§ 297 Kündigung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Nach Gewicht
- BVerfG, 14.12.2022 – 2 BvL 7/13, 2 BvL 18/14 · Vororganschaftliche MehrabführungenZitiert von 23
- BGH, 16.06.2015 – II ZR 384/13Aufhebung eines Unternehmensvertrags mit einer abhängigen GmbHZitiert von 5
- BFH, 13.11.2013 – I R 45/12Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags: Bildung eines Rumpfwirtschaftsjahres; "wichtiger Grund" bei vorzeitiger VertragsbeendigungZitiert von 12
- FG Niedersachsen, 10.05.2012 – 6 K 140/10Zitiert von 1
- BGH, 16.07.2019 – II ZR 175/18Satzungsüberlagernde Wirkung eines TeilgewinnabführungsvertragsZitiert von 8
- BGH, 31.05.2011 – II ZR 116/10GmbH: Stimmrecht des herrschenden Gesellschafters bei Beschlussfassung über die Kündigung eines Beherrrschungs- und Gewinnabführungsvertrages durch die beherrschte GesellschaftZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 19.02.2026 – 6 AZR 102/25Feststellung von Forderungen zur InsolvenztabelleZitiert von 2
- FG Düsseldorf, 20.11.2024 – 7 K 2466/22 FZitiert von 1
- OLG Stuttgart, 26.07.2024 – 20 AktG 1/24
21 Entscheidungen zu § 297 AktG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 297 AktG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/297#abs-1 (1) Ein Unternehmensvertrag kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden. Ein wichtiger Grund liegt namentlich vor, wenn der andere Vertragsteil voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine auf Grund des Vertrags bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/297#abs-2 (2) Der Vorstand der Gesellschaft kann einen Vertrag, der zur Leistung eines Ausgleichs an die außenstehenden Aktionäre der Gesellschaft oder zum Erwerb ihrer Aktien verpflichtet, ohne wichtigen Grund nur kündigen, wenn die außenstehenden Aktionäre durch Sonderbeschluß zustimmen. Für den Sonderbeschluß gilt § 293 Abs. 1 Satz 2 und 3, § 295 Abs. 2 Satz 3 sinngemäß.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/AktG/297#abs-3 (3) Die Kündigung bedarf der schriftlichen Form.