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BGH Entscheidung vom 17.12.1954 – 5 StR 585/54

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNamen des Volkes

In der Strafsache

gegen

den selbständigen Konstrukteur Kurt Sch

aus DEE: (Tem), geboren am EB :919 in Dei

wegen Sittlichkeitsverbrechens

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17.Dezember 1954, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Sarstedt

als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. ginn als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte u als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

vo Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 24.Mai 1954 wird verworfen. Die in dieser Sache nach dem 24.Mai 1954 erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Nonate übersteigt, wird angerechnet.

Der angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

- Von Rechts wegen -

- 2.

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 Nr 3 StGB zu einem Jahre und drei Monaten Zuchthaus verurteilt. Der Angeklagte beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Strafrechts. Das Rechtsmittel ist unbegründet.

I. Die Verfahrensbeschwerde.,

1.) Der Angeklagte hat vorgetragen, er sei von der Vorsitzenden bei seinem letzten Worte unterbrochen und gezwungen worden, weitere Ausführungen zu unterlassen. Hierin liege eine unzulässige Behinderung seiner Verteidigung und ein Verstoß gegen § 258 StPO.

a) Nach den dienstlichen Äußerungen der richterlichen Mitglieder der Strafkammer ist erwiesen, daß den Angeklagten zunächst das "letzte Wort" erteilt worden ist. Er hat hiervon Gebrauch gemacht, ist dann aber von der Vorsitzenden unterbrochen worden. Nach den Äußerungen der richterlichen Beisitzer ist weiter festzustellen, daß die Vorsitzende bei der Unterbrechung zum Ausdruck gebracht hat, das letzte Wort sei "weder für Rechtsausführungen noch für eine Wiederholung der Hauptverhandlung da". Wenigstens muß nach den Außerungen der Beisitzer angenommen werden, daß die Belehrung der Vorsitzenden vom Angeklagten so aufgefaßt werden mußte, es sei nicht der Sinn des letzten Wortes, Rechtsausführungen zu machen oder das Ergebnis der Beweisaufnahme nach der tatsächlichen Seite hin kritisch zu würdigen.

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b) Das ist rechtlich fehlerhaft. $. 258 StPO will dem Angeklagten Gelegenheit geben, das Urteil’ bis zum Schluß der Hauptverhandlung noch zu beeinflussen. Er darf hierbei sowohl zur tatsächlichen als auch zur rechtlichen Seite des Falles Stellung nehmen. Insbesondere’ darf dem Angeklagten selbst nicht verwehrt werden, auch dann Rechtsausführungen zu machen, wenn er durch einen

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Rechtsanwalt verteidigt wird und dieser sich bereits in seinem Schlußvortrage über die Rechtslage geäußert hat.

Es ist zwar anerkannten Rechtes, daß der Vorsitzende das Recht hat, den angeklagten zu unterbrechen oder ihm das Wort zu entziehen, wenn der Iingeklagte dieses mißbraucht. Der Vorsitzende kann auf diese Yeise fortwährende Wiederholungen und unnütze Weitschweifigkeiten unterbinden. Daß hier ein solcher Fall vorgelegen hat, geht aus den dienstlichen Äußerungen der Strafkammer bisher nicht mit hinreichender Deutlichkeit hervor. Das ist indessen auch nicht entscheidend. Es würde nichts daran ändern, daß der Angeklagte nicht durch einen zulässigen Vorhalt, sondern aus einer rechtlich fehlerhaften Erwägung heraus von der Vorsitzenden unterbröchen worden ist. Ob die Frage für die Entscheidung von Bedeutung sein könnte, ob das Urteil auf dem festgestellten Verfahrensverstoß der Vorsitzenden beruht, kann dahingestellt bleiben. Die Verfahrensbeschwerde ‚dringt aus einen anderen Grunde nicht durch.

.c) Es handelt sich nier um eine Anordnung der Vorsitzenden, nicht um eine Maßnahne des Gerichts. Aus An-

° oränungen der Vorsitzenden, die alle Beteiligten unbean-

standet hingenommen haben, obwohl sie die Möglichkeit hatten, dagegen die Entscheidung des Gerichts herbeizuführen, kann regelmäßig ein Revisionsgrund nicht hergeleitet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen des Vorsitzenden in Bezug äuf $, 258 StPO (vel RG Goltd Archiv 46,337 u. BGHSt 3,368/3697). Weder der Angeklagte noch sein’ Verteidiger haben im vorliegenden Falle die Entscheidung des Gerichts angerufen,

Die Revision würde dennoch begründet sein, wenn die Anordnung der Vorsitzenden der Nichterteilung des letzten Wortes an den Angeklagten gleichkäme- (s.3GH aa0). liegt es hier nicht. Nach dem Inhalte sämtlicher kunstlichen Äußerungen, der Sitzungsniederschrift und auch

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dem Vortrage des angeklagten ist diesem das Wort erteilt worden, er hat hiervon auch - nicht nur für einen unbe-

deutenden - Zeitraum Gebrauch gemacht. Wenn ihm das Jort dann - allerdings mit einer rechtlich fehlerhaften Begründung -— entzogen worden ist, so steht dieses der

Nichterteilung nicht gleich. Es handelt sich vielmehr

um eine Anordnung der Vorsitzenden in Bezug auf das bereits erteilte und vom Angeklagten auch in Anspruch genommene Wort. Er und sein Verteidiger haben hiergegen nicht die Entscheidung des Gerichts angerufen. Die Revision kann nicht auf einen Fehler bei der Anordnung gestützt werden.

2.) Soweit der Angeklagte in der Revisionsbegründung vorträgt, er sei wegen Vollendung, nicht entsprechend der Anklage wegen Versuches bestraft worden, könnte hierin vielleicht die Rüge der Verletzung des § 265 äbs 1 StPO gesehen werden. Diese wäre jedoch unbegründet. Der Angeklagte ist ausweislich der Sitzungsniederschrift darauf hingewiesen worden, daß

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er auch wegen vollendeten Sittlichkeitsverbrechens nach § 176 Abs 1 StGB verurteilt werden kann. Tr hat Gelegenheit gehabt, sich auch insoweit zu verteidigen,

II. Die Sachrüge.

Auf die allgemeine Sachrüge ist das Urteil seinen gesamten Inhalte nach überprüft worden. Hierbei haben sich Rechtsfehler zum Nachteil des angeklagten nicht

ergeben. ilas die Revision im einzelnen hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.

Sarstedt Dr.Koffxka Schmidt

DBiemer Schmitt