Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 24.02.1955 – 4 StR 575/54
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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75/54 2242 062 St
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Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
den Landwirt Franz GC mie zus Ti (Krs. BE), dort geboren an m 1897;
wegen Meineides u.a.
hat der 4. Strafsenat des 3undesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme
als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof Dr. Lang-Kinrichsen Bundesrichter Dr. Haager
als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. PeiiuEm
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ZB
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Siegen vom 28. August 1954 im Strafausspruch mit den diesem zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Hechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Der angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
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1.) Die nicht ausgeführte allgemeine Sachbeschwerde des wegen Keineides und uneidlicher falscher Aussage unter Anrechnung der Untersuchungshaft zu acht Konaten Gefängnis verurteilten Angeklagten ist offensichtlich unbegründet. Nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte sich vor der Wirtshausschlägerei in der Nacht zum Äschermittwoch 1951 beim Eintritt in die Gastwirtschaft PP in HB nach dem Alexander Yo iii erkundigt, er war ferner bei Beginn der Schlägerei in der Gaststube der Wirtschaft Cimanwesend und hatte dort kurz zuvor dem Sinne nach geäussert, es werde heute noch Blut fliessen. Der Angeklagte, dessen Erinnerungsbild insoweit weder durch Alkoholgenuss noch durch eine möglicherweise erlittene Gehirnerschütterung beeinträchtigt war; kannte diese Tatsachen wie auch ihre Erheblichkeit in dem Strafverfahren gegen mitbeteiligte Dorfbewohner wegen gemeınschaftlicher Körperverletzung. Gleichwohl beschwor er als Zeuge am 17. Mai 1951 vor dem Schöffengericht in Digge bewusst das Gegenteil und blieb auch bei seiner uneidlichen Vernehmung vor der Berufungsstrafkammer am 9. Dezember 1952 im wesentlichen bei seiner falschen Darstellung Der Schuldspruch unterliegt hiernach keinem rechtlichen Bedenken „ie von der Annahme des Aussagenotstandes (§ 157 StGB) und mildernder Umstände ausgehende Strafzumessung lässt gleichfalls keinen zum Nachteil des Angeklagten wirkenden Rechtsmengel hervortreten. Seine Revision war daher unter Kostenfolge aus § 473 StPO zu verwerfen.
2.) Dagegen hat das vom Oberbundesanwalt vertretene sechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, das sich gegen die
dem Angeklagten bewilligte Strafaussetzung zur Bewährung richtet.
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Das Landgericht führt hierzu aus, die Vollstreckung der Reststrafe erscheine nicht erforderlich; das Gericht meine, die Persönlichkeit des Verurteilten lasse gleichwohl erwarten, dass er bereits unter der Einwirkung der Aussetzung in Zukunft ein gesetzmässiges und geordnetes Leben führen werde, ohne dass es noch der Vollstreckung des Strafrestes bedürfe (§ 23 Abs 1, 2 StB).
Soweit die Revision'geltend macht, die Strafaussetzung zur Bewährung sei deshalb unzulässig, weil die Persönlichkeit des Angeklagten nicht die Gewähr für ein künftiges straffreies Leben biete (§ 23 Abs 2 StGB), kann 'sie allerdings keinen Erfolg haben. Wenn die Strafkammer zu der Auffassung gelangt ist, dass der 57jährige, nicht vorbestrafte Angeklagte trotz gewisser durch die Tat offenbar gewordener Charaktermängel schon durch den Strafausspruch, verbunden mit der Vollstfeckungsdrohung vor künftigen Rechtsbrüchen gerügend abgeschreckt sein werde, so lässt sich hiergegen mit Rechtsgründen nichts einwenden. Die Strafkamaer kann sich in ihrer Auffassung auch durch den an anderer Stelle des Urteils hervorgehobenen Umstand bestärkt gesehen haben, dass das Verfahren, in dem der Angeklagte schliesslich die falschen Zeugenaussagen machte, nicht auf sein Betreiben, sondern auf Drängen des Kreisbeauftragten der Landwirtschaftskammer in Gang gekommen ist.
Das angefochtene Urteil bietet aber keine Gewähr dafür, dass die Vorschrift des § 23 Abs 3 Nr 1 StGB berücksichtigt worden ist, wonach Strafaussetzung zur Bewährung nicht angeoränet werden darf, wenn das öffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe erfordert. Zwar erklärt das Urteil die Vollstreckung schlechthin für "nicht erforderlich", so dass sein Wortlaut auch das Er-
sebnis einer unter dem Gesichtspunkt des § 23 Abs 3
kr 1 StGB vorgenommenen Prüfung umfassen könnte. Die anscheinend als Begründung für jene Auffassung gedachte, lediglich auf § 23 Abs 1, 2 StGB abgestellte weitere Erwägung macht indessen wahrscheinlich und lässt jedenfalls die wöglichkeit offen, dass das Landgericht über die Strafaussetzung lediglich unter dem Gesichts-
. punkt der Abschreckung und Besserung des Täters befunden hat. Wenn der Angeklagte in Zukunft auch ein gesetzmässiges und georänetes Leben erwarten lässt, so schliesst dies indessen nicht aus, dass das Öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und der Sühne für das begangene Unrecht gleichwohl die Vollstreckung der Strafe erfordert (36HSt 6, 125). Es ist
an Kand der Urteilsgründe nicht mit Sicherheit festzustellen, dass die Strafkammer die vom Gesetz vorgeschriebene Prüfung in dieser Richtung vorgenommen hat; das Gericht kann daher durch Rechtsirrtum zur Gewährung der Strafaussetzung bewogen worden sein.
Die somit gebotene Aufhebung der Strafaussetzung zur 3ewährung muss sich hier zugunsten des Angeklagten auf den ganzen Strafausspruch erstrecken, weil sich nach den Urteilsgründen nicht ausschliessen lässt, dass der Erstrichter bei Versagung der Strafaussetzung eine
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mildere Freiheitsstrafe als ausreichend erachtet haben könnte.
Zrumme Engels Bundesrichter Dr.Augustin ist beurlaubt und an der Unterschriftsleistung ver. hindert.
Krumne Haager Lang-Minrichsen