Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1955
BGH Entscheidung vom 04.07.1955 – 1 StR 384/55
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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2247 014
ı St R 384/55
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InNanmnmen des Volkes
In der Strafsache
gegen
den Buchhalter Gottlieb aus CE, geboren an EEE 855 in men), .
wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage
hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2, November 1955, an der teilgenommen haben;
Senatspräsident Dr, Hörchner . . als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel Bundesrichter Martin Bundesrichter Dr. Mannzen .. Bunäesriehter Dr. Hengsberger .
SiB beisitzende:: ichter, Antsgerichtsrat als Vertreter de Bundesanwaltschaft,
Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkanntz
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 4. Juli 1955 mit den Feststellungen aufgehoben,
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entschei. dung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,
Von Rechts wegen
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Der Angeklagte ist unter Freisprechung im übrigen wegen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage (88 153. 48 StGB) zur Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt worden, weil er die Näherin Theolinde > durch Überredung dazu bestimmt hatte,in einem gegen ihn anhängigen
srafverfahren vor dem Landgericht Aschaffenburg als Zeugin uneidlich falsch auszusagen.
Seine Revision rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts, Die Sachbeschwerde hat Erfolg.
t. Die Verfahrensrügen sind unbegründet.
a) Die Vorschrift des § 252 StPO stand der Verwertung von Erklärungen, die frau Elisabeth sa» nicht als Zeugin im gegenwärtigen Verfahren, sondern als Beschuldiste in dem früher gegen sie anhängigen Strafverfehren wegen Bei.- hilfe zur Abtreibung abgegeben hat, nicht entgegen (RGSt 55, 247, OGHSt 1, 299, 300 f, BGH 3 StR 530/51 vom 8. November 19515 vgl auch BGHSt 1, 373, 375, BGH NIW 1951, 283 Nr 21). In der neuen Hauptverhandlung wird es sich im Einblick auf den Grundsatz des § 250 StPO sowie im Hinblick auf $% 244 Abs 2 StPO empfehlen, das gegen Frau EB] in jenem Verfahren ergangene Strafurteil nicht zum Zwecke des Urkundenbe-- weises über die früheren Erklärungen der Zeugin, sondern nur zum Zwecke des Vorhalts, sei es an einen der schon bisher vernommenen Zeugen, sei es an einen der Richter, die damals mitwirkten, zu verlesen... ! :: ..2.l
b) Eine Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht ist nicht ersichtlich, Aus den Gründen des angefoch-
tenen Urteils ergibt sich, daß die Strafkammer die früheren Aussagen der Zeugin Theolinde Sb vor der Polizei und vor Gericht bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit dieser Zeusin berücksichtigt hatz sie hat nämlich festgestellt, daß sich die Zeugin bis zur Hauptverhandlung gegen den Angeklagten, in der sie auf dessen Veranlassung von ihren früheren i{ngaben abgewichen ist, gleichbleibend eingelassen hat.
Die Rüge, das Gericht hätte "auch den Beweisamträgen des Angeklagten und seines Verteidigers (Bl 53 und 58 d.sA.) nachgehen müssen, auch wenn diese - nicht ausdrücklich in der Hauptverhandlung wiederholt wurden", ist nicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 Satz 2 StPO entsprechend ausgeführt und daher einer Nachprüfung nicht zugänglich.
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a) Im Rahmen der Sachbeschwerde wendet sich der Angeklagte nur gegen die Strafzumessung, Insoweit sind seine zinwendungen unbegründet, Die vom Beschwerdeführer in der lauptverhandlung bewiesene Uneinsichtigkeit und der iangel en Reue durften im Gegensatz zum schlichten Leugnen der Tatschuld straferschwerend berücksichtigt werden (u.a. BGHSt ‘, 103, 105).
Es ist auch nicht zu beanstanden, daß das Landgericht Gie Gründe, aus denen der Angeklagte "vor Gericht einen schlechten Eindruck machte", im Urteil nicht näher dargelegt hat. Bei dieser Feststellung handelt es sich um ein \Werturteil, das auf Erwägungen beruhen kann, die einer scharf verstandesmäßigen Begründung nur schwer zugänglich sind. Im übri,;en ergibt sich aus dem Zusammenhalt der Urveilsausführungen, daß der Angeklagte namentlich durch die
im Urteil hervorgehobene wneinsichtige Art seiner Verteidigung zu diesem Werturteil Anlaß gegeben hat,
Die Lbschreckung anderer war im Hinblick auf die vom fatrichter festgestellte Zunahme der strafbaren Falschaussogen im Gerichtsbezirk Aschaffenburg eine zulässige Strafzunes - sungserwägung (u.a. BGHSt 6, 125, 127).
b) Tagegen kann der Schuldspruch und mit ihm der Strafausspruch deshalb nicht bestehen bleiben, weil das Landge - richt auf der Grundlage der im Urteil getroffenen Feststellun;en zu Unrecht angenommen hat, Theolinde SEE Have eine vollendete uneidliche Falschaussage nach § 153 StGB erstattet, zu der sie vom Angeklagten angestiftet worden sei.
Lie Vernehmung der Zeugin hat sich in der Yeise abgespielt, daß diese — wie ihr der Angeklagte eingeredet hatte - der „ahrheit zuwider aussagte, ihre früheren Angaben über die an ihr vorgenommene Abtreibung seien falsch gewesen, sie sei überhaupt nicht schwanger gewesen und es sei bei ihr auch kein Eingriff vorgenommen worden, Nach eindringlichem Vorhalt bekannte sie aber "schließlich", daß ihre soeben gemachten Eekundungen falsch waren,
Diese Sachlage legt es nahe, daß sich die Zeugin keiner
vollendeten, sondern nur einer versuchten falschen uneid-
lichen Aussage schuldig gemacht hat, die nach der Neufassung
des § 153 StGB nicht mehr unter Strafe gestellt ist. Die falsche uneidliche Zeugenaussage ist vollendet, wenn die Aussage abgeschlossen ist (vgl BGHSt 4, 172, 174; BGH 5 StR 259/52
vom 6. Lärz 19525 4 StR 274/53 vom 6. August 1953, 4 StR
515/53 vom 18. üärz 1954, 3 StR 105/55 vom 18. Yai,95h): Tre Streikan-
mei hat möglicherweise angenommen, daß dies schon dann der Fali sei, wenn der Zeuge zu erkennen gibt, daß er von sich aus zum Beweisgegenstand nichts mehr zu sagen habe und das bisher Bekundete als seine endgültige Aussage gelten lassen wolle, Dem könnte nicht beigetreten werden,
Nach § 69 Abs 1 StPO erfolgt die Vernehmung eines Zeu zen zur Sache in der Weise, daß er zunächst veranlaßt wird: im Zusemmenheng anzugeben, was ihm von dem Gegenstand seiner Vernehmung bekannt ist. Die Aussage ist jedoch nicht schon damit ebgeschlossen, daß sich der Zeuge auf die angegebene Art zur Beweisfrage geäußert hat. Nach § 69 Abs 2 StPO sind vielmehr zur Aufklärung und zur Vervollständigung der so erssatteten Aussage sowie zur Erforschung des Grundes seines ‚issens an den Zeugen nötigenfalls weitere Tragen zu stellen, Nach den §§ 239, 240 StPO haben neben dem Vorsitzenden auch die übrigen Richter, die Geschworenen und Schöffen, der Sitzungs-- vertreter der Staatsanwaltschaft, der „ngeklagte und der Verteidiger das Recht, zur Ausfüllung von Lücken oder zur Leseitigung von Unklarheiten und Yidersprüchen Fragen en den Zeugen zu stellen. Auch die Erklärungen, die der Zeuge euf solche „ragen abgibt, sind Bestandteil seiner Aussage; denn unter "Aussage!" im Sinne des § 153 StGB sind nicht die einzelnen Angaben des Zeugen zu verstehen, sondern die Gesamtheit seiner Bekundungzen zum Beweisgegenstrend, Die Aussage kann daher solange nicht als abgeschlossen angesehen werden; als der die Verhandlung leitende «ichter oder einer der übrisen Verfahrensbeteiligten noch Fragen an den Zeu,;en stellen oder ihm Vorhelte machen will, mag die bis dahin erstattete Aussage auch schon schriftlich aufgenommen und die Niederschrift von dem Zeugen genehmigt worden sein (vgl BGH 4 StR 515/55 vom i8,. liärz 1954). Das kann hier der Fall gewesen
sein. Nach der Feststellung des Landgerichts hat die Zeu-
ein Theolinde SED "schließlich" nach eindringlichem Vorhalt die Wahrheit bekundet.
War aber die Aussage der Theolinde Sg in zeitpunkt der Richtigstellung der vorher gemachten falschen Bekundungen noch nicht abgeschlossen und damit vollendet. dann lag nur ein strafloser Versuch der vorsätzlichen un. eidlichen Falschaussage vor. In diesem Fall konnte der Zngeklagte nicht wegen Anstiftung hierzu verurtcilt werden, kr hat sich vielmehr der erfolglosen Anstiftung zum Vergehen gegen § 153 StGB schuldig gemacht (§§ 159, 49 a.
153 StGB). |
In der neuen Hauptverhendlung wird die Strofkammer auch zu prüfen haben, ob der Angeklagte die Zeugin Elisabeth Sg « ebenfalls erfolglos zur vorsätzlichen uneidlichen Yalsch-- aussage angestiftet hat, Das Landgericht hat insoweit eine strafbare Anstiftung nach § 48 StGB mit der Begründung verneint, daß die Zeugin möglicherweise schon von sich aus zur Falschaussage entschlossen gewesen sei.Damit lag an sich der Tatbestand der erfolglosen Anstiftung zur uneidlichen salschaussage vor. Der Angeklagte ist in diesem Punkte allerdings "freigesprochen" worden. Das durfte aber nur geschehen, wenn die Anstiftungshandlungen gegenüber den beiden Zeuginnen als selbständige Straftaten in Betracht kamen, Nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil hat indes der Angeklagte bei denselben Gelegenheiten und durch dieselben Äußerungen sowohl auf Theolinde Se as auch auf deren Mutter Elisabeth SW eingewirkt. 35 “sg daher ein einheitliches Tatgeschehen (§ 73 StGB) vor. dessentwegen Ger Angeklagte nicht gleichzeitig verurteilt und freigesprochen werden durfte(vgl RGSt 70, 26 sowie Rüst 5a, 1905 66, 51, 53 f). Unter diesen Umständen konnte öie
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Yreisprechung nicht in Rechtskraft erwachsen; die Aufhebung „sewselluug „ erstreckt sich vielmehr notwendig auf sie (vgl BGH i StR 94/51 vom 26. Juni 1951).
Die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO steht der Einbeziehung der gegenüber Elisabeth DE ) begangenen erfolg losen Anstiftung zur vorsätzlichen uneidlichen Falschaussage in den neuen Schuldspruch nicht entgegen. Dem Tatrichter ist
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nur eine Änderung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ver-
sagt. Dr. Hörchner Mantel Mertin
Dr. Mannzen Dr. Hengsberger