Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1962

BGH Urteil vom 20.03.1962 – 1 StR 51/62

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 7 zitierte Normen Als PDF speichern

Im Na

2190 077

men des Volkes

In der Strafsache

gegen

den Zahnarzt £ R aus EEE (Saar); geboren ui 1909 in

wegen Beleidigung

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. März 1962, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter

Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter

Dr. Seibert als Vorsitzender,

Dr. Willms Dr. Hübner Fischer

Mai als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter

für Recht erkannt:

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil

des Landgerichts Saarbrücken vom 20. Oktober 1961 nit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurück-

verwiesen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Dem Angeklagten ist im Eröffnungsbeschluß ein fortgesetztes Verbrechen der Unzucht mit einem Kinde - begangen en der 13jährigen Ruth SB - zur Last gelegt. Die Straikammer hav ihn "wegen Beleidigung (§ 1§ 5 StGB)" zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Sie konnte nicht feststellen, daß der Angeklagte das Alter des Mädchens gekannt hat.

Die Revision des Angeklagten macht geltend, daß eine Verfahrensvoraussetzung fehle, weil kein wirksamer Strafantrag vorliege. Sie beanstandet ferner das Verfahren und rügtdie Verletzung des sachlichen Rechts, Das Rechtsmittel hat Erfolg.

1. In den Gründen des angefochtenen Urteils wird ausgeführt, daß der Angeklagte durch sein Verhalten gegenüber der 13jährigen Ruth SW> sowohl diese als auch deren Eltern beleidigt habe. Hiernach hätte die Strafkammer, wenn, wie sie meint, der erforderliche Strafantrag gestellt war, den Angeklagten wegen dreier tateinheitlich zusammentreffender Vergehen der Beleidigung verurteilen müssen. Das ist — jedenfalls ausdrücklich - nicht geschehen.

Der Senat hat von Amts wegen geprüft, ob die erforderlichen Strafanträge (§ 194 StGB) gestellt worden sind und hat zu diesem Zwecke auch Zeugen durch den ersuchten Richter vernehmen lassen.

Soweit die Beleidigung des Kindes Ruth Schmeyer in Frage kommt, wäre ein von bniden Eltern gestellter Strafantrag zur Strafverfolgung erforderlich. Denn zur Stellung eines Strafantrags ist für den noch nicht 18jährigen Verletzten sein gesetzlicher Vertreter berechtigt (§ 65 StcB). Gesetzliche Vertreter eines ehelichen Kindes aber sind, da § 1629 Abs. 1 BGB in der Fassung des Gleichberechtigungsgesctzes vom 18. Juni 1957 (BGBl I, 609) durch das Bundesverfassungsgericht für nichtig erklärt worden ist (BVerfGE 10, 59), nach Art. 3-GG i.V. mit § 1626 Abs. 1 BGB n.F. beide Elternteile gemeinsam (BGH Urt. v. 13. Oktober 1959, 1 StR 437/59 - FamRZ 1960, 157). Im vorliegenden Fall hat nur der Vater einen Strafantrag in der Form des § 158 Abs. 2 StPO gestellt. Zwar würde es genügen, daß die Mutter mündlich entweder ihren iihemann zur Strafantragstellung ermächtigt oder nachträglich seinem Antrag zugestimmt hat (BGH MDR 1957, 52 Nr. 62). Die durch den Senat veranlaßte Vernehmung der Eltern der Verletzten hat jedoch ergeben, daß die Mutter weder den Vater zur Strafantragstellung ermnächtigt noch seinem Antrag nachträglich zugestimmt hat. Danit ist der vom Vater allein gestellte Antrag unwirksam, soweit er wegen Beleidigung der Tochter gestellt worden ist. Auch wegen Beleidigung ihrer eigenen Person hat die Mutter wodor einen Strafantrag gestellt noch durch einen anderen stellen lassen.

Dagegen liegt ein wirksamer Strafantrag des Vaters vor, Dieser hat bei der Anzeigeerstattung unterschriftlich erklärt, daß er, "falls erforderlich", gegen den Angeklagten Strafantrag stelle. Eine Einschränkung enthält dieser Antrag nicht; vielmehr kommt darin der Wille zum Ausdruck,

daß die Tat des Angeklagten unter allen in Betracht komnenden rechtlichen Gesichtspunkten verfolgt werden soll (vgl. BGH Urt. v. 13. Februar 1962, 5 StR 643/61). Die Erklärung des Vaters bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem ersuchten Richter spricht nicht dagegen. Daß er bei seiner Antragstellung gerade daran gedacht hat, daß die Tat als Beleidigung seiner eigenen Person gewürdigt werden könnte, ist nicht erforderlich.

2. Der Beschwerdeführer trägt in der Revisionsbegründung nicht ausdrücklich vor, daß er Verfahrensfehler rügen wolle. Er führt jedoch aus, er sei in der Hauptverhandlung nie darauf hingewiesen worden, daß er auch wegen Beleidigung der Eltern der Ruth Schmeyer bestraft werden könne. Damit wird die Verletzung des § 265 StPO behauptet. Die Ausführungen lassen erkennen, daß die Revision dies beanstenden will. Die Rüge ist auch begründet.

Aus dem Sitzungsprotokoll geht nur hervor, daß der Angeklagte darauf hingewiesen wurde, er könne statt wegen Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wegen Beleidigung nach §§ 1§ 5 StGB verurteilt werden. Damit wurde der Vorschrift des § 265 Abs. 1: StPO nicht genügt, wenn die Strafkammer, wie sie es schließlich getan hat, den Angeklagten nicht nur wegen Beleidigung des unmittelbar verletzten Mädchens, sondern auch wegen Beleidigung der Eltern verurteilen wollte. Für den Angeklagten und seinen Verteidiger war eine solche Möglichkeit aus dem Hinweis nicht ohne weiteres erkennbar. Wäre der Angeklagte darauf hingewiesen worden, daß er wegen dreier rechtlich zusammentreffender Vergehen der

Beleidigung verurteilt werden könne, so hätte er sich hiergegen wirksamer verteidigen können, als er es getan hat. Dies geht schon aus den obigen Ausführungen über die erforderlichen Strafanträge hervor. Das Urteil kann also auf der Gesetzesverletzung beruhen.

3. Mit der Sachrüge wendet die Revision ein, daß

die getroffenen Feststellungen die Verurteilung wegen Beleidigung der Eltern nicht rechtfertigen könnten. Das trifft hinsichtlich des äußeren Tatbestands nicht zu»

Richtig ist zwar, daß nicht jede unsittliche Handlung an einem minderjährigen Kind zugleich eine Beleidigung seiner Eltern enthält. Es müssen hierfür noch besondere Umstände hinzutreten. Solche sind jedoch hier näch den Urteilsfeststellungen gegeben, Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist zu entnehmen, daß Ruth Se im Haushalt ihrer E1- tern lebt, von ihnen erzogen und behütet wird. Die Eltern hatten, indem sie ihr Kind zu dem Angeklagten zur zahnärztlichen Behendlung schickten, ihm das Vertrauen entgegengebracht, das man normalerweise einem Arzt entgegenbringen. kann. Der Angeklagte ist ein verheirateter Mann in vorgerückten Jahren, der das Mädchen nur zur Befriedigung seiner Sinnenlust unzüchtig berührte. In den Angriffen auf die Geschlechtsehre des Mädchens kann unter diesen Umständen gleichzeitig eine Kundgebung der Mißachtung gegenüber den um die Erziehung und damit auch um die sittliche Entwicklung ihrer Tochter besorgten Eltern gefunden werden (vgl. das schon angeführte Urteil des BGH v. 13. Februar 1962; ferner BGH NJW 1951, 531 Nr. 21).

Dagegen bleibt es unklar, ob die Strafkammer den inneren Tatbestand einer Beleidigung des Vaters hinreichend geprüft und festgestellt hat. In ihren Erwägungen zur Strafzumessung führt sie zwar aus, daß sich der Angeklagte gegenüber den Eltern des Mädchens "in gröblichenm Maße eines Vertrauensbruchs schuldig gemacht! habe, Das könnte dafür sprechen, daß die Strafkammer annimmt, der Angeklagte sei sich auch der beleidigenden Wirkung seiner Handlungsweise gegenüber den Eltern bewußt gewesen. Ob hierin eine tatsächliche Feststellung liegt, ist jedoch nicht ganz sicher. Klarheit hierüber muß aber schon deshalb gefordert werden, weil sich das Bewußtsein des Täters, daß die unsittliche Handlung gegenüber einem Kinde auch dessen Eltern in ihrer Ehre kränke, nicht von selbst versteht (vgl. auch BGHSt 16, 58, 60, 61). Das Urteil kann daher aus sachlichrechtlichen Gründen auch insoweit nicht bestehen bleiben, als der Angeklagte wegen Beleidigung des Vaters von Ruth Schmeyer verurteilt worden ist.

4. In der neuen Hauptverhandlung, in welcher der gesamte Sachverhalt neu festzustellen ist, wird die Strafkammer wiederum zu prüfen haben, ob der Tatbestand des 8 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt ist, insbesondere ob der Angeklagte das Alter der Verletzten Ruth SW gekannt oder wenigstens mit der Möglichkeit gerechnet hat, daß sie

noch nicht 14 Jahre alt war und dennoch die Tat beging. Hierbei wird zu erwägen sein, ob zur weiteren Aufklärung nicht die Sprechstundenhilfe des Angeklagten als Zeugin gehört werden sollte. Auch könnte von Bedeutung sein, daß es sich bei Ensdorf offenbar um einen kleinen Ort handelt.

Seibert willms . Hübner

Fischer Mai