Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955

BGH Entscheidung vom 15.02.1955 – 1 StR 701/54

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen Als PDF speichern

1.5tR 701/54 2254 076

den Kraftfahrzeugmechaniker Kurt R =

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

ren an. > ED ;: Pam,

wegen schweren Diebstahls u.a.

(Sachbezeichnung: Werner Buccella u.A.)

hat der 1, Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Hörchner als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Peetz Bundesrichter Mantel Bundesrichter Dr. Mannzen Bundesrichter Dr. Hengsberger als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. EEE in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter > als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 5. Juni 1954, soweit es den Angeklagten REP petrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen hierzu aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

aus KO, zevo-

= ou. jmd wen .

Kopen r eu

Te Anmen

mn

Gründe s

Der Angeklagte RE ist wegen fortgesetzten gemeinschaftlichen schweren Diebstahls und wegen Hehlerei zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde ihm Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt.

Gegen die Entscheidung hat die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt, mit der sie den Strafausspruch im ganzen angreift. Der vorgesetzte Generalstaatsanwalt hat bei der Vorlage der Akten erklärt, dass er das Rechtsmittel auf die Strafaussetzung zur Bewährung beschränke (§ 145 Abs 1 GVE).

Der Revision, mit der die Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts gerügt wird, kann der Erfolg nicht versagt bleiben.

Die Verfahrensrüge greift durch.

In dem auf den Namen des Angeklagten lautenden Strafregisterauszug der Staatsanwaltschaft in Karlsruhe sind zwei Vorstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts in Memmingen vermerkt,

3. und zwar eine am 27. Januar 1948 erkannte Gefüngnisstrafe . - " ..von.:8 Monäteril.2 Wochen wegen Diebstahls u.a. und eine am 6.April :: » 1948 unter gleichzeitiger Einrechnung der erwähnten Gefängnis--

strafe ausgesprochene Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis wegen schweren Diebstahls u.a.;5 wie in dem Strafregisterauszug weiter vermerkt ist, ist dem - bis dahin in Strafhaft befindlichen - Verurteilten am 25. Januar 1949 mit Wirkung vom 26. Februar 1949 für das letzte Viertel dieser Gesamtstrafe pis 31. Januar 1952 Bewährungsfrist bewilligt worden, Die Straftaten, wegen deren der Angeklagte nunmehr verurteilt worden ist, hat er in der Zeit von Dezember 1952 bis Februar 1953 begangen.

por 23

Fa chen "on .

DE PR

-..

“nenn ame men

Trotz der Bestimmungen des § 23 Abs 3 Nr 2 und 3 StGB hat die Strafkammer dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung bewilligt. Sie hat sich dabei auf die Tatsache gestützt, daß d+e den Urteilen des Amtsgerichts in Memmingen zugrunde liegenden Strafakten von der Staatsanwaltschaft nicht beigebracht werden konnten und der Angeklagte selbst in der Hauptverhandlung bestritten hat, "zweimal vorbestraft" zu sein. Die Richtigkeit des Strafregisterauszugs, führt das Landgericht in den Urteilsgründen aus, hätte nur durch Beiziehung der Vorstrafakten erwiesen werden können; da die Angaben des Angeklagten über die Unrichtigkeit des Strafregisterauszugs nicht unglaubhaft erschienen und überdies in der Nachkriegszeit erfahrungsgemäß öfters Strafregisterauszüge unrichtig gewesen seien, müsse im Weg freier Beweiswürdigung zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen werden, daß die Voraussetzungen des § 23 Abs 3 Nr 2 und: 3 StGB im vorliegenden Falle nicht .nachgewiesen seien.

Mit Recht macht die Staatsanwaltschaft dem Landgericht zun Vorwurf, daß es zu seinen Folgerungen gekommen sei, ohne der ihm obliegenden Aufklärungspflicht (§ 244 Abs 2 StPO) genügt zu haben. Es trifft keineswegs zu, daß die Richtigkeit des auf den Namen des Angeklagten lautenden Strafregisterauszugs nur, wie die Strafkammer annimmt, durch die Beiziehung der Vorstrafakten hätte erwiesen werden können. Vielmehr bot sich dem Landgericht eine Reihe anderer Beweismöglichkeiten, deren Gebrauch sich ihm hätte aufdrängen müssen. In dieser Hinsicht kam vor allem in Betracht, daß der Angeklagte bei seirför polizeilichen Vernehmung am 27. Februar 1953 - zu einer Zeit, in der der Strafregisterauszug noch nicht eingegangen war — selbst angegeben hatte, wegen eines Ende 1947 in Konstanz begangenen Diebstahls eines Personenkraftwagens eine Gefängnisstrafe von 15 Monaten erhalten und diese bis zum Februar 1949 verbüßt zu

haben, In erster Reihe hätte das Landgericht, wie die Beschwerdeführerin zutreffend vorträgt, dem Angeklagten diese früheren Angaben vorhalten und, soweit er die Richtigkeit der Niederschrift bestritt, den vernehmenden Polizeibeamten als Zeugen hören müssen. Wie nach den Urteilsfeststellungen über den Lebenslauf des Angeklagten anzunehmen ist, hat er übrigens in der Hauptverhandlung ebenfalls zugegeben, Ende 1947 einen Diebstahl begangen zu haben, deshalb in Haft gekommen zu sein und die gegen ihn erkannte Strafe bis Februar 1949 verbüßt zu haben. Als weitere Beweismittel boten sich dem Landgericht nach den auch insoweit zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft an: Ein Ersuchen an das Amtsgericht in Memmingen, die Strafvollstreckungsbehörde und die Strafvollzugsanstalt, an Hand der dort geführten Register Feststellungen zu den Eintragungen in dem Strafregisterauszug zu treffen; die Erhebung der Akten über. die Bewilligung des bedingten Straferlasses für das

letzte Viertel der Gesamtstrafe von 1 Jahr 8 Monaten Gefängnis;

schließlich die Feststellung bei der Kriminalpolizei in Memmingen, ob der Angeklagte in den früheren Verfahren erkennungsdienstlich behandelt wurde, und im Bejahungsfalle die Beiziehung der polizeilichen Akten. .

Was die Sachbeschwerde betrifft, so rlügt die Beschwerdeführerin mit Recht, daß die Urteilsgründe insofern einen Widerspruch enthalten, als die Strafkammer einerseits bei der Schilderung der persönlichen Verhältnisse des Angeklagten ausdrücklich feststellt: "Der Angeklagte ist, wie folgt, vorbestraft" und dann die in dem Strafregisterauszug enthaltenen beiden Vorstrafen wiedergibt, während sie andererseits bei ‘der Prüfung,’ ob dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu bewilligen ist, die Vorstrafen als nicht feststellbar behandelt. Die Frage, ob die Bewilligung der Strafaussetzung auf diesem Widerspruch beruht, kann jedoch dahingestellt blei-

. wm...

Dee ae ET ea

— [|| miloesumn se - . . -

ben, da schon die Verfahrensrüge durchgreift.

In der Hauptverhandlung vor dem Senat hat der Sitzungsver.- treter des Oberbundesanwalts beantragt. das angefochtene Urteil nur insoweit aufzuheben, als dem Angeklagten RB Strafaus. setzung zur Bewährung bewilligt ist. Er hat dabei um eine Stellungnahme des Senats zu der Frage gebeten, ob die Revision auf die Strafaussetzung zur Bewährung bezw, die Nichtbewilligung dieser Vergünstigung beschränkt werden kann oder ob das Rechtsmittel in einem solchen Falle den gesamten Strafausspruch ergreift. Der Senat vertritt nicht die Rechtsauffassung, daß in Fällen, in denen eine Revision nur auf die Verletzung des § 23 StGB gestützt ist und sich als begründet erweist oder in denen bei einer weitergehenden Revision lediglich ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 23 StGB festzustellen ist, stets der Strafausspruch im ganzen aufgehoben werden müsse. Einen solchen Rechtssatz hat der Senat auch bisher nicht. aufgestellt; er hat schon in einer Reihe von Fällen Urteile nur insoweit aufgehoben, als die Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht kam. Auf der anderen Seite vermag der Senat auch nicht anzuerkennen, daß die Aufhebung des Urteils grundsätzlich nicht auf den Strafausspruch ‚im übrigen erstreckt werden dürfe. In vieien Fällen sind die Erwägungen, die zur Entscheidung über die Strafaussetzung in bejahendem oder verneinendem Sinne führen, so. eng mit den Strafzumessungserwägungen verwoben, daß sich beide wegen inneren Zusammenhangs nicht voneinander trennen lassen. In solchen Fällen muß der gesamte Strafausspruch aufgehoben werden. Der Tatrichter würde vor eine kaum zu lösende Aufgabe gestellt sein, wenn die zum Strafausspruch" in engeren Sinne getroffenen Feststellungen in Rechtskraft erwachsen wären und die neue Hauptverhandlung, in der nur noch zur Strafaussetzung zu befinden ist, zu tatsächlichen Ergebnissen (z.B: bezüglich der Beweggründe des Angeklagten) führt, die von den

in dem früheren Urteil zum übrigen Strafausspruch getroffenen Feststellungen völlig abweichen. Noch deutlicher würde die Unhaltbarkeit der Gegenmeinung zutage treten, wenn der Tatrichter, dessen Urteil aufgehoben wird, bei den Strafzumessungserwägungen und den Gründen, die ihn zur Bewilligung oder Versagung der Strafaussetzung veranlaßt haben, ersichtlich demselben tatsächlichen oder rechtlichen Irrtum erlegen ist. Hier den Strafausspruch im engeren Sinne bestehen’ zu lassen, wäre mit Sinn und Zweck der Beschränkbarkeit eines Rechtsmittels und mit den in der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten allgemeinen Grundsätzen nicht vereinbar (vgl R6St

42, 30; 58, 238; 68, 385; 71, 1785 73, 81; RG HRR 1938 Nr 908; 1939 Nr 548 und Nr 734; BGHSt 7, 101; BGH NJW 1955, 557 Nr 30).

Für die Richtigkeit des von dem Senat eingenommenen Standpunkts gibt gerade der vorliegende Fall ein treffendes Beispiel. Bei den Strefzumessungserwägungen hat die Strafkammer zugunsten des Angeklagten u.a. berücksichtigt, daß er "u.U. lediglich einmal einschlägig vorbestreaft" sei. Es ist nicht auszuschließen, daß die Bemessung der beiden Einzel.strafen und der Gesamtstrafe durch die mangelhafte Aufklärung der Vorstra-

u te en ea

fen des Angeklagten insofern zu seinem Vorteil beeinflußt wor- y

den ist, als das Landgericht bei Feststellung der Richtigkeit 2

des Strafregisterauszugs die Strafe höher festgesetzt hätte.

Die Strafbemessung beruht also möglicherweise auf demselben N

Fehler wie die Bewilligung der Strafaussetzung zur Bewährung. Das hat nach den obigen Ausführungen, die sich nicht nur auf die zugunsten, sondern auch auf die zuungunsten eines Ange-

klagten eingelegte Revision beziehen, unter den besonderen . R

Umständen des Falls zur Folge, daß auf die Revision der Staatsenwaltschaft trotz der Beschränkungserklärung des Generalstaatsanwalts der Strafausspruch im ganzen samt den hierzu getroffenen Feststellungen aufzuheben ist. Ob nicht auch sonst schon

en Wu. ı

die Verbundenheit zwischen den Strafzumessungs- und den Strafausseizungserwägungen hier zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs genötigt hätte, bedarf keiner Erörterung.

Dr. Hörchner Dr. Peetz Mantel Dr. Mannzen Dr. Hengsberger