§ 47 Keine Vollstreckungshemmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 31
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 06.07.2007 – III-3 Ws 237/07
- BGH, 05.02.2014 – 1 StR 527/13Revision in Strafsachen: Entscheidung über die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme durch den ehemaligen Verteidiger nach WahlanwaltswechselZitiert von 4
- OLG Bremen, 02.07.2025 – 1 ORs 1/25
- OLG Karlsruhe, 29.12.2014 – 2 Ws 427 - 430/14; 2 Ws 427/14; 2 Ws 428/14; 2 Ws 429/14; 2 Ws 430/14
- BGH, 17.02.2023 – AnwSt (R) 4/22
- Staatsgerichtshof des Landes Hessen, 13.02.2019 – P.St. 2693
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.06.2025 – 5 StR 72/25
- BayObLG, 04.07.2024 – 204 StRR 209/24
- BayObLG, 03.07.2023 – 206 StRR 159/23Zitiert von 6
31 Entscheidungen zu § 47 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/47#abs-1 (1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/47#abs-2 (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/47#abs-3 (3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.