Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 10.02.1955 – 4 StR 592/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Ir 4 StR 592/54 2242 067
Im Namen des Volkes In der Strafsache gegen
den Bauunternehmer Wilhelm I EEE zus Demi, geboren an EEE» 1912 in Li,
wegen fortgesetzter Einkommensteuerhinterziehung u.a.
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Lang-HNinrichsen als beisitzende Richter, Bundesanwalt FM in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Pille bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter Wu als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
fur Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 12. März 1954 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Hinterziehung der Einkommen-, der Umsatz- und der Gewerbesteuer zu Geldstrafen verurteilt worden. Sein Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
„ 1.) Die Strafkammer geht zunächst davon aus, dass das Gericht an die im Veranlagungsverfahren ergangenen rechtskreftigen Urteile des Finanggerichts Münster vom 29. April 1952 gemäss § 468 RAbgO insofern gebunden sei, als dieses objektiv eine Verkürzung der Einkommen- und der Umsatzsteuer 1945 bis 31.12.1949 sowie der Gewerbesteuer 1945 bis I 1948 feststellt. Diesen Ausgangspunkt bekämpft die Revision mit Recht. Denn auch die Frage, ob ein bestehender Steueranspruch verkürzt worden ist, hat der Strafrichter - falls nicht der Bundesfinanzhof schon darüber entschieden hat - selbständi, zu prüfen, ohne dabei durch sonstige darüber ergangene, rechtskräftige Entscheidungen der Finanzbehörden oder Finanzgerichte gebunden zu sein; nur wenn er bei seinem Urteil im Endergebnis von einer solchen Entscheidung abweichen will, muss er nach der Vorschrift des § 468 RAbgO zuvor die Entscheidung des Bundesfinanzhofs einholen, die alsdann auch den Strafrichter bindet (RGSt 58, 428; 59, 260; 68, 45, 51). Auf dem Rechtsfehler beruht das angefochtene Urteil indessen nicht. Die Strafkammer nimmt nämlich in Übereinstimmung mit ständiger oberstrichterlicher Rechtsprechung weiterhin zutreffend an, dass für sie eine sich aus § 468 RAbgO ergebende bedingte Bindung an die im Veranlagungsverfahren auf Grund von Schätzungen getroffene Feststellung der Steuerverkürzungen und ihrer Höhe nicht bestand (RGSt 59, 260; REH 42, 325; BFH BStBl 1952 III 103; BGH 4 StR
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805/52 vom 24. Juni 1954, 3 StR 222/53 vom 16. Juni 1954) Ihre demgemäss durchgeführten selbständigen Erhebungen haben sie zu dem Ergebnis geführt, dass der Angeklagte
durch unrichtige Steuererklärungen
für den Zeitraum 1945 bis I 1948 einen Mehrunsatz von 567 623,- RM und für den Zeitraum II 1948 bis 31.12.49 einen Mehrumsatz von 31 386,- DM
der Versteuerung entzogen hat.
2.) Die Angriffe, die von der Revision gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters bei der Ermittlung der objektiven Steuerverkürzung vorgetragen werden, dringen nicht durch.
Was die Strafkammer über die Buchungsunterlagen ausführt, ist in sich widerspruchslos und rechtlich bedenkenfrei. Das Landgericht stellt fest, dass zur Zeit der Hauptverhandlung beweiskräftige Unterlagen über die Geschäftsvorgänge im Gewerbebetrieb des Angeklagten nicht mehr vorhanden waren. Es stützt sich deshalb auf die Zeugenaussagen der beiden Steuerinspektoren, die den Gewerbebetrieb von November 1949 bis Januar 1950 überprüft haben. Damals waren noch Aufzeichnungen über die Betriebsvorgänge vorhanden. Dass diese Buchungsunterlagen nur lückenhaft, teilweise auch unrichtig waren, die Buchführung des Angeklagten insgesamt somit keinen Beweiswert besass, schliesst nicht die Möglichkeit aus, auf Grund der vorhandenen und als hinreichend zuverlässig beurteilten Unterlagen Rückschlüsse zu ziehen. Nicht anders ist das landgericht verfahren und hat so auf rechtlich einwandfreiem Yege die Überzeuguns gewonnen, dass der Angeklagte die oben erwähnten, steuer-
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lich nicht erfassten Mehrumsätze erzielt hat.
Dabei spielte insbesondere der Umstand eine Rolle, dass der Angeklagte die bei der Kassenführung sich ergehenden buchmässigen Fehlbeträge durch drei fingierte Einlagen im Gesamtberrage von 330.904,91 RM sowie durch die Verbuchung einer fingierten Rechnung über 27.000 IM auszugleichen versucht hat. Während der Angeklagte die Herkunft der Reichsmarkbeträge zunächst damit zu erklären suchte, dass es sich um den Verkaufserlös wertvollen Schmucks handle, behauptete er späterhin, er habe diese "Einlagen" aus hohen Gewinnen an einer Spielbank bestritten. Aus der Zurücknahme eines in dieser Richtung gestellten Beweisamtrags hat das Landgericht gefolgert, dass der Angeklagte auch seine letzte Behauptung fallen lasse. Der Einwand des Beschwerdeführers, dieser Schluss treffe nicht zu, wendet sich mit tatsächlichem Vorbringen über die Vorgänge in der Hauptverhandlung gegen die richterliche Würdigung und kann daher im Revisionsverfahren kein Gehör finden. Da zudem die Strafkammer aus der wechselnden Verteidigung mit üblichen Schutzbehauptungen die Jberzeugung schöpfte, dass es sich um leere Ausflüchte handelte, hatte sie keinen Anlass, in dieser Hinsicht weitere Srmittlungen von Amts wegen anzustellen. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht kommt schon aus diesem Grunde nicht in Betracht.
Der Hinweis, dass der Angeklagte die Feststellungen über seine Mehrumsätze nicht habe entkräften können, begründet im Zusammenhange des Urteils nicht die Befürchtung, das Landgericht könne dem Angeklagten einen Entlastungsbeweis aufgebürdet haben. Das Gericht findet vielmehr seine bereits anderweit gewonnene Sberzeugung nur dadurch bestätigt, dass auch der Angeklagte, obwohl
er die Zusammenhänge kennt, nichts vorgebracht hat, was diese Überzeugung zu erschüttern vermöchte.
Ebensowenig deutet die Bemerkung der Urteilsgründe, der Angeklagte habe die Herkunft der "Einlagen" zweifellos zu verschleiern versucht, auf eine Ausserachtlassung anderer Deutungsmöglichkeiten hir. Das Gericht hat nämlich nicht nur die vom Angeklagten vorgebrachten Erklärungen geprüft und als bloße Schutzbehauptungen verworfen, sondern auch die Möglichkeit untersucht und abgelehnt, dass der Angeklagte etwa Ausgaben vorgetäuscht haben könnte. Hiernach kann die von der Revision beanstandete Redewendung nur den Sinn haben, dass die Strafkammer von der Richtigkeit ihres Schlusses, es handle sich bei den "Einlagen" um unversteuerte Geschäftseinnahmen, vollkommen überzeugt ist,
Die Berechnung der durch Verschweigung der festgestellten Mehrumsätze verkürzten Einkommen-, Umsatz-:und Gewerbesteuern hat die Revision nicht beanstandet.
3.) Auch der Nachweis des inneren Tatbestandes enthält keinen Rechtsmangel.
Die Behauptung der Revision, der Angeklagte habe sich - wenn überhaupt - der Steuerhinterziehung nur deshalb schuldig gemacht, um seiner Rauschgiftsucht zu frönen @ steht in unvereinbarem Widerspruch zu den Urteilsfeststellungen. Hiernach hat vielmehr der Angeklagte, der bald nach dem Kriege zwei frühere OT-Lager preiswert erworben hatte, und deren seinerzeit fast unermesslichen Wert durch reichliche Schwarzmarkt - und Kompensationsgeschäfte auszubeuten verstand, bis weit nach der Währungsreform nicht die geringsten Geldsorgen gekannt, wie er Z.Be nach eigener Angabe noch in jüngster Zeit die Eisenträger
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der Lager für etwa 175.000 DM verkauft hat. Daraus hat
die Strafkammer geschlossen, dass seine Steuerverfehlungen nicht unmittelbar dem Bestreben entsprangen, sich hierdurch dringend für die Beschaffung von Dolantin benötigte Barmittel zu verschaffen.
Nur für die unmittelbar auf die Beschaffung dieses Giftes gerichteten Taten aber hat das durch einen psychiatrischen Sachverständigen beratene Landgericht die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten verneint, während es für andere strafbare Handlungen wegen der durch den Rauschgiftmissbrauch bewirkten erheblichen Charakterund Persönlichkeitsveränderungen eine im Sinne des 851 Abs 2 StGB verminderte Zurechnungsfähigkeit für gegeben erachtet. Ein Denkfehler tritt bei dieser einleuchtenden Beurteilung nicht- zutage. Die Behauptung vollends, das angefochtene Urteil gebe den Inhalt des erstatteten Sachverständigengutachtens unrichtig wieder, kann im Revisionsverfahren keine Berücksichtigung finden, weil die Überprüfung der Rechtsanwendung nur von den im Urteil niedergelegten Feststellungen ausgehen kann.
Anderweite Rechtsmängel werden von der Revision nicht gerügt, sind auch nicht ersichtlich. Dass die Selbstanzeige des Angeklagten schon wegen der Unvollständigkeit seiner Angaben, durch die er einen erschöpfenden Zugriff auf die hinterzogenen Steuerbeträge gerade zu vereiteln versuchte, keine Straffreiheit zur Folge hat, ergibt sich aus der Vorschrift des § 410 RAbgO unmittelbar. Die Zumessung der nach Versuchsgrundsätzen gemilderten Strafen hält sich gleichfalls von Rechtsirrtum frei. Schliesslich kann auch das Straffreiheitsgesetz 1954 keine Anwendung finden, weil - wie das Mass der für die beiden Geldstrafen von 2 500,- DM verhängten Ersatzfreiheitsstrafen, sowie die Dauer der auf die Geldstrafe von 25 000,- DM ange-
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rechneten Untersuchungshaft zur Überzeugung des Senats ergibt - die Summe der Ersatzstrafen drei Monate übersteigen würde.
Nach alledem war die Revision des Angeklagten unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
Krumme Engels Dr. Augustin Seibert Lang-Hinrichsen