Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1962
BGH Urteil vom 09.03.1962 – 4 StR 346/62
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern
2175 009 ji
4_StR_ 346/62
Im Namen des Volkes
in der Strafsache
gegen
den Kraftfahrer Karl Friedrich F U] aus VE, geboren am ®. = - in BD, zur Zeit in Unter-
suchungshaft,.
| wegen räuberiecher Erpressung ua.
| hat der FR Strafaenat des Bundesgerichtshofs. in der Sitzung von 9. November 1962, an der. teilgenommen haben:
" Sendtoprüsident Dr. Rotberg. = als Vorsitzender,
Bundesrichter Krumme Bundesrichter Professor Dr. lang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Flitner.
Bundesrichter Börteler | .als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt EEE "als Vertreter der Bundenanval tachart,
Justisanges stellter m . \ ‚als Urkundebeanter der ' Geschäftostelle,
für. Recht erkannte
Die Revision des Iaageten gegen das Urteil des Landgerichts in Mönchengla bach vom 9 März 1962 wird verworfen, ©
Er hat die: Kosten des Rechtemittels zu tragen.
Dem Angeklagten wird die in dieser Sache seit dem 10. März 1962 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie 3 Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
Von Rechts wegen
- 2.
Gründe§
“ * —— wer sen dire air ar Den
Der Angeklagte ist wegen einer unter den erschwerten Voraussetzungen des § 250 Abs. 1 Nr. 3 StGB begangenen räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Gefängnisstraäfe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammer hat der Angeklagte dem abnungslosen Hilfsarbeiter oo) plötzlich schvere Schläge versetzt und ihn, der durch das Verhalten des Angeklagten verängstigt und eingeschüchtert war, dazu veranlaßt, ihm seine Geldbörse herauszugeben.
Die Revision des Angeklegten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat keinen
krfolg.
T, Bıe_Tezfebzenszüge
1. Der Beschwerdeführer hält § 338 Nr. 1 StPO in Verbindung mit §§ 62 ff GVG für verletzt: "Die erkennende Strafkammer habe im Zeitpunkt der Hauptverhandlung keinen ständigen Vorsitzenden. gehabt; der ihr in der Hauptverhandlung vorsitzende Landgerichterat Dr. SD sci zur Vertretung nicht berochtigt gewesen, weil ‚kein Fall der Verhinderung im Sinne von 5 66 GVG vorgelegen habe.
Die Rüge ist unbegründet.
_ Nach der dienstlichen Äußerung des Landgerichtspräsidenten in Mönchengladbach war die’ 2. Grosse Strafkammer am 9. März 1962 nach der Geschäftsverteilung mit dem Landgerichtsdirektor X und 4 Landgerichtsräten, darunter dem als dienstältesten Mitglieä der Strafkammer am 9. März 1962 äen Vorsitz führenden Landgerichtsrat Dr. SEP besetzt. Die Kuraıer
- 3 -
hatte nur in der Zeit vom 1. Januar 1962 bis 31. Zärz 1962 keinen Landgerichtsdirektor als Vorsitzenden, weil ein Landgerichtsdirektor gestorben und ein anderer versetzt worden war. Nit Wirkung vom 1. April 1962 wurde der bisherige Antsgerichtsrat Fra zum Lanägerichtsäirektor ernannt und erhielt durch Beschluß des Lendgerichtspräsidenten und ger La nägerichtsdirektoren vom 2. April 1962 ab den Vorsitz in der 2. Grossen Strefkammer.
Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 6. Novenber 1959 - 4 StR 376/59 -— (BGHSt 14, 11) zum Ausdruck gebracht, daß der Fall der Verhinderung im’ ‘Sinne des § 66 Abs. 1 GVG grundsätzlich gegeben ist, wenn der Kammervorsitzende durch Tod oder Versetzung ausgeschieden und. - vorübergehend - noch kein Nachfolger ernennt ist. Das hat zur Folge, daß das zum regolnäßigen Vertreter bestellte Mitglied der Kammer vorzusitzen hat (BGH aaO. 3. 14, 15). Der in der Entscheidung des Senats behandelte Fall, daß mit der Verzögerung oder dem Unterbleiben der Wiederbesetzung der Landgerichtsdirektorenstelle eine Umgehung der §§ 62, 66 GVG beabsichtigt gewesen sei, kommt hier, wie die Wiederbesetzung nach etwas mehr als 3 Monaten zeigt, nicht in Betracht. Infolgedessen entsprach die Wahrnehmung des Voreitzes in der Strafkammer in der Heuptverhanälung vom 9. März 1962 durch den Landgerichtsrat Dr. SEP als das zur Vertretung des Kammervorsitzenden in der Geschäftsverteilung vorgesehene dienstälteste Mitglied der Kammer der Regelung des § 66 Abe. 1 GV.
2, Die Aufklärungsrügen werden wegen ihres engen Zusammenhengs mit der Sachrüge zusammen mit dieser unter II 5 unä 6 behandelt.
II. Die_Sachrüge
Die sachlichrechtlichen Darlegungen des Landgerichts lasse!
j
keinen den Acgeklagten beschwerenden Rechtsfehler erkennen.
1. Der von der Revision behauptete Widerspruch zwischen der Feststellung, daß es zur Tatzeit dunkel war, Hi» nach seiner für glaubwürdig angesehenen Zeugenaussage aber äennoch beobachtet habe, wie der Angeklagte ihm gegenüber eine feinäselige Haltung eingenommen habe, besteht nicht. Denn aus der Schilderung des Tathergangs im angefochtenen Urteil (UA S. 1) ergibt sich, daß die Dunkelheit dem Angeklagten gestattet hat, HB in der Eiilistrase von hinten zu erkennen, bevor er ihn in freundlichem Tone bat, auf ihn zu warten. .
2. Auch der von der Revision beanstandete Verstoß gegen die Denkgesetze liegt nicht vor. Das Landgericht konnte das sich aus der Einlassung des Angeklagten ergebende Gesamtbild seiner Erinnerung an die ihm zur Last gelegte Tat durchaus für die Beurteilung seiner Zurechnungsfähigkeit auswerten, dennoch aber Einzelbetten aus diesem Bild als unzutreffend beaoiohnen,
Auch von einem Verstoß gegen den Grundsatz "im Zweifel zu Gunsten des Angeklagten" kann insoweit nicht die Rede sein. Das angefochtene Urteil 2äßt - auch in diesen Zusammenhang - erkerinen, daß die ‚Strafkammer "alle Tatbestandsmerkmale der strafbaren Handlungen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist, für zweifelsfrei erwies son gehalten hat.
, 3. Entgegen der Ansicht der Revision ist die Strafkammer . nach den im angefochtenen Urteil ‚getroffenen Feststellungen rechtlich auch zutreffend davon ausgegangen, daß der Angeklagte den Hilfsarbeiter Hein durch Drohung mit einen empfinälichen Übel im Sinne des § 253 Abs. 1 StGB zur Herausgabe, seiner Geldbörse nötigte. Rechtlich unangruifbar
-5-
liegt die Strafkammer in der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit dar, der Angeklagte habe die "Tatsache, daß er den Zeugen" - Be ] - durch Gewaltanwendung eingeschüchtert und unter Druck gesetzt hatte, bewußt fortwirken"lassen, "um den Zeugen" - H@EEED - "seinen Willen gefügig zu machen". HD habe garız "unter dem vom Angeklagten bewußt herbeigeführten Eindruck gestanden, daß der Angeklagte ihn erneut angreifen und restlos zusammenschlagen werde, wenn er das Geld nicht herausrücke". "Nur unter diesem Druck" sei Hein der Aufforderung des Angeklagten nachgekommen (va S. 8, 3).
4, Zu Unrecht vermißt äie Revision die Feststellung, daß der Vorsatz des Angeklagten sich auf eine Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben des Fiiib erstreckte. Nach Lage der Sache war von diesem Bewußtsein des Angeklagten, weil selbstverständlich, auszugehen. Im übrigen findet sich die. Feststellung auf Urteilsausfertigung So 9°
5.Ohne Grund hält die Revision § 244 Abs. 2 StPO für verletzt, weil die Strefkammer den Nervenarzt Dr. BB und nicht einen "Sachverständigen auf dem Gebiete der Beviertung eines Rauschzustandes und: der. ‚Bewertung von Blutalkohoiwerten" vernommen hat, um die alkoholische "Beeinflussung des Angeklagten zur Tatzeit zu beurteilen. Die dem Angeklagten am 23. November 1961 um 1.VUhr 15 Minuten entnommene Blutprobe ergab nach ‚dem. Gutachten des Instituts für Gerichtliche Kedizin in Düsseldorf eine Blutalkoholkonzentration von
2,21 #o. Die Tat hatte der Angeklagte nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils E 22, Novenber 1961 gegen 24 Uhr begangen. Die Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf die Tatzeit konnte, da diese nicht einmal 2 Stunden vor den Zeitpunkt der Blutentnahme lag, nur eine für die Beurteilung
der geistigen Beschaffenheit des Angeklagten nicht: ins Gewicht fallende Veränderung der Blutalkoholkonzentration ergeben, und zwar dies auch bei Annahme des stündlichen Höchstverbrennungswerts. Die Strafkammer brauchte sich mithin schon deswegen nicht gedrängt zu fühlen, einen Schdersachverständigen, wie ihn die Revision für erforderlich hält, für die - in übrigen nicht schwierige — Rückrechnung heranzuziehen, Auch wird in keiner Weise ersichtlich, daß der vernommene Sachverständige nicht über die Fähigkeit verfügt hätte, den Geisteszustand des bei der Jat unter Alkoholeinfluß stehenden Angeklagten unter dem Gesichts- ur punkt des vollen Ausschlusses der Zurechnungsfähigkeit
(8 51 Abs. 1 StGB) zutreffend zu beurteilen. Außer dem Gutachten des Sachverständigen spricht zudem die Schilderung des Tathergeangs dafür, daß das Landgericht dem Gutachten des Sachverständigen. folgen konnte, ‘wonach der Angeklagte zur Zeit der Tat über eine - wenn auch erheblich verminderte _ Einsichts- und Steuerungsfähigkeit verfügte, so deß die Anwendung des § 51 Abs... 1 StGB nicht: in Betracht. ‚kam. Der
.. Angeklagte ging, wie das. Landgericht aus seinem Vorgehen
gegenüber dem Verletzten. rechtlich unangreifbar folgert, plan- “
mäßig unter Verdeckung seiner wahren Absicht vor. Nach den Feststellungen des engefochtenen Urteils warf er, nachdem ihn Polizeibeamte zur Wache mitgenommen hatten, vor dem. Betreten "unbemerkt seine Geldbörse in den Rinnstein", damit das Geld, das er der Gelätasche des 'Hil£sarbeiters a ertnommen und in seine ‚Geldbörse gesteckt hatte, nicht bei
ihm gefunden werde (UA S. 3, 4). Auch den Umstand, daß der Angeklagte sich an seine Tat recht gut erinnern konnte, gurfte die Strafkammer, :die diese Einlassung des Angeklagten im angefochtenen Urteil nicht als unglaubwürdig bezeichnet hat, zur Ablehnung der Voraussetzungen für die Anwendung des § 51 Abs. 1.StGB verwerten, Zu alledem ist nicht ersichtlich, eß der vom Beschwerdeführer erst in der Revisionsinstenz
als Sachverständiger genannte Prof. Dr. Schi zur
[@?
fer}
Beurteilung des Geisteszustands des Angeklagten zur Zeit der Tat gegenüber dem gehörten Sachverständigen über überloagene Porschungsmitteil verfügt hätte,
6. Die Revision beanstandet schließlich, daß die Strufkammer die beiden Frauen, mit denen der Angeklagte und der verletzte Hilfsarbeiter HEEMP kurz vor der Tat des Angceklagten beim Alkoholgenuss zusammen gesessen hätten, und den Polizeibeenten EIw. der mit HB kurz nach der Tat des Angeklagten gesprochen habe, nicht als Zeugen über die geistige Verfassung des HEEMW vor und nach der Tat des Angeklagten vernommen habe. Die Anhörung der beiden Frauen und des Polizeibeamten hätte sich, so führt die Revision aus, der Strafkamner aufdrängen müssen, weil die Aussage des HB, abgesehen davon, daß er vor der Tat dcs Angeklagten Alkohol genossen habe, bei seiner polizeilichen Vernehmung von seiner Bekundung in der Hauptverhandlung bemerkenswert abgewichen sei. Dies hätte außerdem die Heranziehung eines psychologischen Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit des HE als Zeugen und eines "Sachverständigen auf dem Gebiete der Beurteilung von Rauschzuständen" nahegelegt. or |
Auch diese kafktärungerlige schlägt j fehl.
kus der Niederschrift über die Hauptverhandlung (HA Bl. 59) ist zu entnehmen, daß Polizeimeister zı@en> als Zeuge vernommen worden ist. Die Rüge, daß an ihn noch weitere Fregen hätten gestellt werden müssen, kann keinen Erfolg haben. Denn das Revisionsgericht ist nicht in der Lage ' festzustellen, welche Fragen an Polizeimeister EI gerichtet worden sind. Seine Aussage konnte der Strafkammer auch ausreichen, denn er war es, der HE nach ser Tat des Angeklagten als erster vernahm und Dank seiner beruflichen
Erfahrungen in besonderem Grade befähigt war, die geistige Verfassung des HE zu beurteilen. Mithin mußte sich dem Landgericht die Notwendigkeit nicht aufdrängen, auch noch die Frauen über den geistigen Zustand des Hin zu hören, die mit diesem und dem Angeklagten vor dessen Tat zusammen gezecht hatten und möglicherweise nicht nüchtern geblieben waren. on
Auch wenn man aber davon ausgeht, daß der Hilfsarbeiter HE, vofür der Vermerk des Kriminalmeisters Kw-GEB von 23. November 1961 (Bl. 6 a der Hauptakten) spricht, unmittelbar. nach der Tat und daher auch bei der Tat des Angeklagten nicht unerheblich unter Alkohol stand, mußto sich das Landgericht nicht gedrängt fühlen, zur Beurteilung äcr Glaubwürdigkeit des HORB 215 Zeugen einen Sachverständigen heranzuziehen. Es kann unerörtert bleiben, ob die Richter einer Strafkammer nicht im allgemeinen über genügend praktische Erfahrung verfügen, um sich ohne die Hinzuziehung eines Sachverständigen über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen schlüssig werden zu können, der bei der Tat, deren Opfer er war, unter Alkohol stand und polizeilich gehört worden ist, als er noch durch Alkoholgenuß beeinflusst war. Denn 1 ist von der Polizei als Zeuge ersichtlich erst gehört worden, als ‚er ausgenüchtert war (HA Bl. 10, 11). Es handelt sich. also um die Frage, ob sich der Strafkammer die Notwendigkeit, einen Sachverständigen heranzuziehen, deswegen nahe legen mußte, weil HB über Yorgünge aussagte, die er erlebt hatte, als er unter Alkoholeinfluß stand. Diese Frage ist zu verneinen. Denn die Bekundung des He , sowohl vor der Polizei als auch in der Hauptverhandlung, konnte das lendgericht wegen ihres in sich geordneten inneren Zusammenhangs als bedenkenfrei verwertbar und auch als glaubhaft ansehen, Die Aussagen des He stimmten, wie die Strafkammer rechtlich unangreif-
bar im einzelnen auseinandergesetzt hat, im Kerngeschehen überein. Die Abweichungen zwischen den Bekundungen vor
der Polizei und in der Hauptverhandlung betreffen nur neben. sEchliche Funkte. Dice Strafkammer mußte die Bekundungen dcs HOEEEEEED 2150 deswegen nicht als unglaubhaft ansehen. Außerdem hat das Landgericht in der Begründung des angefochtenen Urteils sorgsam erörtert, was gegen die Einlassung des Angeklagten und für die Richtigkeit der Aussage des Hu» epricht. Dazu gehört der Umstand, daß der Kriegsbeschädigtensusweis des HD in Übereinstimmung mit dessen Bekundung an Ort der Auseinendersetzung gefunden wurde, wo
der Angeklagte in die Innentasche des Rockes von Heiis gegriffen hatte, während sich in der Einlassung des Angeklagten keine Erklärung für den Verbleib des Ausweises des HB an Tatort findet. Feernor hatte der Angeklagte, wenn er fricdlicher Gesinnung war, wie aus der auch insoweit
&
ity
Ya
rechtlich unangreifbaren Begründung des angefochtenen Urteils zu entnehmen ist, entgegen seiner Einlassung keinen irgendwie einleuchtenden Grund, EB Hachzulaufen und sich mit diesem wegen seines Verhaltens gegenüber den beiden Frauen auseinanderzusetzen, mit denen beide zuvor in
der Wirtschaft zusammengewesen waren, anstatt in ungekchrier Richtung nach Hause zu gehen. 1
Nach alledem ist die Revision des Angeklagten zu verwerfen. u |
Rotberg | . Krumme 000 Lang-Hinrichsen
Flitner u = . Börtzler