Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1958
BGH Urteil vom 12.02.1958 – 4 StR 189/57
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechwigter Interessen (§ 193 StüB) erst einzugehen, nachdem die £Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist. 2. Ist diese Prüfung vnterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Ur-- teil als sachlichrechtlichen Mangel rügen.
225204 JA
Für das Nachschlagewerk! Für die Amtliche Sammlung!
Gesetz: StGB §§ 186, 193
Rechtssatz: 1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechwigter Interessen (§ 193 StüB) erst einzugehen, nachdem die £Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.
2. Ist diese Prüfung vnterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Ur-- teil als sachlichrechtlichen Mangel rügen.
Aktenzeichen: 4 StR 189/57 AG Herne
Beschluß des BGH vom 12. Februar 1958 OLG Hamm
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In der Privatklagesache
der Frau Iotte T m —g . geborene HyB aus Tem; dort geboren am &. 9 Privatklägerin, gegen den Hausbesitzer Wilhelm_B aus H@WB: geboren em &. ED A ir Ho dei , Angeklagten,
wegen Beleidigung und übler Nachrede
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf den Vorlegungsbeschluß des Oberlandesgerichts in Hamm vom 22.Februar 1957 nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 12. Februar 1958 durch den Senatspräsidenten Dr. Roiberg sowie die Bundesrichter Krumme, Dr, Sauer, Dr. Seibert und Hoepner
beschlossen;
1. Im Verfahren wegen übler Nachrede (§ 1§ 6 StGB) ist grundsätzlich auf die Frage der Wahrnehmung berechtigter Interessen (§ 195 StGB) erst einzugehen, nachdem die Erweislichkeit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache geprüft worden ist.
2. Ist diese Prüfung unterblieben, so können die Staatsanwaltschaft (und der Nebenkläger) oder, im Privatklageverfahren, der Privatkläger dies mit der Revision gegen das freisprechende Urteil als sachlich-rechtlichen Mangel rügen.
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gründe;
lo Die Privatklägerin, Frau Teschner, ist mit ihrem Ehemann Mietpartei im Haus des Angeklagten, in einem vorausgegangenen Miet--Rechtsstreit kam zur £Krörierung, daß der Angeklagte (damaliger Kläger) dem Invaliden Ferdinand Kg» den Zutritt zur TBB’ schen Wohnung untersagt hatte. In einem Erwiderungsschrifisatz rechtfertigte der „klagende Hauswirt (jetziger Angeklagter) diese Maßnahme demit, daß Kin» seit Jahren ein intimes Verhältnis zu Frau TE nit wissen ihresMannes unterhalie.
Wegen dieser Behauptung erhob Frau Ta» gezen den Angeklagten Privatklage. Das Antsgericht in Herne hat ihn durch Urteil vom 11. Oktober 1956 freigesprochen, weil ihm der Schutz des § 193 StGB zur Seite stehe; es komme deher auf den angebotenen Wahrheitsbeweis nicht an.
Gegen dieses Urteil hat die Privatklägerin Revision einselegi. Das zur Entscheidung berufene Oberlandesgericht in Uamm möchte die Revision als unbegründet verwerfen. Der mit ihr befaßte Strafsenat sieht sich daran jedoch durch die vom Bundesgerichtshof in BGHSt 4, 194, 197, 198 vertretene. Rechts.- auffassung gehindert und hat daher die Sache gemäß § 121 Abs. ? GVE vorgelegt.
Die Vorlegungsvoraussetzungen sind gegeben. Der damalige 3. Strafsenat, von dem die Entscheidung BGHSt 4, 194 stammt, besteht zwar als solcher nicht mehr. Indes hat auch der 2.Strafsenat in BGHSt 7, 385, 392 unter Berufung auf BCHSt 4, 194, 198 ausgesprochen: Bei Prüfung der Anwendbarkeit des § 193 SiGB müsse im Urteil auf jeden Fall erörtert werden, ob die behaupsesen Tatsachen wahr, nicht erweislich wahr oder unwahr.. seien.
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1I. Die Darlegungen des 3. Strafsenats des Oberlandesgerichis Hamm geben dem Bundesgerichtshof. keinen Anlaß, ven seiner Rechtseuffassung abzuweichen. Dieseist auch von Reichs. gericht (JW 1936, 3461 Nr. 31) sowie von einem anderen Senat des vorlegenden Gerichts in der mntscheidung vom 2. Dezember 1952 (JMBl NRhW 1953 S. 139 Nr. 3) unter fast einhelliger Billigung des Schrifttums verireten worden.
1. Die Ehre des Menschen ist ein leicht verletzliches Rechtsgut. Zumal äurch das Behaupten oder Verbreiten abträg.. licher Tatsachen kann dem Betroffenen ein kaum wiedergutizu-- machender Nachteil entstehen. In dieser Erkenntnis hat das Ehre unter seinen besonderen Schutz gestellt. Zu diesen zweck kommt in erster Linie dem Strafverfahren die Aufgabe zu, den Beleidiger der Bestrafung zuzuführen und, soweit möglich, zugieich dem Beleidigten durch Wiederherstellung seines guten Rufs Genugtuung zu verschaffen (vgl. descheck 6A 1957 8. 365 ff, 367, mit weiteren Nachweisen). Dieser Aufgabe äient die Bekanntmachungsbefugnis des § 206 StGB, die einen Ersatz für Abbitte oder Widerruf darstellen soll (Maurach, Besond. Teil, 2, Aufl., § 20 II B, S. 146), sowie die be-- sondere Gestaltung des § 1§ 6 StGB. Gerade diese Vorschrift ist dazu bestimmt, den Ehrenschutz für den Angesriffenen zu verstärken, Deshalb ist davon abgesehen worden, die oft schwer nachzuweisende Unwahrheit der behaupteten Tatsache als Tstbestandsmerkmal aufzustellen, Vielmehr ist die Nichterweislichkeit Bedingung der Strafbarkeit, die Beweisbarkeit Strafausschliessungsgrund (RGSt 62, 85, 95; 69, 81; Maurach, Besond, Teil, § 19 B 1 a). Der Mangel der Yrweislichkeit geht bei § 1§ 6 StGB zu Tasten des Täters,
Ungeachtet dessen ist schon seit langem anerkannt, daß das Interesse des Angegriffenen an seiner Ruf-Wiederheirwie)}** im geltenden Rechi nur wnzurechend gewährleiste;s wird {Delle
MDR 1955, 269). Wie Jescheck (GA 1957 S. 367) zutreffend hervorhebt, ist es am schlechtesten um den Ehrenschutz des Verletzten dann bestellt, wenn der Beleidiger ohne Erhebung des Wahrheitsbeweises, etwa auf Grund des § 195 StGB, freigesprochen wird. Es heißt hierzu in der Begründung zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes von 1950 (S. 48): "Bei einer solchen Handhabung des § 193, der zwar von den Oberlandesgerichten verschiedentlich entgegengetreten worden ist, die aber gleichwohl in der Praxis der Uniergerichte die Regel bildet, werden die Interessen des Verletzten nicht gebührend berücksichtigt."
Solche auch schon früher angestellten Erwägungen hatten zu Reformvorschlägen geführt (Entw. 1927: 38 317 ff StGB; Entw. 1950: § 187 b SiCB, §§ 402 a ff StPO), die im wesentlichen ein strafrechtliches YWahrheits-Feststellungsverfahren bei Beleiäigungen schaffen wollten, Diese Vorschläge haben zwar, als noch nicht spruchreif, bis jetzt keinen gesetzli.-- chen Niederschlag gefunden (Kern, Kat. zur Stirafrechtsreform S. 323). Daraup kann aber keinesfalls hergeleitet werden, keinen in den Grenzen des Möglichen berücksichtigungsfählgen Anspruch auf Ehrenschutz. Die wegweisenden Vorschriften des § 8 StFG 1949 und des § 18 StFG 1954 betr. Feststellung ehrenzühriger Tatsachen dürfen hierbei nicht außer acht gelassen werden. Gewiß sind sie Sonderbestimmungen auf dem Gebiet des Siraffreiheitsrechts. Sie sind aber außerdem der Ausdruck allgemeiner Anerkennung der besonderen Schutzbedürftigkeit der persönlichen Ehre des Verleizten durch den Gesetzgeber. Dies rechtfertigt die Auffassung, deß das Bestreben, dem Wahrheiisbeweis über § 193 StGB auszuweichen, nach allgemeiner Rechtsüberzeugung dem Sinne des Ehrenschutzes auch schon im geltenden Strafrecht zuviderläuft und deshalb grundsätzlich abgelehnt werden muß. Das Reichsgericht war derartigen Ver-
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suchen. das Strafverfahren zu vereinfachen und die Würdigung des Sachverhalts auf einen einzelnen, die Bestrafung wegen Beleidigung ausschliessenden rechtlichen Gesichtspunkt zu beschränken, im Fall des rechtlich ähnlich iiegenden § 192 StGB deutlich entgegengetreten (RGSt 1, 260; 64 S. 10). Den gleichen Standpunkt hat es für den Bereich des § 195 StGB eingenommen (JW 1930, 2541 Nr. 10 und Engelhard dortselbst; JW 1936, 3461, 3462 Nr, 31). Jene - von der herrschenden Meinung abgelehnte — Rechisanwendung liefe darauf hinaus, dem ohnehin verfahrensmäßig nicht sehr günstig gestellien Verletzten durch Nichierhebung des "Wahrheitsbeweises" die Möglichkeit zu nehmen, seinen Ruf wieder herzustellen, Denn diese Möglichkeit würde, wenn der Beleidiger nach vorheriger Srüfung der Yahrheitsfrage im Ergebnis aus § 193 StGB freigesprochen werden müßte, in der Feststellung der Urteilsgründe liegen, die ehrenrührigen Behauptungen seien nicht erweis. lich wahr (BGHSt 4, 198).
Nicht durchschlagend ist der Hinweis des Vorlegungsbeschlusses, die uneingeschränkte Zulassung des Wahrheitsbeweises im ordentlichen Strafverfahren gehe über die Absichten des Gesetzgebers hinaus. Denn die Amtliche Begründung zu dem im Jahr 1950 vorgeschlagenen § 187 b StGB hebe hervor, es sei erwünscht, den Festsvellungsamtrag ablehnen zu können; wenn die Feststellung zur Wiederherstellung des guten Rufs öss Verletzten nicht erforderlich sei. Indes handelte es sich dort um die Forderung eines Rechtsschutzbedürfnisses für ein besonderes Wehrheiis -Feststellungsverfahren bei Beleidigungen. Hier dagegen geht es darum, ob der Tatrichter im ordentlichen Sirafverfahren über die sachlich-vrachsiich vorgehende Frage der Verwirklichung des Tatbestandes der Beleidigung in den Urteilsgründen entscheiden muß, ehe er dem Angeklagten den Schutz des § 195 StGB zugesteht,
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2, Dem Betroffenen kann nichi etwa zugemutei werden, nach der aus § 193 StGB erfoigien Freisprechung des Angreitfers rechtlichen Widerrufsklage zu gehen, für die er im Regelfali erneut erhebliche Kosten aufwenden müßte (so auch Jescheck, GA 1957 S. 367, 368; a.M. beiläufig: Hell, Der Schutz der persönlichen Ehre, 1957 S. 48, 49); ganz abgesehen davon, daß dergleichen zu einer bedenklichen Mehrbelastung der Gerichte führen würde. Demgegenüber kann die mit der Erhebung des Wahrheitsbeweises im Strafverfahren verbundene Gefahr der Kosten-Mehrbelastung im Fall der Freisprechung des Beleidigers auf Grund des § 193 StGB (vel. § 471 Abs. 2 StPO) nicht ins Gewicht fallen. Daraus, daß die Kostenvorschriften dem Belei- _ digten beim Scheitern des Wahrheitsbeweises keinen Erstattungs-- anspruch gegen den wegen Wahrung berechtigter Interessen freigesprochenen Beleidiger gewähren, lassen sich keine entscheidenden Gesichtspunkte für die Auslegung des übergeordneten sachlichen Strafrechts herleiten (so schon BGHSt 4, 198 unten).
5, Für die Notwendigkeit, zuersi den Wahrheitsbeweis zu erheben, spricht zudem die Tatsache, daß sich ohne vollständige Aufklärung des Sachverhalts häufig nicht hinreichend sicher beurteilen 1äßt, ob die ehrenrührige Behauptung nicht etwa leichtfertig (RGSt 63 S. 93, 204) und ob sie wirklich zur Wahrnehmung berechtigter Interessen und nicht etwa nur deshalb aufgestellt worden war, um dem Angegriffenen zü schaden und ihn in seiner Umwelt unmöglich zu machen, so daß der Schutz berechtigter Interessen auszuscheiden hätte.- Der im Vorlegungsbeschluß erwogene Ausweg, es der Prüfung des Rechtsmittelssrichts im Einzelfall vorzubehalten, ob das Absehen von der Erhebung des Wahrheitsbeweises die richtige Beurteilung des Vorliegens einer Interessenwahrnehmung (§ 193 StGB) beeinfluft haben könne, kann dem Rechtsschutzbedürfnis des Beleiäigten nicht immer genügen. Denn die Beurieilung der vom Tat-
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richisr zu entscheidenden Frage nach den Beweggründen dos R,_ leidigers hängt gerade von dem nicht selten überraschenden Ergebnis eingehener Prüfung aller die Tai begloitenden Umstände ab, ohne daß dies der Rechismittelinstanz — bei bloße, Unterstellung der Nichterweislichkeit der ehrenrührigen Be. hauptungen durch den Tatrichter - im Einzelfall erkennbar
werden müßte. Der Generalbundesanwalt hat auch noch hervorge. hoben, daß eine andere Handhabung die Tatrichter geneigt na. chen würde, die Voraussetzungen des § 193 StGB allzu leicht zu bejahen. Hierauf hatte schon der Entwurf EGStGB 1950 hingewiesen (Begr.S. 101). Auch das vorlegende Oberlamilesgericht verkennt dies nicht.
4. Der Senat vermag auch der Ansicht des Vorlegungsbeschlusses darin nicht zu folgen, daß es dem Angeklagten gegenüber ungerecht wäre, wenn der Beleiäste in allen rällien die Erhebung des Wahrheitsbeweises verlangen könnte, während der Tmelgosprochene und ıdoshaib verfahrensrechtlich nicht beschwerte Angeklagte keine UHöglichkeit habe, die Erhebung des Wahrheitsbeweises durch ein Rechtsmittel zu ersvingen. Eine gewisse Besserstellung des Beleidigten ist in dieser Hinsicht vertretbar. In aller Regel ist der Behauptende der Angrei.- fer und der Betroffene der Verteidiger seiner Ehre. Ob dieser den Angeklagten wider besseres Wissen, also mutwillig durch eine Privatklage wegen (angeblich) unwahrer ehrenrühriger Behauptungen behelligt hat, kann sich eben grundsätzlich erst herausstellen, wenn der Wahrheitsbeweis erhoben ist und die gesemten Tatumstände aufgeklärt worden sind. Freilich hat auch der Angeklagte ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Wahrheit. Die vom Beleidigten verlangte Feststellung der Wahrheit genügt jedoch zugleich dem Bedürfnis de® Angeklagten nach Ielnigung von dem Vorwurf eines unbegründäeven Ehrangriffs gegen jenen. Sollte es indessen — unzulässıgerwel' se — nicht zur Erhebung des Wahrheitsbevcises gekommen seıl.
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so zwingt dies nicht zu dem Schluß, auch der hierdurch sachlich benachteiligte Beleidiger müsse berechtigt sein. seine eigene aus § 193 StGB geschehene Freisprechung anzufechten, weil der Wahrheitsbeweis über seine Behauptung nicht zuge-- lassen worden sei. Es ist hier nicht darüber zu befinden,
ob es rechtspolitisch erwünscht wäre, dem Angeklagten in solchen Fällen gleichfalls ein Rechtsmittel zur Erzwingung der Wahrheitsprüfung zur Verfügung zu stellen, Daß er dieses Recht nach der bestehenden (Gesetzesiage nicht besitzi, reicht griffenen,wie vom vorlegenden Oberlandesgericht empfohlen,
Gas Rechtsmittel gegen das freisprechende Urteil mit dem alleinigen Ziel, seine Ehre durch Zulassung des Wehrheiisbeweises wieder herzustellen, zu verweigern. Diese Rechisfolge muß jedenfalls mit Rücksicht auf das vordringliche Interesse des Beleidigten an der Wiederherstellung seiner Ehre in Kauf genommen werden. Indes besteht hier keine Veranlassung, die umstrittene Frage abschließend zu erörtern, op dem Anzeklarten wirklich niemals ein Rechtsmittel gegen ein ihn freisprechendes Urteil zusteht (vgl. dazu BGHSt 7, 153 ff; ferner: BVerfG. 6 $S. 12),
5; MAt Recht bezeichnet es der Vorlegungsbeschluß-als unerfreulich, wenn ein Privatkläger oder Nebenkläger das den Angeklagten aus § 193 StGB freisprechende Urteil nur zum Schein wegen Verletzung dieser Bestimmung angreifen würde, um auf diesem Umweg eine Wiederaufrollung des gesamten Verfahrens und damit die Weglichkeit zu erhalten, erneut die Zulassung des Wahrheitsbeweises anzustreben, Solche Ergebnisse werden aber gerade bei Zugrundelegung der vom Senat vertretenen Auffassung vermieden, Denn nach dieser kann der Verletzte das Urteil auch mit der Begründung anfechten, der eahrhoelüsbeweis sei nicht oder nicht vollständig erhoben oder die Wahrheit der ehrenrührigen Angriffe sei sachlichrechtlich nicht rechtsirrtunsfrei geprüft. So ist die Privat-
tlägerin denn auch im vorliegenden Fall verfahren.
6. Der Hinweis des vorlegenden Oberlandesgerichts auf sie Möglichkeit der Einstellung des Sirafverfahrens wegen Beleidigung und der gerichtlichen Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens (§ 3§ 5 StPO) wegen mangelnden Tatverdechts verfängt nicht. Denn auf der Grundlage der hier vertretenen Rechtsansicht stehen dem Beleidigten folgerichtiger Weise auch die gegen soiche Maßnahmen zulässigen gesetzlichen Rechisbehelfe zur Seite mit dem Ziel, bei der Durchführung des Strafverfahrens die Prüfung der Wahrheit der gegen ihn erhobenen ehrenrührigen Behauptungen zu erzwingen. Der besondere Fall des § 390 Abs. 5 StPO ändert an diesen Grundsätzen nichts. Ein derartiger, vom Gesetz als unanfechtibar beseichneter Einstellungsbeschluß könnte übrigens der Verfassungsbeschwerde wegen Versagung des rechilichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG; BVerfG NIW 1955, 1145 Nr. 1 und ständig) ausgesetzt sein, wenn er ohne Anhörung der Beteiligten (§ 35 StPO) erginge.
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7. Bemerkt sei noch, daß sich für den Tatrichter die Erhebung des Wahrheitsbeweises naturgemäß dann srübrigen wird, wenn bereits der Vortrag der Privatklage und die Anhörung des Privatklägers zur gerichtlichen Überzeugung ergeben, daß dieser die Nichterweislichkeit der vom Angeklagten aufgestellten Behaupiungen in Wirklichkeit gar nicht ernstlich geltend machen wills,
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Die Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnalme des Generalbundesanwalts.
Rotberg Bundesrichterin Krumme ist Sauer durch Erkrankung am Unterzeichnen verhindert.
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