§ 471 Kosten bei Privatklage
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 25
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Nach Gewicht
- BVerfG, 26.03.1987 – 2 BvR 589/79Einstellung eines Privatklageverfahrens und Entscheidung über Kosten und Auslagen mit Unterstellung der Schuld des Beschuldigten oder AngeklagtenZitiert von 51
- BGH, 29.06.1960 – 2 StR 276/60Zitiert von 1
- BGH, 27.07.1962 – 1 StR 44/62
- BGH, 30.11.1960 – 2 StR 492/60
- OLG Celle, 25.09.2007 – 1 Ws 345/07Zitiert von 4
- OLG Hamm, 10.02.1998 – 3 Ws 575/97Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.07.2025 – 4 StR 130/25
- LG Köln, 02.08.2024 – 117 KLs 29/22
- LG Köln, 02.08.2024 – 117 KLs 23/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 471 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/471#abs-1 (1) In einem Verfahren auf erhobene Privatklage hat der Verurteilte auch die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen zu erstatten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/471#abs-2 (2) Wird die Klage gegen den Beschuldigten zurückgewiesen oder wird dieser freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so fallen dem Privatkläger die Kosten des Verfahrens sowie die dem Beschuldigten erwachsenen notwendigen Auslagen zur Last.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/471#abs-3 (3) Das Gericht kann die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Beteiligten angemessen verteilen oder nach pflichtgemäßem Ermessen einem der Beteiligten auferlegen, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/471#abs-4 (4) Mehrere Privatkläger haften als Gesamtschuldner. Das gleiche gilt hinsichtlich der Haftung mehrerer Beschuldigter für die dem Privatkläger erwachsenen notwendigen Auslagen.