Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 198
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.089
Nach Gewicht
- OLG Braunschweig, 05.11.2021 – 4 EK 23/20Zitiert von 5
- BVerwG, 14.11.2016 – 5 C 10/15 DEntschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer; Begriff des Verfahrens; Zusammenhang mehrerer VerfahrenZitiert von 102
- OLG Hamm, 21.10.2022 – 11 EK 6/21Zitiert von 6
- BVerwG, 29.02.2016 – 5 C 31/15 DÜberlanges verwaltungsgerichtliches Verfahren; maßgeblicher Zeitpunkt für die Erhebung der Verzögerungsrüge und die Berechnung der VerfahrensdauerZitiert von 58
- VGH Hessen, 11.02.2015 – 29 C 1241/12.EZitiert von 6
- LSG Baden-Württemberg, 16.03.2022 – L 2 SF 2522/21 EK ALZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.07.2026 – III ZR 235/25
- BVerwG, 03.06.2026 – 2 WD 43.25Disziplinarmaßnahme bei Straßenverkehrsdelikt mit fahrlässigen Körperverletzungen
- LSG NRW, 13.05.2026 – L 11 SF 270/23 EK AS
1.089 Entscheidungen zu § 198 GVG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 198 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/198#abs-1 (1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/198#abs-2 (2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/198#abs-3 (3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/198#abs-4 (4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/198#abs-5 (5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/198#abs-6 (6) Im Sinne dieser Vorschrift ist