Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1957
BGH Entscheidung vom 22.03.1957 – 1 StR 508/56
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern
run.
1 StR. , 508/56
Im Namen des Volkes In der Strafsache
gegen
den Polizeimeister Helmut Sn aus AUHEEERD, geboren am GEEEEREEED 1 919 : in TED
wegen Meineids
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. März 1957, an der teilgenommen haben: |
_ Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender,
Bundesrichter Mantel Bundesrichter Werner Bundesrichter Scharpenseel Bundesriehter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Tustizangesteilter . als Vrkundsheamter der Geschäftsstelle,
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des. Landgerichts Aschaffenburg vom 27° August 1956 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückverwiesen, und zwar an das Landgericht Würzburg» |
Von Rechts wegen
em.
Gründes
wi nn re mer
Nach den Feststellungen der Strafkammer war as im Januar 1952 in der zu einer Bar hergerichteten Waschküche der Gaststätte Kp in A zwischen dem Angeklagten und Frau Apollonia KW zu einem Kuß gekommen. Der Angeklagte erklärte am 17. Dezember 1954 als Zeuge in einen Dienststrafverfahren gegen einen Polizeibeamten vor dem Untersuchungsführer, er habe bei der erwähnten Gelegenheit "Frau: KB weder umarmt noch geküßt oder unsittlich berührt"; er beschwor seine Aussage: Nach der Überzeugung des Tatrichters hat der Angeklagte ‚hinsichtlich des Kusses bewußt, die. Unwahrheit gesagt.
Das Landgericht verurteilte ihn am 19. Dezember 1955 wegen Meineids zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr. Der srkennende Senat hat diese Entscheidung auf die Revision des Angeklagten hin wegen eines Verfahrensverstoßes aufgehoben. _ "Nunmehr hat die Strafkamner gegen ihn wegen. Meineids. ‚eine. . Gefängnisstrafe von acht Monaten ausgesprochen und deren Vollstreckung. zur ° Bewährung, BengeneNib}. , u
Der Angeklagte macht mit der Revision die Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts gel- . bend: Das Rechtsmittel hat: Erfolg. Base ws |
I: Verfehrensrügen
Der Beschwerdeführer hat bestritten, £alsch ausgesagt ; zu haben, Die Strafkammer hat seine Verurteilung im wesent- . lichen auf die Aussagen der Zeugen Erich und Apollonia | KB sestützt, deren Glaubwürdigkeit der Angeklagte in der Hauptverhandlung angriff., Sein Verteidiger stellte eine . Reihe vonHilfsbeweisamträgen.
l:) Die Rüge, die Strafkammer habe den Hilfsamtrag, den Pol, zeihauptwachtmeister Bw als Zeugen zu laden, rechtsirrig abgelehnt. greift durch.
Er sollte u.a. darüber aussagen, daß die damaligen Eheleute KW dien Angeklagten und dessen Ehefrau nach den angeblichen Vorfall, der sich in der Waschküche zugetragen hatte, noch mehrmals in der Wohnung Stapf besuchten; ferner, daB DB dem Rechtsanwalt FÜ (dem Verteidiger des Angeklagten in der ersten Hauptverhandlung) gegenüber nach der Hauptverhandiung, und zwar auf dessen Mitteilung, der Ehemann Knabe Besuche nach dem Vorfall unter Eid verneint, erklärte: "Das weiß ich genau, das kann ich beschwören - ich habe mich damals noch. gewundert".
Das Landgericht hat die Ladung des Polizeibeamten DO ) im angefochtenen Urteil abgelehnt mit der Begründung, die in sein wi ssen. gestellten Tatsachen würden als wahr unterstellt, Es hat jedoch Sinn und Zweck des Beweisamtrags mißverstanden. “
Der Beschwerdeführer wollte durch‘ die Behauptung, die Eheleute KB hätten die Eheleute > j noch nach dem 2 erwähnten Vorfall mehrmals ‚besucht, "nicht nachweisen, daß Erich 4 |] schon unmittelbar. nach diesen Ereignis im. Jahre 1952 dem Angeklagten schlecht gesinnt war. wie sich aus dem weiteren Beweissatz ergibt, war der Zweck des Antrags vielmehr, nachzuweisen, daß Erich |) den Tatsachen zuwider in ‚der ersten Hauptverhandlung unter Bid Besuche nach den Vorfall in der Waschküche in Abrede gestellt und dadurch fahrlässig oder vorsätzlich seine Eidespflicht verletzt hat. Das zwischen Rechtsanwalt Fund DEM zeführte ce spräch hat das Landgericht ebenfalls als wahr unterstellt; es hat jedoch im unmittelbaren Anschluß hieran ausgeführt:
"Auch diese Tatsache ist nicht geeignet, die Glaubwürdigkeit
Ger Zeugen Apollonia und Erich KW zu erschüttern." Eine Begründung für diese Behauptung hat die Strafkammer nicht gegeben. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, weshalb die Unterstellung einer unrichtigen Aussage des Zeugen Erich KW in einem für seine Wahrheitsliebe oder sein Erinnerungsvermögen wesentlichen Punkt nicht zu erheblichen Zweifeln an der Richtigkeit
‚> seiner sonstigen Aussage führen soll. Das Landgericht spricht : in diesem Zusammenhang von der Glaubwürdigkeit der Zeugen Apollonia
und Erich Ku. Der Vorwurf einer falschen Aussage war in dem Beweisamtrag nur Begen Erich KB gerichtet. Auch das deutet
. darauf hin, daß sich die Strafkammer über Sinn und Zweck des Beweisamtrags nicht im klaren gewesen ist ünd die Wahrunter-
stellung nur eine formelhafte Begründung für seine Ablehnung dar-
stellt.
Da nicht. auszuschließen ist, daß das. Urteil: auf dem Verstoß‘ beruht, muß. es aufgehoben werden.
2.) h)> äie Rüge der Ablehnung einer Augenscheinseinnahne in
den Räumen der Gaststätte KEEB begründet ist, kann dahin gestellt
bleiben,
Die Strafkammer konnte an sich, ohne bei der Ausübung ihres pflichtmäßigen Ermessens gegen die Aufklärungspflicht zu verstoßen, durch Befragen des Angeklagten und der Eheleute Zen ein Bild von der Örtlichkeit und den Sichtverhältnissen gewinnen. Allerdings fehlen über diese Punkte nähere Ausführungen in den Urteilsgründen. .
3.) § 261 StPO ist nicht verletzt. Bei der allgemeinen Zusammenstellung der Beweismittel, auf die sich die 'Teststellung des Sachverhalts stützt, sind zwar auch
verlesene Urkunden erwähnt, während nach der Sitzungsniederschrift keine Verlesung stattfand. Der Vorsitzende traf jedoch eine Reihe von Feststellungen aus beigezogenen Ak-
ten, zu denen sich die Verfahrensbeteiligten äußern kounten;
§ 257 StPO wurde beachtet, Es ist aus dem Urteil nicht ersichtlich und vom Beschwerdeführer auch nicht dargelegt, daß
die Strafkammer etwa Feststellungen aus bestimmten Urkunden getroffen habe, deren Inhalt nicht Gegenstand der Beweiserhebung wars
40) Da das Urteil wegen des yiter 1 ) erwähnten Rechtsfehlers aufgehoben werden. muß, braucht auf die übrigen Verfahrensrügen nicht eingegangen zu werden. Der Angeklagte hat in der neuen Hauptverhandlung Gelegenheit, ihm erforderlich erscheinende Beweisamträge zu stellen. u
II. Die Sachrüges
‚Einen sachlichrechtlichen Fehler läßt das Urteil nicht erkennen. | |
5 -6- Es erscheint angezeigt, von der Befugnis des § 354 | Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch zu machen. Dr. Hörchner Mantel Werner Scharpenseel Dr. Hengsberger