Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1959
BGH Entscheidung vom 23.06.1959 – 1 StR 281/59
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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1_StR_281/59 2309 017 “ r
Im Namen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Kaufmann Wilhelm G EEE ohne testen Wohnsitz,
geboren am El 1897 in EEE, 2.21. in Untersuchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23. Juni 1959, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Pectz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Hübner
als beisitzende Richter.
Oberstaatsanwalt beim Bundosgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt;
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts München I vom 12. März 1959 im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu - jedoch ausgenom-
men den Rückfall beim Betrug - aufgehoben. Die Sache wird insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rochtsmittels, an das Landgericht zurückver-., wiesen.
Im übrigen wird die Revision verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betrugs im Rückfall in Tateinheit mit fortgesetzter Urkundenfälschung als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher zu sechs Jahren Zuchthaus und einer Geldstrafe verurteilt, seine Sicherungsverwahrung angeordnet und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte für die Dauer von drei Jahren aberkannt.
Seine Revision, mit der er die allgemeine Sachbeschwerde erhebt und zum Strafausspruch außerdem die Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) rügt, hat nur zum Strafausspruch Erfolg.
1.) Zun Schuldspruch gibt die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils im Falle II 6 der Urteilsgründe zu rechtlichen Bedenken Anlaß. Insoweit hat sich der ingeklagte nur des versuchten - nicht des vollendeten - Betrugs (in Tateinheit mit vollendeter Urkundenfälschung) schuldig gemacht. Dem Urteil ist nicht zu entnehmen, ob die Strafkanmer dies bei der rechtlichen Würdigung erkennt hat. Jedenfalls wird durch den etwaigen Rechtsirrtum der Umfang der Schuld und damit auch der — sonst bedenkenfreie — Schuldspruch als solcher berührt. Dies nötigt zwar nicht zu dessen Aufhebung, weil der Beschwerdeführer wegen fortgesetzten Betrugs verurteilt worden ist. Doch muß die Strafkammer der neuen Verhandlung
und Entscheidung über den Strafausspruch - siehe 2.) - den Schuldspruch in dem geminderten Umfang zugrunde legen.
2.) Nicht bestehenbleiben kann dagegen der Strafausspruch.
a) Verlahrensrüge.
Die Strafkammer ist auf Grund der "Selbstbeurteilung" des Angeklagten, des Eindrucks, den sie in Übereinstimmung hiermit von seiner Persönlichkeit gewann, und "verschiedener in dem Vorverfahren erholter ärztlicher Gutachten" zu der Weinung gelangt, daß es sich bei dem Angeklagten um einen voll - verantwortlichen Psychopathen handlc, der haltios und willensschwach aus Geltungssucht die Rechtsordnung mißachte und ständig bemüht sei, sich auf Kosten anderer Vermögensvorteile zu erschaffen, die seinen Ansprüchen, nicht aber seiner Leistung entsprächen. Der Hilfe eines ärztlichen Sachverständigen hat sich das Landgericht zu dieser Feststellung nicht bedient.
Mit Recht findet die Revision hierin eine Verletzung der Aufklärungspflicht.
Tach der ständigen Rechtsprechung des Reichsgerichts (u.a. RGSt 73, 121; HRR 1936 Nr. 14635 DI 1939, 8695 DR 1939, 1066
Mr- ?) und des Bundesgerichtshofs (u.a. UDR 195%, 146 f5; IM Ir: ®
und 30 zu § 51 Abs. 1 StGB) erfaßt § 51 StGB über den Kreis der eigentlichen Geisteskrankheiten (Psychosen) hinaus alle Störungen, die "die bei einem normalen und geistig reifen Menschen vorhandenen, zur Willensbildung befähigenden Vorstellungen und Gefühle beeinträchtigen", wobei es gleich-. gültig ist, ob es sich um Beeinträchtigungen der Verstandesvätigkeit oder um solche des Willens-, Gefühls- oder Trieblebens handelt; Störungen solcher Art können ebenfalls krankhaft im Sinne des § 51 StGB.sein. Die Anwendbarkeit dieser Vorschrift scheidet allerdings bei einem bloßen Charaktermangel oder einer bloßen sittlichen Schwäche aus. Von Fällen dieser Art abgesehen kann dementsprechend auch bei den verschiedenen Forzen der Psychopathie § 51 StSB anwendbar sein. Entscheidenä
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hierfür sind Art und Grad der Abweichung vom "Hormalen" vgl. u.a. RG DJ 1939, 869).
Für die Frage, ob nach den vorstehenden Ausführungen ein ?sychopath voll verantwortlich ist oder ob bei ihm die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 oder 2 StGB vorliegen, wird der Tatrichter der Zuziehung eines medizinischen Sechverständigen oft nicht entraten können. Auch im vorliegenden Falle drängten die Umstände dazu. Wenn auch bei dem Beschwerdeführer die Anwendbarkeit des § 51 Abs. 1 StGB ersichtlich von vornhercin ausscheidet und wenn euch er sich selbst in der Hauptverhandlung als "einen von Großmannssucht befallcnen, labilen Charakter", also nicht als einen in seiner Zurcchnungsfähigkeit beschränkten Menschen, bezeichnet hat, so ist coch die Köglichkeit nicht auszuschließen, daß er seine Betrügereien und Urkundenfälschungen im Zustande der erheblich verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen hat. Diese Frage konnte die Strafkamzer, die zuden möglicherweise von rechtsirrigen Erwägungen über die Bedeutung der Psychopathie für sen Bereich des § 51 StGB ausgegangen ist, im Hinblick auf die nöheren Urstände des Falles nicht zweifelsfrei entscheiden, ohne einen Sachverständigen zu hören.
Allerdings ist Großmann nach den Urteilsgründen in einen Sirafverfahren, das an 26. April 1932 zu seiner Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung und Untreue führte, von den denaligen Landgerichtsarzt als ein Kensch bezeichnet worden, der an einer psyckopathischen Haltlosigkeit mit hysterischen Zügen und einer krenkhaften Geltungssucht leide, im übrigen aber strafrechtlich voll verantwortlich sei. Ferner hat der Lendgerichtsarzt Dr. Gerweck als Sachverständiger in seinem in dem Verfahren des Landgerichts München I 8 KLs 15/51 am 26. Juli 1951 erstatteten und von dem Tatrichter in dem
Urteil vom 28. Wovember 1951 im wesentlichen übernommenen schriftlichen Gutachten, auf das die Strafkammer in dem vorliegenden Urteil ausdrücklich hinweist, den Angeklagten als einen voll_ verantwortlichen "hyperihymen" Psychopathen gekennzeichnet. In demselben Sinne äußerte sich Dr. Gerweck über den Angeklagten nach dem Urteil des Landgerichts München I von 9. Oktober 1953 in der demaligen Heuptverhandlung, ohne daß freilich den Akten entnommen werden kann, ob er
den Angeklagten zuvor nochmals untersucht hettc.
Diesen gutechtlichen Äußerungen kann jedoch schon deshalb keine entscheidende Bedeutung zukommen, weil die erste von ihnen 27 Jehre und diejenigen des Dr. Gerweck immerhin auch schon 7 und 5 Jahre zurückliegen. Hinzu kommt. daß bei don - zur Tatzeit 61 Jahre und zur Zeit der tatrichterlichen Hauptverhandlung nahezu 62 Jahre alten - Beschwerdeführer nach den ürteilsfeststellungen schon ein altersbedingter körperlicher Yerfall zu bemerken ist. Welchen Grad er erreicht hat, ist den Urteil nicht zu entnehmen. Es bleibt deshalb offen, ob die vszchopathische Veranlagung des Angeklagten im Zussmmenhang nit körverlichen Verfallserscheinungen unter dem Gesichtspunkt des § 51 StGB heute anders zu beurteilen ist als vor einer Reihe von Jahren. Die Entscheidung darüber war zudem diesmal von erheblich weiter rceichender Bedeutung als früher, weil die schwerwiegende Frage zur Enischeidung stand, ob der Angeklagte els gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und in Sicherungsverwvahrung genommen werden soll. Auf diese beiden Punkte hat die Revision mit Recht hingewiesen.
b) Sechbeschnerde. Wie die obigen Ausführungen ergeben, ist die Strafkamnmer
»ei der Feststellung der vollen Zurechnungsfähigkeit des "nzexla,ten möglicherweise von irrigen Erwägungen sachlichaut
rechtlicher Art ausgegangen; der Strafausspruch muß daher schon aus diesem Grunde zugleich auf die (allgemeine) Sachheschwerde hin aufgehoben werden. Gegen ihn bestehen in sachlichrechtlicher Hinsicht aber auch noch insoweit Bedenken, als der Angeklagte als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher beurteilt worden ist.
Zwar könnte darüber hinweggesehen werden, daß im Urveil nicht ausdrücklich erwähnt ist, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 oder diejenigen des Abs. 2 StGB für gegeben erachtet hatz denn aus den Urteilsfeststellungen im einzelnen ergibt sich, daß die förmlichen Voraussetzungen des § 20 a Abs. 1 vorliegen und das Landgericht diese Vorschrift angewendet hat. Jedoch fehlt es an einer hinreichenden Feststellung der sachlichen Voraussetzungen dieser Gesetzesbestimmung.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich insoweit derjenigen des Reichsgerichts angeschlossen nat, bedarf es zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte ein sefährlicher Gewohnheitsverbrecher ist, einer eingehenden und sorgfältigen Geamtwürdigung sowohl der Persönlichkeit des Angexlagten als auch, wie sich schon aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt, der zur Beurteilung seiner Eigenschaft als gefährlicher Genohnheitsverbrecher herangezogenen früheren Straftaten (sog. "Symptomtaten") und der neuen zur Aburteilung stehenden Straftat ‚oder Straftaten). Es muß bei jeder dieser Straftaten, damit sie in Betracht gezogen werden kann, ein gleichgeartetes inneres Verhältnis zu dem Wesen des Angeklagten nachgewiesen werden, das gerade auch sie als kennzeichnenden Ausfluß eines dem Angeklagten innewohnenden verbrecherischen Hanges erscheinen läßt, der es wahrscheinlich macht, daß der Angeklagte auch in Zukunft weitere erhebliche Straftaten begehen wird (vgl. u.a. RGSt 68, 149, 156 fg RG IW 1934, 1666 Nr. 29; BGHSt 1, 94, 99 2; BGH NIW 1953,
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67% Nr. 16s 1954. 846 Nr. 19). Es ist daher erforderlich,
daß der Tatrichter in jedem einzelnen Falle den Beziehungen zwischen der Persönlichkeit des Angeklagten und der strafbaren Handlung nachgeht; er muß hierbei den Ursprung der Tat
nach den jeweiligen äußeren Verhältnissen, inneren Beweggründen und allen sonstigen wesentlichen Einzelheiten untersuchen,
um feststellen zu können, ob sie auf einem verbrecherischen Hange des Täters beruhte oder andere Ursachen hatte. Diesen zrfordernissen wird im vorliegenden Falle das Urteil, soweit
es sich um die früheren Straftaten dcs Angeklagten handelt, nicht in vollen Umfange gerecht. Gewiß hat der Angeklagte,
der auch schon vorher wiederholt, u.a. auch wegen Betrugs,
und zum Teil erheblich bestraft werden mußte, in der Zeit
von 1935 an zahlreiche und großenteils einschlägige Straftaten begangen und für sie co hohe Gefängnis- und Zuchthausstrafen erhalten, daß er allein von den letzten 20 Jahren - einschließlich der nchezu 3 Jahre, dic er auf Grund des am 22. Jenuar 1946 vegen Diebstahls von Geld und Schmuck eowie unbefugten Bezugs von Waren ohne Bezugschein gegen ihn erlassenen Urteils eines amerikanischen MNilitärgerichts verbüßte, - 17 Jahre in Haft verbringen mußte, Weiterhin war der Angeklagte schon durch Urteil des Landgerichts München I vom 27. September 1939 wegen Betrugs im Rückfall in 17 Fällen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt und seine Sicherungsverwahrung angeordnet worden. Wögen auch all diese Tatsachen noch so sehr für die Eigenschaft des Angeklagten als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher sprechen, so durfte sich die Strafkammer trotzden
(vgl. u.a, RGSt 68, 174; BGH 1 StR 119/56 von 15. Mai 19565
1 StR 197/57 vom 7. Juni 1957) nicht demit begnügen, die
den Urteilen ceit 1935 - 24. Juli 1935, 27. September 1939:
22. Januar 1946 (Urteil des amerikanischen lfilitärgerichts), 28. November 1951 und 9. Oktober 19553 -— zugrunde liegenden Straftaten nur den äußeren Sachverhalte nach darzustellen; sie
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mußte vielmehr ausdrücklich die mindestens zwei Straftaten bezeichnen. die sie als Symptomtaten verwendete, und in
dem oben dargelegten Umfanzce, vor allem also auch unter Feststellung der jeweiligen inneren Beweggründe des Angeklagten, darlegen, inwieweit die Taten demselben verbrecherischen Hang entsprangen wie der neu abgeurteilte Betrugskomplex.
Zu diesen näheren Feststellungen bestand schon deshalb
Anlaß, weil der Angeklagte in dem Urteil vom 9. Oktober 1953 als "eine veranlagungsbedingt tragische Persönlichkeit, nicht aber als der Typ des gefährlichen Gewohnheitsverbrechers" bezeichnet worden ist und die Strafkammer seine damaligen Betrügereien und Urkundenfälschungen offenbar (vgl. $. 18 un- -ten UA) auch bei der nachträglichen Schau nur als "Gelegenheitstaten" ansieht. Das Landgericht wäre allerdings nicht gehindert gewesen, diese Rechtsbrüche in Abweichung von der Beurteilung durch den früheren Tatrichter als Hangtaten zu würdigen, selbst wenn der Beschwerdeführer teilweise nicht selbst die Gelegenheit zur Tatbegehung gesucht haben, sondern sich ihm eine solche Gelegenheit ohne sein Zutun geboten haben sollte, und wenn weiterhin in den verschiedenen Fällen "die Gleichartigkeit der Umstände fehlte".
‚Eine solche Feststellung hat die Strafkammer aber nicht getroffen.
Das Urteil muß hiernach im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Die Aufhebung erfaßt zwangsläufig auch die Anordnung der Sicherungsverwahrung und die Aberkennung ‘der bürgerlichen Ehrenrechte; diese wie jene wären im übrigen aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden gewesen.
Für die neue Hauptverhandlung wird wegen der Frage, ob, falls die Strafkammer zugleich die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 2 und diejenigen des § 20 Abs. 1 StGB bejaht und eine Sicherungsmaßnahme gegen den Angeklagten für erforderlich hält, wiederum seine Sicherungsverwahrung oder stattdessen seine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt ange- | ordnet werden soll, auf die Entscheidung BGHSt 5, 312 hingewiesen.
Dr. Geier . Dr. Peetz Mantel Martin Hübner
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