Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1626 Elterliche Sorge, Grundsätze
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626#abs-1 (1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626#abs-2 (2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626#abs-3 (3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.
Wird zitiert von 680 Entscheidungen zu § 1626 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Freiburg, 28.01.2010 – 4 K 817/08Zitiert von 3
- VGH Baden-Württemberg, 20.09.2018 – 11 S 240/17Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen: Lebensunterhaltssicherung und Anforderungen an die Ausübung der Personensorge Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- VG Stuttgart, 08.08.2007 – 2 K 3070/07
- VG Berlin, 07.06.2024 – 5 K 209/22
- OLG Köln, 16.05.2024 – 14 UF 22/24Zitiert von 1
- BVerfG, 09.04.2024 – 1 BvR 2017/21 · VaterschaftsanfechtungZitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 11.08.2026 – 3 B 18.25Infektionsschutzrechtlicher Entschädigungsanspruch erwerbstätiger Personen wegen Betreuung ihrer Kinder
- VG Köln, 30.07.2026 – 11 L 1275/26Eilrechtsschutz gegen Abschiebungsandrohung; Voraussetzungen einer Verfahrensduldung zum Schutz der Eltern-Kind-Beziehung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 03.06.2026 – 9 E 761/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1626 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.