Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1958
BGH Entscheidung vom 16.05.1958 – 2 StR 103/58
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2_ StB, 103/58 | 2265 1c0 | | 4
1.) die Hausfrau Else K
2.) den Betriebsleiter Franz aus Kreis GEB, geboren an 1912 in (CSR
Im RNRamen des Vo)Ikes In der Strafsache
gegen
geborene aus CP ee 3 Der MT
wegen einfachen Bankrotts u. 4.
hat der 2.
Strafsenat des Bundesgerichtshofs 'auf Grund der Ver-
handlug vom 30. April 1958 in der Sitzung vom 16. Mai 1958, woran teilgenommen haben: -
Bundesrichter Prof. Dr. Busch als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Scharpenseel Bundesrichter Dr. Schalscha
Bundesrichter Prof. Dr. Lang-Hinrichsen als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt mm als Vertreter der desanwaltschaft,
Justizangestellter iii als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 27. November 1957 mit den Fesistel-
lungen aufgehoben,
ia soweit sie wegen Unterlassung des Konkursamtrages, wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen, wegen falscher Angaben hin- -sichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen und wegen Betruges verurteilt worden sind; er
20 ferner bei der Angeklagten im gesamten Strafausspruch, bei dem Angeklagten m Gesamtstrafausspruch.
Im Umfan;
lung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Lanägericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision der Angeklagten a] wird
verworfen.
von Rechts wegen
ge der Aufhebung wird die Sache zur ncuen Verhand-
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erüände:
. -
Die Strafkammer hat die Angeklagten e ] und BP @B verurteilt wegen Unterlassung des Konkursamtrags (88 64 Abs. 1, 84 Abs. 1 GmbHG), wegen einfachen Bankrotts in zwei Fällen (§§ 240 Abs. 1 Nr. 3 und 4 KO, § 83 GmbHG), wegen falscher Angaben hinsichtlich der Einzahlungen auf die Stammeinlagen (§ 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG), wegen Betruges (§ 263 StGB) und wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung (§ 533 RVO), in allen Fällen gemeinschaftlich handelnäd, die Angeklagte 5) weiter wegen Untreue nach 8 81 a Abs. 1 GmbHG.
Beide Angeklagten greifen mit ihren Revisionen das Ürteil im vollen Umfange an mit Ausnahme der Verurteilung wegen Nichtabführung von Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherungs; diese beanstandet nur die Angeklagte ] und lediglich im Strafausspruch.
I. Taten beider Angeklagten
1. Vergehen nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG.
Nach den Feststellungen sollten in die zu gründende Gesellschaft Frau > Maschinen im Werte von 20.000 DM, BB Garne im Werte von 10.000 DM einbringen. Die NMaschinen waren jedoch der re Bank für Schulden der früheren Firma HP zur Sicherung übereignet; MW hatte keine Garne. Die Angeklagten beauftragten den Rechtsanwalt unä Notar Dr. SED -ni : der Vorbereitung des Gesellschaftsvertrages- Dr. se und die Angeklagten verhandelten mit der ra Bank wegen der Freigabe der Maschinen. Die Bank erklärte sich schließlich bereit, die Haschinen freizugeben, jedoch nur vorübergehend für den Zeitraum der Gründung der Gesellschaft; nach Einreichung des
Gesellschaftsvertrages bei Gericht sollten die Maschi-
nen der Bank wieder rückübereignet werden. An 7. Juli 1950 schlossen die Angeklagten vor dem Notar Dr. “ den Gesellschaftsvertrag, in dem sie erklärten, daß die angeführten Sacheinlagen, Maschinen und Garne, eingebracht werden. Der Vertrag wurde beim Registergericht eingereichtz wer ihn eingereicht hat und mit welcher Erklärung, stellt das Urteil nicht fest. Die Maschinen sind am 8, September 1950 wieder an die Bank rückübereignet worden.
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Mit Auflage vom 6. September 1950 forderte der Registerrichter "a) die Versicherung gemäß § 8 Abs. 2 GmbHG, daß die Gegenstände der Leistung sich in der freien Ver- “7 fügung der Geschäftsführer befinden und b), daß gemäß § 5 Abs. 4 GmbHG die Garne als Sacheinlagen genauer bestimmt werden". Am 23. Oktober 1950 ließen die Angeklagten von dem Vertreter des Notars eine Änderung des Gesellschaftsvertrags beurkunden dahin, daß die "Stammeinlage des Angeklagten MED aus carnen und Webereiutensilien im Werte von 5.328,42 DM besteht, im übrigen wird sie in Geld er-
racht" und versicherten, daß "die Sacheinlagen vollständig erbracht und in unserer freien Verfügung sind, daß auf den in bar zu leistenden Teil der Stammeinlage der Gesellschaft i/4 eingezahlt ist und dieser Betrag sich in unserer freien Verfügung befindet", Die Angaben und die Versicherung über die Sacheinlagen waren zumindest bezüglich der Maschinen unwahr, da diese nicht Eigentum der Angeklagten > waren. Dies wußten beide Angeklagten. Ob jetzt Garne und Webereiutensilien eingebracht und 1/4 der Bareinlage bezdählt waren, ist aus dem Urteil nicht zu ersehen. Auch hier ist nicht festgestellt, wer diesen Abänderungsvertrag mit den angeführten Erklärungen dem Registergericht eingereicht hat und zu welcher Zeit. Die Vorlage an das Gericht ergibt.sich jedoch daraus, daß über das Vermögen der
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Gesellschaft das Konkursverfahren eröffnet worden ist, sie demnach im Handelsregister eingetragen war-
a) Vertrag vom 7. Juli 1950
Die Strafvorschrift des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG wendet sich gegen die Geschäftsführer, die es unternehmen, durch falsche Angaben, die auch in dem Vertrag selbst enthalten sein können, den Registerrichter über. die Voraussetzungen zur Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister zu täuschen. Die Angaben müssen daher dem Gericht gegenüber bei der Anmeldung nach § 7 Abs. 1 GmbHG gemacht werden. Mit der Einreichung des Vertrages mit den unwahren Angaben oder der Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG gegenüber dem Gericht ist die Tat vollendet (R6St 43, 450). Aus der Auflage des Registergerichts ist zu entnehmen, daß die Angeklagten bei der Einreichung der Urkunde vom 7. Juli 1950 keine Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG abgegeben haben. Dies hindert die Anwendung des § 82 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG nicht; denn es genügt, daß gegenüber dem Registergericht bei der Anmeldung falsche Angaben gemacht werden.
Das Urteil führt die fraglichen Stellen des Gesellschaftsvertrages nicht wörtlich an. Es ist ihm aber doch zu entnehmen, daß der Vertrag dahin ging, daß die Angeklagte
Maschinen im Werte von 20.000 DM und der Angeklagte
N Garne im Werte von 10.000 DM in die Gesellschaft einbringen. Diese Angaben waren falsch hinsichtlich der Einlage des Angeklagten Ui da dieser keine Garne besaß, die er den Geschäftsführern der Gesellschaft zur freien Verfügung übergeben konnte und übergeben hatte; sie waren weiter auch falsch, wie die Strafkammer zutreffend annimmt, soweit sie die Einbringung von Maschinen durch die Angeklagte xBB
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§ 7 Abs. 2 GmbHG bestimmt, daß von jeder Stammeinla- s# ge, soweit nicht andere als in Geld zu leistende Einlagen auf das Stammkapital gemacht sind, ein Viertel mindestens aber der Betrag von 250,- DM eingezahlt ist. Nach ständiger Rechtsprechung erstrecken sich die §§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 2 GmbHG auch auf die Sacheinlagen. Diese müssen, da eine nur teilweise Leistung hier ausscheidet, derart eingebracht werden, daß sie vollständig zur Verfügung der Ge- , schäftsführer stehen (RGSt 43, 250; 48, 153). Das ist hier “ bei den Maschinen nicht der Fall gewesen. Zwar sind sie ; für den Zeitraum der Gründung der Gesellschaft von der FB: GB 32ux freigegeben worden, jeäoch unter der Vereinba- A rung, daß sie nach Abschluß des Gesellschaftsvertrages rückübereignet werden müßten. Die Angeklagte ee) hatte sich demnach des Verfügungsrechts über die Maschinen begeben.
Sie durfte in Wahrheit nicht über sie verfügen, und auch
den Geschäftsführern der GmbH wäre es nicht gestattet gewesen. Die Angeklagten hatten, wie die Strafkammer feststellt, auch nie die Absicht, diese Maschinen als Vermö- Ag| gen in die Gesellschaft zu deren freien Verfügung einzu- ' bringen. Es lag nur eine scheinbare Freigabe der Bank vor; die dazu dienen sollte, die vom Gesetz gestellten Anforderungen zu umgehen. Der Zweck dieser gesetzlichen Vorschriften ist aber, jede arglistige Täuschung der Öffentlichkeit
über die wesentlichen wirtschaftlichen Grundlagen des Unternehmens zu verhindern und zu ahnden. Über diese wirtschaftlichen Grundlagen der zu gründenden Gesellschaft wollten aber die Angeklagten durch ihr Vorgehen täuschen. Der äußere Tatbestand des § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG ist daher gegeben (R6St 49, 3405 73, 232).
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Die Angeklagten haben auch vorsätzlich gehandelt. Sie berufen sich jedoch darauf, sie hätten geglaubt, es müsse alles in Oränung ‚sein, wenn ein Notar die Urkunde so aufnehme. Die Strafkammer hält dieses Vorbringen für die Schuld-
frage für unbeachtlich und berücksichtigt es nur bei der Strafzumessung. Damit wird sie dem Einwand der Angeklagben nicht gerecht. Dieser geht dahin, daß sie zwar wußten, sie könnten über die Maschinen nicht frei verfügen und ihre Angaben seien deshalb unwahr, daß sie jedoch wegen der Mitwirkung des Notars ihr Vorgehen für erlaubt hielten; sie behaupten somit, es habe ihnen das Bewußtsein gefehlt, Unrecht zu tun. Hiernach hätte es einer Prüfung bedurft, ob die Angeklagten dieses Unrechtsbewußtsein hatten oder bei der ihnen zumutbaren Anspannung ihres Gewissens hätten haben können; dabei wäre eine eingehende Würdigung des Umstandes notwendig gewesen, daß die a | I] Bank durch die Scheinfreigabe ihr Vorgehen bei der Gründung der Gesellschaft unterstützt und der Notar zu der Täuschungsmaßnahme geraten und die unwahren Angäben beurkundet haben (BGHSt 2, 194; BGH 1 StR 668/52 in Rundschau f. GmbH 1952, 108). Da die Strafkammer eine solche Prüfung unterlassen hat, kann das Urteil insoweit keinen Bestand -haben,. Falls die Strafkammer auf Grund der neuen Hauptverhandlung die Überzeugung erlangt, daß ein unverschuldeter Verbotsirrtum vorliegt, entfällt eine strafbare Handlung; ist der Irrtum verschuldet, hat sie zu berücksichtigen, daß die Strafe gemindert werden kann.
b) Vertrag vom 23. Oktober 1950
Die Verurteilung wegen der Einreichung des Abänderungsvertrages vom 23. Oktober 1950 und der Abgabe der Versicherung nach § 8 Abs. 2 GmbHG ist zwar nach den bisherigen Feststellungen nicht zu beanstanden. Das Landgericht nimmt, soweit aus dem Urteil ersichtlich, nur an, daß die Erklärung über die Einbringung der Maschinen unrichtig gewesen ist, und 1äßt im übrigen es offen, ob auch die weiteren Angaben nicht der Wahrheit entsprachen.
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Der äußere und innere Tatbestand ist insoweit rechtlich fehlerfrei festgestellt. Auch auf einen Irrtum können sich die Angeklagten hierzu, wie die Strafkammer feststellt, nicht berufen.
Dem Urteil ist nicht zuventnehmen, ob die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung oder eine einheitliche Tat angenommen hat. Im einen wie im anderen Falle muß die Verurteilung nach § 82 Abs. 1 Nr. 1 GmbHG aufgehoben werden; denn der Umfang der Schuld würde geringer sein, wenn die Angeklagten bei der ersten Anmeldung im August im unverschuldeten Verbotsirrtum gehandelt hätten, und er könnte selbst dann geringer sein, wenn sie sich dabei im verschuldeten Verbotsirrtum befunden hätten (vgl. RGSt 18, 105, 115).
Die Strafkamner wird in der neuen Verhandlung den genauen Wortlaut der Verträge, soweit er in Betracht kommt, und der Anmeldungen bei dem Gericht feststellen und wegen des Umfangs der Schuld genau darlegen müssen, inwieweit die Angaben falsch waren, Eine Bezugnahme auf Schriftstücke genügt nicht (RGSt 62, 216). Sie wird auch weiter die Umstände beim Abschluß des Abänderungsvertrags zu klären haben. Sie führt aus, der Vertreter des Notars habe die Vorverhandlungen nicht gekannt, stellt aber fest, daß die Urkunde vom 23. Oktober 1950 bereits vom Büro vorbereitet war, ohne anzugeben, wer hierzu den Auftrag erteilt hat und welche Anweisungen gegeben wurden.
2, Einfacher Bankrott.
a) Angeklagter <>
" " Nach den Feststellungen sind die Bücher der Gesellschaft überhaupt nicht oder nur unordentlich geführt worden; so daß sie zur Zeit der Zahlungseinstellung keine Übersicht
über den Vermögensstand gaben. Letgteres stellt das Urteil zwar nicht ausdrücklich fest; es ergibt sich jedoch daraus, daß die Entnahmen aus dem Gesellschaftsvermögen erst durch Rückfragen des Sachverständigen geklärt werden konnten.
tet, für die ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Damit legt das Gesetz ihnen zwingend die Pflicht auf, und zwar jedem einzelnen, dafür Sorge zu tragen, gleichgültig, ob die Satzung oder auch die Geschäftsführer selbst einem anderen die Buchführung übertragen (RGSt 13, 235). Die Angeklagten trifft somit die strafrechtliche Verantwortung für eine gesetzwidrige Buchführung während ihrer Tätigkeit als Geschäftsführer. -
} . u Nach § 41 GmbHG sind die Geschäftsführer verpflich-
Die Angeklagte a] hat selbst die Bücher geführt und deren Mangelhaftigkeit verursacht. Der äußere
Tatbestand eines Vorgehens nach § 240 Abs. 1 Nr, 3 KO i.Verb.m. § 83 GmbHG liegt somit vor. Zur inneren Tatseite enthält das Urteil keine Ausführungen. Es 1äß8t sich ihm jedoch die Überzeugung des Gerichts entnehmen, daß Frau SED vorsätzlich gehandelt hat. Sie wird nicht dadurch entschuldigt, daß sie nichts von der Buchführung verstand. Falls sie selbst keine genügenden Kenntnisse besaß, war es inre Pflicht, durch Heranziehung einer geeigneten Kraft Abhilfe zu schaffen; statt dessen hat sie sich nicht einmal. bemüht, Kenntnisse auf dem Gebiete der Buchführung zu gewinnen, sondern trotz des Bewußtseins ihrer eigenen Unzulänglichkeit die Buchführung übernommen.
Die Gesellschaft hat an 14. November 1953 ihre Zahlungen eingestellt; am 2. Dezember 1953 ist das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der Gesellschaft eröffnet worden. Die letzte Bilanz ist zum 31. Dezember 1951 erstellt worden. Die Angeklagte hat somit auch die ihr als
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Geschäftsführerin nach § 41 GmbHG obliegende Pflicht ver-
letzt, die nach § 39 HGB vorgeschriebenen Bilanzen rechtzeitig zu ziehen, da sie keine Bilanz zum 31.12.1952 erstellt hat. Auch hier ist nach dem Urteil das Gericht überzeugt, daß die Angeklagte vorsätzlich gehandelt hat. Es hat dasselbe wie bei der unordentlichen Buchführung zu gelten.
Die Verurteilung konnte aber trotzdem wegen beider Vergehen des einfachen Bankrotts nicht aufrechterhalten werden; denn die Strafkammer hat angenommen, die Angeklagte habe gemeinschaftlich mit dem Angeklagten I) gehandelt. Ob dies der Fall ist, kann erst in der neuen Verhandlung festgestellt werden, da die Verurteilung des Angeklagten MB ebenfalls aufzuheben ist (BGHSt 11, 18).
b) Angeklagter N]
Der Angeklagte MD war, wie oben ausgeführt, als Geschäftsführer ebenfalls verpflichtet, für die ordnungsgemäße Führung der Bücher und für die Ziehung der Bilanzen zu sorgen. Indem er dieser Pflicht nicht nachkam, verstieß er gegen die angeführten Strafvorschriften, auch wenn er selbst nicht die Bücher führte.
Die Strafkammer begnügt sich zur inneren Tatseite damit, auszuführen, der Angeklagte "wußte von allen diesen Dingen; denn er benutzte dasselbe Büro und arbeitete auch im übrigen immer einverständlich mit der Angeklagten xD @ zusammen". Diese Feststellungen sind unzureichend.
Daß I | irgendwelche Kenntnisse in der Buchführung oder Bilanzziehung besaß, ist nicht dargetan; desgleichen nicht, daß er selbst die Bücher eingesehen und ihre ordnungswidrige Führung erkannt hat. Dagegen spricht auch, daß er nach dem Urteil "für die rein technischen Arbeiten in der Weberei ausreichende, vielleicht auch gute Fach-
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kenntnisse besaß", aber "weder der Kalkulation großer Aufträge gewachsen war, noch genügend kaufmännische Fähigkeiten für den Ein- und Verkauf mitbrachte", Konnte er sich aber selbst keine Aufklärung durch Einsichtnahme in die Buchführung und die Bilanzziehung verschaffen, so war er auf die Erklärungen der Mitangeklagten > angewiesen. Ein unmittelbarer Vorsatz läge nur dann vor, wenn der Angeklagte die oränungswidrige Führung der Bücher selbst erkannt hat und mit dem Unterlassen der Bilanzziehung einverstanden war oder wenn ihm Frau a] oder unter Umständen ein mit der Überprüfung beauftragter Dritter mitgeteilt hat, daß die Buchführung nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche und die Bilanz nicht gezogen sei, er aber nichts zur Abhilfe unternommen hat. Es genügt hier auch bedingter Vorsatz; dieser wäre gegeben, wenn der Angeklagte zwar nicht wußte, eber damit rechnete,. daß die Bücher nicnt ordnungsgemäß geführt wurden und die Bilanz nicht gezogen sei, dies aber durch sein Tun oder Unterlassen billigte. Peststellungen in dieser Richtung hat die Strafkammer nicht getroffen. Das Urteil mußte daher insoweit aufgehoben werden.
Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung weder unmittelbaren noch bedingten Vorsatz des Angeklagten feststellen kann, hat sie zu prüfen, ob er fahrlässig gehandelt hat, indem er nicht alles tat, was in seinen Kräf-_ ten stand, um eine dem Gesetz entsprechende Führung der Bücher durch Frau 5 ) oder eine andere Person und eine rechtzeitige Bilanzziehung sicherzustellen. Es bedarf hierzu der Würdigung, ob er bereits bei der Betrauung der Frau
die notwendige Sorgfalt beachtete, indem er sich Gewißheit verschaffte, daß sie ihrer Aufgabe gewachsen sei, ob er unter Umständen später Anlaß hatte, an der Zuverlässigkeit von Frau | zu zweifeln und gegebenenfalls durch einen Sachverständigen die Buchführung überprüfen zu
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lassen, wenn er hierzu selbst nicht fähig war.
3. Unterlassen des rechtzeitigen Vergleichs- oder Konkursamtrages.
Die Strafkanmer knüpft die Pflicht der Angeklagten, das Vergleichs- oder Konkursverfahren zu beantragen, nicht an die Zahlungsunfähigkeit, sondern an die Überschuldung der Gesellschaft, die bereits am 31. Dezember 1952 bestanden habe und von den Angeklagten zu diesem Zeitpunkt auch obne Bilanzziehnung erkannt worden sei. Sie übersieht dabei jedoch, daß § 64 GmbHG voraussetzt, daß sich bei der Aufstellung der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz ergibt, daß das Vermögen nicht mehr die Schulden deckt, demnach eine Überschuldung besteht. Es genügt nicht, daß die Geschäftsführer die Vermögenslage übersehen und sich des Überwiegens der Passiven über die Aktiven bewußt sind.
Die Überschuldung muß vielmehr durch eine aufgestellte Bilanz erwiesen und hieraus erkennbar sein (RGSt 44, 48; RG3W1927,1379 Nr. 33, 1380 Nr. 34; BGH 3 StR 339/55 Urteil vom 17. November 1955). Dies ist hier nicht der Fall gewesen; denn nach den Feststellungen zu der Verurteilung wegen Unterlassen der Bilanzziehung ist die letzte Bilanz zum
51. Dezember 1951 erstellt worden; auf diese Bilanz gründet sich aber die Verurteilung in vorliegendem Falle nicht. &s ist allerdings nicht erforderlich, daß eine den Anforderungen des § 42 GmbHG voll entsprechende Bilanz erstellt wird. Es genügt auch eine Aufzeichnung, die eine Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven enthält und die Vermögenslage der Gesellschaft ersichtlich macht. Es kann .sein,daß den Angeklagten eine solche, die Vermögenslage der Gesellschaft ergebende Aufzeichnung vorgelegen hat; denn im Urteil wird zwar an anderer Stelle ausgeführt, daß im Jahre 1952 zur Gewinnung eines besseren Status der Wert der Maschinen zu hoch festgesetzt wurde und daß die Angeklagten
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1953 gegenüber der Firma <> behaupteten, es werde laufend ein Status der Gesellschaft an die Landeszentralbank eingereicht. Ob diese Übersichten, wenn sie erstellt worden sind, durch Gegenüberstellung der Aktiven und Passiven den Angeklagten zu irgendeinem Zeitpunkte die Überschuldung der Gesellschaft erkennen ließen, ist jedoch bisher nicht dargetan. Demnach ist der äußere Tatbestand des Vergehens nach § 84 Abs. 1 GmbHG vom Tatrichter nicht festgestellt. Schon aus diesem Grunde muß das Urteil auch insoweit aufgehoben werden, Die Strafkammer wird in der neuen Verhandlung die Überschuldung zahlenmäßig feststellen müssen.
Die Erwägungen der Strafkammer zur inneren Tatseite sind rechtlich ebenfalls nicht fehlerfrei. Sie führt bei der rechtlichen Würdigung aus, die Angeklagten haben "jetzt auch ohne Bilanzziehung gewußt, deß das Vermögen der GmbH obne wesentliche Stammeinlage die Schulden nicht mehr deckte und daß sie gemäß § 64 Abs. ı Ziff. 1 GmbHG zur Stellung des Vergleichs- oder Konkursamtrages verpflichtet waren. Unkenntnis der Gesetzesbestimmung -— auf die sich die Angeklagten hier berufen - kann sie nicht vor Strafe schützen." Hiernach haben die Angeklagten offenbar geltend gemacht, daß sie ihre Verpflichtung, bei einer Überschuldung der Gesellschaft Vergleichs- oder Konkursamtrag innerhalb einer bestimmten Frist zu stellen, nicht gekannt haben. Dieser Binwand wirä durch den Satz "Unkenntnis des Gesetzes schützt vor Strafe nicht" nicht ausgeräunt.
Bei dem Tatbestand des § 84 GmbHG handelt es sich, wie auch bei § 138 StGB (früher: § 139 StGB), § 330 c StGB und der entsprechenden Bestimmung des § 297 Abs. 2 AktG um ein echtes Unterlassungsdelikt. Es gehört deshalb hier zum Tatbestand die Kermtnis des Täters von der Pflicht, bei Zahlungsunfahıgkeitoler Überschuldung das Vergleichs- oder Konkursverfahren innerhalb einer bestimmten Frist zu bean-
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tragen. Der Vorsatz muß die Erkenntnis der Pflicht und das : Bewußtsein, sie zu verletzen, mitumfassen: allerdings ge- j nügt bedingter Vorsatz (vgl. RGSt 75, 160, 163). Die Strar_ kammer hätte daher das Vorbringen der Angeklagten auf seine Richtigkeit untersuchen und prüfen müssen, ob sie vorsätzlich handelten. Daß sie wußten, ein Weiterarbeiten würde die Gläubiger nur noch mehr gefährden, genügt hierzu nicht. Diese Erwägung hätte allerdings unter Umständen eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit begründen können. § 84 GmbHc enthält zwar entgegen der Vorschrift des § 297 Abs. 2 Akte keinen ausdrücklichen Hinweis auf die Schuldform. Es ergibt sich jedoch aus den §§ 84 Abs. 3, 64 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 GmbHG, daß auch eine fahrlässige Begehung der Tat strafbar sein soll (GA 58, 46; siehe auch BGHSt 6, 131). Die Strafkammer wird daher, falls sie den äußeren Tatbestand feststellt, zur inneren Tatseite dies berücksichtigen müssen.
4. Betrug.
Die Strafkammer findet den Betrug darin, daß die Angeklagten bei den Verhandlungen im September/Oktober 1953 durch falsche Angaben über den Vermögensstand der Gesellschaft die Vertreter der Firma SD getäuscht und dadurch bestimmt haben, stillzuhalten und nicht auf weitere Sicherungen zu bestehen, Der Schaden besteht nach ihrer Ansicht darin, daß dadurch die Ansprüche der Firma SP zsfährdet wurden, da sie andernfalls unter Umständen noch Sicherheiten hätten erlangen können.
Soweit die Revision die Ausführungen der Strafkanmer über die Täuschungshandlungen angreift, ist sie unbegründet. Das Vorbringen, Frau a] sei am 1. Oktober 1955 aus der Geselischaft ausgeschieden, Kann sich nicht auf das Urteil stützen. Die Feststellungen zum Schaden sind jedoch nicht widerspruchsfrei. Zu Recht weist hierzu
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die Revision des Angeklagten MD darauf hin, daß die Waren im Werte von 12.000 DM bereits am 10. August 1953
und die Maschinen am 19. Oktober 19553, also vor Vollendung der Betrugshandlung, der Firma FB übereignet worden waren. Grundstücke hat die Gesellschaft nicht besessen. Dem Urteil 1äßt sich nicht entnehmen, welche Vermögenswerte dann noch vorhanden waren, an die sich die Firma SW zur Zeit der Täuschung im September/Oktober 1953 noch hätte halten und äurch deren Verwertung sie unter Umständen wenigstens teilweise Befriedigung hätte finden können. Im übrigen
ist auch nicht ersichtlich, daß die Angeklagten über die Kigentumsverhältnisse an den Grundstücken falsche Angaben gemacht und zugesagt haben,’ die Grundstücke der Firma SD zur Sicherung zur Verfügung zu stellen.
Die Verurteilung wegen vollendeten Betrugs konnte daher keinen Bestand haben. Falls die Strafkammer in der neuen Verhandlung keinen Vermögensschaden feststellen kann, ist darauf hinzuweisen, daß die Angeklagten des versuchten Betrugs schuldig sein können, wenn sie einen Vermögensvorteil erhofft haben, sich ihn durch die Täuschung verschaffen und dadurch das Vermögen der Firma ss» schädigen wollten {R6St 74, 316, 318).
Die Strafkammer wird jedoch auch zu prüfen haben, ob nicht schon ein Betrug bei der Bestellung vorliegt. Festgestellt ist, daß die Angeklagten täuschten und dadurch die Firma SGB zur Lieferung der Garne bestimmten. Der Schaden der Firma bestünde darin, daß sie für ihre Garne einen wegen der wirtschaftlichen Lage der GmbH unsicheren Anspruch auf den Kaufpreis erhielten; die Bereicherung der Angeklagten läge in dem Erwerb der Garne ohne entsprechende Gegenleistung. Der Glaube, die Forderungen der. Firma doch "abdecken zu können, würde Schadensvorsatz und Bereicherungsabsicht nur ausräumen, wenn er einigermaßen berechtigt war. Dies hält die Strafkammer zumindest bei der Angeklag-
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ten KG bereits für "recht zweifelhaft", ohne jedoch den Sachverhalt insoweit völlig aufzuklären und zu prüfen,
IT. Untreue der Angeklagten KM»
Die Verurteilung der Angeklagten a — ] wegen Untreue nach § 81a GmbHG 1ä8t im Schuldspruch keinen Rechts-
fehler zum Nachteil der Angeklagten erkennen. Die Entnahmen, in denen die Strafkammer die Untreuehandlung findet, sind im Urteil dargelegt. Nach den Feststellungen hat die Angeklagte bewußt zum eigenen Vorteil und zum Nachteil der Gesellschaft, somit vorsätzlich, gehandelt. Die Folgerungeh, auf die die Strafkammer ihre Überzeugung hiervon gründet, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Revision greift hier nur die Feststellungen und die Bewsiswürdigung des Tetrichters an; dies ist im Revisionsverfahren unzui1ässig. '
Ill. Sirafausspruch
Die Strafzumessung ist, soweit die Angeklagte xD i wegen Untreue und Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen verurteilt ist, zwar nicht zu beanstanden; es ist jedoch nicht ausgeschlossen, daß sie durch die - nun aufgehobene - Verurteilung wegen der übrigen ihr zur Last gelegten Handlungen beeinflußt worden ist. Das Urteil war daher im gesamten Strafausspruch eufzuheben. In der neuen Verhandlung wird die Angeklagte Gelegenheit haben vorzubringen, sie habe den Schaden der Sozialversicherung zum Teil wieder gutgemacht.
Die Verurteilung des Angeklagten MED wegen der Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen ist rechtskräftig; jedoch mußte der Ausspruch über die Gesamtstrafe
aufgehoben werden, da die Verurteilung in den übrigen Fäl-
len nicht bestehen bleibt.
Busch Dr. Dotterweich Scharpenseel
Dr. Schalscha Lang-Hinrichsen