Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1965

BGH Urteil vom 03.02.1965 – 2 StR 544/64

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

en URTEIL

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrzeugschlosser Manfred B co iD

aus KO =choren an EEE 1941 ir vo

2, den Arbeiter Adolf B aus NED zeboren am EB 9:2 in F

wegen Urkundenfälschung u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 3. Februar 1965, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender,

Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Kirchhof Bundesrichter Meyer Bundesrichter Henning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestceliter I]

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf dic Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wiesbaden vom ?'2, August 1964 mit den Feststellungen aufgehoben

1. bezüglich Bo@p; soweit er verurteilt worden ist,

2. bezüglich BW in der Entscheidung über die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen.

In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung

und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

- 3 —

Gründe§

nn en en en m ann

Die Strafkammer hat den Angeklagten Boi> wesen Urkundenfälschung in Tateinheit mit Hchlerei und Fähren ohne Führerschein zu einem Jahr Gefängnis verurteilt und im übrigen, nämlich von dem Vorwurf, an ärei Kraftfahrzeug. diebstählen und zwei - fortgesetzten - Diebstählen aus Automaten als Mittäter beteiligt gewesen zu sein, freigesprochen. Den Angeklagten Bw, dem zur Last gelegt war, an einem - fortgesetzten -— Automatendiebstahl teilgenommen und einen Einbruchsdiebstahl verabredet zu haben, hat sie in vollem Umfang freigesprochen. Die Kosten des Verfahrens hat die Strafkammer dem Angeklagten BB, soweit er verurteilt worden ist, und im übrigen der Staatskasse auferlest. Die Erstattung der dem Angeklagten Eis erwachsenen notwendigen Auslagen anzuordnen, hat sie in den Urteilsgründen ausdrücklich abgelehnt. Gegen diesen Teil der Entscheidung richtet sich die Revision des Angeklagten Te, während der Angeklagte Bol sich gegen seine Verurteilung wendet. Beide Rechtsmittel haben Erfolg.

I. Die_Revision des _ Angeklagten Bogw.

Der Tatbestand der Urkundenfälschung ist nicht nachgewiesen. Allerdings sind die von der Revision geltend gemachten Bedenken unbegründet. Es ist in der Rechtsprechung anerkannt, daß von einem Kennzeichen Gebrauch macht, wer den Wagen mit dem Kennzeichen im öffentlichen Verkehr benutzt (RGSt 72, 369; BGHSt 18, 66, 70 f). Indessen ergeben die Feststellungen nicht, daß es sich bei den neu angebrachten Schildern um unechte oder verfälschte Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Der Senat hat im Urteil vom 12. November 1958 - 2 StR 415/58 -, auf das in BGHSt 18, 66, 70 verwiesen ist, folgendes ausgeführt:

Amtliche Kraftfahrzeugkennzeichen müssen nach § 23 StVZO mit dem Dienststempcl der Zulassungsstelle oder mit einer Stempclplakette versehen sein, deren Anbringung als Abstempelung gilt. Erst hierdurch erhält das Kennzeichen die Eigenschaft einer Urkunde, weil es damit auf einen bestimmten dienstlichen Aussteller hinweist. Fehlt dem Kennzeichen der Stempel oder die ihm gleichgestellte Stempelplakette, so kann von einer Urkunde keine Rede sein, weil kein Aussteller vorhanden ist. Ein solches Kennzeichen stellt dann aber auch keine unechte Urkunde dar. Denn ihr ist ja gerade eigentümlich, daß sie den Anschein erweckt, als rühre sie von einem bestimmten Aussteller her, der sie in Wahrheit nicht ausgestellt hat. Diesen Anschein kann ein Kennzeichen ohne Stempelaufdruck nicht hervorrufen.

Die von dem Angeklagten benutzten Schilder hätten somit das Merkmal unechter oder verfälschter Urkunden nur erfüllt, wenn sie entweder nochmit den ursprünglichen Stempeln verschen gewesen wären oder Wennnach der Entstempelung unbefugt andere Stempel angebracht worden wären. Ob das eine oder andere der Fall war, ergibt sich jedoch aus dem Urteil nicht. Es wird nur mitgeteilt, daß die Kennzeichen zu einem in Luxemburg abgestellten Fahrzeug gehörten und von der Ehefrau des Angeklagten zu Hause uufbewahrt wurden. Das spricht dafür, daß der Wagen abgemeldet und die Schilder entstempelt worden waren.

Die Verurteilung wegen Urkundenfälschung kann somit nicht bestehen bleiben. Daraus folgt aber, daß der Schuldspruch insgesamt aufgehoben werden muß, denn dieser ist wegen seiner Einheitlichkeit unteilbar. Es kann daher dahinstehen, ob der Tatbestand der Hehlerei rechtsbedenkenfrei dargetan ist. Hierzu sei jedoch bemerkt, daß das Merkmal des Ansichbringens nicht schon deshalb erfüllt ist, weil der Angeklagte ein Mitverfügungsrecht an dem von den

Dieben übernommenen und von ihm geführten Kraftfahrzeug erlangte. Dies Merkmal ergibt sich auch nicht ohne weiteres daraus, daß die Reise nach Süddeutschland von ihm geplant war und daß die beiden Diebe nur mitfahren durften; denn dies kann auch bei einer bloßen Gebrauchsüberlassung der Fall sein. Erforderlich ist vielmehr die Erlangung eigener freier Verfügungsgewalt im Einverständnis mit den. Vortätern, wobei allerdings die Einräumung einer Mitverfügungsbefugnis genügt.

Die Aufhebung erfaßt zugleich den Freispruch des Angeklagten von dem Vorwurf, am 29. November 1963 bei dem Diebstahl des in der Sonnenberger Straße abgestellten Kraftwagens mit dem Kennzeichen Wi - AA 892 mitgewirkt zu haben. Dem Angeklagten wurde insoweit durch den Eröffnungsbeschluß ein gemeinschaftlicher Diebstahl in Tateinheit mit Urkundenfälschung und Fahren ohne Führerschein zur Last gelegt. \jegen dieser Tat ist er auch verurteilt worden, wobei nur an die Stelle des Diebstahls das Vergehen der Hehlerei getreten ist. Freispruch und Verurteilung beziehen sich somit auf dieselbe Tat, so daß der Freispruch unwirksam ist und deshalb entfallen muß. Dadurch wird aber der Urteilsspruch, soweit er auf Freisprechung lautet, nur seinem Umfang, nicht seinem Wortlaut nach berührt; denn der Angeklagte ist auch noch in anderen Fällen Treigesprochen worden.

Sollte die Strafkammer in der neuen Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, daß der Angeklagte nicht des Diebstahls, sondern der Hehlerei schuldig ist, so wird sie ihre Ansicht zu überprüfen haben, daß mit den Tatbceständen der Urkundenfälschung und des Fahrens ohne Führerschein Tateinheit bestehe.

II. Die Revision des Angeklagten Pin.

Die Strafkammer führt aus, es habe kein Anlaß bestanden, die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich des Vorwurfs der Verabredung zu einem Verbrechen (§ 49 a Abs. 2 StGB) habe sich seine Unschuld nicht ergeben. Er habe insoweit nur mangels Beweises freigesprochen werden können, so daß er trotz des Freispruches wegen erwiesener Unschuld im übrigen die außergerichtlichen Kosten selbst

tragen müsse,

Die Strafkammer geht hiernach davon aus, daß über die Erstattung der Auslagen nur einheitlich entschieden werden könne. Gegen diese Auffassung ist für den hier ersichtlich in Betracht kommenden Fall, daß, soweit der Angeklagte wegen erwiesener Unschuld freigesprochen worden ist, keine besonderen - ausscheidbaren — Auslagen entstanden sind, nichts einzuwenden. Die Ausführungen lassen jedoch nicht ersehen, ob die Strafkammer die Voraussetzungen des § 467 Abs. 2 StPO vollständig geprüft und rechtsirrtumsfrei verneint hat. Satz 2 dieser Vorschrift ist nicht nur anzuwenden, wenn das Verfahren die Unschuld des Angeklagten ergeben hat, sondern auch, wenn es dargctan hat, daß gegen ihn ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Dies ist, wie der Senat in BGHSt 11, 383, 385 ausgeführt hat, dann der Fall, wenn das Verfahren die etwa früher vorhandenen Verdachtsgründe so weit beseitigt hat, daß der Freispruch einem solchen wegen erwiesener Unschuld nahe kommt. Ein Freispruch "mangels Beweises" schließt somit nicht schlechthin die Anwendbarkeit des § 467 Abs. 2 Satz 2 StPO aus. Daß die Strafkammer noch einen begründeten Verdacht angenommen hat, ist auch ihren Erwägungen, die zum Frei-

spruch mangels Beweises geführt haben, nicht sicher zu ent. nehmen. Im übrigen würde es auch dann noch an einer Entscheidung darüber fehlen, ob die Strafkammer von der Kann-Vorschrift des § 467 Abs. 2 Satz 1 StPO Gebrauch machen wollte oder nicht. Die Erwägung, es habe kein Anlaß bestanden, die notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, erweckt zwar zunächst den Anschein, daß geprüft worden ist, ob eine Auslagenerstattung nach dieser Vorschrift in Betracht kommt. Die weitere Begründung läßt jedoch darauf schließen, daß sich diese Erwägung nur auf die Frage einer obligatorischen Auslagenerstattung bezieht.

Dotterweich Schärpenseel Kirchhof

Meyer Henning