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BGH Entscheidung vom 15.01.1957 – 5 StR 486/56

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Im Namen des Volkes

In der }trafsache gegen

den landwirtschaftlichen Gehilfen Werner 5 NEE» aus WEB Kreis Veimm. geboren an EP 1952 ir rem.

wegen versuchter Notzucht

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die Verhandlung vom 15.Januar 1957 in der Sitzung vom 18, Januar 1957, an denen teilgenommen haben;

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Dr.,Börker als beisitzende Richter, Landgerichtsrat Dr ii als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Verden an der Aller vom 31.August 1956 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten scines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil im Strafausspruch nebst den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Ver-

handlung und Entscheidung über die Strafe an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat auch über die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft zu entscheiden.

- Von Rechts wegen -

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Gründei

Während cincs Tarzvergnügens führte der leicht angetrunkene Angeklagte die vierzehnjährige Erika Sg, die sich von ihm "halb freiwillig, halb widerstrebend" zichen ließ, auf den dunklen Ho? cines Nachbargrundstückes. Dort warf er das Mädchen, das er mit beiden Händen umfaßt hielt, zu Boden. Dies wiederholte er, als sich Erika Sum wehrte und sich zur Hälfte wieder aufgerichtet hatte. Da sie laut sch:'ie, hielt er ihr den Mund zu. Er versuchte, dem auf dem Boden liegenden Mädchen den Schlüpfer herunterzuziehen. Da die Rufe Erikas gehört worden waren, suchte cin Polizeibeamter den finsteren Hof ab und holte den Angeklagten auf die Straße, omne Erika SW zu bemerken, die sich aus Scham nicht meldete. Der Angeklagte konnte den Verdacht des Polizeibeamten zerstreuen, kehrte auf den Hof zurück und half dem Määchen einen verlorenen Schuh suchen. Dann trennten sie sich.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Notzucht, begangen bei verminderter Zurechnungsfähigkeit, zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt und die Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte ficht das Urteil im vollen Umfange mit der Sachbeschwerde an, jedoch ohne Erfolg. Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision nur die Aussetzung der Strafe zur Bewährung angreifen und rügt Verletzung des § 253 Abs 3 Nr 2 StGB. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Aufhebung des ganzen Btrafausspruchs,.

I.

Die Revision des Angeklagten scheitert.

Der Sachverhalt, den das Landgericht als erwiesen ansieht, rechtfertigt die Verurteilung wegen versuchter Notzucht (§§ 177, 43 StGB). Das Landgericht stellt insbesondere fest, daß der Angeklagte einen geschlechtlichen Verkehr mit

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Erika SW zu erreichen trachtete, ihren Widerstand als ernsthaft erkannte und ihn mit Gewalt brechen wollte.

Die Angriffe der Revision gegen die tatsächliche Beurteilung dringen nicht durch.

1.) Auf sie ist nur insoweit im einzelnen einzugehen, als die Revision geltend macht, das Landgericht berufe sich auf eine Erfahrung des menschlichen Lebens, die in dieser Allgemeinheit nicht bestehe.

Der angeklagte hatte sich damit verteidigt, Erika SCHE habe sich, indem sie mit ihm gegangen sei, zum Geschlechtsverkehr bereit gezeigt. Sie habe sich nur aus weiblicher Scham gesträubt und geschrieen, diese Abwehr aber nicht ernst gemeint,

"Diese Einlassung ist", so führt das Urteil aus, "durch die glaubhafte Bekundung der Zeugin Se una euf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung widerlegt. Die Zeugin SW hat überzeugend bekundet, daß sie bei dem Zusammentreffen mit dem Angeklagten und bei dem gemeinsamen Gang zum Nachbarhof an einen Geschlechtsverkehr nicht gedacht habe, geschweige denn mit diesem einverstanden gewesen sei. Es entspricht den Erfahrungen des menschlichen Lebens, daß Mädchen im Alter dieser Zeugin, von einer gewissen geschlechtlichen Neugier getrieben, leichteren Annäherungsversuchen von Männern nicht ernsthaft entgegentreten, daß sie Intimitäten ausschließlich geschlechtlicher Art aber überhaupt nicht in den Kreis ihrer Gedanken einbeziehen, Keinesfalls kann man aus dem anfänglichen Eingehen eines solchen bisher unberührten Mädchens, wie es die Zeugin Sm war, auf die ännäherungsversuche, wie der Angeklagte es im übrigen will, auf eine Bekundung des Einverständnisses mit allen massiveren Zudringlichkeiten einschließlich des Geschlechtsverkehrs schließen" (WAS 4).

Dus Landgericht legt seiner Beweiswürdigung nicht, wie die Revision meint, cinen Erfahrungssatz zugrunde, den

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es als ausnahmsloc gültig ansicht un! aus dem us eine bestimmte Tatsache ableitet. Es stürzt sich vieluehr in

erster Linie auf die Bekundungen des Mädchens. Es nimmt

sie aber nicht ohne weiteres hin, sondsrn prüft sie an der "allgemeinen Lebenserfahrung". Der Inhal; der Zeugenaussage "entspricht", so findet das Landgericht, ''den Erfahrungen des menschlichen Lebens" über die Haltung vierzehnjähriger und bisher unberührter Mädchen, "wie es die Zeugin Sm wa:". Das Landgericht bedient sica also bei der Beurteilung Üsr Zeugenaussag2 seiner menschlichen und richterlichen Erfahrungen. Das gehört zum Wesen der Beweiswürdigung und pfiegt auch dann zu geschehen, wenn es nicht ausdrücklich hervorgehoben wird. ütwas ganz anderes ist es, wenn ein Tatrichter einen bestimmten Erfahrungssatz anwendet, an den er sich gebunden glaubt, weil er keine Ausnahme zulasse. Das geschieht mit Recht verhältnismäßig selten und läßt sich nicht s+ets onne weiteres daraus annehmen, daß der Tatrichter von der "LebenserTahrung" spricht. Jedenfalls rechtfertigt das angefochtene Urteil, mag seine Ausdrucksweise auch nicht ganz unmißverständlich sein, nicht die Annahme, das Landgericht unterwerfe sich einem Erfahrungssatz, der nach seiner Ansicht in allen Fälien gelte, und ziehe

für den vorliegenden Fall lediglich Schlüsse aus diesem Obersatz. Diese Auslegung des angefochtenen Urteils liegt auch deshalb fern, weil dem Landgericht schwerlich entgangen sein kann, daß sich ein solcher Satz über die Einstellung l4jähriger Mädchen zu geschlechtlichen Dingen nicht aufstellen läßt. Dies trotzdem zu tun, hat das angefochtene Urteil keinen Anlaß, weil es sich auf recht deutliche Abwehrhandlungen des angegriffenen Mädchens stützen kann.

2.) Alle tatsächlichen Umstände. die die Revision zugunsten des Angeklagten anführt, hat das Landgericht geprüft. Daß es ihnen keine ausschlaggebende Zedeutung beilegt, ist kein rechtlicher Fehler, bleibt vielmehr im Rahmen der freien Beweiswürdigung, die dem Tatrichter zusteht (§ 261 StPO). Was die Revision dagegen vorträgt,

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betrifft nur die tatsächliche Bewertung der Beweisanzeichen, Solche Angriffe sind im Revisionsrechtszuge unzulässig (§ 337 StPO).

3.) Soweit die Revision im einzelnen keine rechtlichen Einwendungen erhebt, nötigt die Sachrüge den Senat, die Anwendung des Rechtes auf den festgestellten Sachverhalt nachzuprüfen. Dabei ergeben sich keine Fehler des Schuldoder des Strafausspruchs, die den Angeklagten beschweren. Die Verwerfung der Bevision entspricht dem Antrage des Oberbundesanwalts.

II.

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Sie führt zunächst zum Wegfali der bedingten Strafaussetzung.

1.) Der Angeklagte hat die versuchte Notzucht am 1.Mai 1956 begangen. Wie das angefochtene Urteil feststellt, ist er "im Jahre 1953 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einem Monat Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden. Diese Strafe ist ihm durch das Straffreiheitsgesetz 1954 erlassen worden!

(UA S 1). Innerhalb der letzten fün? Jahre vor der jetzt abgeurteilten Tat war also bereits eine Freiheitsstrafe, die gegen den Angeklagten im Inlande verhängt worden war, zur Bewährung ausgesetzt worden. Dies ist daher jetzt nicht mehr zulässig (§ 23 Abs 3 Nr 2 StGB).

Daran ändert sich nichts dadurch, daß die frühere Strafe schon vor der neuen Tat durch ein Straffreiheitsgesetz erlassen worden war. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof bereits aufgestellt (BGHSt 6,69). Die Einwendungen, die der Verteidiger gegen ihn erhebt, sind unbegründet. Es trifft zwar zu, daß jemand, der in den letzten fünf Jahren vor der Tat schon zu einer Strafe bis zu sechs Monaten Gefängnis ‚ohne Strafaussetzung verurteilt worden war, diese bei der neuen Verurteilung erhalten kann, während sie cinem anderen versagt werden muß, der

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früher mit einer milderen Strafe, die ausgesetzt worden ist, belegt worden war. Das hat der Gesetzgeber aber

so gewollt, wie sich aus § 23 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB ergibt. Es ist ferner nicht der Sinn eines Straffreiheitsgesetzes, den Verurteilten von allen "Folgen der Tat" zu befreien. Wie erlassene Strafen weiterhin den Rückfall nach den §§ 244, 261, 264 StGB begründen können (vgl § 245 StGB), so beseitigt ein Straffreiheitsgesetz nicht die Tatsache, daß Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt worden war. Wer sich diese Vergünstigung nicht zur Lehre dienen läßt, sondern innerhalb von fünf Jahren abermals straffällig wird, darf sie nicht wieder erhalten. Das ist der Sinn des

8 23 Abs 3 Nr 2 StGB (BGHst 6,69/707).

2.) Diese Aufhebung, die dem Antrage des Oberbundesanwalts entspricht, macht zugleich eine neue tatrichterliche Entscheidung über die Höhe der Strafe erforderlich. Wie der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl die bei Dallinger MDR 1955,394 wiedergegebenen Entscheidungen), hängt es von der Lage des einzelnen Falles ab, ob eine Revision der Staatsanwaltschaft wirksam auf die Strafaussetzung beschränkt werden kann. Im vorliegenden Fall verweist die Begründung, die das Landgericht für die Strafaussetzung gibt, zum Teil auf die Strafzumessungsgründe. Deshalb liegt es nahe, daß beide Entscheidungen nicht unabhängig voneinander getroffen worden sind (vgl BGH 1 StR 701/54 vom 15.2.1955). Insbesondere ist hier, wie in der Entscheidung BGH 4 StR 575/54 vom 24.2.1955, nicht mit Sicherheit auszuschließen, daß der Tatrichter bei Versagung der Strafaussetzung eine mildere Freiheitsstrafe als ausreichend angesehen haben könnte. Aus diesem Grunde hält der Senat, insoweit abweichend von der Ansicht des Oberbundesanwalts, die Beschränkung der Revision nicht für wirksan. Bei

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‚der Zulassung einer solchen Beschränkung erscheint eine vorsichtige Zurückhaltung auch deshalb geboten, weil

sie in einem gewissen Widerspruch zu dem Grundgedanken des § 301 StPO steht, wonach die Staatsanwaltschaft erundsätzlich ihr Rechtsmittel nicht in der Weise beschränken kann, daß die Abänderung eines den Angeklagten beschwerenden Urteils nur zu seinen Ungunsten möglich sein soll.

Sarstedt Dr.Koffka Schmidt

Siemer Dr.Börker