Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1961
BGH Entscheidung vom 15.12.1961 – 1 StR 454/61
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 11 zitierte Normen Als PDF speichern
nn nr un
Im Namen des Volkes 2108 023
In der Strafsache
gegen
wegen fortgesetzten Betrugs u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Dezember 1961 auf Grunä der Hauptverhanälung vom 12. Dezember 196], an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr.Geier als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Hübner Bundesrichter Fischer Bundesrichter Mai Bundesrichter Dr.Sanders als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof eugprad als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ag
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 18. Mai 1961 werden verworfen,
Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Den Angeklagten wird die Untersuchungshaft seit dem 19, Mai 1961, soweit sie
drei Monate übersteigt, auf die Freiheitsstrafe angerechnet.
Von Rechts wegen
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Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten - unter teilweiser Freisprechung - wegen Betruges und Vergehen gegen das Rennwett- und Lotteriegesetz (RennwG) zu Freiheits- und Geldstrafen verurteilt. Außerdem hat sie gegen die Angeklagten KO und Sen auf den Verfall des Wertes der von ihnen empfangenen Wettcinsätze zu Gunsten der Staatskasse erkannt. Gegen die Verurteilung haben sämtliche Angeklagten Revision eingelegt, mit der sie die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts geltend machen. Die Rechtsmittel haben keinen Erfolg.
A. Die Verfahrensrügen.
1, Sämtliche kKevisionen meinen, das Gericht sei nicht oränungsmäßig besetzt gewesen, weil der - in der Blickrichtung des Gerichts gesehen- links vom Vorsitzenden sitzende Schöffe während der 9-tägigen Hauptverhanälung "nahezu an jedem Verhandlungstag längere Zeit geschlafen" habe. Diese Beanstandung hat, soweit sie zulässig erhoben worden ist, keinen Erfolg. Der Schöffe Kegp auf den sich die Rüge bezieht, hat erklärt, daß er nur an einem Verhandlungstage vorübergehend mit dem Schlaf habe kämpfen müssen; dadurch sei seine Aufmerksamkeit aber nur sehr kurze Zeit beeinträchtigt worden; denn er habe dabei den Zusammenhang der Verhandlung nicht verloren. Die Erklärung Ges Schöffen wird durch die übereinstimmenden Bekunungen der beiden beisitzenden Berufsrichter, des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft und der Protoxkollführer bestätigt. Sie haben zu keiner Zeit
F
wahrgenommen, daß der Schöffe eingeschlafen und sein Kopf nahezu auf den Tisch herabgesunken sei. Insbesondere hat auch Gerichtsassessor Dr Bw nach seiner glaubhaften Erklärung am 8. Mai 1961 das angebliche Einschlafen des Schöffen nicht "mit sichtlichem Unwillen" beobachtet, wie von einer Revision behauptet wird. Ferner hat keiner der Verteiäiger
es für notwendig befunden, während der Hauptverhandlung auf das angeblich beobachtete wiederholte längere Schlafen des Schöffen aufmerksam zu machen.
Da der Rechtsanwalt auch als Verteidiger nach § 1 BRAO ein unabhängiges Organ der Rechtspflege ist. und deshalb von ihm auch erwartet werden darf, daß er grobe Fehler und Mängel in der Hauptverhanälung,
wie sie im anhaltenden tiefen Schlaf eines Schöffen auch von den Revisionen mit Recht gefunden werden, nicht ungerügt geschehen läßt, im vorliegenden Falle aber keiner der Verteidiger einen solchen Mangel in der Verhandlung beanstandet hat, sient der Senat auch darin ein sicheres Anzeichen dafür, daß der behauptete Fehler in Wahrheit nicht geschehen ist. Im Hinblick auf diese Umstände hat der Senat sich auch nicht veranlaßt gesehen, darüber noch weitere Beweise zu erheben. Es steht fest ‚daß der Schöffe Keoggpmwährend der Hauptverhandlung nicht so ermüdet war, daß er dadurch wesentlichen Vorgängen nicht folgen konnte. Seine einmalige vorübergehende Müdigkeit und die dadurch verursachte geringfügige Beeinträchtigung seiner Aufmerksamkeit machen die Besetzung des Gerichts nicht unvorschriftsnäßig (BGHSt 2, 15). Entgegen der: Ansicat der Revisionen Win und sp konnt es nicht auf den persönlichen Eindruck an, den die Angeklagten von der Aufmerksamkeit des Schöffen hatten.
Ausschlaggebend für die Ordnungsmäßigkeit der Besetzung des Gerichts ist nur, daß der Schöffe anwesend gewesen ist und den Verhandlungsstoff wahrgenommen hat.
2. Die Revisionen der Angeklagten und VD peanstanden, daß das Landgericht das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf in dem Strafverfahren gegen SD ou 16. März 1959 - 7 Ms 7/59 - verlesen hat. Die Rüge ist unbegründet. Das Urteil durfte nach § 249 StPO verlesen werden. Seine Aufhebung in der Berufungsinstanz stand dem nicht entgegen (vgl. BGHSt 6, 141, 142), um so weniger, als unmittelbar danach der Beschluß des Landgericnts Düsseldorf vom 13. Juni 1960 - V - 26/60 - verlesen und dadurch bekannt gegeben wurde, daß das Urteil aufgehoben war, Außerdem sind die von der Aufhebung nicht betroffenen Teile des Urteils, das Sp zun Teil nur im Strafmaß angefochten hatte, eine zulässige Grundlage der Überzeugungsbildung des Landgerichts gewesen (BGH Urt. v. 6. November 1959 - 4 StR 376/59). .Für die Behauptung der Revision des Angeklagten We. ‘as durch die Verlesung des Urteils, das nur den Angeklagten SD betraf, mindestens bei den Laienrichtern Eindrücke entstanden sein könnten, die sie auch bei der Urteilsfindung ihm gegenüber beeinflußt hätten, findet sich keinerlei Anhalt.
3. Die Revisionen der Angeklagten Vi: . SC ur: CD von Cı bemängeln, das die Strafkammer keinen Sachverständigen über den Wert der Teppiche vernommen habe. Der Angriff hat keinen Erfolg.
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Zu der von den Revisionen vermißten Beweiserhebung hätte nur Anlaß bestanden, wenn der Wert der Teppiche für das Urteil des Landgerichts entscheidende Bedeutung gehabt hätte. Das war jedoch nicht der Fall. Der Verleger IB hatte die Angeklagten in und VO ausdrücklich daraufhingewiesen, daß er nicht auf den Teppichen sitzen bleiben und nicht die lästigen Begleiterscheinungen einer Versteigerung in Kauf nehmen wollte (UA 21). Dr.AGEED hatte sich trotz der Sicherheitsleistung zur Hingabe von 4900 DM erst bereit gefunden, nachdem die Angeklagten Wim» und CB von CIE ihn versichert hatten, das Geld auch im Falle eines Wettverlustes zurückzuzahlen. Dabei hatte er ihnen erklärt, daß diese Zusage für ihn entscheidenä sei, weil er sonst nicht wüßte, was er mit den sicherungsübereigneten Teppichen anfangen sollte (UA 28, 29). Es war daher in beiden Fällen nicht wesentlich, ob die Teppiche eine ausreichende Sicherheit boten, Ausschlaggebend war vielmehr, daß eine Verwertung der Teppiche durch die Gläubiger schwierig war und Zeit kostete und daß die Angeklagten SE. "un: CHE vor cıgui das
wußten. Das hat das Landgericht festgestellt.
Außerdem wäre eine Prüfung des Wertes der dem Verleger Ip und dem Versandbuchhändler Dr. Ai übergebenen Teppiche gar nicht mehr möglich gewesen, veil sie zum größten Teil bereits versteigert waren. Ein Sachverständiger hätte daher die Teppiche nicht mehr selbst untersuchen können, sondern nur von den Angaben der butachter ausgehen müssen, die die Geschädigten zu Rate gezogen hatten und deren Bewertungen die Beschwerdeführer gerade angreifen.
Keine der Revisionen macht geltend, daß das Landgexicht eine nicht verlesene Urkunde verwertet habe.
Es kann daher nicht §§ 249, 261 StPO, wie die Revisionen meinen, sondern allenfalls § 245 StPO und § 244 Abs. 2 StPO verletzt haben. Beides trifft nicht zu.
a) Die von dem Verteidiger des Angeklagten Vo übergebene Aufstellung des Wirtschafts- und Steuerberatungsbüros Jugpvon 30. April 1961 hätte zum Beweis für äie Richtigkeit dieser Aufstellung überhaupt nicht verlesen werden dürfen; wenn es auf vB: Unsätze in ien Jahren 1958 bis 1960 angekommen wäre, hätte nach § 250 StPO der Helfer in Steuersachen Juggp 215 Zeuge vernommen werden müssen. Dasselbe gilt für das Schreiben Dr. AUWs an den Angeklagten CE von Ci vom 2. Juli 1958 (Bl. 201 d.A.)e Wenn der Inhalt des Briefes für die Entscheidung bedeutsam gewesen wäre, hätte Dr. AB darüber vernommen werden müssen. Im übrigen hat der als Zeuge gehörte Verlagsbuchhändler möglicherweise auch darüber ausgesagt.
Der von dem Verleger IggD Sen Versteigerer erteilte Auftrag vom 19. März 1957 mit der Liste der zu versteigernden Kcppiche und deren Schätzungswert (Anlage 5 zum Protokoll) ist nach der Sitzungsniederschrift zum Gegenstand der Verhandlung gemacht (Bl. 444 R ü.A:) unä später außerdem "im allseitigen Einverständnis"
auszugsvieise verlesen worden (Bl. 453 R d.A.). Ferner sind die Rechnung des Angeklagten SED von
30. Januar 1957 und seine Aufstellung vom 8.Februar 1957 (Bl. 284, 285 d.A.; vgl. Bl. 439 d.A.) und die Rechnung des Angeklagten CD von ci von
14. März 1958 und sein Schreiben an Dr AD von
8. April 1958 (Bl. 72, 73 = 199, 200 d.A.; vgl. Bl.
440 R, 446 R d.A.) "zum Gegenstand der Verhandlung!" gemacht worden. Schließlich ist dem Angeklagten SCHE die Aussage auszugsweise vorgehalten worden, die er am 15. Februar 1960 vor dem Landgericht München I in dem bürgerlichen Rechtsstreit Iggp gegen vn
( 3 0 195/60) gemacht hatte, Diese von der Sitzungsniederschrift beurkunäeten Vorgänge sind dahin zu verstehen, daß der Inhalt der genannten Urkunden den Angeklagten - wenn auch nicht notwenäig äurch Verlesung, soweit die Verlesung nicht ausdrücklich beurkundet ist - bekannt gegeben wurde, sie aufgefordert wurden, sich dazu zu äußern, und das Gericht diese Äußerungen für die Urteilsfindung verwendet hat. Dieses Verfahren war zulässig. Damit erstreckte sich auf diese Urkunden auch im Sinne des § 245 StPO die Beweisaufnahme.
Auf weitere Teile der Akten über den : Rechtsstreit Lg gegen VE ist äie Beweisaufnahme nicht erstreckt worden. Das ist nach § 245 StPO auch nicht notwendig gewesen. Die beigezogenen Akten waren nänlich nicht ohne weiteres im ganzen ein herbeigeschafftes Beweismittel, sondern sie wären das nur insoweit geworden, wenn ein Verfahrensbeteiligter die Verlesung bestimmter Teile daraus beantragt hätte. Das ist ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht geschehen.
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Im übrigen beruht das Urteil nicht darauf, daß der von dem Angeklagten SEE ausgestellte und den Verleger Lgibübergebene Wechsel nicht verlesen und die übrigen angeführten Urkunden nicht in größerem Umfang oder in anderer Weise zum Gegenstand der Beweisaufnahme gemacht worden sind. Die Hingabe des Viechsels und dessen Inhalt standen auf: Grund der insoweit übereinstimmenden Einlassungen der an den Vorgang beteiligten Angeklagten und der Bekundungen Is fest. Aus der. Urkunden ergibt sich nichts anderes, als was das Landgericht festgestellt hat.
b) Auch aus dem Gesichtspunkt der Aufklärungspflicht brauchte das Lanägericht die angeführten Urkunden nicht in größerem Umfang zu: verlesen oder ihren Inhalt auf andere Weise festzustellen, als 88 geschehen ist. Was die Revisionen in dieser Richtung vorbringen, sind in Wirklichkeit unzulässige und deshalb unbeachtliche Angriffe gegen die Feststellungen. Keine der Revisionen unternimmt auch nur den Versuch, näher darzulegen, daß und in welcher Beziehung das Lanägericht zu günstigeren Feststellungen für einen der Angeklagten hätte gelangen können, wenn die Urkunden verlesen worden wären, deren Verlesung die Revisionen vermissen. Ohne Ausführungen dieser Art kann die Aufklärungsrüge nicht einmal als ordnungsmäßig erhoben angesehen werden (§ 344 Abs. 2 5. 2 StPO).
5. Die Revisionen der Angeklagten Sue und cm behaupten, diese Beschwerdeführer seien von der Feststellung des Urteils überrascht worden, ihre und des Angeklagten Külwerste gemeinsame Besprechung mit Frau BöGEEMD Habe bereits Freitag, den 16.Mai 1958,
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stattgefunden; sie machen geltend, ihnen sei in die-
. sem Punkt das rechtliche Gehör nicht ausreichend gewährt worden. Der Angriff hat keinen Erfolg. Nach dem Urteil (UA 48) hat Frau DöWEEE pekundet, die Angeklagten hätten sie am Tage vor dem Rennen der "Amboise" zum ersten Mal zusammen besucht; davon ausgehend, daß dieses Rennen am Sonntag, den 18. Mai 1958, stattgefunden habe, hat sie zunächst Samstag, den 17.Mai 1958, als den Besuchstag angesehen. Da der Buchmacher SEE: wie er als Zeuge bekundet hat, den Angeklagten Ku an diesem Tag. aber in Düsseldorf-Neuß auf der Rennbahn beobachtet hat, machtedie Strafkammer zur Aufklärung des vermeintlichen Widerspruchs die Rennchronik zum Gegenstand der Hauptverhandlung und ermittelte daraus, daß das Rennen mit "Amboise" schon am 17. Mai 1958 stattgefunden hat. Danach ist es für alle Verfahrensbeteiligten klar erkennbar gewesen, daß Frau Sm Freitag, den 16. Mai 1958, als Tag des ersten gemeinsamen Besuchs der Angeklagten Sp: wur: EEE bezeichnen wollte und bezeichnet hat. Durch den Gang
der Beweisaufnahme darauf aufmerksam gemacht, haben
äie Beschwerdeführer mit der angegriffenen Feststsllung rechnen müssen. Sie haben nach der Sitzungsniederschrift auch Gelegenheit gehabt, zu diesem Teil der Beweisaufnanme noch Stellung zu nehmen.
Die Ausführungen der Revision des Angeklagten ww: die Strafkammer habe nach ihren Feststellungen aus der Rennchronik auf Grund ihrer Aufklärungspflicht den - Buchmacher En befragen müssen, ob er den Angeklagten ZB auch an Freitag, den 16. Mai 1958, in Düsseldorf-Neuß auf der Rennbahn beobachtet habe, gehen fenl, Irgendwelche Umstände, die der Strafkammer
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diese Frage nahegelegt haben könnten, sind nicht ersichtlich,
Entgegen den Revisionsausführungen hat auch der Umstand, daß Frau DB als Tag der ersten gemeinsamen Besprechung mit den drei Beschwerdeführern Freitag, den 16. Mai 1958, und nicht, wie es zunächst schien, Samstag, den 17. Mai 1958, angegeben hat, keinen Anlaß zu einem Hinweis nach § 265 Abs. 1 StPO oder zu einer Aussetzung nach § 265 Abs.4. StPO gegeben. Bei der Zusammenkunft handelte es sich nämlich um kein anderes als das auf Seite 13 des Eröffnungsbeschlusses (Bl. 377 d.A.) angeführte Ereignis.
6. Der Revisionsangriff der Angeklagten mm Som ni ED Sie Strafkammer habe ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil sie das Fernschreiben des Landeskriminalamtes München vom 4. Mai 1961 mit der Auskunft von Interpol Paris über die Behandlung der von dem Postamt Paris (10) im Mai 1958 abgestempelten Briefe (Bl. 431 d.A.) außer acht gelassen habe, ist unbegründet. Das Landgericht hat nicht angenommen, daß der Brief nicht auf dem ordnungsmäßigen Postweg befördert worden sei; es ist vielmehr ausdrücklich von der Möglichkeit ausgegangen, daß der Angeklagte die zutreffende Voraussage vor Ablauf des Rennens in Paris zur Post gegeben und sie auf dem üblichen Postweg hat befördern lassen (UA 49/50).
7. Schließlich beanstanden die Revisionen der Angeklagten VD, :-: SEE uni ci von CO, s2S äie Strafkammer eine Frage des Verteidigers des Angeklagten Graf an Frau Se: : Unrecht nicht zugelassen habe,
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Diese Rüge ist unzulässig, soweit sie.von den Angeklagten WED una cgWerhoben worden ist, weil deren Revisionen entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO den Inhalt und Wortlaut der zurückgewiesenen Frage nicht mitteilen.
Der Angriff der Angeklagten SCHERER 2: Ce
von CIE ist zulässig, aber unbegründet.
Die Strafkammer hat die Frage als ungeeignet im Sinne des § 241 Abs. 2 StPO angesehen. Sie ist zutreffend davon ausgegangen, daß ihre Beantwortung die Zeugin bloßstellen könnte. Die Frage zielte deutlich darauf ab, daß die Zeugin eingestehen sollte, im Gespräch mit den Angeklagten eine grob geschmacklose und unanständige Redewendung gebraucht zu haben, Solche Fragen sollen nach § 68 a Abs. 1: StPO nur gestellt werden, wenn es unerläßlich ist. Dabei macht es dann allerdings keinen Unterschied, ob die Frage Umstände, die in enger Beziehung zum Tatbestand der untersuchten strafbaren Handlung stehen, oder Umstände betrifft, die für die Glaubwürdigkeit der Auskunftsperson bedeutsam sein können. Unerläßlich im Sinne des § 68 a Abs. 1 StPO sind Fragen, die zur Wahrheitserforschung notwendig sind. Solche Notwendigkeit hat die Strafkammer verneint, weil die zurückgewiesene Frage keine Bedeutung für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Zeugin habe. Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es liegt auf der Hand, daß die geschmackvolle oder geschmacklose Form, deren sich jemand im Gespräch mit anderen bedient, regelmäßig nichts über die Glaubwürdigkeit des ‚Sprechenden aussagt. Ton und Inhalt der Gespräche ii Nachtlokal über das mühelose
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Geldverdienen durch Pferderennwetten und den dadurch möglichen Aufwand wurden zudem bereits durch :die Erörterungen über das "Willig-machen" der Jockeys und den Hinweis des Angeklagten KW hinreichend gekennzeichnet, Frau BOB nisse ihm die Füße dafür küssen, daß sie überhaupt an dem "Geschäft" teilnehmen dürfe. Aus der Beantwortung der zurückgewiesenen Frage hätte das Gericht auch keine bedeutsamen weiteren Erkenntnisse über den inhalt der Gespräche zwischen der Zeugin und den Angeklagten gewinnen können. Denn daß Frau Böll nach dem Verlust der ersten Wette den Angeklagten en SB uni Ce zunächst kein Geld mehr geben wollte und daß sie, von ihnen zur Zahlung weiterer 21.500 DM beredet, noch mißtrauisch blieb und sich zur Aushändigung des Geldes erst durch die Hingabe des vom Angeklagten GWeusgestellten Wechsels über die von ihr zur Verfügung gestellte gesamte Summe bewegen ließ, hat die Strafkammer ohnehin festgestellt. "
Im übrigen beruht das Urteil, soweit es den Angeklagten Ci von CıllB betrifft, nicht auf der angegriffenen Zurückweisung der Frage, weil dieser Angeklagte an dem gegenüber Frau sc gemeinschaftlich begangenen fortgesetzten Betrug nicht beteiligt war.
8. Alle weiteren Verfahrensangriffe sind nicht entsprechend § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO begründet und deshalb unzulässig.
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B. Die sachlich-rechtlichen Revisionsangriffe,
l. Die Schuldsprüche halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
a) Allgemeines zu den Betrugstaten.
In allen Fällen spiegelten die Angeklagten den Geldgebern vor, sie könnten dank ihrer Kenntnisse und ihrer Beziehungen zum Pferdesport den Ausgang bestimmnter Rennen sicher voraussagen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei diesen Angaben nicht um allgemeine Werturteile über die Pferde und ihre Reiter und nicht nur um großsprecherische Redensarten, sondern um die Behauptung der gegenwärtigen Kenntnis bestimmter Tatsachen, die die Angeklagten jeweils auf Grund einzelner Umstände zu besitzen vorgaben., Solche Kenntnisse hatten die Angeklagten jedoch nicht, Ebenso waren ihre Schilderungen über ihre bisherigen Wetterfolge und ihre -— jedenfalls während der Rennzeiten — sicheren hohen Einkünfte aus dem Wettgeschäft unrichtig.
Verschiedentlich blieben die angesprochenen Personen zunächst noch bedenklich, In diesen Fällen griffen die Angeklagten zu einem weiteren Täuschungsmittel, indem sie erklärten, wegen der Gewißheit von der Richtigkeit ihrer Voraussage wollten sie für das Geld mit ihrem eigenen Vermögen einstehen, wenn die Wette wider Erwarten verloren würde. Sie "garantierten!" die Zurückzahlung des Geldes (Fall III 1), ließen sich die erbetenen Beträge als Darlehen geben (Fälle III 3, 4, 5), übereigneten zu deren Sicherheit Teppiche mit der ausdrücklichen Zusage, sie auf jeden Fall wieder aus-
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zulösen (Fälle III 3, 5) und gaben Wechsel (Fälle III 3, 4, 6). Dabei konnten und wollten die Angeklagten jedoch von vornherein alle diese Verpflichtungen nicht erfüllen. Ebenso wollte der Angeklagte Wei entgegen seinem Versprechen von Anfang an nicht für die Rückzablung des Darlehens einstehen, das Dr. MEEED
dem Angeklagten CE von Oli zegepen hatte.
Im Fall III 4 täuschte der Angeklagte Sch dem Verleger I ] nicht nur vor, er könne und wolle das geliehene Geld zurückzahlen, sondern versprach ihm auch Hinweise, die ihm einen Zugriff gegenüber den Angeklagten VW und SB eröffnen sollten. Dabei konnte und wollte SchWweier üas Darlehen zurückzahlen noch dem Gläubiger die erhofften Fingerzeige geben.
Die Angeklagten erweckten durch diese Handlungen bei den angesprochenen Personen die unrichtige Vorstellung, als Kenner der Verhältnisse im Pferäiesport könnten sie den Ausgang einzelner Rennen zuverlässig voraussagen, für die Geldgeber sei es kein Wagnis, ihnen Geld zur Verfügung zu stellen und sich auch selbst an den vorgeschlagenen Wetten zu beteiligen. Zwar wissen verständige Menschen, daB es keine sicheren Wettvoraussagen gibt. Das schließt aber nicht aus, daß Leichtgläubige wie die Opfer der Angeklagten sich durch deren Überredungskunst täuschen ließen, Nur der Architekt HeW51aubte bei der zweiten Geldhingabe an den angeklagten KWwicht mehr, daß dessen sogenannte Tips zuverlässig seien und eine sichere Gewinnmöglichkeit eröffneten. Darauf wird unten (B 1 b Fall III 2) noch eingegangen werden.
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Durch den Irrtum ließen die Getäuschten sich zur Hingabe von Geld und Wechseln bewegen und erlitten dadurch Vermögensschäden im Sinne des § 263 StGB. Der Annahme solchen Schadens steht es nicht entgegen, daß mindestens bei einem Teil der Geschäfte sowohl das Verhalten der Angeklagten als auch das der Geldgeber sittenwidrig war und daß deshalb diese Geschäfte rechtsunwirksam waren.
Die Schäden der getäuschten Personen umfassen das Geld, das sie den Angeklagten für deren persönliche Vorhaben gaben, insbesondere für deren eigene. Wetten und die darauf entfallende Wettsteuer. Ferner sind dazu auch die Beträge zu rechnen, die die Angeklagten für die Unterrichtung über die Absichten der Pferädebesitzer, Trainer und Jockeys und für deren Bestechung ausgaben. Dadurch wurden nämlich die Gewinnaussichten ihrer eigenen Wetten verbessert, das für diese Zwecke ausgegebene Geld unmittelbar zu ihrem Nutzen verwendet und ihr Vermögen damit insoweit unmittelbar bereichert. Daß diese Bereicherung nicht ebenso soviel wert war wie die Summen, die die Angeklagten sich von ihren Opfern für diesen Zweck hatten geben lassen, schadet nicht.
Dagegen umfaßt der den Geldgebern zugefügte tatbestandliche Betrugsschaden nicht die Einbuße an dem Geld, das in verschiedenen Fällen nach den Abmachungen der Angeklagten und ihrer Opfer für Wetten auf deren Rechnung und die darauf entfallende Wettsteuer verwendet wurde; denn auf diese. Beträge erstreckte sich die Bereicherungsabsicht der Angeklagten nicht. Ihnen war es allerdings in allen Fällen darauf angekommen, zunächst einmal die gesamten von den Geldgebern zur Ver-
fügung gestellten Mittel "in die Hand zu bekommen", mit anderen Worten den Besitz daran zu erwerben. Auch der Besitz an einer Sache ist für sich allein schon ein Vermögensvorteil (BGHSt 14, 386, 388). Die Angeklagten erwarben ihn an dem Geld, das in Wetten für die Geldgeber und der darauf entfallenden Wettsteuer angelegt werden sollte, aber nicht in Bereicherungsabsicht, da sie den Besitz insoweit nicht in ihrem oder eines Dritten Interesse, sondern im Interesse der Personen nutzen wollten, von denen sie ihn er langt hatten.
Diese Gesichtspunkte hat die Strafkammer entgegen der Meinung der Revision nicht verkannt. Sie hat in keinem Fall bei der Erörterung des Schuldspruchs den Gesamtschaden als den betrügerisch zugefügten, in Sinne des § 265 stcB tatbestandlichen Schaden behandelt.
In den Fällen III 3 und 5 ist das Tatbestandsmerkmal der Vermögensschädigung entgegen den Revisionsausführungen auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Angeklagten den Geldgebern Teppiche zur Sicherheit übereignet hatten. Die Teppiche boten schon deshalb keine eine Vermögensbeschädigung ausschließende vollwertige Sicherheit für die wegen der Vermögensverhältnisse der Angeklagten minderwertigen Gegenforderungen der Geldgeber, weil sie sich, wie die Angeklagten wußten, nur unter Aufwand erheblicher Mühe und Kosten verwerten ließen und weil es lange dauerte, bis die Sicherungsnehmer dadurch wenigstens einen Teil ihres Geldes wiederbekamen (RGSt 74, 129; BGH Urt. v. 24.November 1959 - 1 StR 478/59).
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b) Die einzelnen Betrugsfälle.
Im Fall 1II_ 1 sind die Feststellungen entgegen der Auffassung der Revision weder offensichtlich ungereimt
noch in sich widerspruchsvoll. Sie bieten auch keinen Anhalt für die Annahme eines partiarischen Geschäfts in dem von der Revision dargelegten Sinn.
Im Fall III 2 müssen die Ausführungen der Revision des Angeklagten KB unbeachtet bleiben, er habe an die Richtigkeit seiner Voraussage des Rennausgangs geglaubt unä der Architekt He sei schon von sich aus, ohne fremdes Zutun zum Wetten entschlossen gewesen. Die Strafkammer hat das Gegenteil festgestellt.
Trotz der mit Schwggggpund scüi» gemachten schlechten Erfahrungen ließ sich Ho durch die Überzeugungskraft des Angeklagten täuschen und zur Hingabe von vier Wechseln beviegen, durch deren Einlösung Kg 20 000 DM erlangte, von denen die Hälfte für How verwettet werden sollte. In diesem Verhalten hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei einen vollendeten Betrug gesehen.
Bei der Aushändigung der weiteren 15 000 bis 20 000 DM glaubte Heil allerdings nicht mehr an eine sichere Gewinnmöglichkeit. Deshalb hat die Strafkammer die Entlockung dieses Geldes nicht als Betrugshandlung gewertet. Sie hätte das Verhalten des Angeklagten insoweit aber unter dem Gesichtspunkt des Betrugsversuches prüfen müssen, weil er auch hierbei He = täuschen versuchte. Das hat die Strafkamner nicht getan. Die Unterlassung beschwert den Angeklagten jeäüoch nicht.
Rear u. SE do» Seht
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Im Fall _III_3 rechtfertigen die Feststellungen im Ergebnis die Verurteilung der Angeklagten Si» und VB vegen fortgesetzten gemeinschaftlichen Betrugs. Die Angeklagten täuschten den Verleger Lg» nicht nur über die Gewißheit ihrer Überzeugung von dem Ausgang der Rennen, sondern auch über ihre Fähigkeit und Bereitschaft, die sicherungsübereigneten Teppiche im Falle eines Wettverlustes rechtzeitig auszulösen, Das gilt für den Angeklagten WWw auch hinsichtlich der für das zweite Darlehen als Sicherheit gegebenen 33 Teppiche und Brücken. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich, daß auch deren Übergabe und die Zusage ihrer rechtzeitigen Auslösung nach der Überzeugung der Strefkamner dem Einverstänänis und dem Wilien Ws entsprachen, der zu dieser Zeit bereits abgereist war. Er hatte I schon vei der zuerst fernmünälich- von ihm allein ausgesprochenen Bitte um ein zweites Darlehen weitere Orientteppiche unä seinen Kraftwagen als
Sicherheiten angeboten, ihn dann zusammen nit Sim
aufgesucht und die Bedenken des Gläubigers gerade äurch seine Versicherungen zu überwinden gewußt; bei dieser Vorsprache zeigte SED in VEREEEDs Gegenwart auch bereits die schon vorbereitete Aufstellung der Teppiche (ua 22, 23).
Die Ansicht der Revision, die Feststellungen im Fall III _4 seien widerspruchsvoll und nach der Lebenserfahrung ausgeschlossen, trifft nicht zu. Der Verleger BB :2r den Angeklagten SHE 500 ou, weil er dessen wahrheitswidriges Vorgeben glaubte, der Schuldner könne und wolle den Betrag zurückzahlen und ihm
außerdem Hinweise über SE und v8 genen.
Diese Erwartung Is ist nach der Lebenserfahrung
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nicht unmöglich. Ig@hatte zwar noch keinen Vollstreckungstitel, mit dessen Hilfe er die erhofften Auskünfte über und WED verwerten konnte. Das schließt aber nicht aus, daß er sich von Sc über dessen Bereitschaft täuschen ließ, golche Hinweise
zu geben.
ID :=> SE das Gelä nicht allein infolge seines Irrtums über dessen Fähigkeit und Willen, den
Betrag zurückzuzahlen und ihm die erhofften Winke zu geben, sondern auch mit deshalb, weil er den lästigen Besucher los werden wollte. Das schadet nicht. Eine Irrtumserregung ist nicht nur dann Ursache einer Vermögensverfügung im Sinne des § 263 StGB, wenn sie die alleinige oder die hauptsächliche Bedingung für ihre Vornahme ist, sondern auch dann, wenn sie überhaupt
eine Bedingung ist, die nicht hinweg gedacht werden kann, ohne daß die Vermögensverfügung entfallen müßte (RGSt 76, 82, 87). Wie dem Zusammenhang der Urteilsgrlünde zu entnehmen ist, hätte Iggien Angeklagten das Geld nicht ausgehändigt, wenn er ihm nicht geglaubt hätte,
in ihm einen zahlungsfähigen und - willigen Schuldner
zu haben, und wenn er nicht darauf vertraut hätte, von
ihn Auskünfte über Se und Va zu vekomnen.
Die gegen die Verurteilung der Angeklagten veEE> und CD von Cı im Fall 111 5 erhobenen Revi-
sionsangriffe sind unbegründet.
Die Ausführung der Revision WW, üer Angeklagte habe Dr. Aw nicht vorgegeben, daß er selbst auf unredliche Weise den Ausgang eines Rennens beeinflussen wolle, steht mit den Feststellungen der Strafkanmmer in Widerspruch. Danach gab der Angeklagte Ve : ic:
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als Pferdehalter aus und erzählte, daß die Pferdebesitzer in einzelnen Fällen untereinander den Rennverlauf absprächen; das so bestimmte Pferd sei dann ein sicherer Gewinner. Diese Tatsachenbehauptungen waren bewußt unwehr, weil WE und CHE von CE nach
den Feststellungen den Rennverlauf nicht beeinflussen, sondern auf Grund guter Hinweise wetten wollten.
Ebenso widersprachen die Angaben der beiden Angeklagten, daß sie das Darlehen auch im Falle eines Wettverlustes voll zurückzahlen und die als Sicherheit übergebenen Teppiche rechtzeitig auslösen könnten und wollten, ihrer eigenen Überzeugung und Absicht.
Die Annahme, daß der Angeklagte Ws NMittäter und nicht nur Gehilfe des Angeklagten Ci von CI ED :=:; nat Gas Landgericht rechtsfehlerfrei belegt.
Im Fall III_6 ist im Urteil nicht genau gesagt, vas der Angeklagte KB Frau scen 16. Mai 1959 sagte oder was mit seinem Einverständnis die Angeklagten SC uni cin der mehrstündigen Besprechung erklärten. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich aber, deB EEE sich dabei nicht nur, wie seine Revision meint, in allgemeinen Anpreisungen erging. Er erklärte der in der Anlage von Geld außerhalb ihres Geschäfts unerfahrenen Frau wie schon zuvor die Angeklagten SED 3 CB. Ges für sie, die Angeklagten, die Wetten "eine absolutsichere Angelegenheit" seien, weil sie die Jockeys bestächen und auf diese Weise noch keine Wette verloren hätten. Darauf weist die Feststellung nin, daß KW seinen Deiden Begleitern in Frau Böfes
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Gegenwart vorwarf, die geforderten 20 000 DM reichten nicht aus, weil die Jockeis "willig gemacht" werden müßten. Die Behauptung der drei Angeklagten, gewinnsichere Wetter zu sein, war ebenso bewußt falsch wie die spätere Erklärung des Angeklagten KW ee :enüber Frau BO er habe nun einen todsicheren
Tip, mit dessen Hilfe sie ihren Verlust wieder hereinbekommen könne.
Die Ansicht der Revisionen, die Feststellungen über die Wechselhingabe seien widerspruchsvoll, trifft nicht zu. Frau DO 5 Argwohn, die Angeklagten könnten ihr den Gewinn vorenthalten, war der Anlaß, ihr einen Wechsel "als Sicherheit" anzubieten und dadurch ihre Bedenken zu zerstreuen. Durch den Wechsel sollte nach den Feststellungen aber auf jeden Fall auch eine Verpflichtung zur Rückzahlung des gesamten Betrages begründet werden. Das ergibt sich aus der Bemessung der Wechselsumme auf den Betrag, den Frau Böfie den Angeklagten insgesamt zur Verfügung gestellt hatte, und aus der Erklärung des Wechselausstellers gi sie könne bei der Stadtsparkasse in Düsseldorf "auf jeden
Fall ihr ganzes Geld zurückholen".
Auch die Wertung der Handlungen, durch die die Angeklagten Frau BE zur Hingabe weiterer 21.500 DM veranlaßten, als Teil eines fortgesetzten Betrugs begegnen keinen Bedenken, Die Darlegungen über die Anwendung der "Glücker' -Methode stehen mit den übrigen Feststellungen in Einklang. Die Strafkammer hat als "Glücker" nicht nur einen Brief mit einem richtigen Tip angesehen, in den die "Voraussage" nach Ablauf des Rennens in einem früher abgestempelten Brief-
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umschlag eingelegt und der dann auf außerpostalischem Weg befördert wird. Sie hat als "Glücker" auch einen Brief betrachtet, der einen richtigen Tip enthält, aber bewußt so spät abgesandt wird, daß der Empfänger den Hinweis für keine Wette mehr verwenden kann, und der nur den Zweck hat, für spätere Vorsprachen bei den Adressaten Vertrauen zu erwecken, wenn die in ihn enthaltene Voraussage zufällig eintrifft. Von diesen für die Revisionsinstanz bindenden tatsächlichen Erwägungen aus konnte der Angeklagte iD üen Brief mit dem richtigen Tip "Talbert" auch vor dem Rennen auf dem regulären Postweg abgeschickt haben, wovon die Strafkammer zugunsten der Angeklagten ausgegangen ist, Entscheidend war, daß er diese Vorhersage bewußt so spät abschickte, daß Frau Bößw sie erst nach dem Rennen erhielt, und daß er sie ihr sandte, um die zufällige Richtigkeit seines Winks zur späteren Beeinflussung der wonlhabenden Frau zu verwenden. Das hat die Strafkammer festgestellt (UA 49, 50).
Daß die Voraussage "Talbert" richtig war, nimmt dem Verhalten der Angeklagten nicht den Charakter einer Täuschungshandlung, Getäuscht haben sie Frau Bil» im ersten Teil durch die bewußt unwahre Erklärung, sie könnten den Ausgang jedes Rennens, in dem sie wetten, absolut sicher voraussagen und sie hätten noch nie eine Wette verloren, und in dem zweiten Teil durch die ebenso bewußt unwahre Angabe, der Verlust der auf "Amboise" abgeschlossenen Wette sei außergewöhnlich und einmalig, jetzt hätten sie aber eine neue toäsichere Voraussage, bei der der Verlust ausgeglichen werden könnte,
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Die Annahme, die Angeklagten Sp uni cn seien Mittäter und der Angeklagte KW nachträglich hinzugetretener Mittäter, begegnet keinen rechtlichen
Bedenken.
c) Die Verwirklichung der äußeren und inneren Voraussetzungen tateinheitlich begangener Vergehen gegen § 6 RennwG in den Fällen III 1 bis 4 und 6 und eines fortgesetzten Vergehens gegen § 9 Abs. 1 Nr. 2 RennwG im Fall III 7 hat die Strafkammer rechtsfehlerfrei bejaht. Die Verurteilung des Angeklagten SC in Fall III 4 wird von der Feststellung getragen, daß er dem Verleger ID erklärte, er wisse ein sicher gewinnendes Pferd; dieser könne durch die Anlage von 20 000 bis 30 000 DM seine früheren Verluste ausgleichen (UA 25). Daäurch erbot sich Scee gewerbsmäßig zur Vermittlung von Wetten.
2. Die Strafzumessung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Bei der Bestimmung der Strafen hat die Strafkammer nicht nur die den Geldgebern in betrügerischer Absicht zugefügten Schäden berücksichtigt, sondern die durch das Verhalten der Angeklagten verursachten gesamten Einbußen der Opfer ins Gewicht fallen lassen. Das begegnet entgegen der Meinung der Revisionen keinen Bedenken. Auch außertatbestandliche Folgen einer Straftat, die das Opfer nachteilig treffen, dürfen bei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden, wenn sie vom Täter - wie hier - vorsätzlich oder auch nur fahrlässig herbeigeführt werden. Das ist allgemein anerkannt. Die Rechtsprechung des Bundes-
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gerichtshofs hat unter bestimmten Voraussetzungen sogar die Berücksichtigung anderer Tatfolgen für zulässig gehalten (BGHSt 10, 259, 264 £).
Daß die Opfer den Angeklagten in verschiedenen Fällen die Verfehlungen verhältnismäßig leicht - gemacht hatten, hat das Landgericht strafmildernd gewertet. Es hat in dem Urteil aber nicht zum Ausdruck gebracht, ob es auch den Umstand zugunsten der Angeklagten hat sprechen lassen, daß die Geldgeber sich in Geschäfte eingelassen hatten, die auch von ihrer Seite sittenwidrig waren. Wenn das Landgericht das nicht getan hat, kann darin jedoch kein Rechtsfehler gefunden werden; denn es lag in seinem Ermessen, ob es diesem Gesichtspunkt bestimmenden Einfluß einräumen wollte.
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3. Die Verfallerklärung des Wertes der Wetteinsätze in den Fällen III 2 und 6 begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
Dr. Geier Hübner Fischer
Mei Sanders