§ 462 Verfahren bei gerichtlichen Entscheidungen; sofortige Beschwerde
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 546
Nach Gewicht
- OLG Köln, 18.06.2024 – 2 Ws 319/24Zitiert von 10
- OLG Stuttgart, 06.06.2024 – 4 Ws 167/24Zitiert von 13
- OLG Nürnberg, 26.06.2024 – Ws 420/24
- OLG Dresden, 07.06.2024 – 2 Ws 95/24Zitiert von 2
- OLG Köln, 08.10.2004 – 8 Ss 415/04Zitiert von 2
- OLG Celle, 02.11.2022 – 2 Ss 131/22
Zuletzt entschieden
546 Entscheidungen zu § 462 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 462 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/462#abs-1 (1) Die nach § 450a Abs. 3 Satz 1 und den §§ 458 bis 461 notwendig werdenden gerichtlichen Entscheidungen trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Dies gilt auch für die Wiederverleihung verlorener Fähigkeiten und Rechte (§ 45b des Strafgesetzbuches), die Aufhebung des Vorbehalts der Einziehung und die nachträgliche Anordnung der Einziehung eines Gegenstandes (§ 74f Absatz 1 Satz 4 des Strafgesetzbuches), die nachträgliche Anordnung der Einziehung des Wertersatzes (§ 76 des Strafgesetzbuches) sowie für die Verlängerung der Verjährungsfrist (§ 79b des Strafgesetzbuches).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/462#abs-2 (2) Vor der Entscheidung sind die Staatsanwaltschaft und der Verurteilte zu hören. Das Gericht kann von der Anhörung des Verurteilten in den Fällen einer Entscheidung nach § 79b des Strafgesetzbuches absehen, wenn infolge bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, daß die Anhörung nicht ausführbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/462#abs-3 (3) Der Beschluß ist mit sofortiger Beschwerde anfechtbar. Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Unterbrechung der Vollstreckung anordnet, hat aufschiebende Wirkung.