Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Urteil vom 06.11.1959 – 4 StR 376/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
}‚mtliche Samulung: ja j h 2283 015 aVG 3 66 Abs. 1 Ist eine nev.e Landgerichtsdirektorenstelle bewilligt, aber noch | nicht besetzt worden und wird bei der Verteilung des Vorsitzes in den Kammern nach § 62 Abs. 2 GVG dem noch zu ernennenden Tirektor der Vorsitz in einer besti:nmten Kammer vorbehalten, . so liegt ein Fall der Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne von § 66 Abs. I GVG vor, wenn es sich um einen nur vorübergehenden Zustand handelt. 66 Art. 101 Abs. 1 Satz 2; GVG § 24; StPO § 156 Die Rücknahme er Anklage nach § 156 StPO und die Wiederholung der Klageerhebung bei einem anderen Gericht (§ 24 Abs. INr. 2 gVG, § 74 Abs. 1 GVG) kann einen Verstoß gegen das Verbot, den " Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, bedeuten, R wenn dies geschieht, um eine im Zwischenverfahren zutaregetrctene, für den Erfolg der Anklage möglicherweise ungünstige Auf- ; fassung des zuerst angerufenen Gerichts zu umgehen. AbgO 5 468 a) 3 468 Abgü ist nur im Steuerstrafverfahren gegen denpersönlich Stewuwerpflichtigen anzuwenden ,'. aber nicht gegenüber solcnen Teilnehmern der Steuerstraftat, die hinsichtlich des verkürzten Steueranspruchs nicht selbst :: steuerpflichtig sind, also z.B. nicht gegenüber dem Haftungs-; pveteiligten nach § 46 Abs. 1 IStDV. R Er EARERBES FE PRGERRTN b) An die gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden ist der Strafrichter nur gebunden, soweit über das Bestehen und die Höhe eins Steueranspruchs sowie B den Eintritt einer Steuerverkürzung'‘ entschieden ist, nicht aber hinsichtlich der Höhe dieser Verkürzung. ce) Unschädlich ist Ändes, wenn sich der Strafrichter selbst eine Überzeugung über die für ihn bindend entschiedenen steuerrechtlichen Vorfragen bildet, sofern er sich nur nicht in Ergebnis mit den Vorentscheidungen der Finanzbehörden, soweit sie ihn binden, in Widerspruch setzt. a) Bei seiner -— freien - Entscheidung über die Höhe der Sstewerverkürzung darf sich der Strafrichter bei einem einfach gestalteten Sachverhalt damit begnügen; : rechtskräftige Veranlagungsergebnisse der Finanzbehörden für ; die Bildung seiner Überzeugung zu verwerten.
Nachschlagewerk: ja , }‚mtliche Samulung: ja j h
2283 015
aVG 3 66 Abs. 1
Ist eine nev.e Landgerichtsdirektorenstelle bewilligt, aber noch | nicht besetzt worden und wird bei der Verteilung des Vorsitzes in den Kammern nach § 62 Abs. 2 GVG dem noch zu ernennenden Tirektor der Vorsitz in einer besti:nmten Kammer vorbehalten, .
so liegt ein Fall der Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne
von § 66 Abs. I GVG vor, wenn es sich um einen nur vorübergehenden Zustand handelt.
Die Rücknahme er Anklage nach § 156 StPO und die Wiederholung der Klageerhebung bei einem anderen Gericht (§ 24 Abs. INr. 2 gVG, § 74 Abs. 1 GVG) kann einen Verstoß gegen das Verbot, den " Angeklagten seinem gesetzlichen Richter zu entziehen, bedeuten, R wenn dies geschieht, um eine im Zwischenverfahren zutaregetrctene, für den Erfolg der Anklage möglicherweise ungünstige Auf- ; fassung des zuerst angerufenen Gerichts zu umgehen.
AbgO 5 468
a) 3 468 Abgü ist nur im Steuerstrafverfahren gegen denpersönlich Stewuwerpflichtigen anzuwenden ,'. aber nicht gegenüber solcnen Teilnehmern der Steuerstraftat, die hinsichtlich des verkürzten Steueranspruchs nicht selbst :: steuerpflichtig sind, also z.B. nicht gegenüber dem Haftungs-; pveteiligten nach § 46 Abs. 1 IStDV. R
Er EARERBES FE PRGERRTN
b) An die gegenüber dem Steuerpflichtigen erlassenen rechtskräftigen Entscheidungen der Finanzbehörden ist der Strafrichter nur gebunden, soweit über das Bestehen und die Höhe eins Steueranspruchs sowie B den Eintritt einer Steuerverkürzung'‘ entschieden ist, nicht aber hinsichtlich der Höhe dieser Verkürzung.
ce) Unschädlich ist Ändes, wenn sich der Strafrichter selbst eine Überzeugung über die für ihn bindend entschiedenen steuerrechtlichen Vorfragen bildet, sofern er sich nur nicht in Ergebnis mit den Vorentscheidungen der Finanzbehörden, soweit sie ihn binden, in Widerspruch setzt.
a) Bei seiner -— freien - Entscheidung über die Höhe der Sstewerverkürzung darf sich der Strafrichter bei einem einfach gestalteten Sachverhalt damit begnügen; : rechtskräftige Veranlagungsergebnisse der Finanzbehörden für ; die Bildung seiner Überzeugung zu verwerten.
BGH, Urt. v. 6. November 1959 - 4 StR 376/59 LG Dortmund
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
1. den Angestellten Friedrich Wilhelm Ma Damm, geboren an @. END EB in
2. den Helfer in Steuersachen Hanns K YO, geboren au ER. ED EB in
u
aus DEEEEED-
wegen Steuerhinterziehung
haut der 4. Strufsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung
von 30. üktober 1959 in der Sitzung vom 6. November 1959, an dene:
teilgenonmen haben;
Senatspräsident Dr. Rotberg als Vorsitzender,
Bundesrichter Krunmne Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Martin
Bundosrichter Prof.Dr. lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt U 1] in der Verhandlung,
Oberstaatsanwalt Dr.Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesenwaltschaft,
Justizangestellter ib als Urkundebesuter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revisionen: der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts. in Dortmund vom 29. Januar 1959 ° werden verworfen.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechta wegen
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rem
Die beiden Angeklagten sind wegen gemeinschaftlicher vor-- süätzlicher Steuerhinterziehung zu Geldstrafen von je 4 200 DM verurteilt worden. Ihre Revisionen, die Verletzung verfahrensrechtlicher Vorschriften und des sachlichen Strafrechts rigen, können keinen Erfolg haben,
Der Verurteilung liegen folgende Feststellungen zu Grunde: 5 Der Angeklagte Meib war seit Juni 1938 Steuerinspektsr beim F Finanzent in DEEP. Daneben war er u.a. als Dozent an der ir Volkshochschule in DB und Vortragender an verschicdenen E Instituten tätig. Au 30. September 1955 schied er, um einen Tisziplinarverfahren wegen Steuervergehen zu entgehen, frei.- willig aus dem Staatsdienst aus und trat am 1. Oktober 1955 als Angestellter in den Betrieb des Helfers in Steuersachen KB ein, mit dem er seit vielen Jahren befreundet ist. In diesem Büro war er schon mindestens seit dem 1. Januar 1952 nit verschiedenen steuerrechtlichen Arbeiten gegen Entgelt beschäftigt worden. Insbesondere verfaßte er schwierigere Schriftsätze R unä Rechtsmittelbegründungen und erteilte KEM und. dessen An- | gestellten auf Verlangen Rat und Auskunft über Steuerfragen. Da beide wußten, daß die vorgesetzte Dienstbehörde einem Finanz... beanten eine solche Nebenbeschäftigung niemals erlauben würde, und befürchteten, der Vorgesetzte von MaB werde sehr bald von ihr erfahren, wenn.das Gehalt Meiiiliib in den Büchern des : Steuerbüros von KB ausgewiesen würde, waren sie sich darüber einig, die für die Tätigkeit von Mai bezanite Vergütung E als Entlohnung der Ehefrau MeiB zu versteuern. Mit dieser schloß KB zum Schein einen Arbeitsvertrag mit einem Entgelt von 620,-- DM. Me billigste gas. Allen Beteiligten war
dabei klar, daß das Arbeitsverhältnis zwischen KB und Frau Ne nur vorgetäuscht war und die vereinbarte Entlohnung tatsächlich an Meiiiiib gehen sollte für Dienste, die dieser seinem Freund KB lcistete. Diese Abreden wurden auch mindestens seit dem l. Januar 1952 durchgeführt. Frau Mei er. schien anfangs verschidentlich in Büro von KB, um eine gewisse Aufsichtstätigkeit vorzutäuschen. Sie gab diese Verschleil erungsbemühungen aber bald auf, während MeiilD sehr häufig in der angegebenen lieise im Steuerbüro arbeitete. KB behiclt dengemäß nur für Frau MeoilB Steuerbeträge nach einem Lohn von 6209,-- L£ ein, die entsprechend dem Familienstand nachder Steuerklasse III 2 für 1952 und 1953 und Steuerklasse III 1 für 1954 und 1955 berechnet wurden, und führte diese an das Finanzamt ab. Um den Schein der Richtigkeit seines Verhaltens zu wahren, entrichtete er auch die Sozialabgaben, die für Frau MuiiD als angebliche Arbeitnehmerin anfielen; daneben trug er den Arbeitgeberanteil selbst. Dementsprechend verschwieg MOB in seinen zinkomaenssteuererklärungen für 1952, 1953 und 1954 das von iO 3 erhaltene Entgelt. Das Finanzamt ging deshalb in den Einkommensteuerbescheiden für 1952 und 1953 von einen geringeren 'zinkommen aus, als KW wirklich bezogen hatte, während .es in dem Einkommensteuerbescheid für 1954 das richtige äinkommen . zugrunde: legte, weil die Nebentätigkeit und die äntlohnung des Steuerschuläners inzwischen bei einer Lohnsteueraußenprüfung in dem Büro KB aufgedeckt worden war: Für die Jahre 1952 und 1955 entrichtete Mai insgesaut 3 902 IM Einkommensteuer und 255,70 IM Notopfer Berlin zu wenif während sich die Steuerverkürzung auf Grund seiner - vom Finanz aut als unrichtig erkannten - Steuererklärung für 1954 um weitere 1 891,-- IM kinkommensteuer und 219,55 DM Notopfer Berlin erhöht haben würde. ) hat in den Jahren 1952 bis 1955 keine Lohnsteuer für Aa vezahlt. Unter Anrechnung der in dieser Zeit für Frau MaiiiD entrichteten Iohnsteuer hat er zu-
sammen 3 913,70 IM Lohnsteuer und 305,05 Di Notopfer Berlin fir MoD zu wenig abseführt.
II.
Die Verfahrensrügen greifen nicht durch.
1) Die Beschwerdeführer meinen, die erkennende Strafkamuer :
gei nicht ordnungsmäßig besetzt gewesen (§ 338 Abs. 1 Nr. 1 St?O); denn es sei kein ständiger Vorsitzender für sie ernannt worden. ber den Vorsitz in der Hauptverhandlung führende, zum
regelmäßigen Vertreter des Vorsitzenden bestellte Landgerichts- ! rat Dr. Ku sei nicht zur Vertretung berechtigt gewesen,
weil kein Fall der Verhinderung des Vorsitzenden im Sinne von 8 66 GVG vorgelegen habe.
Die Ernittlungen haben folgendes ergeben: \iegen der Üntor- !
besetzung des Landgerichts Dortmund mit Direktorenstellen war eine neue Direktorenstelle bewilligt und im Justizministerialblatt Nordrhein-Westfalen (NRW) vom 15. Juli 1958 ausgeschrieben worden. Daraufhin wurde durch Beschluß des Landgerichts-
prüsidenten und. der Direktoren des Landgerichts vom 21. Novem- ;
ver 1958 zum Vorsitzenden der I. großen:Strafkammer "derjeni-
se Richter bestiunt, der in diese Direktorenstelle eingewiesen wird." Durch Erlaß des Justizninisters NRW vom 23. Januar 1959 | wurde Landgerichterat MED unter ırnennung zum Landgerichts- :
direktor mit üirkung vom 1. bezember 1958 in diese Stelle eingewiesen. Die srnennungsurkunde wurde ihm am 5. Februar 1959, also eine Woche nach äörlaß des angefochtenen Urteils, ausgehändigt; am selben Tage hat er den Vorsitz in der 1. großen Strafkammer übernommen.
&) Es kanıı unerörtert bleiben, ob es zulässig war, einen der Person nach noch nicht benannten Landgerichtsdirektor
Einne wen.
gemäß § 62 Abs. 2 Satz 2 GVG zum Kammervorsitzenden im voraug - für das neue Geachäftsjahr zu bestimmen (vgl. OLG Köln in Nyy 1957, 1729 Leitsatz). Wirksan konnte diese Bestimmung jeden- . falls nicht vor dem Amtsamtritt des neuen Landgerichtsdirekta werden. Bis dahin fehlte der 1; großen Strafkammer also der in 3 62 Abe. 1 GVG vorgeschriebene ordentliche Vorsitzende. Die Sachlage ist nicht anders zu beurteilen, als wenn der ordnunge-| mäßig bestimmte Kammervorsitzende durch Tod, Abordnung oder Versetzung in den Ruhestand ausgeschieden und - vorübergehend . noch kein Nachfolger ernannt ist; denn auch dann ist ein Kamancı vorsitzender überhaupt nicht vorhanden. Line Verhinderung ia Sinne des § 66 Abs. 1 GVG ist - entgegen der Auffassung des Verteidigers - in allen diesen Fällen grundsätzlich gegeben. Darunter ist jede vorübergehende tatsächliche oder rechtliche Unmöglichkeit zu verstehen, den Vorsitz zu führen (R6St 56,
63 f; 62, 273; 64, 6; 69, 325; Löwe/Rosendberg 20. Aufl. § 66 Ann. 2 b; Schorn, Die Präsidialverfassuns der Gerichte aller Rechtswege 1957 8. 96, 99). Es ist kein Grund ersichtlich, | warum die nechtslage während der Übergangszeit bis zur Beset- |} zung einer neugeschaffenen en Landgerichtsdirektorenstelle aan | zu beurteilen sein sollte alz der Rechtszustand bis zur Wiederbesetzung einer schon bestehenden, aber infolge Ausscheidens ihres Inhabers frei gewordenen Stelle. Ob eine solche Stelle schon bei Aufstellung des Geschäftsplane unbesetzt war oder ob sie erst im Laufe des Geschäftsjahres frei geworden ist, bedeutet keinen sachlichen Unterschied. Laher greift auch in beiden Fällen die Vorschrift des § 66 Abs. 1 3VG Platz, nach der das zum regelwäßigen Vertreter bestellte Kammermitglied den Vorsitz in der Kammer zu fiihren hat. Anders wäre die kechtslage nur dann, wenn die neue. Direktorenstelle zwar beantragt, aber noch nicht bewilligt gewesen wäre (vgl. BGHZ 9, 291; 10, 130, 135; Schorn aaO).
nen
-A.2.).
‚Senats beim Oberlandesgericht mit der Folge seiner ständigen
b) Nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts galt allerdings eine Ausnahme, wenn mit der Verzöserung oder dem Unterbleiben der Wiederbesetzung der Landgerichtsdirektorenstelle eine Umgehung der §§ 62 und 66 GVG beabsichtigt war; denn dann handele es sich nicht mehr um die Schaffung eines vorübergehenden, sondern eines dauernden Zustandes, so daß die Anwendung des § 66 Abs. 1 GVü nach seinem Sinn und Zweck ausgeschlossen sei (RGSt 62, 273; 64, 6). Mit der gleichen Einschränkung hat es das keichsgericht auch für zulässig erachtet, wenn bis zur Bewilligung unä Besetzung einer neuen Lendgerichtsdirektorenstelle für die Kammer, die der neue Direktor übernehnen soll, nach dem Geschäftsplan ein anderer Direktor den Vorsitz in dieser Kammer, wie von vornherein beabsichtigt ist, nur dem Nanen nach führt, in Wirklichkeit aber nach § 66 abs. 1 GVG ständig vor’ treten werden muß (R6St 55, 201; 237 $; vel. RGSt 56, 157, 158 8
Auch der ‚Bundesgerichtehof erachtet eine solche rein, äußerliche Bestellung eines Vorsitzenden einer Kammer oder eines
Vertretung nach § 66 Abs. 1 GVG für zulässig, wenn eine neue Direktoren-. oder Präsidentenstelle bereits bewilligt ist oder
sie Wiederbesetzung einer durch Ausscheiden des bisherigen Vorsitzenden frei werdenden Stelle bevorsteht, sofern der vorsitzlose Zustand noch als. vorübergehend bezeichnet werden kann (vgl. KIW 1953, 1302 Nr. 75.1955, 587. Nr. 4; 1447 Nr. 13). Diese Vrundsätze müssen auch angewendat werden, werin zunächst von der Bestellung eines bestingiten Vorsitzenden überhaupt abgesehen und der Vorsitz lediglich dem von dem Justizminister noch zu ernenner.den Direktor vorbehalten wird, wie es hier geschehen ist;
aenn die formale Zuteilung der Geschäfte des Vorsitzenden an
den Direktor einer anderen Kaumer, der seine Vorsitzenden-Auf- _ saben in der zweiten Kammer auch nicht teilweise wahrnehmen kann, -
wirkt sich praktisch genau so aus, als wenn von der Bestellung eines bestiumten Vorsitzenden zunächst abgesehen wird. Auch denn wuß also die Führung des Vorsitzes durch den ständigen Vertreter des "verhinderten" Vorsitzenden vorübergehend, d.h. während einer nicht allzu lange währenden Übergangszeit, für zulässig erachtet werden.
c) Im vorliegenden Falle war die neue Direktorenstelle schon seit dem 15. Juli 1958 ausgeschrieben, Am 19. August 1958 hatte der Landgerichtspräsident den Landgerichterat Mi zum Landgerichtsdirektor vorgeschlagen, der am 23. Januar 1959 zum Landgerichtsdirektor ernannt und in die Direktorenstelle eingewiesen wurde. Bei der Verteilung des Vorsitzes in den Kammern für das Geschäftsjahr 1959, am 21. November 1958, konnten der Landgerichtspräsident und die Direktoren, wie die spätere Entwicklung bestätigt, annehmen, daß der neue Direktor in absehbarer Zeit ernannt und den Vorsitz in der l. großen Strafkarmer übernehmen werde. In dem hier entscheidenden Zeitpunkt der Hauptverhandlung (vgl. BGHZ 10, 136), am 26. Jamuer 1959, war der neue Direktor auch schon ernannt und in die Direktorenstelle ingewiesen, wenn auch die zum Wirksamwerden der Ernennung erforderliche Aushändigung der Ernennungsurkunde erst eine Wocke später stattfand. Bei dieser Sachlage war der neue Vorsitzende bei Beginn der Hauptverhandlung nur vorübergehend an der Wahrnehmung der Dienstgeschäfte verhindert. Sein regelmäßiger Vertreter, Landgerichterat Dr. Ko, war daher zur Führung des Vorsitzes in der Hauptverhandlung berufen. Die Strafkammer war mitnin ordnungsmäßig besetzt.
2) Die hechtshängigkeit der Strafsache beim Schöffengericht ist infolge Rücknahme der öffentlichen Klage vor Eröffnung des Hauptverfahkrens gemäß § 156 StPO nicht eingetreten. Der gemäß ; 468 AbgO erlassene Aussetzungsbeschluß des Amtsgerichts stand der Anklagerücknabme nicht entgegen; denn die Rechtshängigkeit wird erst durch den Eröffnungsbeschluß
+
oder einem ikm gieiuhstehonden Akt des. Gerichts begründet (vgl. R6St 58, 85, 88), während die Aussetzung in diesem Falle nur der Vorbereitung der äntscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens diente (vgl. RGSt 59, 57, 60).
Lie kicknahme der Klage stand der Erhebung einer neuen Anklage mit dem gleichen Inhalt vor demselben oder einem anderen Gericht grundsätzlich nicht entgegen (Loewe/Rosehberg 20. Aufl. § 156 Anm, 4). Die Staatsanwaltschaft war auch bei der diederholung der öffentlichen Klage in der Ausübung des ihr nach § 24 Abs. 1 Nr. 2, 3 74 Abs. 1 GVG zustehenden Ermessens bei der hahl. des zuständigen Gerichts wieder frei. An die bei der kinreichung der früheren Anklage getroffene Wahl war sie nicht nehr gebunden (vgl. RGSt 59, 57, 60; 62, 265, 269). Allerdings durfte sie ihr Wahlrecht wiederum nur im Rahnen des ihr in den genannten Vorschriften eingeräunten pflichtgemäßen ärmessens ausüben, also die Anklage bei der Strafkammer nur erheben, wenn ihr dies wegen der besonderen Bedeutung des Falles gerechtfertigt erschien. Eine mißbräuchliche Handhabung der üefugnis zur Kiagerücknahme und des Wahlrechts bei dor ärkebung der Anklage vor der Strafkammer, etwa zu dem Zweck, um eine im Zwischenverfahren (§§ 198 ff St?0) zu Tage ketretene, dem irfolg der Anklage möglicherweise abträgliche „uflfassung des zuerst angerufenen Gerichts zu umgehen, könnte als Verstoß gegen das Verbot, den Angeklagten seinen gesetzlichen Richter zu entziehen (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 66), ge-. würdigt werden. Alsdann wäre der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der Strafkammer im Sinne von § 338 Nr. 4 StPO begrün-. det (vgl. auch BVerf@ in NJW 1959, 871, 872).
Daß nier die hkücknahme der Anklage beim Schöffengericht und die Wiederholung der Anklageerhebung bei der Strafkammer auf solchen oder ähnlichen unsachlichen Gesichtspunkten be-
r | . ruhte, ist nach der Sache jedoch nicht nachgewiesen. Die beson
indes a en
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dere Bedeutung einer Strafsache braucht sich nicht immer aus
: ihrem Umfang oder aus der Schwere der abzuurteilenden Rechtsverletzung zu ergeben. Sie kann u.a. auch wegen des. Interesses der Öffentlichkeit am Einzelfall, 2.B. wegen der Stellung der Beteiligten in öffentlichen Leben, oder wegen des Bedürfnisses nach Herbeiflihrung einer alsbaldigen rechtsgrundeätzli- | chen Entscheidung des Bundesgerichtshofs angenommen werden (vgl, Kieinknecht/Müller 4. Aufl. § 24 GVG Anm. 4 a, bb). Im vorliegenden Fall hatte die gemeinsame Strafsachenstelle beim Finanz-}- amt Dortmund-Süd schon bei der Übersendung der Strafakten vom 8. August 1956 an die Staatsanwaltschaft Erhebung der öffentlichen Anklage bei der. Strafkammer beantragt (§ 462 Abg0). ber Vertreter der Staatsanwaltschaft hat zwar zunächst angenomuen, daß der Bedeutung der Sache durch den Antrag auf Zuzichung eines zweiten Autsrichters beim Schöffengericht Genlige gescheh:, obwohl der Vorsitzende des Schöffengerichts ihm sogleich unter Hinweis auf den Antrag der gemeinsamen Strafsachenstelle die wrhebung der öffentlichen Anklage bei der Strafkammer nahegelegi hatte (HA Bd. I Bl. 133 - 138). Nach der Aussetzung des Verfehrens durch das Schöffengericht gemäß § 468 AbgO hat der Sachbearbeiter der Stasteanwaltschaft seine Auffassung aber auf Grund weiterer Verhandlungen nit der gemeinsamen Straefsachenstelle seändert und die hesondere Bedeutung des Falles im Sinne von
§§ 24 Abs. I Sr. 2, 74 GVG nunmehr in Übereinstimmung mit der Finanzbehörde bejaht, weil sich das Verfahren gegen einen Helfor in Steuersachen richte. Demgemäß wurden die von der Staateanwaltschaft und der Strafgachenstelle eingelegten Beschwerden gegen den Aussetzungsbeschluß sowie die Anklage zurückgenommen und von der Staatsanwaltschaft alsbald Anklage bei der Strafkammer erhoben, die das Hauptverfahren nach Aussetzung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die vor dem Finanzgericht in Künster unhängigen, steuerrechtlichen Rechtsmittelverfahren eröffnete (HA I Bl. 193 - 199, IT Bl. 39). Bei dieser Sachlage
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vernag sich der Senat nicht davon zu überzeugen, daß die Klagerücknahne und die Ausübung des Wahlrechts der Staatsanwaltschaft bei der Wiederholung der Anklage auf sachwidrigen Erwägungen beruhte. Den Beschwerdeführern ist dadurch, daß sie vor einem Gericht höherer Ordnung angeklagt wurden, kein Unrecht xeschehen (BVerfG aa0). Las Landgericht hat seine Zuständigkeit mit äecht bejaht.
hat das Revisionsgericht von inte wegen s zu urüfen va Rost, 76, 195, 199).
&) Das Finanzgericht in Münster hat in seinen Urteil vom 20. März 1956 - PG IT a Nr. 19 - 21/57 - entschieden, daß der Angeklagte Mo Arbeitnehmer im Betrieb des Angeklagten KEEB war und sich das seiner Shefrau bezahlte Gehalt els Einkonnen aus nicht selbständiger Arbeit anrechnen lassen müsse. Es hat deshalb die Berufung Mai gegen die Einspruchsentscheidung vom 5. November 1956 über die Nachversteuerung unter Herabsetzung der für 1954 zu zahlenden Beträge zurückgewiesen (HA II 16 ff). Der Bundesfinanzhof hat die Rechtsbeschwerde äurch Urteil vom 7. Novauder 1958 - VI 219/58 - als unbegründet zurückgewiesen (HA II 38). damit ist über das Bestehen und die Höhe des Steueranspruchs sowie über dessen Verkürzung - mit nusnahme der Höhe: dieser Verkürzung (vgl. unten III 1) - sesenüber diesem Angeklagten rechtskräftig entschieden. § 468
AbgD steht also insoweit. der Entscheidung im ordentlichen Struf--
verfahren nicht entgegen.
b) sine Aussetzung des Strafverfahrens gegen den Anseklag- ‘ ten KW kommt grundsätzlich nicht in Betracht, weil } 468 AbgO nur in einem Steuerstrafverfahren gegen den persönlich Steuerpflichtigen anwendbar rot denn er soll nur verhüten, daß im
= men Ca ran
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Person von einander abweichende äntscheidungen über das Bestehen und die Verkürzung eines Steueranspruchs ergehen. Er ist nicht anzuwenden, soweit der Strafrichter gegen Angeklagte zu erkennen hat, die an der Steuerstraftat teilgenommen haben, ohne selbst hinsichtlich des verkürzten Steueranepruchs steuerpflichtig zu sein (R6St 56, 397 f; 57, 212, 216; 66, 298, 301; 67, 32; 70, 3, 5; 76, 193, 200). Da der Angeklagte Kühn lediglich für die Einhaltung und Abführung der Lohnsteuer nach 5 46 Abs. 1 IStDVO haftete, aber insoweit nicht selbat steuerpflichtig war, scheidet eine Aussetzung des Strafverfahrens gegen ihn aus.
Abgesehen davon ist eine äntscheidung des Bundesfianzhoii:, der Finanzbehörden oder der Finanzgerichte über das Bestehen und die Verkürzung eines Steueranspruchs in einem Verfahren Segen KB nicht mehr zu erwarten, nachdem der Bundesfinanzhof. den gegen ihn ergangenen Haftungsbescheid, die Einspruchsentscheidung des Finanzamtes und das Urteil des Finanzgerichts ersatzlos aufgehoben hat, weil die tatsächliche Inensprüchnahme KW als Haftenden selbst dann, wenn Mei für inn seit den 1. Jenuar 1952 tätig gewesen sein sollte, eine Ermessensverletzung darstelle. Aus diesem ürund ist auch für eine Anru- -fung des Bundesfinanzbofs nach § 468 Abs. 1 Satz 4 AbgO über jene Fragen durch das ordentliche Gericht kein Raum (vgl. Hübschmann/Hepp/Spitaler, Kommentar zur Abgabenordnung 5 ; 468 Anm. 10, 15 und 16).
zT.
Die Verfahrens-_und zugleich sachlich-rechtliche Rüge, das Landgericht habe sich irrtümlich an die Urteile der Finanzge-
richte für gebunden gehalten (vul. RGSt 62, 322, 323), geht _ ebenfalls fehl.
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1) Gebunden war die Strafkamner ailerdings gegenüber den Angeklagten NoiUWp an die Entscheidung des Bundesfinanzhofs von 7. November 1958, in der das Bestehen eines erhöhten Einkommensteueranspruche gegen diesen Steuerpflichtigen und eine Verkürzung des Anspruchs bestätigt worden ist. Jedoch bestand keine Bindung hinsichtlich der Höhe dieser Verkürzung, und zwar auch dann nicht, wenn sie in der rechtskräftigen Entscheidung der Finanzbehörde rechnungsmäßig genau festgestellt ist. Das ist in der höchstrichterlichen Rechtsprechung allgemein anerkannt (u.a. R6GSt 66, 298, 301; 74, 371; JwW 1937, 403 Nr. 11; RFH 42, 325; Hübschmann/Hepp/Spitaler aa0 Ann. 6).
Se SE
mern
mes;
2) Gegenüber dem Angeklagten KW war die Strafkamner völlis frei (vgl. oben II 3 bo).
Auch die in Besteuerungsverfahren gegen MaiiiWB erlaesenen rechtskräftigen Emtscheidungen schufen gegenüber ‚ als Haftungsbeteiligten nach § 46 Abs. 1 IStDVO,keine Rechtskraft, zumal er in jetien Verfahren nicht zugezogen worden var. Wie der Bundesgerichtshöfs bereits in Übereinstimmung nit der “echtsprechung des Keichegerichts uusgesprocken hat, greift gie im 5 468 AbgO vorgeschriebene Bindung des Strafrichters nur dann Platz, wenn die rechtskräftige Vorentscheidung der Finenzbeiörde oder des Finanzgerichts über steuerrechtliche Fragen gegenüber den Personen Rechtskraft schafft, gegen die sick auch das gerichtliche Strafverfahren richtet (BGH in BStBl 1956 I 441, Hüibschnann//Hepp,//Spitaler aa0 Ann. 12).
Die Strafkammer war daher bezüglich KB verpflichtet, selbst zu prüfen, vb unä welcker Steueranspruch und in welcher Höhe dieser durch ihn verkürzt worden ist. Dennoch darf der Tatrichter sich bei einem einfachen Sachverhalt damit begnügen, rechtskräftige Veranlagungsergebnisse für die Bildung seiner Jberzeugung zu verwerten (BGH in BStBI 1956 I 441).
=
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3) Dem angefochtenen Urteil kann nicht entnommen werden, daß der Tatrichter die dargelegten Grundsätze verletzt habe,
Hinsichtlich des Bestehens und der Verkürzung der Einkommensteuer des Angeklagten Medi war die Strafkammer diesen gegenüber zwar an das Urteil des Bundesfianzhofs und die durch dieses bestätigten steuerrechtlichen Vorentscheidungen gebunden. Es wäre aber auch unschädlich, wenn/sich unabhängig von dieser Bindung die Überzeugung von dem Bestehen und der Verkürzung einer Steuerschuld des Angeklagten Mei selbständig] gebildet hätte, sofern sie sich insoweit nur nicht im Ergebnis | nit den steuerrechtlichen Vorentscheidungen in Widerspruch setzil (vgl. R6St 57, 1; 62, 322, 326; BGH 4 StR 592/54 vom 10. Februar - 1955; Hübschmann/Hepp/Spituler aa0 Anm. 7 a.E.)»
Das Landgericht ist hinsichtlich beider Angeklagten zu seiner mit dem Ergebnis der steuerrechtlichen Vorentscheidungen übereinstimmenden Überzeugung von dem Bestehen und der Höhe eind. Steuerschuld sowie den. Vorliegen einer Steuerverkürzung auf Eee der "Geständnisse" der Angeklagten und des Inäalts. der gegen sie erlassenen, im Wege:des Urkundenbeweises verwerteten Urteile der Finanzgerichte gelangt, wie im angefochtenen Urteil unter III mitgeteilt ist. Die Mitverwertung der Geständnisse läßt erkennen, daß die'Strafkammer sich ein selbständiges Urteil über jene Fragen‘gebildet hat.
Die tatrichterliche Überzeugung von der Höhe der Steuer-Verkürzung beruht nach dem Inhalt der Urteilsgründe auf denselben Beweismitteln, nicht etwa auf der irrigen Annahme einer Bindung an die ateuerrechtlichen Vorentscheidungen;: denn die bezeichneten Angaben über die Urteilsgrundlagen unter III des angefochtenen Urteils beziehen sich auf den gesamten unter II festgestellten Sachverhalt, also auch auf die Höhe der dort angegebenen zu wenig entrichteten Steuern. |
Selbst wenn sich der Tatrichter aber auch hinsichtlich der Höhe der Steuerverkürzung irrtünlich für gebunden gehalten haben sollte, so wäre das für den Schuläspruch ohne Bedeutung. suf die Bemessung der Geldstrafe war die genaue Höhe der Verkürzungsbeträge ohne Einfluß. Das Urteil hebt zugunsten der _Anxeklagten besonders hervor, daß die Steuerhinterziehung nicht der wahre beweggrund für die Straftat war, weil es den Ange- i klagten in erster Linie nicht darum ging, Steuereinnahmen zu ji verkürzen, ‚sondern darum, deß Mo vei EB gegen Entgelt arbeiten konnte. —
IV.
huch die Revisionsangriffe, die sich gegen die Richti ;- keit und Schlüssigkeit der Urteilsfeststellungen richten un: insoweit uuch Verfahrensslingel behaupten, können nicht zur Aufhebung des Urteile führen.
. 1) Daß die Angeklagten geständig waren, ist nicht nur in Urteil festgestellt (ük 8, 13). sondern auch in der Sitzungsniederschrift besonders festgehalten worden. Nach dieser haben die Angeklagten die ihnen zur Last gelegte Steuerhinterziehung ausdrücklich zugegeben (HA II 144). Das abweichende Vorbringen der Revisionsbegründung ist unbeachtlich; denn die Vorgänge in der Hauptverkandälung entziehen sich der Nachprüfung durch das. Bevisionsgericht. 5
Das Landgericht meint indes ersichtlich auch nur das durch die - im Urteil wiedergegebenen - Einlassungen der Angeklagten in einzelnen Punkten abgewandelte Geständnis, wie sich aus der enschließenden Würdigung ihres Vorbringens ergibt. Ob die Einlassung der Angeklagten im Urteil richtig wiedergegeben ist, was die Revision bestreitet, kann das Revisionsgericht nicht prüfen. j
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Übrigens spricht der Antrag des Verteidigers auf Freispre. chung des Angeklagten KB, entgegen der Auffassung der Vertei. digung, nicht gegen die Abgabe einos Geständnisses dieses An- | geklagten. Er erklärt sich vielmehr schon dadurch, daß XP sich in der Hauptverhandlung darauf berufen hat, er habe durch cein Verhalten wirtschaftlich keinen Nutzen gehabt, weil er beit. Entlohnung des Angeklagten Ma@D nit einer zweiten Iohnsteuen: karte den Arbeitgeberanteil der Sozialabgaben für Frau Modi | gespart hätte. Für Me@iilB hat der Verteidiger dann auch nur eine milde Bestrafung beantragt (HA II 150).
2) Die Revisionsangriffe gegen die vom Tatrichter zugrunde gelegte Vergütung von 620 IM richten sich gegen die Höhe des Steueranspruchs, die gegenüber MaolB durch die finanzgerichtlichen Entscheidungen für den Strafrichter bindend festgestellt ist. Nur hinsichtlich des Mitangeklagten KB bedurfte es der selbständigen tatrichterlichen Würdigung.
Die ‚Feststellungen über die Höhe der Vergütung sind keines-]. wegs unklar und widersprüchlich, wie die Verteidigung meint. . Las Urteil geht vielmehr auf Grund des als glaubhaft gewürdigton Geständnisses des Angeklagten MD (UA 9 unten) von einem Zruttoagehalt von 620 DM aus, auf das Lohnsteuer und Sozialabgaben entrichtet worden sind; denn "KB behielt für Frau Mi Steuerbeträge nach einem Gehalt von 620 IM ein, die entsprechend| dem Familienstand berechnet worden waren, und führte diese an das Finanzamt ab". Auch entrichtete er, um den Schein zu wahren, die Sozialabgaben, die für die Ehefrau Ma als angebliche Arbeitnehmerin entfielen (UA 8), während er den Arbeitgeberanteil selbst bezahlte (UA 9, 10). Diese Darlegungen sind nur 30 zu verstehen, daß Me nicht nur die Lohnsteuer, sondern auch den! Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben von dem Gehalt von 620 DM abgezogen und bezahlt hat. Demgemäß spricht das Urteil auch bei
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der \liedergabe der Einlassung des Angeklasten Mo ausdricklich von den von KM einbehaltenen Sozialabgaben (UA 9).
Mit Recht weist das Landgericht in diesem Zusammenhang daruuf hin, daß der Angeklacte Ma@iilD in seinen Einkonnensteuererklärungen das volle Bruttogehalt angeben mußte und
äie von diesem entrichteten Sozialversicherungsbeiträge höchstens als Sonderausgaben anführen durfte. Di er das von KB gezahlte vehalt überhaupt nicht als eigenes Einkommen angegeben hat, ist seine - überdies vom Landgericht als unglaubhaft bezeichnete - Einlassung, er habe geglaubt, die einbelaltenen ' Sozialabgaben abziehen zu dürfen, jedenfalls unerheblich.
3) Der Tatrichter war nicht gehindert, die in den finanzgerichtlichen Urteilen erwähnten Nachveranlagungs- und Lohnsteuerhaftungsbescheide sowie die Einspruchsentscheidungen des Finanzgerichts wit zur Urteilsfindung zu verwerten, ohne sie in der Hauptverhandlung zu verlesen; denn er konnte ihr Ergebnis, so wie es im Urteil wiedergegeben ist (UA 8), mit den Angeklagten erörtern (vgl. BGHSt 11, 160), zumal diese die Steuerhinterziehung zugaben und ihre Einwendungen auf wenise erundsätzliche, im Urteil gewürdigte Gesichtspunkte beschränkten. Daß das Landgericht anders vorgegangen sei, ist den Urteil nicht zu entnehmen, das Gegenteil ergibt sich vielmehr darcus, daß es sich wiederholt auf die Einlassungen der Angeklagten zu den einzelnen Punkten beruft. Der Inhalt von Vorhalten und Erörterungen mit den Angeklagten brauchte im Sitzungsprotokoll nicht wiedergegeben zu werden. Etwaige Verfehrensfehler müssen jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nachgewiesen werden. Das ist hier nicht ! geschehen:
4) Bei dieser Verfahrenslage bedurfte es auch, entgegen
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der Auffassung der Revision, nicht der Beiziehung der Lohnsteuerakten zwecks Feststellung äcr in den einzelnen Steuerabschnitten einbehaltenen und abgeführten Lohnsteuern.
Die Feststellung der im angefochtenen Urteil (Bl. 8) angebenen Endsumme der zu wenig abgeführten Lohnsteuern und Notopferabgaben konnte der Tatrichter übrigens auch auf die Sachverhaltsschilderung des in der Hauptverhandlung verlesenen Berufungsurteils des Finanzgerichts gegen Ki (Ha I 232) stützen. iienn dieses Urteil auch vom Bundesfinanzhof wegen unzulässiger Inanspruchnahme KB aufgehoben worden ist, bildeten die davon nicht betroffenen Feststellungen des Inhalts des gegen KB erlassenen Haftungsbescheiäs Goch eine zulässige srundlage für die Bildung der tatrichterlichen Überzeugung.
5) Fehl geht ebenfalls die Rüge, das Landgericht hätte den Inhalt der für das Jahr 1955 vom Angeklagten MB abge- | gebenen Zinkommensteuererklärung und des Einkommensteuerbuscheides 1955 durch Verlesung oder Erörterung dieser Urkunden feststellen müssen. nz
1955 haben die Beschwerdeführer nach den Feststellungen nur eine ILohnsteuerhinterziehung als Mittäter begangen, und zwar Mei indem er es durch sein Verhalten ermöglichte, daß KB vis zum 30. September 1955 zu wenig Lohnsteuerbeträge an das Finanzamt abführte (UA 12). Dem Landgericht brauchte sich die Möglichkeit, aus der Einkommensteuerbehandlung für 1955 Rückschlüsse auf das strafbare Tun der Angeklagten vom 1. Januar 1952 bis zum 1. Oktober 1955 zu ziehen, nicht aufzudrängen, ganz abgesehen davon, daß eine möglicherweise unrichtige steuerliche Berechnung des Einkommens des Angeklagten Me für 1955 einen solchen Rückschluß auch nicht gestattete.
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Die Einkommensteuerakten sind als solche, entgegen der Meinung der Revision, keine herbeigeschafften Beweismittel im Sinne von } 245. StPO. Dazu hätte es nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eines Antrages eines Verfahrensbeteiligten bedurft, bestimmte Schriftstücke aus diesen Akten zu verlesen (vgl. Löwe/Rosenberg 20. Aufl: § 245 Ann. 7 a). In der Anklageschrift waren die Einkommensteuererklärung und der Einkommensteuerbescheid für 1955 auch nicht besonders ale Beweismittel bezeichnet.
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Auch im übrigen gibt das angefochtene Urteil in sachlich-rechtlicher Beziehung keinen Anlaß zu rechtlichen Beäcnken.
1) Undegründet ist die Rüge, das Landgericht habe den ' von den Angeklagten verwirklichten Straftatbestand nicht hinreichend gekennzeichnet, weil der Begriff der. Steuerhinterziehung alle in den 3§ 396, 397 AdgO bezeichneten Steuervargehen umfaase. Die rechtliche Würdigung ergibt eindeutig, daß die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher Steuerhinterziehung nach 3 396 Abs. 1 AbgO verurteilt worden sind, weil sie vorsätzlich bewirkt haben, daß Steuereinnahmen. verkürzt worden sind (UA 11). Ein Fall der Steuerumgehung. kam nach der Sachlage nicht in Betracht.
Daß im Urteil nicht ausdrücklich auch der Abs. 1 des } 396 AbgO angeführt worden ist, stellt im Gegensatz zu der Meinung
der Verteidigung keinen Begründungsmangel im Sinne des § 267
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2) Zutreffend hat das Landgericht auch eine fortgeseotzte gemeinschaftliche Steuerhinterziehung der beiden Angeklagten angenommen. Sie bestand darin, daß MED vom 1. Januar 1952 bis 39. September 1955 zum Vorteil von Mel zu wenig Lohnsteuer- und Notopferbeträge einbehalten und abgeführt u hat, während Mai für die Jahre 1952 bis 1954 unrichtige Einkommensteuererklärungen abgegeben hat, indem er den bei K@WEB verdienten Lohn verschwieg. Jeder Angeklagte wirkt als Mittäter bei dem Tatbeitrag des anderen mit; denn ohne diese Nitwirkung entfielen die Voraussetzungen für das Tun des anderen (UA 12). Tadurch, daß Melb für seine Arbeit vom l. Januar 1952 bis 30. September 1955 ein als Iohn seiner Ehefrau gezahltes üehalt empfing, wirkte er bei der Einbehaltung, und Abführung zu niedriger Lohnsteuer- und Notopferbeträge durch KB zum eigenen Vorteil mit. KM ermöglichte dem Angeklagten Me die unrichtige Abgabe von Einkommensteuererklärungen für die Jahre 1952 bis 1954, weil dieser sein wehalt nicht hätte verschweigen können, wenn KB ihn persönlich als Arbeitnehmer bei dem Finanzaut gungemeldet hätte. Daß EB zum Vorteil von Mei handelte, hat das Landgericht nicht verkannt.. (UA 14). Das schließt aber die Anwendung des § 396 Abs. 1 AbgO nach seinem #ortlaut auch ihm gegenüber nicht aus. Ä
Mit Recht hat das Landgericht hiernach festgestellt, deß. die Angeklagten ihre gemeinschaftliche Tut vier Jahre leng fortgesetzt haben; denn die Abfünrung zu geringer Lohnsteuerung Notopferbeträge durch KB währt vom 1. Januar 1952 bis 30. Septenber 1955, während die letzte falsche Einkomnensteuererklärung für 1954 von MeoilD ebenfalls erst in Laufe des Jeh- | res 1955 abgegeben wurde.
3) Die Höhe der Steuerschuld ist hinsichtlich des Steuerschuldners io durch die finanzgerichtlichen Urteile für den Strafrichter bindend festgestellt.
auch die an sich zulässigen sachlich-rechtlichen Angriffe des Beschwerdeführers KB gegen die Höhe der Steuerschuld greifen nicht durch. Bei der Berechnung der von KB abzuführenden Lohnsteuern wurde - wie unter IV 2 dargelegt ist - ein Bruttogehalt von 620. DM zugrunde gelegt, von dem außer der Lohnsteuer auch der Arbeitnehmeranteil der Sozialabgaben auf den Namen der Frau Mo entrichtet wurde. Unrichtig ist die Ansicht des Beschwerdeführers, daß diese Beträge nicht als Zeil der Entlohnung von MB angesehen und deshalb. nicht als kEinnabmen berücksichtigt werden durften, weil dieser sie nicht bar ausgezahlt erhalten habe. Was von dem vereinbarten Bruttolohn für die Lohnsteuerberechnung zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehört und was davon steuerfrei oder in bestiunten Grenzen - z.B. als Sonderausgaben - lohnsteuerbegünstigt ist, bestimmt die jeweils geltende Iohnsteuerdurchführungsverordnung. SD mußte als Arbeitgeber nach diesen Vorschriften verfanren und den vereinbarten Bruttolohn bei der Berechnung. der Icohnsteuer zugrunde legen, gegebenenfalls - auf Antrag des Arbeitnehmers - unter Berücksichtigung der Sozialabgaben als Sonderausgaben. Er war nicht berechtigt, diesen Betrag - ohne Aufdeckung des wahren Sachverhalts - um die von ihn entrichteten Sozialabgaben zu kürzen (vgl. § 396 Abe. 3 Halbsatz 2 AbgO).
4) Auch die Strafzumeeaung 14Bt keinen die Beschwerdeführer benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.
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Die Rechtsmittel sind nach alledem als unbegründet zu verwerfen.
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