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BGH Entscheidung vom 20.07.1951 – 4 StR 439/51
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2291 095
In Nauen des Volkes
In der Strafsache gegen
den liaschinenschlosser Herbert 5 BRD aus VW, dort geboren am 1927,
wegen Notzucht
hat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. Juli 1951, an der teilgenornen haben:
Senatspräsident Richter
als Vorsitzender,
Bundesrichter Dr. Peetz
Bundesrichter Hantel
Bundesrichter Dr. Engels
Bundesrichter Dr. Hülle als beisitzende Richter,
Amtsgerichtsrat EB.
bei de Erster Staatsenwalt Dr.
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >
als Urkundsbeanter der Geschüftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil
des Landgerichts in Bielefeld von 15. Dezenber .
1950 wird verworfen.
Die seit den 15. Dezember 1950 weiter erlittene Untersuchungshaft wird auf die Strafe engerechnet. soweit sie drei Monate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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Der wegen Notzucht an der Vorarbeiterin Frau Gi» verurteilte Angelilagte erhebt die Verfahrens- und die Sachbeschwerde, '
Das Vorbringen, sein Verteidiger habe in der Hauptverhandlung beantragt, das Ausziehen des Schlosseranzugs vorführen zu dürfen, wird durch die nach § 274 StPO insoweit allein nassgebliche Sitzungsniederschrift widerlegt. Sie vermag feher eine Verfahrensrüge nicht zu begründen.
§ 244 Abs 3 StPO gestattet ausdrücklich die Ablehnung eines Beweisamtrages, wenn die unter Beweis gestellte Tatsache für die Entscheidung ohne Bedeutung ist. Es liegt daher kein Verfahrensfehler darin, dass die Strafkamner die von der Verteidigung beantragte Vernehrung der Eheleute VB vna der zncleute Sprit dcr Begründung abgelehnt hat, die in ihr Wissen gestellte Tatscche, Frau BD] sei an dem Polterabend Liännern gegenüber derart aufdringlich gewesen, dass es allgemein auffiel, sei für die Entscheidung ohne "edeutung. Ob die unter Beweis gestellte Tatsache euch wirklich bedeutungslos ist, kann das Revisionsgericht, den eine selbständige Würtigung des der Anklage zugrunde liegenden Sachverhalts cesetzlich verwehrt ist, nur unter Zugrundelegung des ansefochtenen Ürteils untersuchen. Das Urteil ergibt, dass die behaupiete Tatsache oder ihr Gegenteil in keiner Beziehung, auch nicht mittelbar, als für die Überzeugungsbildung erheblich behandelt worden ist.
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Auch die Füge eincr Verletzung der Auflilärungspflicht dringt nicht durch. \Wenn die Strafkammer auf Grund der Bekundung der Frau GW, des günstigen Zindrucks ihrer Persönlichkeit, des geleisteten Eides und des Unstandes, dass ihre Bekundung durch die Aussagen der unbeteiligten Zeugen StB una Dr. RE bestätigt wurde, schon
die Überzeugung erlangt hatte, Frau Gew schildere ihr Erlebnis mit dem Angeiilagten zutreffend, so bestand für
das Gericht kein Anlass, von Amts wegen weitere Erhebungen über ihre Glaubwürdigkeit anzustellen. Cecignete Erkenntnisquellen dafür drängten sich auch nicht Auf. Es fehlt daher jeder Anhalt für die Annahne, dass die Strafkarmer sich ihrer Pflicht zu eigener Wahrheitserforschung nicht
bewusst gewesen wäre.
Die Überzeugung von den tatsächlichen Verlauf des zur Anklage gebrachten Vorfalls, die die Strafkerner auf Grund eines somit unanfechtbaren Verfahrens Sewonnen hat, ist für das gesetzlich auf die Behebung von „echtstenlern beschränlte Revisionsgericht bindend. Widersyrüche oder .eine Ausserachtlassung allgemeiner Erfahrungssätze treten bei der Tatsachenwürdigung nirgends zutage. Lit der auf tatsächliche Erwägungen gestützten Rüge, die Strafkamer habe die Beweisaufnahme falsch gewürdigt und sei deshalb zu unrichtigen Schlüssen gekommen, kann der Seschwerdeführer nicht gehört werden.
Der von der Strafkammer als erwiesen erachtete Sachverhalt ergibt einwandfrei den äusseren wie insbesondere auch den inneren Tatbestand eines Notzuchtverbrechens.
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Frau cn hat die Aufforderung des Angeklagten, ge-
schlechtlich mit ihm zu verkehren, zunächst entschieden abcelehnt und ihn unter Tränen gebeten, er möge sie in Ruhe lassen. Sie war nicht bereit, sich dem Angeklagten
freiwillig hinzugeben; das hat der Angcklagte auch klar erkannt. Deshalb hat er ihr unter Hinweis auf die Abgelegenheit des Ortes mit schweren Schlägen geüroht, wenn sie
nicht wolle, Er hat sie weiter unter Hinweis auf seine
weit überlegene Kraft mit beiden Händen an den Brustkorb gepackt und nach hinten übergebogen, so dass sie vor Schmerz laut aufschrie; dabei forderte er sie wiederholt auf, sich hinzulegen, Unter dem Eindruck der Drohung und der Gewaltanwendung gab Frau GW, die infolgedessen bebte und die keine Göglichkeit zur Flucht sah, ihren Widerstandswillen auf und legte sich aufforderungsgemäss nieder; dieser Grund für ihr Verhalten war dem Angeklagten bekannt,
Hiernach Aaat der als voll zurechnungsfähig erachtete Angeklagte vissentlich und willentlich durch die Littel der Gewaltanvendung und der Drohung mit gegenwärtiger Ge-Tahr für den Leib auf die Willensbildung der Frau ] in der erreichten Absicht eingewirkt, sie entgegen ihrem ursprünglichen Intschluss zur Duldung des Beischlafs zu veranlassen. Der Angeklagte hatte dabei nach Überzeugung der Strafkammer den ernsthaften Willen, Frau GB zu der von ihm beabsichtigten Willensänderung durch.den Einsatz der Drohung und der Gewalt zu zwingen,und war sich auch der Lignung dieser Kittel bewusst. Damit ist der Tatbestand des § 177 StGB in jeder Hinsicht erfüllt. Dass
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die Angegriffene den Widerstand schliesslich aufgegeben und in den Beischlaf gewilligt hat, steht dem nicht entgegen, weil das nur unter dem Eindruck der Bedrohung und Gewaltanwendung geschah. j
Da endlich auch der Strafbemessung kein zum Nachteil des Angel:ilagten ausschlagender Rechtsfehler zugrunde liegt,
.var die Revision, unter Kostenfolge aus § 473 StPO, zu ver-
werfen. Die, Anrechnung eines Teils der während des Revisionsverfahrens yeiter erlittenen Untersuchungshaft entspricht der Billigkeit.
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Richter Dr. Peetz Nantel Engels Dr. Hülle
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