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BGH Entscheidung vom 29.10.1957 – 5 StR 279/57

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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ImNanmnen des Volkes

In der Strafsache gegen

den Kririnalrat Bruno RB zus TED. dort geboren am EEE 1507,

wegen Betruges

hat der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29.Oktober 1957, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Schmitt Bundesrichter Dr.Börker als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr EEEEEB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestelltc >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hamburg vom 21.März 1957 aufgehoben.

Das Verfahren wird auf Grund des Straffreiheitsgesetzes 1954 eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens fallen der Landeskasse zur Last.

- Von Rechts wegen -

Die Strafkammer hat den bisher unbestraften Angeklagten wegen Betrugces zu einer Gcfängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat sie zur Bewährung ausgesetzt.

Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg.

Der Revisionsführer hat beantragt, das Verfahren auf Grund des Straffreiheitsgesatzes 1954 einzustellen, hilfsweis, unter Aufhebung dcs Urteils den Angeklagten freizusprechen oder die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen. Mit diesen Anträgen hat dcr Verteidiger auf das Recht, gemäß § 17 StFG 1954 die Fortsetzung des Verfahrens zu beantragen, wirksam verzichtet. Der Verzicht ist unwiderruflich.

Die Voraussetzungen der §§ 1, 2 StFE 1954 liegen vor. Die Strafkammcr hat den Betrug darin gesehen, daß der Angeklagte durch Täuschung den Senat der Hansestadt Hamburg veranlaßte, ihn am 17.Februar 1953 zum Kriminalrat zu befördern und ihn mit Wirkung vom 1.Februar 1953 in eine Kriminalratsstelle der Besoldungssruppe A 2 c 2 einzuweisen. Die Beförderungsurkunde wurde dem Angeklagten am 28.Februar 1953 ausgehändigt.

Die Strafkammer hat Straffreiheit nach dem Straffreiheitsgesetz 1954 verneint, weil der Ange:lagte auch nach seiner Beförderung zum Kriminalrat nichts unternomnen habe, um den Irrtum aufzuklären, und weil ihm noch Ende Dezember 1955 das Gehalt eines Kriminalrats für Januar 1954 ausgezahlt worden sei, die Wirkungen des Betrugcs sich also über den Stichtag des § 1 StFG 1954, den 1.Dezember 1953, hinaus erstreckt hätten. Das ist rechtsirrig.

Der Betrug war in dem Zeitpunkt rechtlich vollendet und

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tatsächlich beendet, in dem der Senat der Hansestadt Hamburg durch die Beförderung des Angeklagten zum Kriminalrat und seine Einweisung in eine Ariminalratsstelle der Besoldungsgruppe A 2 c 2 für die Hansestadt Hamburg die Verpflichtung übernahn, dem Angeklagten das Gehalt eines Kriminalrats zu zahlen. Dicose Verpflichtung wurde spätestens alt der Aushändigung der Beförderungsurkunde am 28.Februar 1953 begründet. Damit war die Vermögensbeschädigung im Sinne des § 263 StGB eingetreten. Die Erfüllung der bei einem Anstellungsbetrug übernommenen Verpflichtungen führt auch dann nicht zu ciner neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täuschung aufrechterhalten bleibt. Die nachfolgendmeinzelnen Gehaltszahlungen stellen weder eine Frweiterung noch eine Fortsetzung der bereits eingetretenen ‚Vermögensbeschädigung dar. Sie sind lediglich Nachwirkungen des mit der Anstellung vollerdeten Betruges. Das hat der Sundesgerichtshof im Anschluß an die Rechtsprechung des Reichsgerichts bereits wiederholt entschieden (vgl. RGSt 64,33,37 £f; BGH 5 StR 115/55 vom 8.Juli 1955; 1 StR 62/56 vom 13.September 1956). Das gleiche muß für den Fall einer durch Betrug bewirkten Beförderung gelten.

Der Angeklagte hat den Betrug also im Sinne des § 1 StFE

1954 vor dem 1.Dezember 1953 begangen. Da die Strafkammer

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eine Gefängnisstrafe von drei Monaten verhängt hat und diese Strafe gemäß § 358 Abs.2 StPO in Art und Höhe nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden darf, muß das Verfahren auf Grund der §§ 1, 2 Abs.2 StFG 1954 eingestellt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrage des Generalbundesanwalts.

Sarstedt Schmidt Siemer Schritt Börker