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BGH Entscheidung vom 10.09.1957 – 5 StR 297/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5_ StR 297/57

Im Namen des Volkes 2188

In der Strafsache gegen

1. den Schlosser, jetzigen Rentner Wilheln w EEE aus HD, dort geboren am EEE 1595,

2. den Autoschlosser Helmut PB EB aus Hommmmmm, dort geboren am EEE 1913,

3. den Glasreiniger Enil MOD zu: rum, dort geboren am EB 1903,

wegen Hehlerei u.a.

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10.September 1957, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr,Börker als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt in als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkanntı

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 11.März 1957 im Strafausspruch gegen den Angeklagten MW mit den dazu getroffenen Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfange wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht

C) DI

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zurückverwiesen, das über die Kosten des Rechtsmittels insoweit zu befinden hat, als sich dieses

auf den Angeklagten MB bezieht.

Im übrigen wird die Revision verworfen. Ihre Kosten fallen insoweit der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

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Gründes3z

Das Landgericht hat den Angeklagten WED wegen Hehlerei im Rückfalle zu vier Monaten Gefängnis, den Angeklagten IB wegen Hehlerei zu zwei Monaten Gefängnis und den Angeklagten NP wegen Begünstigung in Tateinheit mit Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Es hat die Strafen zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft will mit der Revision nur die Aussetzung der Strafen angreifen und rügt Verletzung des § 23 StGB. Das Rechtsmittel ist nur insoweit begründet, als es den Angeklagten ME betrifft. Es führt zur Aufhebung des ganzen Strafausspruchs gegen ihn. on '

Nach N 23 Abs.3 Nr.3 StGB darf die Strafe nicht zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn der Verurteilte während‘ der letzten fünf Jahre vor der Tat im Inlande zu Freiheitsstrafen von insgesamt mehr als sechs Monaten verurteilt worden ist. Die Feststellungen des Urteils lassen die Möglichkeit offen, daß dieses gesetzliche Hindernis bei dem Angeklagten NW vorliegt. Er hat die Tat, soviel das Urteil erkennen läßt, am 12.August 1954 und in den darauf folgenden Tagen begangen. Er ist im Jahre 1949 wegen Zuhälterei zu acht Monaten Gefängnis verurteilt worden. Den Tag dieser Verurteilung nennt das Urteil nicht. Es ist daher möglich, daß zwischen ihr und der jetzigen Tat weniger als fünf Jahres liegen, zumal die Zeit der Strafverbüßung in diese Frist nicht einzurechnen ist (§ 23 Abs.4 SteB). |

Die Strafaussetzung zur Bewährung kann also nicht bestehenbleiben,.

Es läßt sich nicht mit voller Sicherheit ausschließen, daß die Strafe milder ausgefalien wäre, wenn das Landgericht sie nicht zur Bewährung ausgesetzt hätte. Die Re- ‘vision ist daher nicht wirksam auf die Entscheidung über

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die Strafaussetzung beschränkt, ergreift vielmehr den ganzen Strafausspruch (vgl. die von Dallinger MDR 1955, 394 angeführten Urteile des BGH und die unveröffentlichte Entscheidung des Senats vom 18.Januar 1957

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist jedoch unbegründet, soweit sie die Angeklagten Wi und

BEE betrifft.

Die dem Urteil zu entnehmenden früheren Verurteilungen dieser Angeklagten stehen der Strafaussetzung nicht nach § 23 Abs.3 Nr.2 oder 3 StGB entgegen.

Ob die Voraussetzungen vorliegen, an die § 23 Abs.2 StGB diese Maßnahme knüpft, hat der Tatrichter nach seinem pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl.BGH JR 1956,426). Das Landgericht bejaht sie ohne rechtlichen Fehler. Wie es sagt, "glaubt" es, daß der Ausspruch der Strafen genügt, um die Angeklagten für die Zukunft zu einem gesetzmäßigen Leben anzuhalten. Diese Erwartung des Tatrichters genügt. Das Revisionsgericht kann nicht nachprüfen, ob sie berechtigt erscheint. Ob sie, wie die Revision meint, mit Tatsachen belegt werden muß, kann dahinstehen. Denn die Strafkammer stützt ihre Annahme auch darauf, daß die letzten Strafen des Angeklagten WEB "Jahre zurückliegen, während sie sich bei Biiiibauf anderen Gebieten bewegen!.

Das Landgericht erörtert zwar nicht ausdrücklich, ob das Öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafen erfordert (§ 23 Abs.3 Nr.1l StGB). Daß es diese Frage verneint, geht aber aus den Urteilsgründen

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hervor. Denn es heißt darin, die Angeklagten seien keine gefährlichen Hehler, sondern hätten nur eine günstige Gelegenheit ausgenutzt,

Die Entscheidung entspricht den Anträgen des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Dr.Koffka Siemer Schmitt Dr. Börker