Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 19.07.1966 – 1 StR 295/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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in der Strafsache
gegen
den landwirtschaftlichen Verwalter Heinz Dein
aus HB; Kreis Te dort geboren am 94,
wegen Anstiftung zur Fremdabtreibung u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Loesdau
Mai
Pikart
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt Dr. EP au: EB
als Verteidiger,
Justizangestellter BD als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 21. Februar 1966, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Augsburg
zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
- 3.
G r ünde:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur Abtreibung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung zu drei Jahren Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er die Sachrüge erhebt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1. Zu Unrecht wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung. Nach den Feststellungen brachte er Maria Reg selbst zur Mitangeklagten CD; die er zur Abtreibung bestimnt hatte, und verursachte so den Tod des Mädchens mit. Wie das Landgericht rechtsirrtumsfrei darlegt (UA S. 11, 12), hätte er den tödlichen Ausgang der Abtreibungshandlungen voraussehen müs-
sen. Er haftet deshalb, soweit ein Vergehen gegen § 222 StG3
in Betracht kommt, als Täter (BGHSt 1, 280, 284). Dem steht nicht entgegen, daß er für die Abtreibung nur als Anstifter verantwortlich ist.
Zutreffend hält das Landgericht auch den Tatbestand des § 226 StGB für verwirklicht; den tödlichen Erfolg hat der Angeklagte nach den Feststellungen fahrlässig mitverursacht (§ 56 StGB). In Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat das Landgericht angenommen, daß die unmittelbare Anwendung des § 226 StGB wegen Gesetzeseinheit durch § 218 Abs. 3 StGB ausgeschlossen ist (BEHSt 10, 312, 314; 15, 345).
2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, daß der
Strafrahmen des § 218 Abs. 3 StGB durch die Mindeststrafe des § 226 StGB begrenzt wird, wobei die Milderung gemäß
- A -
§ 228 StGB möglich ist (BGH aa0). Es nimmt einen minder schweren Fall der Abtreibung an, versagt andererseits aber dem Angeklagten mildernde Umstände i. S. des § 228 StGB. Eine solche unterschiedliche Beurteilung ist allerdings rechtlich möglich, weil die Begriffe "minder schwerer Fall" und "mildernde Umstände" sich nicht decken, wie der Bundesgerichtshof stets angenommen hat (BGHSt 4, 8, 9; Urteil v. 13. März 1964 - 4 StR 34/64 -). Auch die dort vertretene Auffassung, mildernde Umstände seien der weitere Begriff, bedeutet nicht, daß dieser den engeren Begriff des minder schweren Falles einschließt. Das Landgericht war daher an sich nicht gehindert, auch bei Annahme eines minder schweren Falles mildernde Umstände zu verneinen (vgl. das Urteil des erkennenden Senats vom 13. Oktober 1959 - 1 StR 437/59 -, vgl. auch BGH NIW 1966, 894 Nr. 18).
Es hat aber seine Ansicht, mildernde Umstände seien nicht gegeben, rechtlich nicht einwandfrei begründet. In diesen Zusammenhang verwertet es nämlich zu Ungunsten des Angeklagten, er habe eigenen Interessen und eigener Beyguenlichkeit zuliebe gehandelt, um nicht den Unterhalt für das Kind zahlen und rasch eine Ehe schließen zu müssen (vA S. 16); der Revision ist zuzugeben, daß dieser Umstand in der Sachverhaltsdarstellung nicht erwähnt ist und sich schlecht mit der Feststellung vereinbaren läßt, der Angeklagte habe das Mädchen geliebt und beabsichtigt, es alsbald zu heiraten (UA S. 4). Es fällt auch auf, daß das Landgericht bei dem Mitangeklagten KB; nicht aber beim Beschwerdeführer das Geständnis und die bisherige Straflosigkeit strafmildernd gewertet hat.
Das Urteil mußte deshalb im Strafausspruch aufgehoben werden, soweit es den Beschwerdeführer betrifft.
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Zu einer Erstreckung gemäß § 357 StPO auf die Mitangeklagte CD bestand keine Möglichkeit, da wegen des unterschiedlichen persönlichen Verhältnisses dieser Angeklagten zur Tat der Fall anders liegt.
Hübner Seibert loesdau
Mai Pikart