Gesetze / Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
GmbHG§ 5 Stammkapital; Geschäftsanteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 123
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Saarbrücken, 01.12.2011 – 8 U 315/10 - 83
- OLG Düsseldorf, 30.08.2013 – I-17 U 22/13
- BGH, 19.04.2011 – II ZB 25/10Unternehmergesellschaft: Geltungsbereich des SacheinlagenverbotsZitiert von 4
- BGH, 02.12.2014 – II ZR 322/13Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Nichtigkeit eines Beschlusses der GesellschaftsversammlungZitiert von 7
- OLG Stuttgart, 13.10.2011 – 8 W 341/11
- BGH, 20.07.2005 – VIII ZR 397/03GmbH-Recht: Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts bei Verstoß gegen die Teilungsbestimmung eines Geschäftsanteils KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
Zuletzt entschieden
- KG, 16.02.2026 – 22 W 55/25
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1180/22 Kap
- OLG Frankfurt am Main, 07.10.2025 – 20 W 116/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 GmbHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5#abs-1 (1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5#abs-2 (2) Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5#abs-3 (3) Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GmbHG/5#abs-4 (4) Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.