Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1966
BGH Urteil vom 26.07.1966 – 1 StR 300/66
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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KH BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
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In URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Landwirt Manfred M ED ; onne festen Wohnsitz, geboren arı ED 936 in ZW; Kr. EB
EB /Ostpreußen, zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schweren Diebstahls i. R. u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 26. Juli 1966, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Hübner
Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter Bundesrichter
- als Vorsitzender,
Dr. Seibert
Fischer
Loesdau
pikart
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt (ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwältin EEE 2: GE
als Verteidigerin,
Justizangestellter ww
für Recht erkannt:
als Urkundsbsamter der Geschäftsstelle,
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 16. März 1966
a) aufgehoben, soweit er wegen Amtsanmaßung verurtei)t worden ist. Insoweit wird er freigesprochen; die ausscheidbaren Kosten des Verfahrens trägt die Staatskasse;
b) dahin ergänzt, daß er im Fall II 11 der Urteils-
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Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung schuldig ist;
c) im Strafausspruch zum Fall II 11 der Urteilsgründe und im Ausspruch über die Gesamtstrafe je mit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
II. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Yon Rechts wegen
Gründe§
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Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Amtsanrmaßung sowie als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher wegen nmcehrcrer, teils versuchter schwerer, teils vollendeter einfacher Dictstähle im Rückfall, wegen Betrugs im Rückfall und wegen Volltrunkenheit in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung zur Gesamtzuchthausstrafe von fünf Jahren und zu einer Geldstrafe verurteilt. Es hat ein zur Antsanmaßung benutztes 5 DM-Stück eingezogen und dem Angeklagten die bürgerlichen Ehrenrechte für drei Jahre aberkannt sowie die Erteilung einer Fahrerlaubnis für immer untersagt.
Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.
1. Mit Recht beanstandet die Revision die Verurtcilung wegen Amtsanmaßung. Das Landgericht stellt fest, daß der Angeklagte sich als Kriminalbeamter ausgegeben habe, aber
geflüchtet sei, "bevor er eine Amtshandlung vornehmen konnte" (UA S. 9, 15). Der Tatbestand des § 132 StGB ist jedoch erst dann verwirklicht, wenn der Täter sich mit
der Ausübung eines öffentlichen Amtes befaßt oder eine Handlung vornimmt, die nur kraft eines öffentlichen Amtes vorgenommen werden darf. Das bloße Auftreten als Kriminalbeamter genügt hierzu nicht, wie der Bundesgerichtshof im Anschluß an das Reichsgericht (HRR 1940 Nr. 327) bereits entschieden hat (Urt. des erkennenden Senats v. 7. Juni 1957 - 1 StR 197/57). Auch das Vorzeigen des Geldstücks als Dienstmarkce diente nur dazu, sich als Beamter auszuweisen, stellte aber - wie ersichtlich auch das Landgericht annimmt -— weder die Befassung mit einem Amt noch eine Amtshandlung dar. Die Feststellungen rechtfertigen daher nicht die Annahme einer vollendeten Amtsanmaßung. Der Versuch
des Vergehens gegen § 132 StGB ist nicht strafbar. Da eine weitere Aufklärung zu Ungunsten des Angeklagten nicht zu erwarten ist, kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO in der Sache selbst erkennen. Der Angeklagte war mit der Kostenfolge aus § 467 Abs. 1 StPO freizusprechen. Es erschien nicht angebracht, der Staatskasse auch die außcergerichtlichen Auslagen aufzuerlegen (§ 467 Abs. 2 Satz 2 StPo i. V. m. § 2 Abs. 2 des Gesetzes betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904). Dagegen mußte die Einziehung des Geldstücks vegfallen.
Im übrigen 1äßt der Schuldspruch keinen kechtsirrtun zur Nachtcil des Angeklagten erkennen, Die Revision macht insoweit auch keine besonderen Bedenken geltend. Jedoch hat der Senat, den Feststellungen entsprechend, den Ur-
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2. Die Beurteilung des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher im Sinne des § 20 a Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden, soweit die Diebstähle und der Betrug in Betracht kommen. In allerdings knappen Ausführungen legt das Landgericht ausreichend dar, daß diese Taten kennzeichnend für seinen Hang zur Begehung derartiger strafbarer Handlungen sind, und daß er mit hoher Wahrscheinlichkeit damit auch in Zukunft den Rechtsfrieden erheblich stören wird (UA S. 17, 18). Diese Feststellungen stehen nicht - wie die Revision meint - in Widerspruch zu den Erwägungen, mit denen die Strafkammer die Nichtanwendung des § 42 e Stt begründet (UA S. 20); denn für die Beurteilung als geführlicher Gewohnheitsverbrecher ist der Zeitpunkt der Hauptverhandlung maßgebend, während die Sicherungsverwahrung nu dann anzuordnen ist, wenn nach Strafverbüßung weitere Stra! taten zu erwarten sind.
Hierauf bezieht sich offenbar auch die in anderem Zusammenhang gebrauchte mißverständliche Wendung des Urteils dic Prognose bei dem jetzt 29-jährigen Angeklagten sei zweifelhaft (UA S. 17). Denn aus den folgenden Ausführungei ist dic Überzeugung des Landgerichts zu ersehen, daß der Angeklagte als Hangtäter seine Straftaten fortgesetzt hätt: wenn er nicht verhaftet worden wäre (UA S. 18).
3. Dagegen hat das Landgericht nicht ausreichend dargelegt, weshalb die "Trunkenheitsfahrt" von Pödelsdorf nac: Litzendorf (Abschn. II 11 der Urteilsgründe), in der es - auf der Grundlage der Verkehrsunfallflucht als Rauschtat - eine vorsätzliche Verfehlung gegen § 330 a StGB in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung findet, al Hangtat anzusehen ist. Allerdings kann § 20 a StGB auch au
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ein vorsätzliches Vergehen gegen § 330 a StGB angewandt werden (RGSt 73, 177, 180). Dann müßte dargelegt werden, daß der Angeklagte einen Hang zu Trunkenheitstaten hat.
Als einschlägige Vortat führt die Strafkammer aber nur "Drunkenheit am Steuer" in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis an, ohne daß die näheren Umstände nitgeteilt werden (Abschn. I 8 der Urteilsgründe). Soweit die Strafkammer meint, der Angeklagte neige zu Verkehrsstraftaten, werden als Verstöße gegen das Verkehrsstrafrecht zwei geringfügige und auch länger zurückliegende Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (Abschn. I 2, 3 der Urteilsgründe) und eine Verurteilung wegen fahrlässiger TC- tung (Abschn. I 7 der Urteilsgründe) aufgezählt, die als Vorstrafen i. S. des § 20 a Abs. 1 StGB nicht in Betracht kommen. Anderes könnte für die Vorverurteilung durch das Landgericht Göttingen vom 25. März 1963 gelten (Abschn. I 11 der Urteilsgründe). Der diesem Urteil zugrundeliegende Sachverhalt läßt mehrere Vergehen gegen § 24 Abs. INr. 1 StVG erkennen; es wird aber nicht mitgeteilt, daß der Angeklagte auch deswegen verurteilt worden sei. Ähnlich liegt es hier im Fall II 11 der Urteilsgründe; auch die "Trunkenheitsfahrt" führte der Angeklagte, wie schon die Fahrten in den Fällen II 1, 3, 6, 10, ohne Fahrerlaubnis aus. Das Landgericht hat ihn aber insoweit nicht eines Vergehens gegen § 24 Abs. 1 Nr. 1 StVG schuldig gesprochen. Das Urteil legt auch nicht dar, daß angesichts der genannten Vorstraftaten der Hang des Angeklagten sich gerade auf dieses Vergehen bezieht (vgl. dazu BGHSt 19, 98), daß unabhängig von Verurteilungen wegen Verkehrstaten gerade
mit Diebstählen das Verhalten des Angeklagten kennzeichren oder daß die Strafkammer insoweit - anders als bei den Vermögensstraftaten - nicht den § 20 a Abs. 1 StGB, sondern den § 20 a Abs. 2 StGB angewendet hat.
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Zwar kann es für die Anwendung des § 20 a StGB auch genügen, daß ein ganz allgemeiner Hang zu strafbaren Handlungen festgestellt wird (BGHSt 16, 296). Das bedarf aber, wie der Senat in der genannten Entscheidung hervorhebt, besonders sorgfältiger Begründung. Hieran fehlt es bisher.
Der Strafausspruch hinsichtlich der Verurteilung in Fall II 11 kann deshalb nicht bestehen bleiben. Die andcercı Einzelstrafen sind ersichtlich hiervon nicht beeinflußt. Dagegen mußte der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben werden. Dice Aufhebung erfaßt gemäß § 76 StGB auch die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte und die Unter sagung der Erteilung einer Fahrerlaubnis (BGHSt 14,381,383
Hübner Bundesrichter Dr. Seibert Fischer ist urlaubshalber verhindert zu unterschreiben.
Hübner Loesdau Pikart