Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 47 Keine Vollstreckungshemmung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund31 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/47#abs-1 (1) Durch den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird die Vollstreckung einer gerichtlichen Entscheidung nicht gehemmt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/47#abs-2 (2) Das Gericht kann jedoch einen Aufschub der Vollstreckung anordnen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/47#abs-3 (3) Durchbricht die Wiedereinsetzung die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung, werden Haft- und Unterbringungsbefehle sowie sonstige Anordnungen, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft bestanden haben, wieder wirksam. Bei einem Haft- oder Unterbringungsbefehl ordnet das die Wiedereinsetzung gewährende Gericht dessen Aufhebung an, wenn sich ohne weiteres ergibt, dass dessen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen. Anderenfalls hat das nach § 126 Abs. 2 zuständige Gericht unverzüglich eine Haftprüfung durchzuführen.

§ 46 § 48