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BGH Entscheidung vom 13.10.1959 – 1 StR 437/59

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ZZ 2309 ro

Im Namen des Voikes

In der Strafsache

gegen

den Landwirt und Arbeiter Wilhelm wei , Landkreis IE, dort geboren am 1910, zur

Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht mit Abhängigen u.a.

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1959, an der teilgenommen haben: Senstspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Dr. Willms Bundesrichter Dr. Hübner Bundesrichter Dr. Faller

als beisitzende Richter, Oberstastsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundepanwaltschaft, Justizangestellter ib. : als Urkunäskeanter der | Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut vom- 28. ‚April 1959 mit den Feststellungen aufgehoben: :

a) in den Fällen Gudrun SE ;; Inge an und Karin SER i" vollem Umfange

b) im Palle Heidelinde‘ Pi Strafausspruch,

c) im Ausspruch über die Gesämtstrafe.

In diesem Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Im übrigen wird‘ die Revision verworfen.

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Von Re ont wegen

I. Zulässigkeit der Revision.

Der Verteidiger führt "auf ausdrücklichen Wunsch des Angeklagten" Revisionsgründe an, die er selbst (zutreffend) für rechtlich belanglos hält und daher nicht vertritt, Dennoch ist das Rechtsmittel zulässig, weil er es außerdem unter eigener Verantwortung begründet hat.

II. Verfahrensrüge.

Das Landgericht hat den Amtsarzi als Sachverständigen darüber gehört, ob der Angeklagte zurechnungsfähig ist und die Frage übereinstimmend mit dem Gutachter bejaht. Die Revision beanstandet es, daß die Strafkammer darüber nicht das Gutachten einer psychiatrischen Klinik singeholt hat. Sie meint, das sei notwendig gewesen (§ 244 Abs. 2 StPO), weil der Angeklagte bei der Untersuchung durch den Amtsarzt weder habe einfachste Rechenaufgaben iösen noch irgendeine bedeutsame Frage habe richtig beantworten können; in der Hauptverhandlung habe er keinerlei Einsicht in die Schwere seiner Verfehlungen gezeigt; augenscheinlich sei er schwachsinnig. Indessen hat der Amtsarzt diese Möglichkeit gerade ausgeschlossen; denn er erachtete den Beschwerdeführer nicht für geistig so minderbegabt, "daß man von einer Geistesschwäche sprechen" könne. Die Behauptung der Revision, daß der Angeklagte sich einsichtslos gezeigt habe, widerspricht

den Strafzumessungsgründen des Urteils. Danach hat die Straf-

kammer dem Angeklagten strafmildernd eine Äußerung gegenüber dem Sachverständigen als "kleines Zeichen von Einsicht" zugute gehalten. Sie war demnach zur Einholung eines klinischen Gutachtens umsoweniger gedrängt, als weder der

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Angeklagte noch sein Verteidiger in der Hauptverhandlung nierauf angetragen haben.

III. Sachrüge,

i. Heidelinde Bf (§ 174 Nr. 1 staB).

Die Mutter des Mädchens, eine Witwe, führte dem Angeklagten die Wirtschaft. Beide lebten wie Mann und Frau zusammen. Auch Heidelinde und ihre Schwester Gudrun (siehe \ C unter III, 2) waren in die Hausgemeinschaft aufgenommen. Der Angeklagte vertrat bei ihnen im Einverständnis mit der Hutter Vaters Stelle. Heidelinde verführte er wiederholt zum Geschlechtsverkehr. Das Landgericht hat ihn deshalb mit Recht eines Verbrechens nach § 174 Nr. i StGB schuldig erkannt.

Jedoch ist der Strafausspruch rechtlich nicht bedenkenfrei. Das Landgericht hat eine Einzelstrafe von zwei Jahren Zuchthaus - als höchste Einzelstrafe die Einsatzstrafe des $_ 74 StGB - festgesetzt. Zur Begründung führt es, zusammengefaßt für die Gesamtheit der abgeurteilten Straftaten, u.a. an, daß dem Angeklagten wegen ihrer Schwere, der Art Be und Ausführung und der Häufigkeit der Handlungen "mildernde Mr Umstände zu versagen" waren. Indessen sieht § 174 StGB, ; anders als etwa § 176 Abs. 2 StGB, keine mildernden Umstände vor, Sondern droht Zuchthaus und Gefängnis wahlweise an,

Gefängnis demnach für minderschwere Fälle (BGHSt 4, 230, 233). Die Begriffe des "minderschweren Falles" unä der "mildernden Umstände" verwendet das Strafgesetzbuch in verschiedenem Sinne (BGHSt 4, 8 und 4, 230). Auch bei einem minderschweren Fall können noch milkrnde Umstände vorhanden sein (vgl. §§ 226, 228 StGB). Umgekehrt schließt das Fehlen mildernder Umstände es nicht aus, daß dennoch ein minderschwerer Fall gegeben ist. N

Diese Rechtslage hat das Landgericht möglicherweise nich; erkannt. Träfe das zu, 50 wäre dis Wahl der Zuckthaussirafe mit dem bloßen Ausschluß "mildernder Umstände" nicht ausreichend hegründet. Daher hat der Strafausspruch keinen Bestand.

Für die Strafkammer bleibt zu prüfen, welche Bedeutung es für die Wahl der Strafart hat, daß der Angeklagte d.e Unzucht mii dem Mädchen erst nach Erkrankung der Mutter

verübte.

2. _Gudrun BED (5 174 nr. 1. § 176 Abs. i Nr. 3, § 72 StGB).

Die bisherigen Urteilsfeststellungen zu diesem Fall :\} „ ergeben zwar, daß der Angeklagte das ihm zur Erziehung anvertraute Kind (siehe unter III, i), dessen Alter er kannte, zum "geflissentlichen" Betrachten seines Geschlechtsteils bringen wollte, nicht jedoch auch, daß ihm dies gelang.

Daher ist, er möglicherweise nicht der vollendeten, sondern bloß der versuchten Unzucht mit einem sbhängigen Kinde schurdig.

Das Landgericht hat bisher auch nicht vier, sondern nur drei Einzeilälle festgestellt.

3. Inge SGB. erster Fall 1955 (§ 176 Aus. i Nr.3 SteB, §§ 183, 73 StGB).

a) Gegen die Verurteilung des Angeklagten aus § 176 Abs, i Nr. 3 StGB besteht das gleiche rechtliche Bedenken wie im Falle Gudrun Bechtel.

Außerdem hat die Strafkammer nicht einwandfrei festgestellt, daß der Angeklagte das Alter des Mädchens zur

Tatzeit kannte. Er wußte nur, daß es bei der Schulentlassung (Osteru ;955) noch nicht 14 Jahre ait war. Die Unzuchtshandlungen beging er jedoch später, zum Teil kurze Zeit

vor dem '4. Gehuristag des Kindes.

Weiteren Urteilsausführungen zufolge hat der Beschwerdeführer nach seiner Einlassung sich keisıe Gedsnken über das genaue Alter des Mädchens gemacht, andererseits es aber auf etwa ‘4 Janre geschätzt. Das Landgericht nat diese widersprüchliche Einlassung weder überhaupt noch nach der einen oder anderen Richtung für widerlegt erachtet. Machte Sich der Angeklagte jedoch über das Alter des Mädchens gar keine Gadanken (wovon als einer nicht wideriegten Angabe zu seinen Gunsten auszugehen wäre), so schlösse das - gerade nach der im Urteii angeführten Entscheidung BGH NJW 1953. 152 Nr. 2! - ein auch nur beding> vorsätzliches Handeln des Angeklagten aus. Seine andere Angabe hinwiederun, er habe das Alter des Mädchens auf etwa 14 Jahre gescnätz+, durfte die Strafkammer zu Seinen Ungunsten nur dann verwerten, wenn sie feststellte, daß sie zutrifft. Es genügt nicht. aß sie sie ais unwiderlegt ansah. Der Schuldspruch darf sich nur auf solche Umstände gründen, die zur Überzeugung des Gerichts feststehen.

Dd) Auch den Tatbestand des § 1§ 3 StGB ergeben die Urteilsfeststellungen nicht zweifelsfrei. Der Wagenschuppen und die Scheunentür, wo sich der Angeklagte entvlößte, sind zwar von einem Feläweg, der an seinen Grundstück vorbeiführt, und von den Wiesen und Gärten dahinter am Harg frei zu. überblicken. Mit der Folgerung, "somit" hätten unbestimmt viele Personen, die nach den örtlichen Verhältnissen zur Stelle sein kannten, die unzüchtigen Handlungen des Beschwerdeführers wahrnehmen können, wisäerhoit die Sirafkammer indessen nur die allgemeine Begriffsbestimmung des Merkmals "öffentlich", wie die Rechtsprechung sie entwickelt hat

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(BGHSt 10, 194, 196 und 11, 282). Über die örtlichen Verhältnisse des Einzelfalls selbst zur Zeit der Tai teilt sie nichts mit. Die Vorfälle ereigneten sich im Sommer, Es ist nicht ausgeschlossen, daß Laub ihre Beobachtung aus den Gärten hinderte. Mindestens ein Fall liegt kurz vor der Heuernte; möglicherweise waren zu dieser Zeit der Feldweg und die Wiesen nicht begangen. Unter solchen Umständen kann der Angeklagte gegiaubt haben, jeder Beobachtung entzogen zu Sein. Immerhin fällt auf, daß er sich nach den Peststellungen jeweils (nur?) "für Inge sichtbar" hinstellte und tatsächlich bei keinem der zahlreichen Geschehnisse von anderen beohachtet wurde,

4: Inge Straub, zweiter Fall 1958, und Karin SD (§§ 183, 185, 73 StGB).

a) Die Verurteilung des Angeklagten in diesen Fällen wegen Erresung öffentlichen Ärgernisses begegnet dem eben (zu III, 3 b) erörterten Bedenken. Die Handlungen fallen in die Monate November und Dezember. Möglicherweise lagen Gärten: und Wiesen um diese Zeit schon verlassen.

b) Den Strafantrag wegen Beleidigung hat die Mutter der Kinder gestellt. Die gesetzliche Vertretung minderjähriger Kinder steht jedoch den Eltern gemeinsam zu (§ 1626 BGB i.d.F. des GleichberG vom 18. Juni i957 - BGBl I, 609 -; die Vorschrift des § 1629 Abs. 1 BGB, die die Vertretung dem Vater allein zuweist, hat das Bundesverfassungsgericht für grundgesetzwidrig und nichtig erklärt — NJW 1959, 1485 Nr. 1 -). Daß der Vater dem Strafantrag zugestimmt hätte (BGH IM Nr. 2 zu § 61 StGB), ist nicht ersichtlich; ebensowenig, daß er tatsächlich verhindert wäre, die elterliche Gewalt auszuüben, und daß aus diesem Grunde Frau Straub allein ‚ertretungs- und antragsberechtigt wäre (§ 1678 Abs. i BGB).

Es genügt dafür nicht, daß sie von ihrem Manne getrennt lebt.

Tätlich ist die Beleidigung nur bei unmittelbarer Einwirkung auf den Körper des Beleidigten (RGSt 67, 1735; 70, 245, 250; BGH 1 StR 412/58 vom 2i. Oktober 1958). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte has sich vor den Mädchen zwar entblößt, sie aber nicht berührt. Öffentlich ist die Beleidigung nur dann begangen, wenn Unbeteiligte, die sie hätten wahrnehmen können, auch tatsächlich anwesend waren. Der Begriff "öffentlich" wird nier anders verstanden als in § 18% StGB (RG DR1941, 1838 Nr. 3).

Die Befugnis zur Bekanntmachung der Verurteilung (§ 200 StGB) ist dem Beleidigten zwar auch dann zuzusprechen, wenn die Strafe gemäß § 73 StGB einem strengeren Gesetz entnommen wird, das eine solche Maßnahme nicht vorsieht (RGSt 73, 148, 151). Sie erstreckt sich jedoch nicht auf die Verurteilung aus diesem (strengeren) Gesetz, sondern muß auf die Beleidigung beschränkt bleiben (vgl. BGHSt 3, 377).

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Danach bleibt nur der Schuldspruch im Falle Heidelinde Bechtel bei Bestand.

Dr. Geier Dr. Peetz “ . Willms

Hübner Dr. Paller

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