§ 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt
Stand: 01.01.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/195#abs-1 (1) Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu Anwalt). Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. In dem Schriftsatz soll die Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde. Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. Für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/195#abs-2 (2) Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend. Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten Datensatzes nachzuweisen. Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu erteilen.
Wird zitiert von 103 Entscheidungen zu § 195 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BFH, 29.10.1986 – I R 2/83Zitiert von 2
- VG Köln, 09.11.2001 – 13 K 7283/99Zitiert von 2
- LG Rostock, 09.02.2007 – 4 O 185/06
- BGH, 26.10.2015 – AnwSt (R) 4/15Berufspflichten des Rechtsanwalts: Mitwirkung an Zustellungen von Anwalt zu Anwalt; Ermächtigungsgrundlage für eine entsprechende Regelung in der Berufsordnung
- OLG München, 06.07.2018 – 34 Wx 185/18
- BFH, 18.03.2004 – V R 11/02Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 16.01.2026 – 6 U 78/25
- LG Frankfurt am Main, 01.10.2025 – 2-06 O 286/25, Signaturdatei
- KG, 05.08.2025 – 7 U 57/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 195 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.