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BGH Entscheidung vom 07.10.1959 – 2 StR 363/59

2. Strafsenat

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2 StR_363/59

2259 020

Im Namen des Volkes

in der Strafsache gegen

1. den Metzgergesellen Bernd P aus Bu , geboren am ER 1938 in # , 2. den Maurergesellen Fritz 3 GE EEE

geboren am 1931 in

3. den Metzgergesellen Hermann $ c B——t aus SCunEE Kreis CORE, dort geboren am 1933,

den kaufmännischen Lehrling Helmut G

eboren am

EEE aus 1938 in Fuß

, Kreis N

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 7. Oktober 1959, an der teilgenommen haben;

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter Kirchhof als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt up

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ER als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom 26. August 1958 werden verworfen; jedoch wird die Urteilsformel, soweit sie die Beschwerdeführer betrifft, wie Tolgt, gefaßt:

2 _

"Es werden verurteilt:

1.)

2.)

3.)

4.)

Die

der Angeklagte P EB wegen gemeinschaftlicher Nötigung in Tateinheit mit Sachbeschädigung, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, ferner wegen gefährlicher Körperverletzung von zwei Personen in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch (Vergehen nach §§ 240, 303, 123 Abs. 2, 223 a, 47, 5l Abs. 2, 73, 74 StGB, 53 JG6G)

zu sechs Monaten Jugendstrafe; der Angeklagte S EB wegen gemeinschaftlicher Nötigung, wegen gemeinschaftlichen Hausfriedensbruchs in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Sachbeschädigung, sowie wegen gefährlicher Körperverletzung (Vergehen nach §§ 240, 303, 123 Abs. 2, 223 a, 47, 5l Abs. 2, 73, 74, 78 StGB)

zu drei konaten Gefängnis und zwei Geld-

strafen von je 100,- DM, ersatzweise für

je 10,- DM zu einem Tage Gefängnis; der Angeklagte S c ı iD wegen fahrlässigen Vergehens nach § 330 a StGB

zu einem Monat Gefängnis; der Angeklagte Helmut GC NEED wegen Segünstigung in Tateinheit mit Nötigung (Vergehen nach §§ 257 Abs. 1, 240, 51 Abs. 2, 73 StGB, 3 J6G6)

zu einer Verwarnung. Vollstreckung der erkannten Freiheitsstrafen wird

zur Bewährung ausgesetzt.

Die

Angeklagten tragen, soweit sie verurteilt worden

sind, die Kosten des Verfahrens; jedoch haften die

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Angeklagten PER uni Heimut: C

nicht für die Kosten der Nebenkläger."

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

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Gründe§

Die Angeklagten sind zu den aus der Urteilsformel ersichtlichen Strafen auf Grund folgender Feststellungen verurteilt worden:

1. PB und SC hielten am 31. Juli 1955 nach einem Trinkgelage den Kraftwagen des Nebenklägers Hu auf und verhinderien ihn mit Gewalt an der Weiterfahrt; gleichzeitig zertrümnerte POWER die hintere Wagenscheibe.

2. Schlund der frühere Mitangsklagte Bf weigerten sich, auf die Aufforderung des Gastwirts Sc dessen Haus zu verlassen; sie versuchten, nachdem sie auf den Hof gedrängt worden waren, mit Hilfe P@Ws, nit diesen gewaltsam einzuäringen. Schließlich schlugen PB und Sm sechs Fensterscheiben ein.

3. Als BI@, der Schwiegersohn des Gastwirts, den Sy festhielt, um seine Personalien festzustellen, befreite Helmut CE den Sp um seine Sistierung zu verhindern; Sp streckte darauf Bi mit einem Faustschlag ins Gesicht nieder. Anschließend schlugen die Angeklagten Sp. PM und Sch gemeinsam mit dem früheren Mitangeklagten BD den wieder auf die Füsse gekommenen Bl@B erneut nieder, so daß dieser erhebliche Verletzungen erlitt. Als Valentin REM dem BI helfen wollte, griff PWWW ihn mit Faustschlägen an, BB streckte ihn mit einem Faustschlag nieder; den bewußtlosen FÜ trat Pa mit den Füssen ins Gesicht.

Die Angeklagten haben gegen ihre Verurteilung Revision eingelegt; sie erheben Verfahrensbeschwerden und machen unrichtige Anwendung des sachlichen Rechts geltend.

I. Verfahrensbeschwerden.

1. Die Angeklagten Sp und Schi machen geltend, das das für alle Verfahren gegen Jugendliche durch § 80 JGG begründete Verbot der Nebenklage auch für sie gelten müsse, weil sie als Erwachsene zusammen mit Jugendlichen von der Jugendkammer nach § 103 JGG abgeurteilt wurden. Die Rüge ist offensichtlich unbegründet.

2. Soweit der Angeklagte PER Verietzung des § 80 JGG rügt, ist seine Beschwerde gegenstandslos, weil die Zulassung der Nebenklagen gegen ihn in der Hauptverhandlung zurückgenommen worden ist und die zunächst unberechtigte Zulassung keine Nachteile für ihn zur Folge hatte; zwar hat der Nebenkläger HOME ihn gefragt, ob er die Antenne des Kraftwagens abgerissen habe. Seine verneinende Antwort kann aber | das Urteil nicht zu seinem Nachteil beeinflußt haben. Auf

den von der Revision erörterten Gesichtspunkt, ob dem Nebenkläger ein Fragerecht gegenüber dem jugendlichen Angeklagten zustand, kommt es also nicht an.

3. Die Rüge, dem Angeklagten PEN seien zu Unrecht die Angaben vorgehalten worden, die er bei einer unter Verletzung der §§ 136 a StPO, 67 JGG vorgenommenen vnolizeilichen Vernehmung gemacht habe, entspricht nicht der Vorschrift des

§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO; es ist nicht gesagt; worin die Verletzung der angegebenen Vorschriften bestanden haben

soll.

4. Der Protokollvermerk über die Strafanträge der Nebenkläger ist, nachdem in der Hauptverhandlung klargestellt worden war, daß die Nebenklagen gegen die jugendlichen Angeklagten unzulässig waren, nur dahin zu verstehen, daß sie gegen die Angeklagten gerichtet sind, auf die sich die Nebenklagen bezogen.

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5. Der Verteidiger des Angeklagten P@P beanstandet die Ablehnung seines Aussetzungsamtrages, den er gestellt hatte, nachdem der Angeklagte Pe darauf hingewiesen worden war, daß er auch wegen Nötigung bestraft werden könne; er meint, der Angeklagte habe nach § 265 Abs. 3 StPO ein Recht auf Aussetzung gehabt. Das ist nicht richtig; denn die zur Annahme einer Nötigung führenden Umstände waren gegenüber dem Inhalt des Eröffnungsbeschlusses in Verbindung mit der Anklageschrift nicht neu. Sie ergaden nur eine zusätzliche rechtliche Subsumtion, auf die der Angeklagte hingewiesen wurde, die ihm aber keinen Anspruch auf Aussetzung der Verhandlung gab.

6. Es trifft zu, daß PB zeuäs § 265 StPO darauf hätte hingewiesen werden müssen, daß die den Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses bildenden gefährlichen Körperverleizungen in Tateinheit mit Hausfriedensbruch begangen worden sind.

Auf dem Verfaarensverstoß beruht das Urteil indessen nicht, weil der Angeklagte, gegen den das Hauptverfahren auch wegen des in engem Zusammenhang mit diesen Vorgängen stehenden Hausfriedensbruchs eröffnet war, sich nicht anders hätte verteidigen können, als er es getan hat.

7: Gemäß den §§ 57 JGG, 258 Abs. 3 StPO hätte der gesetzliche Vertreter des Angeklagten Pi ausdrücklich befragt werden müssen, ob er noch etwas anzuführen habe. Aber auch auf dieser Verfahrensverietzung beruht das Urteil nicht; es ist nach dem ganzen Sachverhalt, vor allem angesichts

der Einlassung des Angeklagten, ausgeschlossen, daß der Vater des durch einen Verteidiger vertretenen kurz vor der Volljährigkeit stehenden PP auch nach sinem Hinweis auf sein Recht noch etwas hätte sagen können, was den Schuldspruch zugunsten des Angeklagten beeinflußt hätte. Die Straf-Strafzumessungsgründe ergeben ferner, daß das Landgericht

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unter keinen Umständen Zuchtmittel oder Erziehungsmaßnahmen für ausreichend ansah. Eine geringere Jugendstrafe als sechs Monate mit Strafaussetzung zur Bewährung ist gesetzlich aber nicht zulässig.

8. Die von dem Verteidiger des Angeklagten Helmut CB erhobene Rüge, der festgestellte Sachverhalt lasse "die Belegung der getroffenen Feststellungen mit konkreten Tatsachen vermissen", ist unbegründet. Der Vorschrift des

§ 267 StPO, daß die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben müssen, in denen die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung gefunden werden, ist genügt worden. Soweit in dem Vorbringen eine sachliche Beschwerde enthalten ist, wird noch darauf eingegangen werden.

II. Sachrüge.

l. Der generelle Ausspruch, daß die Angeklagten alle Handlungen, derentwegen sie verurteilt worden sind, in Mittäterschaft begangen haben, ist schon deswegen unrichtig, weil es keine Nittäterschaft bei einem Vergehen nach § 330 a StGB gibt. Die Feststellungen des Urteils ermöglichen die Richtigstellung, wie sie sich aus der Neufassung der Urteilsformel ergibt. Die Höhe der Strafen ist erkennbar durch die Unrichtigkeit nicht beeinflußt worden.

2. Die Einwendungen des Angeklagten PB gegen seine Verurteilung wegen Nötigung sind offensichtlich unbegründet.

3. Die Sachrüge des Angeklagten Helmut CB wendet sich dagegen, daß die Strefkamer annimmt, GEB habe erkannt,

zu welchem Zweck sg» festgehalten werde, und daß Big

berechtigt gewesen sei, Sp auf frischer Tat zu sistieren. Es mag sein, daß ein Jugendlicher die Einzelheiten der Vorschrift des § 127 StPO nicht kennen wird; daß er aber weiß, ein auf frischer Tat bei Begehung einer Straftat Betroffener dürfe

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festgehalten werden, ist nicht nur möglich, sondern wahrscheinlich. Die Strafkammer hat ausdrücklich festgestellt, daß CORE sich des Festhalterechts des Bi bewußt war und daß er die Flucht des Sp fördern und seine Feststellung verhindern wollte. Hierin sind Rechtsfehler nicht zu erkennen.

4. Die Annahme der Tateinheit zwischen den gegen BIP und SEE begangenen Körperverletzungen mit gemeinschaftlichem Hausfriedensbruch ist zwar unrichtig, beschwert aber den An-

geklagten PM nicht.

5. Der Ausspruch der Geldstrafe gegen den Angeklagten Sum war in Einklang mit der Vorschrift des § 78 StGB zu bringen.

6. Der Kostenausspruch bedarf der Erläuterung; Auferlegung der Verfahrenskosten umfaßt in einem Verfahren, an dem Nebenkläger beteiligt sind, stets auch die Kosten der Nebenkläger (RGSt 10, 113). Die Strafkammer wollte ersichtlich diese Kosten nur den Verurteilten auferlegen, gegen die die Nebenklagen zugelassen waren. Dies war in der Urteilsformel klarzustellen.

Es besteht kein Anlaß, hinsichtlich der Kosten der Rechtsmittel von der Möglichkeit des § 74 JGG Gebrauch zu machen.

Baldus Scharpenseel Dr. Schalscha Menges Kirchhof