Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1959
BGH Beschluss vom 03.06.1959 – 4 StR 171/59
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Leitsatz
Die nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldieten über die Niederlegung einer. gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne des § 413 Abss 4 icV. mo § 409 Abs. 1 StPO. . AG Schwerte
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Nachschlagewerks ja Amtliche Sammlung: ja
Die nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldieten über die Niederlegung einer. gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne des § 413 Abss 4 icV. mo § 409 Abs. 1 StPO.
. AG Schwerte BGH, Beschl. v. 3. Juni 1959 - 4 StR 171/59 OLG Hamm
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Beschluß
In der Strafsache gegen
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geboren an @&. in s wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Juni 1959 beschlossens
Die nach § 182 ZPO vollzogene Mitteilung an den Beschuldigten über die Niederlegung einer gerichtlichen Strafverfügung ist eine rechtlich beachtliche Zustellung im Sinne des § 413 Abs. 4 i.V. mit § 409 Abs. 1 StPO.
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Io Gegen den Angeklagten war eine amtsgerichtliche Strafverfügung über 30,-- DM wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung erlassen worden. Sie konnte weder ihm persönlich noch ersatzweise einer der in § 181 ZPO genannten Personen zugestellt werden. Deshalb wurde das an ihn zuzustellende Schriftstück von dem Zustellungsbeamten der Bundespost bei der Postanstalt des Zustellungsorts niedergelegt und dies dem Angeklagten in der für gewöhnliche Briefe üblichen Weise mitgeteilt (§§ 182, 195 ZPO). Der Einspruch des Angeklagten gegen die Strafverfügung ging erst nach Ablauf der hierfür vorgesehenen Wochenfrist (§§ 413 Abs. 4, 409 Abs, 1 StPO) beim Amtsgericht ein. Weil es die Bekanntgabe der Strafverfügung an den Angeklagten auf dem Wege des § 182 ZPO
für unwirksam und folgeweise den Einspruch nicht für verspätet hielt, beraumte es Hauptverhandlung gegen den Angeklagten an. Dasgegen ihn ergangene Urteil lautete wie die Strafverfügung auf 30,-- IM, ersatzweise arei Tage Hafil.
Hiergegen hat der Angeklagte Revision eingelegt. Über sie hat das Oberlandesgericht in Hamm zu entscheiden. Es hält die nach § 182 ZPO geschehene Mitteilung an ihn für eine rechtswirksame Zustellung, seinen Einspruch für verspätet und demgemäß die Strafverfügung für rechtskräftig. &s möchte daher das amtsgerichtliche Urteil aufheben, den Einspruch des Angeklagten als unzulässig verwerfen und das ' nach Ablauf der Einspruchsfrist weitergeführte Strafverfahren einstellen, weil seinem Fortgang das Verfahrenshindernis der Rechtskraft der Sirafverfügung entgegengestanden habe. An dieser Entscheidung sieht sich das Oberlandesgericht in Hamn durch ntscheidungen anderer Oberlandesgerichte (OLG Köln NJW 1958, 1505; Stuttgart NJW 1958, 2028; Hamburg VRS 15, 449 und Kammergericht /West/ JR 1958, 349) gehindert. Diese Obergerichte sind in Übereinstimmung mit der Auflfassung vor allem des Landgerichts in Dortmund (Beschluß vom 19. September 1957, NJW 1957, 1731) der Meinung, eine Mitteilung von Strafbefehlen oder Strafverfügungen an den Beschuldigten im Wege des § 182 ZPO genüge nicht dem Erfordernis der Zustellung im Sinne der ’§§ 409 Abs. 1, 413 Abs. 4 StPO,
II. Die Voraussetzungen für eine Vorlegung an den Bundes gerichtshof zum Zwecke der Entscheidung der strittigen Frage sind erfüllt (§ 121 Abs. 2 GVG). In der Sache schließt sich der Senat entgegen dem Vorschlag des Generalbundesanwalts dem Standpunkt des vorlegenden Oberlandesgerichts in Hamm an. _
1. Für das Verfahren bei Zustellungen im Rahmen der Strafprozeßordnung gelten gemäß § 37 Satz 1 StPO die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend, demzufolge auch für die nach §§ 413 Abs. 4, 409 Abs. 1 aa0 vorgeschriebene Zustellung einer gerichtlichen Strafverfügung. Dabei ist der Weg nach § 182 ZPO durch keine ausdrückliche Bestimmung verschlossen. Es fehlt auch an einer Vorschrift, die nach ihrem gesetzgeberischen Zweck entgegenstände, wie es beispielsweise für § 232 Abs. 4 StPO zutrifft. Dort ist für die Zustellung eines in Abwesenheit eines Angeklagten ergangenen Urteils gefordert, daß es ihm "durch Übergabe" zugestellt werden muß. Wegen dieser Besonderheit hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in einem Beschluß vom 21. Januar 1958 (BGHSt 11, 152, 156) eine Zustellung nach § 182 ZPO im Gegensatz 'zu einer solchen nach § 181 aaO für unwirksam erklärt.
2. Dafür, daß sie auch im Falle der Zustellung einer amtsgerichtlichen Ptrafverfügung unzulässig wäre, sprechen keine überzeugenden Gründe.
a) Von demjenigen, gegen den eine Strafverfügung erlassen wird, kann nicht gesagt werde, es handle sich bei ihm wie bei dem Angeklagten im Falle des § 232 StPO, der seiner Pflicht zum Erscheinen in der Hauptverhandlung nicht nachgekommen ist und bei dem deshalb die Befürchtung besteht, er wolle sich vielleicht der Strafverfolgung entziehen, um einen widerwilligen Beschuldigten. Es besteht deshalb auch keine Veranlassung, in erhöhtem Maß dafür Vorsorge zu treffen, daß er Zenntnis von der ihn belastenden Entscheidung erhält.
b) Dies ist auch nicht mit Rücksicht auf das rechtliche Gehör des Beschuldigten geboten. Denner muß, bevor eine Strafverfügung gegen ihn erlassen wird, verantwortlich vernommen worden sein (§ 413 Abs. 1 StPO "nach Vernehmung des Beschul-
digten", Für das Strafbefehlsverfahren ergibt sich eine Fflicy zu vorheriger Anhörung des Beschuldigten aus Art 103 Abs. 1 GG unmittelbar. ).Er wird deshalb in der Regel durch die Straz verfügung nicht überrascht sein. Darum darf von ihm erwartet werden, daß er im Rahmen des Zumutbaren für den Fall seiner Abwesenheit von’ seinem Wohnort Vorkehrungen trifft, damit
er so rechtzeitig in den Besitz einer auf üblichem Weg an
ihn gerichteten Nachricht der Post gelangt, daß er die Frist zum Einspruch gegen die Strafverfügung nicht zu versäumen braucht. Sollte er aber dennoch ohne seine Schuld nichts
von einer solchen Nachricht erfahren oder die Einspruchsfrist versäumt haben, so werden regeimäßig die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorliegen. Der etwa durch Strafvollstreckung drohende Schaden kann erforderlichenfalls durch verständige Anwendung der Befugnis zum Aufschub der Vollstreckung vermikden werden (§ 47 Ahuso 2 StPO).
c) Die Benachrichtigung des Emfpängers nach § 182 ZPO mag, selbst wenn sie in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise geschieht, also regelmäßig durch Einwurf in den Briefkasten, an Zuverlässigkeit hinter den Formen der #£rsatzzustellung nach § 181 ZPO zurückstehen. Immerhin ist zu bedenken, daß hier der Adressat von der Vertrauenswürdigkeit andere Personen, sei es von Angehörigen oder von Fremden (Hauswirt oder Vermieter) abhängig ist. Die Aufgabe der Aufbewahrung und Auslieferung des zuzustellenden Schriftstücks fällt dort (bei § 182 ZPO) einer Behörde oder öffentlichen Anstalt zu. Insoweit haben, wie sich der Senat durch Anfrage hat bestätigen lassen, die dienstlichen Erfahrungen der Bundespost ergeben, daß in den Fällen, in denen der Zustellungsbeamte nach § 182 ZPO verfährt, nur selten die Abholung des auf der Post niedergelegten Schriftstücks unterbleibt. Es hat sich in der Tat die Auffassung des Reichsjustizministers in seiner
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Allgemeinen Verfügung vom 13. Januar 1937 (DJ 1937 S. 97
Nr. 18) als richtig erwiesen, daß die Bekanntmachung nach
% 182 ZPO in erheblichem Maß die Gewähr für die tatsächliche Unterrichtung des Zustellungsempfängers bietet. Wegen ihrer Bequemlichkeit und Unauffälligkeit entspricht sie überdies seinen Interessen am besten.
d) Trotzdem noch verbleibende Bedenken gegen die Zulässigkeit der Zustellungsform nach § 182 ZPO bei amtsgerichtlichen Strafverfügungen verlieren an Bedeutung, wenn man berücksichtigt, daß es sich dabei um die Ahndung nur von Übertretungen handelt und deshalb für den Betroffenen nicht :allzuviel auf dem Spiele steht, daß aber umgekehrt die Strafprozeßordnung in Fällen, in denen es für den Angeklagten um wesentliche gewichtigere Entscheidungen gehen kann, unter gewissen Voraussetzungen sogar die unsicherste Ari der Benachrichtigung eines Angeklagten, nämlich die öffentliche Zustellung genügen läßt.
e) Der Anwendungsbereich der öffentlichen Zustellung würde sich zwangsläufig in einem bedenklichen Maß weiten, wenn man den lieg der Benachrichtigung eines Beschuldigten nach § 182 ZPO versperrte. Da er ohnehin nur beschrititen werden darf, wenn die Zustellung auf wirksaumere lieise nicht ausführbar ist, bliebe nach Ausschließung dieser Möglichkeit nichts übrig, als das äußerste und unzuverlässigste Mittel
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