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BGH Entscheidung vom 12.04.1957 – 5 StR 74/57
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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87 097
a | ImNanen des V ikes
In der Strafsache gegen
den Kaufmann Rudolf N EEE zus Dem, geboren am 1596 in rum,
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Betruges
hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12.April 1957, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Sarstedt
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr EB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkanntı
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 11.Mai 1956 wird verworfen.
Die nach dem 11.Mai 1956 erlittene Untersuchungshaft wird, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. ’
- Von Rechts wegen -
Gründe;
Das Landgerickt hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Betruges zu drei Jahren Gefängnis verurteilt.
Die Revision beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.
I. Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
1.) Die Strafkammer war richt schon deshalb vorschriftswidrig besetzt, weil ein beauftragter Richter mitgewirkt hat (BGHSt 1,274).
2.) Am Schluß des ersten Tages der dreitägigen Hauptverhandlung beantragte der Verteidiger, dem Angeklagten "Einsicht in die beschlagnahmten Geschäftsunterlagen zu gewähren". Ihm wurden darauf fünf Leitzordner übergeben, wie in der Sitzungsniederschrift (Bd VII Bl 7 Rücks) vermerkt ist.
Der Beschwerdeführer stellt es jetzt so dar, als wäre sein Antrag dadurch abgel.ehnt worden, daß ihm nicht alle beschlagnahmten Unterlagen ausgehändigt worden sind. Er hätte jedoch, wenn ihm die Aushändigung der fünf Leitzordner nicht genügte, dies dem Tatrichter zu erkennen geben müssen. Statt dessen hat er keine weiteren Erklärungen abgegeben. Demgemäß ist auch kein ablehnender Beschluß der Strafkammer ergangen. Damit fehlt es an einer wesentlichen Voraussetzung des § 338 Nr 8 StPO, auf den sich die Revision beruft. Gegen § 244 Abs 2 StPO hat das Gericht in diesem Punkte schon deshalb nicht verstoßen, weil der Angeklagte und sein Verteidiger durch ihr Verhalten mindestens den Anschein erweckten, daß ihnen die fünf Leitzorädner genügten.
3.) Am Schluß des ersten Verhandlungstages beschloß die Strafkammer, den Angeklagten wieder in Untersuchungshaft zu nehmen, weil er wegen der Höhe der zu erwartenden
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Strafe fluchtverdächtig sei. Wenn dadurch die Verteidigung des Angeklagten erschwert wurde, so geschah das nicht in unzulässiger Weise. Der Beschluß hat eine rechtliche Grundlage in § 112 StPO. Ob schon nach dem ersten Verhandlungstage eine hohe Strafe zu erwarten und ob aus diesem Grunde eine Flucht des Angeklagten zu besorgen war, ist keine rechtliche, sondern eine tatsächliche Frage. Das Kevisionsgericht kann daher die Entscheidung des Tatrichters über sie nicht nachprüfen (§ 337 StPO). Es hätte dafür auck nicht die nötigen Erkenntnismöglichkeiten,
Daß die Strafkammer den Fluchtverdacht etwa nur vorgeschützt und sich in Wahrheit von sachfremden Er-
wägungen habe leiten lassen, die Freiheit ihres Ermessens
also mißbraucht und dadurch rechtlich fehlerhaft gehandelt habe, behauptet die Revision selbst nicht.
4.) Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung hilfsweise beantragt,
a) die Sekretärin Gislind P@Bdarüber zu vernehmen, daß der Angeklagte ihr insgesamt 750 IM Gehalt gezahlt und an Porto für die geplanten Objekte monatlich mindestens 150 DM ausgegeben habe,
b) die Belege Band X b (Hülle) zum Beweise dafür zu verlesen, daß der Angeklagte an die Bi WORD GmbH außer 2107,77 IM weitere 1177,20 DM gezahlt habe,
c) durch Verlesung des beschlagnahmten Portobuchs
und Vernehmung des Kriminalassistenten S@@@Beweis
darüber zu erheben, daß der Angeklagte von Mei 1952 bis März 1953 mindestens 750 DM Porti im Interesse der geplanten Bauten aufgewendet habe.
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Im Urteil lehnt cie Strafkamner diese Anträge mit der Begründung ab, die Beweinbehauptungen seien aus Rechtsgründen omme Bedeutung für die Entscheidung; denn es sei für den äußeren und den inneren Tatbestand des Betruges gleichgültig, welche Ausgaben der Angeklagte mit den erlangten Geldern bestritten habe.
Der Beschwerdeführer, der ebenso wie das Urteil übersieht, daß äie unter b) erwähnten Belege in der Hauptverhandlung veriesen worden sind 'Niederschrift Bd VII Bl 71), meint, die beantragten Beweise seien aus tatsächlichen Gründen als Beweisanzeichen gegen den Betrugsvorsatz des Angeklagten bedeutsam gewesen.
Er könnte damit jedoch eine Verletzung des § 244 Abs 3 StPO nur dann darlegen, wenn sich aus dem Urteil ergäbe, daß der Tatrichter bei der tatsächlichen Würdigung der Verhandlungsergebnisse Wert darauf gelegt hätte, in welcher Höhe der Angeklagte Aufwendungen für seinen Geschäftsbetriet; gemacht hat. Es kommt mit anderen Worten darauf an, ob das Urteil die behauptete Tatsache oder ihr Gegenteil als für die Biidung der richterlichen Überzeugung in irgendeiner Beziehung wenigstens mittelbar erheblich behandelt (BGH vom 20.7.1951 - 4 StR 439/51 -).
Das ist hier nicht der Fall. Das Landgericht geht im Gegenteil davon aus, daß der Angeklagte die erlangten Gelder von über 10 900 IM zwar "zum größten Teil für sich, insbesondere für seine zahlreichen Reisen, die der Erkundung neuer 'Vorhaben' dienten", aber auch dazu verwendete, seine Angestellten zu entlohnen, seine unwahre Werbung fortzusetzen und allgemeine Unkosten zu decken (UA S 29). Damit bringt die Strafkammer zum Ausdruck, daß es für sie gleichgültig ist, in welchem Umfange der Angeklagte die mehr als 10 000 IM für Geschäftsunkosten oder für private Zwecke verbraucht hat. Sie erklärt auch an anderer Stelle, sie habe nicht zu untersuchen brauchen, !ob dem Angeklagten tatsächlich nach Abzug aller Unkosten
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des gesamten Vorhabens ein Überschu3 verblieben ist"
(UA S 37). Dieser Punkt ist ihr, wie das Urteil erkennen 1ä8t, ohne tatsächliche Bedeutung für die Frage, ob der Angeklagte glaubte, den Geldgebern Wohnungen verschaffen ' zu können, oder ob er dies nur vortäuschte. Die Revision : kann dem Tatrichter nicht vorschreiben, er hätte jenem Umstande Cewich; beilegen und über ihn auf den Beweisamtrag hin oder nach § 244 Abs 2 StPO von Auts wegen Beweis erheben müssen. Das läuft auf einen Eingriff in die Beweiswürdizung als solche hinaus, der nach § 337 StPO nicht zulässig ist.
5.) Die Rüge, das Landgericht verwerte im Urteil mehrere Urkunden, dis in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden seien, geht feil.
Alle diese Schriftstücke sind, wie sich aus dem Urteil ergibt, vom Angeklagten verfaßt. ?ei keinen spielt der Wortlaut eine Rolle für die Beweiswürdigung des Landgerichts. Das Urteil gibt nur Teile des Inhalts kurz wieder. Manche Urkunden werden überhaupt nur beiläufig erwähnt.
Bei dieser Sachlage war es nicht erforderlich, sie zum Zwecke des Urkundenbeweises förmlich zu verlesen. Sie konnten dem Angeklagten vorgehalten werden, und seine Erklärungen über ihren inhalt durften dem Urteil zugrunde gelegt werden. Daß solche Vorhalte unterblieben seien, behauptet die Revision nicht. Sie bemängelt nur, daß die Urkunden nicht verlesen worden sind. Ein Vorhalt kann durch bloße Mitteilung des wesentlichen Inhalts gemacht werden. Vielleicht will die Revision sagen, auch das sei nicht geschehen. Dann steht die Unterlassung aber nicht fest. Daß die Vorhalte in der Sitzungsniederschrift nicht vermerkt sind, beweist nichts. Denn sie gehören nicht zu den Förmlichkeiten, die nach § 273 Abs 1 StPO beurkundet werden müssen.
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Im übrige: geht aus dszv NMederschritt snagar hervor, daß jedenfails ein Teil der IIrkunden in der Hauptverhandlung verlesen worden ist. Das gilt für die Baıtrittserklärung (lisderschrift B! VII E1 5), das Rundschreiben über die Wohnungsbauten in Neuß (Niederschrift Bd VII Bl 71) und die Mitteilung des Hamburgischen Vereins der Figenwohner (Niederschrift TI VII 31 48).
6.) Die fievision sieht eine Vernachlässigung der richterlichen Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 St?D) darin, daß die Strafkamner nicht "den gesamten Schriftwechsel, zumindest soweit er in den Schnellheftern vorlag, zum Gegenstand der Verhandlung" gemacht habe. Das brauchte sich aber der Strafkammer nur dann aufzuärängen, wenn es nach ihrer Ansicht auf diesen Schriftwechsel ankam. Soweit sie keinen Anlaß seh, ihn von Amts wegen zu erörtern, konnte sie davou ausgehen, der Verteidiger werde, wenn er bestimmte Schriftstücke für wicktig halte, beantragen, sie zu verlesen. In der Revisionspegründung erklärt der Verteidiger, er habe das nicht getan, weil er mit dem Angeklagten angenomuen habe, "das Gericht würde auch diese Beweismittel, die gegemwärtig waren, heranziehen". Das ist abwogig. Am letzten Verhandlunsstage ist die Beweisaufnahme "im Einverständnis mit den ?rozeßbeteiligten geschlossen! worden, nachden "weitere Bewsisamträge auf Befragen nicht gestellt" worden waren (Niederschrift Bd VII Bl 71). Spätestens in diosem Zeitpunkte wußte der Verteidiger, welche Schriftstücks noch nicht im einzelnen besprochen worden waren. Wenn er auch jetzt nicht verlangte, daß das nachgeholt wurde, mußie das Gericht annehmen, er halte es ebenfalls nicht für nötig.
7.) Der Angeklagte behauptet in der Revisionsbegründung, die er zu Protokoli erklärt hat, cr habe bei seiner Vernehmang zur Sache nicht alles Wichtige vortragen äürfen.
Das wird durch die dienstliche Äußerung des Vorsitzenden widerlegt. Dar Boschwerdeführer verkennt, daß es zur sach-
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gemäßen Leitung der Verhandlung durch den Vorsitzenden gehört, verwirrende Weitschweifigkeiten zu verhindern
und dem Angeklagten nahezulegen, sich in seinem eigenen Interesse über die wirklich entscheidenden Punkte zu erklären. Dahin zu wirken, daß dabei nichts ungesagt bleibt, was für die Verteidigung wichtig sein kann, ist übrigens auch Sache des Verteidigers. Er kann zu diesem Zweck Fragen an den Angeklagten richten (§ 240 Abs 2 Satz 1 StPO).
Es ist auch nicht ohne weiteres ein Verstoß gegen § 258 StPO, wenn der Vorsitzende den Angeklagten während des letzten Wortes durch Fragen unterbricht. Diese können den Zweck haben, ihn auf die Punkte aufmerksam zu machen, auf die es für die tatsächliche und rechtliche Beurteilung ankommt. Allerdings ist Zurückhaltung geboten, damit der Angeklagte durch die Unterbrechung nicht abgelenkt oder verwirrt und dadurch gehindert wird, zum Ergebnis der Verhandlung in zusammenhängender Rede Stellung zu nehmen. Selbst eine sachlich unbegründete Unterbrechung beim letzten Wort oder gar seine Entziehung ist aber, wenn der Angeklagte oder sein Verteidiger keinen Gerichtsbeschluß nach § 238 Abs 2 StPO herbeiführt, nur dann ein Revisionsgrund, wenn darin eine solche Beschränkung des letzten Wortes liegt, daß dieses als nicht erteilt anzusehen ist (Urteil des Senats vom 17.Dezember 1954 - 5 StR 585/54 -). Davon kann hier keine Rede sein, zumal die Sitzungsniederschrift (Bd VII Bl 72 Rücks) hervorhebt, daß der Angeklagte sich "ausführlich" erklärte.
8.) Im übrigen enthält die persönliche Revisionsrechtfertigung des Angeklagten teils unzulässige tatsächliche Angriffe, teils eine umfangreiche Kritik der Verhandlungsführung, gibt jedoch keine bestimmten Tatsachen an, aus denen sich Verletzungen von Verfahrensvorschriften entnehmen ließen (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).
ii, Die Sachrüge ist ebenfalls unbsgründev.
1.) Soweit beide Nevisionsbssründungen von anderen als den festgestellten Tatsachen ausgehen. insbsscndere Einzelheiten behaupten, die im Urteil nicht enthalten sind, sind ihre Ausführungen unbeachtlich. Denn mit der Sachbeschwerde kann nır geltend gemacht werder, der Tatrichter habe das sachliche Recht auf den Sachverhalt, den er als erwiesen ansieht, unrichtig angewendet (§ 337 St20).
2.) Die Revision wendet ein, ein Betrug könne gegenüber den Geldgebern nicht voriisgen, dsnen gesagt worden sei, die Grundstücke müßten erst noch erworben und auf ihnen könne nur dann gebaut werden. wenn die beantragten Kreäite genehmigt würden. Die Revision meint, diese Wohnungsuchenden hätien also "bewußt die Gefahr eines Verlustes des Geldes auf sich genommen". Das trifft nicht zu. Wie das Urteil feststellt, hätten sie das Geld nicht gegeben, wenn sie die "wahren Tatsachen über die Verwirklichungsmöglichkeiten hinsichtlich der Bauvorhaben!" gekannt hätten (UA Ss 34).
3.) Bei der Feststellung des Betrugsvorsatzes durfte das Landgericht im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 261 StPO) unterstützend berücksichtigen, daß der Angeklagte schon zweinal ähnliche Unternehmen gegründet und damals ebenfalls Beiträge zahlreicher Kunden für sich verbraucht hatte (UA S 36 oben), wenn er auch wegen des ersten Falles zwar gerichtlich verfolgt, aber nicht bestraft worden ist (UA S 4). Seine Behauptung, auch das zweite Verfahren sei eingestellt worden, widerspricht den bindenden Feststellungen des Urteils (UA 5 5). Das Landgericht zieht erkennbar aus Gen Erfahrungen, die der Angeklagte mit beiden früheren Unternehmungen gemacht hat, den Schluß, daß er sich bewußt war, auch digsmal äin Gelägeber zu schädigen. Diese Foilgerung liegt auf tatsächlichen Gebiet und ist rechtlich nicht ansreifttar.
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4.) Soweit die Revision im einzelnen keine Einwendungen erhebt, fördert die allgemeine rechtliche Nachprüfung keinen Fehler des Urteils zutage. Der festgestellte Sachverhalt ergibt vielmehr die äußeren und inneren Merkmale des Betruges nach § 265 StGB. Die Täuschungshandlungen des Angeklagten sieht das Landgericht ohne Rechtsirrtum hauptsächlich darin, daß er sich vor den Wohnungsuchenden bewußt den falschen Anschein gab, Mittel für den Ankauf der Grundstücke und für die Errichtung der Häuser in Aussicht zu haben, und daß seine Erklärung, die Grundstücke "fest an Hand!" zu haben, in den meisten Fällen wissentlich unwahr war.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.
Sarstedt Dr. Dotterweich Siemer Schmitt Dr. Börker