf möchte den Beschluß des Amtsgerichts aufheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verwerfen. Dabei, so meint es, könne das Verbot der Schlechterstellung keine Beachtung finden, weil die Rechtskraft des Bußgeldbescheides unangetastet bleiben müsse.
An dieser von ihm beabsichtigten Entscheidung sieht es sich indessen äurch das Urteil des Bayerischen Obersten Landesgerichts vom 25. Februar 1953 - RevReg. 1 St 378/52 - (BeyObLGSt 1953, 34) gehindert, das bei gleichlicgendem Ablauf eines Strafbefehlsverfahrens das Verbot der Schlechterstellung beachtet und den Strafbefchl mit der Maßgabe aufrechterhalten hat, daß die ermüßigte Strafe festgesetzt sei. Schon vorher hatte das Baycrische Oberste Landesgericht das Verbot der Schlechterstellung in einem Fall berücksichtigt, in dem gegen cin Urteil des Amtsgerichts unzulässigerweise Berufung eingelegt worden war; über die das Landgericht sachlich dahin entschieden hatte, daß es die Strafe herabsetzte (BayObL6St 1953, 5..
Das Oberlandesgericht in Düsseldorf hat daher die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung folgender Frage vorgelegt:
Ist das Verbot der Schlechterstellung zu beachten,
wenn der Amtsrichter auf einen verspätet gestellten
Antrag auf gerichtliche Entscheidung das Bußgeld
ermäßigt hat und das Rechtsbeschwerdcegericht diese
Entscheidung aufheben will?
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II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung sind gemäß § 56 Abs. 5 OWiG in Verbindung mit § 121 Abs. 2 Gve gegeben. Dem Umstand, daß das Bayerische Oberste Landesgericht nicht als Rechtsbeschverde- sondern als Revisionsgericht entschieden hat“! ist von dem vorlegenden Oberlandesgericht mit Recht keine Bedeutung für die Vorlegungspflicht beigemessen worden (vgl. hierzu BGHSt 9, 272, 274%.
III. In der Sache tritt der Senat in Übereinstimmung mit der Stellungnahme des Generalbundesanvalts der Ansicht des Baycrischen Obersten Landesgerichts bei.
1.) In seinem Beschluß vom 19. November 1959 - 2 StR 357/59 - (BGHSt 15, 306, 309} hat der Senat ausgesprochen, daß im Strafverfügungsverfahren ein amtsrichterliches Urteil, das nicht hätte ergehen dürfen, weil der Einspruch gegen die angefochtene Strafverfügung verspätet war, kein "Nichturteil" ist, sondern seinerseits in Rechtskraft erwachsen und damit die bereits eingetretene Rechtskraft
der Strafverfügung wieder beseitigen kann. Die Erwügungen; die zu dieser Auffassung geführt haben, lassen es ebensowenig zu, einen im Ordnungswidrigkeitsverfahren erlassenen amtsrichterlichen Beschluß als nichtig zu behandeln, wenn der Bußgceläbescheid bereits rechtskräftig geworden war, weil der Betroffene nicht fristgerecht auf gerichtliche Entscheidung angetragen hatte. Hier wie dort ist die Rechtslage dic gleiche: Dem Verfahren ist - unzuläissigerweise - Fortgang gegeben worden, obwohl der Rechtsbehelf verspätet eingelegt worden war und somit eine rechtskräftige Entscheidung vorlag, die einer Weiterführung des Verlahrens entgegenstand.
2.: Daß im Bußgeldverfahren das Rechtsbeschwcerdege-
richt den zu Unrecht erlassenen Beschluß des Antsrichters aufzuheben und den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig zu verwerfen hat, bedarf keiner nliheren Darlegung. Insoweit kann auf die Ausführungen des
Senats zum Strafverfügungsverfahren in BGHSt 13, 306,
508 verwiesen werden.
Die dort offen gebliebene Frage, ob und inwieweit das Verbot der Schlechterstellung (hier: § 56 Abs. 4 OWiG in Verbindung mit § 358 Abs. 2 StPO) beachtet werden muß, falls der Amtsrichter auf eine Geldbuße erkannt hat, die niedriger ist als diejenige, die in dem rechtskrüftigen Bußgeldbescheid festgesetzt worden war, ist im Sinne der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts zu beantworten. Für sie spricht entscheidend, daß der rechtskräftige Bußgeläbescheid dem zwar unzulässigerweise ergangenen, gleichwohl aber nicht unbeachtlichen amtsrichterlichen Beschluß weichen muß, wenn dieser unangefochten bleibt und damit Rechtskraft erlangt. Dann gilt allein die vom Amtsrichter ausgesprochene, ermäßigte Geldbuße als festgesetzt. Hat aber der nicht angefochtene Beschluß diese Wirkung, so kann der Umstand, daß der Betroffene die Entscheidung des Amtsrichters mit der Rechtsbeschwerde angreift, nicht zur Folge haben, daß ihn deshalb, weil er ein Rechtsmittel einlegt, dic im Bußgceldbescheid angedrohte höhere Geldbuße trifft. Nimmt die Rechtsordnung einen Einbruch in die Rechtskraft hin, wenn der unzulüssigerweise erlassene amtsrichterliche Beschluß unangefochten bleibt, so muß sie es ebenso in den Fällen tun, in denen der
Betroffene Rechtsbeschwerde einlegt; denn der Gebrauch dicses Rechtsmittels kann und darf ihn nicht schlechter stellen, als er stehen würde, wenn er sich dessen
nicht bedient hätte. Demnach muß auch hier entgegen
der Ansicht des vorlegenden Oberlandesgerichts in Anwendung des Rechtsgedankens, wie er in den §§ 56 Abs. 4 OWiG, 358 Abs. 2 StPO zum Ausdruck kommt, das Verbot der Schlechter. stellung Beachtung finden, und zwar in der Form, daß unter Aufhebung des amtsrichterlichen Beschlusses der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird mit der Maßgabe, daß es bei der herabgesetzten Geldbuße verbleibt.
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