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BGH Urteil vom 14.11.1956 – 2 StR 466/56

2. Strafsenat

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Im Namen Ass Voikes In der Strafsache gegen

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hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 14. November 1956, an der teilgenommen habens

Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender,

Bundesrichter Prof.Dr.Busch Bundesrichter Dr.Dotterweich Bundesrichter Dr.Menges

Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellter nn als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt;

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Frankfurt am Main vom 16. Dezember 1955 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entschei-

dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Fulda zurückverwiesen.

-Von Rechts wegen

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Gründe§

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1. Die Behauptung, die Vorschrift des § 243 Abs 2 StPO sei verletzt, weil ein Eröffnungsbeschluß nicht verlesen worden ist, hat der Verteidiger in der Hauptverhandlung vor dem Revisionsgericht fallen lassen.

Das angefochtene Urteil ist nach Wiederaufnahme des durch Urteil vom 25, August 1953 abgeschlossenen Verfahrens ergangen. In jenem Verfahren war die Anklageschrift am 30.Mai 1950 beim Landgericht eingereicht worden. Die Strafprozeßordnung in der damals in Hessen geltenden Fassung sah keinen Eröffnungsbeschluß vor. Dieser ist als notwendige Voraussetzung für die Durchführung eines Hauptverfahrens erst durch das Rechtsvereinheitlichungsgesetz vom 12. September 1950 : BGBl 1950 Nr 40) mit Wirkung vom 1. Oktober 1950 wieder eingeführt worden. Nach Art 8 Abschn III (Übergangsvorschriften) Nr 114 bedarf es keines Beschlusses über die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn wie hier bei Inkrafttreten des Gesetzes die Anklageschrift schon bei Gericht eingereicht ist. Vielmehr verbleibt es für das Verfahren insoweit bei den bisher geltenden Vorschriften. Nach diesen hatte im Anschluß an die Vernehmung des Angeklagten zur Person der Staatsanwalt die Anklage vorzutragen (§ 243 Abs 2 Satz 2 StPO a.F.), das gilt ebenfalls für die nach Wiederaufnahme des Verfahrens erneuerte Hauptverhandlung,. Denn die Anklage bildet in Ermangelung eines Eröffnungsbeschlusses auch für die erneuerte Hauptverhandlung die Grundlage:

ım vorliegenden Falle hat der Staatsanwalt die Anklage in der Hauptverhandlung nicht vorgetragen. Dagegen hat der Vorsitzende nach der Vernehmung des Angeklagten über die persönlichen Verhältnisse einen Vortrag über den seitherigen Gang des Verfahrens gehalten und den Inhalt der in dieser Sache ergangenen drei erstinstanzlichen Urteile und der bei-

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3.

den die Sache zurückverweisenden revisionsgerichtlichen Ur. teile des Oberlandesgerichts in Frankfurt am Main vom

28. Februar 1951 und des 3. Strafsenats des Bundesgerichts. hofes vom 18. Dezember 1952 mitgeteilt.

An diesem Verfahren beanstandet die Revision nur noch, daß der Vorsitzende diese Urteile nicht verlesen hat. Sie meint, es sei nicht auszuschließen, daß durch den Vortrag des Vorsitzenden nicht alle für den Angeklagten günstigen Umstände hätten zur Sprache kommen können.

Demit kann sie indessen nicht durchäringen,

Ob und in welcher Weise den mitwirkenden Richtern vom Inhalt dieser Urteile Kenntnis gegeben wurde, durch Verlesung oder durch Mitteilung des Inhaltes, hatte der Vorsitzende kraft seiner Leitungsgewalt (§ 238 Abs 1 StPO) zu bestimmen. Weder der Verteidiger noch der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung die Mitteilung des Inhalts der Urteile durch den Vorsitzenden beanstandet und eine Verlesung der Urteile beantragt. Zweck der Mitteilung konnte es nicht sein, alle für den Angeklagten sprechenden Umstände zur Sprache zu bringen. Das war Aufgabe der Befragung des Angeklagten und der Beweisaufnahme, Die Mitteilung des Inhalts der Urteile war im übrigen geeignet, die mitwirkenden Richter über das den Gegenstand des Verfahrens bildende Geschehen und die für seine rechtliche Beurteilung bedeutsamen Umstände und Gesichtspunkte weit nachdrücklicher zu unterrichten, als dies Aurch den in § 243 Abs 2 Satz 2 StPO in der damals geltenden Fassung vorgeschriebenen, jedoch unterbliebenen Vortrag der Anklage durch den Staatsanwalt hätte geschehen können,

2. Fallen gelassen hat der Verteidiger ferner die Rüge; das Landgericht habe seine Feststellungen vom Tathergang

auf drei Protokolle über die Vernehmung der inzwischen verstorbenen Zeugen Luzia SB (der Verletzten) und Richard Z@B gestützt, obwohl diese Niederschriften, wie das Hauptverhandlungsprotokoll ergebe, nicht vollständig verlesen worden seien. Dagegen macht er nach wie vor geltend, die Niederschriften über die Vernehmung dieser Zeugen in

der Hauptverhandlung vom 14. August 1950 hätten überhaupt nicht verlesen werden dürfen; denn das Hauptverhandlungspro-- tokoll enthalte "keine richterliche Vernehmung" im Sinne von § 251 Abs 1 StPO. Auch fehle es an der in § 251 Abs 4 Satz 3 StPO vorgeschriebenen Feststellung, ob die Zeugen beeidıgt worden seien. Durch die Verwertung dieser Vernehmungsniederschriften sei § 261 StPO verletzt.

Die Rüge hat keinen Erfolg,

Die Vorschrift des § 251 Abs 1 StPO macht keinen Unterschied, ob die Vernehmung durch einen beauftragten oder ersuchten Richter oder aber vor dem Prozeßgericht stattgefunden hat, und in diesem Falle nicht, ob es sich um eine Protokollierung nach § 273 Abs 2 oder Abs 3 StPO handelt. Die Verlesung der Niederschriften über die Vernehmung von Zeugen aus einem Hauptverhandlungsprotokoll ist deshalb im Rahmen des §§ 251 Abs 1 StPO zulässig (ebenso RGRspr 6, 212 und das RGSt 7, 160 angezogene Urteil vom 25. November 1881). Den von der Revision hiergegen erhobenen Bedenken kann umso weni,ger Bedeutung beigemessen werden, als im Falle des Todes eines Zeugen nach § 251 Abs 2 auch Niederschriften über andere als richterliche Vernehmungen, insbesondere über polizeiliche Vernehmungen verlesen werden dürfen, Für die Hauptverhandlung vor der Strafkammer am 14. August 1950 war übrigens nach § 273 Abs 2 StPO in der damals in Hessen geltenden Fassung die Aufnahme der wesentlichen Ergebnisse der Vernehmungen ın das Protokoll zwingend vorgeschrieben. Die Nieder-

schriften sind also nicht, wie die Revision ersichtlich mein überflüssige Vermerke, die der Protokollführer aus eigenen Ermessen in das Protokoll aufgenommen hat. .

Im Sitzungsprotokoll vom 29, November 1955 ist ausdrück lich festgestellt, daß die Zeugin Sl im Anschiuß an ihre Vernehmung am 10. Juli 1951 vereidigt worden ist. Der Vermerk ist nachträglich in das Protokoll eingefügt und die Änderung von dem an diesem Verhandlungstage als Ürkunäsbeamten der Geschäftsstelle fungierenden Referendar Scheidt rechtzeitig genehmigt worden. ‘Daß ii Datum des Genehmigungsvermerkes das Jahr 1955 angegeben ist (statt dem Jahre 1956), ist ein offensichtlicher Schreibfehler. Der Senat teilt nicht die Bedenken, die die Revision gegen den Beweiswert des Genehmigungsvermerkes erhebt.,Der Umstand, daß Rrerendar Scheidt auch den Zusatz zu dem am 12. Dezember 1955 verkündeten, einen Beweisamtrag der Verteidigung ablehnenden Gerichtsbeschluß genehmigt hat, obwohl er an diesem Tage nicht als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle Protokoll geführt hatte, erklärt sich nach seiner und des Vorsitzenden dienstlichen Äußerungen daher, daß er im Beratungszimmer diesen Beschluß niedergeschrieben hat, gestattet also nicht den von der Revision gezogenen Schluß, der Referendar Scheidt genehmige wahllos Änderungen des Protokolls, ohne eine Erinnerung an den betreffenden Vorgang | zu haben.

Dagegen enthält das Hauptverhandlungsprotokoll nicht die Feststellung, daß in der Hauptverhandlung vom 14, August 1950 das Gericht von einer Vereidigung des’Zeugen Pfau nach § 59 StPO in der damals geltenden Fassung abgesehen hat. Darin liegt ein Verstoß gegen § 251 Abs 4 Satz 3 StPO. Indessen ist es auszuschließen, daß das Urteil auf diesem Verfahrensmangel beruht.

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Die Möglichkeit, daß das Landgericht die Aussage 5 als eine eidliche verwertet hat, scheidet aus. In den Urteilsgründen wird bei der Angabe der Niederschriften über die Vernehmungen der Zeugin SE, die verlesen worden sind, ausdrücklich hervorgehoben, daß sie die letztgenannte Aussage vom 10. Juli 1951 unter Eid gemacht hat. Im unmittelbaren Anschluß hieran wird dagegen schlicht vermerkt, ferner seien die Niederschriften der Aussagen des verstorbenen Zeugen PB verlesen worden. Daraus ist zu entnehmen, daß das Landgericht sich des Unterschiedes bewußt gewesen ist. Es sind auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vorhanden, daß MOB deshalb nicht vereidigt worden ist, weil man ihn nicht für glaubwürdig gehalten hätte. Das Absehen von der Vereidigung ist mit dem Hinweis auf § 59 StPO und auf das "allseitige" Einverständnis begründet. Der Zeuge ist demnach nicht aus einem der Gründe der § 8 60 oder 63 StPO unvereidigt geblieben, sondern weil das Landgericht die Vereidigung nach pflichtmäßigem Ermessen, also zur Erforschung der Wahrheit, nicht für erforderlich hielt (vgl OGHBr2St 3, 155): .

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Im angefochtenen Urteil sind die Aussagen Ps nur für die Feststellung verwertet worden, daß Fräulein Si» sich an dem der Tat folgenden Tage PB anvertraut und ihm dabei auch erzählt habe, der Angeklagte sei am englischen Konsulat angestellt, und daß PB das vom Angeklagten benutzte Fahrzeug ermittelt habe. Dies alles hatte PB pereits bei seiner polizeilichen Vernehmung am 12. Mai 1950, und zwar erheblich ausführlicher als in der Hauptverhandlung vom 14. August 1950, bekundet. Die Niederschrift hierüber ist ebenfalls - gemäß § 251 Abs 3 StpO - in der Hauptverhandlung verlesen worden. Auch auf sie sind die tatrichterlichen Feststellungen gestützt, nicht nur auf die Niederschrift aus dem Hauptverhandlungsprotokoll vom 14. August 1950.

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3, Eine Verletzung der §§ 250, 256, 261 StPO findet die Revision darin, daß das Landgericht eine amtliche Auskunft der Straßenbahn der Stadt Frankfurt am Main vom 20, September 1955 über die Abfahrtszeiten der letzten Straßen. bahnen vom Südbahnhof und die Abfahrtszeiten des letzten Zuges nach Hanau aus einem Fahrplan verlesen hat. Sie trägt vor, weder die Bundesbahn noch die Straßenbahn seien "öffent. liche Behörden" im Sinne des § 256 StPO. Es hätten deshalb hierüber Zeugen vernommen werden müssen.

Auch diese Rüge ist nicht geeignet, der Revision zum Erfole zu verhelfen.

Die Frage der Zulässigkeit der Verlesung braucht nicht erörtert zu werden. Weder ist dem Urteil zu entnehmen, noch von der Revision dargetan, daß die festgestellten Abfahrtszeiten für die Feststellung des Sachverhalts von Bedeutung gewesen sind. Die Revision behauptet auch nicht, daß die festgestellten Abfahrtszeiten nicht die tatsächlichen Abfahrtszeiten gewesen seien, Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern das Urteil auf dem von der Revision geltend gemachten Verfahrensmangel beruhen könnte.

4. Im Hauptverhandlungstermin vom 12. Dezember 1955 beantragte der Verteidiger Rechtsanwalt Dr. SD- iii, folgende Frage an den gerichtsmedizinischen Sachverständigen Dr.med. CM steilen zu dürfens

"Erscheint die Darstellung der Zeugin Se über das ’Nachhintenwerfen'! unter Berücksichtigung ihrer eigenen Bekundung - die Richtigkeit unterstellt - nach gerichtsmedizinischem Urteil wahrscheinlich oder im höchstens Grade unwahrscheinlich?"

Der Vorsitzende ließ diese Frage nicht zu. Der Verteidiger beantragte daraufhin eine Entscheidung des Gerichts. Das

Landgericht erließ folgenden Beschluß:

"Die im Beweisamtrag vom 12.12.1955 schriftlich fixierte Frage zu 2 an den Sachverständigen Dr: CB wird nicht zugelassen, weil sie eine Beweiswürdigung darstellt und im übrigen die Frage der Wahrscheinlichkeit oder Unwahrscheinlichkeit einer Darstellung nicht gerichtsmedizinisch entscheidend beurteilt werden kann, zumal der Sachverständige der Tatrekonstruktion nicht beigewohnt hat."

In dieser Ablehnung der Frage findet die Revision eine unzulässige Beschränkung des Fragerechts und der Verteidi.- gung überhaupt sowie eine Verletzung der Aufklärungspflicht; das Landgericht habe damit gegen die Vorschriften der §§ 240, 241, 244 Abs 2, 338 Nr 8 StPO verstoßen. Die Revision führt dazu aus, die Frage sei nicht ungeeignet gewesen, und habe zur Sache gehört. Sie habe erkennbar darauf abgezielt, von dem Sachverständigen aus seiner gerichtsmedizinischen Sachkunde eine Begutachtung darüber herbeizuführen, ob es unter Berücksichtigung der Kräfteverhältnisse des dem Sachverständigen bekannten Angeklagten und der in der Hauptverhandlung geschilderten Iuzie SB einerseits und der beengten Raumverhältnisse auf den Vordersitzen des PKW - auch im Falle heftiger Gegenwehr der Sim - überhaupt möglich bzw, wahrscheinli.ch oder im höchsten Grade unwahrscheinlich sei, daß die Darstellung der Sm zutreffe.

Dem ist beizupflichten.

Der Sachverständige sollte sich darüber äußern, ob der Vorgang des "Nachkintenwerfens", wie ihn die verstorbene SCHE seschildert hatte, unter Berücksichtigung des im Kraftwagen zur Verfügung stehenden Raumes, der Körperstellung, „ı der der Angeklagte dabei gezwungen war, seiner Körperkräf-

te und des Gewichtes der SEE überhaupt möglich sei, Von der Möglichkeit oder Unmöglichkeit hing die Glaubwürwürdigkeit der einzigen Tatzeugin Ss ab. Die Frage konnte zur Erforschung der Wahrheit beitragen und gehörte deshalb zur Sache. Sie stand seit der ersten Hauptverhandlung vom 14. August 1950 im Mittelpunkt der Wahrheitserforschung. Damals war das erkennende Gericht auf Grund der Auge scheinseinnahme zu der Überzeugung gekommen, daß ein Fahrer sich in dem vom Angeklagten gefahrenen Opel-Kapitän weder hinter dem Steuer erheben noch auf dem Sitz knien kann, um eine neben ihm sitzende Person über die Lehne des Vordersitzes nach hinten zu zerren. Auf die Bedeutung der Frage hatte der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofes bereits im Urteil vom 18. Dezember 1952 hingewiesen und das landgerichtliche Urteil gerade deshalb aufgehoben, weil es seiner Aufklärungspflicht in diesem Punkte nicht genügt hatte. Ein ärztliches Gutachten über die Frage war ein geeignetes Beweismittel. Denn ein Arzt vermag auf Grund seines Fachwissens besser als ein Iaie zu beurteilen, welche Kraftanstrengung zu einer Handlung, wie sie der Angeklagte vorgenommen haben soll, erforderlich und ob sie unter den besonderen räumlichen Verhältnissen überhaupt möglich ist. Dr.med CB war zwar zur Beantwortung psychiatrischer Fragen als Sachverständiger bestellt. Daß er auf Grund seines allgemeinen ärztlichen Fachwissens die vom Verteidiger vorgelegte Frage sachverständig hätte beantworten können, bedarf keiner weiteren Erörterungs

Das Landgericht durfte demnach die Frage, die der Verteidiger an den Sachverständigen stellen wollte, nicht zur rückweisen. Ohne Bedeutung war es hierbei, ob der Sachverständige an der "Tatrekonstruktion" im Hofe des Gerichtsgebäudes teilgenommen hatte oder nicht. Als die Frage gestellt wurde, befand er sich an Gerichts Stelle. Nötigenfalls war die "Matrekonstruktion" in seiner Gegenwart zu wiederholen. Durch

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die Zurückweisung wurde die Verteidigung des Angeklagten

in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen

Beschluß des Gerichts unzulässig beschränkt, Gleichzeitig

verfehlte das Lanägericht dadurch die ihm von Amts wegen ob-

liegende Aufklärungspflicht. Denn die Befragung des an Gerichts Stelle befindlichen Sachverständigen darüber, ob das Hinüberzerren der Se von dem Vordersitz auf die Hintersitze wider deren Willen unter den gegebenen Verhältnissen überhaupt möglich war, drängte sich auf, nachdem das erstmalig in der Sache erkennende Gericht es für unmöglich

erachtet hatte.

Der Verfahrensverstoß zwingt dazu, das angefochtene Urteil mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.

5. Unter diesen Umständen bedürfen weder die weiteren

Verfahrensrügen, mit denen in anderen Punkten die Verletzung

der Aufklärungspflicht und die-verfahrenswidrige Ablehnung von Beweisamträgen geltend gemacht wird,noch die allgemeine Sachrüge der Erörterung.

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Der Senat hat von der Befugnis des § 354 Abs 2 Satz 2 StPO Gebrauch gemacht.

Baldus Busch Dr.Dotterweich

Menges Hoepner