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BGH Urteil vom 18.07.1967 – 5 StR 309/67

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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2114 077 5 StR_309/67 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Joachim Te zus ren, geboren am ED 926 in TE (Oberschlesien),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Betruges i.R.

Ei re,

Dr De Ar

-2-

Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18.Juli 1967, an der teilgenommen haben:

Bunädesrichterin Dr.Koffka als Vorsitzende,

Bundesrichter Schmidt

Bundesrichter Schmitt

Bundesrichter Dr.Börker

Bundesrichter Kersting als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr EB zu: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hannover vom 27.Januar 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte im Fall 1 (Anstellungsbetrug) verurteilt und eine Gesamtstrafe gebildet worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache an das Landgerichü Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden hat,

II. Im Falle 2 (Ci wird der Angeklagte freigesprochen, soweit ihm zur last gelegt wurde, die

- 3 Firma CgBauch Aurch Vorlage der fingierten Auftragsbestätigung. vom 19.August 1965 betrogen zu haben.

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

- Von Rechts wegen -

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Gründe§

Die Revision des Angeklagten erhebt verfahrensrechtliche und sachlichrechtliche Beschwerden. Sie ist nur teilweise begründet.

I, Verfahrensrüge

Der Einwand, das Landgericht habe 258 Abs.3 StPO verletzt, greift nicht durch. Es ist nicht notwendig, daß die in § 258 Abs.3 StPO vorgeschriebene Befragung des Angeklagten mit den Worten des Gesetzes geschieht. Vielmehr reicht es aus, daß dem (im Beistand eines Verteidigers erschienenen) Angeklagten durch Befragen Gelegenheit gegeben wird, zum Beweisergebnis und zu den Anträgen des Staatsanwalts und des Verteidigers selbst Stellung zu nehmen und gegebenenfalls eigene Anträge zu stellen; nicht erforderlich ist es dagegen, daß dem Angeklagten nach den Ausführungen und Anträgen von Staatsanwalt und Verteidiger (§ 258 Abs,1 StPO) und nach der darauf erfolgten Erteilung des "letzten Wortes" (§ 258 Abs.2 StPO) noch förmlich die Frage vorgelegt wird, ob er selbst noch etwas zu seiner Verteidigung anzuführen habe (§ 258 Abs.3 StPO). Das hat der Bundesgerichtshof wiederholt ausgesprochen (BGHSt 18,84 und die dort angeführte nichtveröffentl.Entscheidung 1 StR 349/61 vom 24.Oktober 1961; ebenso auch schon RGSt 23,319). Das letzte Wort aber ist dem Beschwerdeführer laut Verhandlungsniederschrift (BdA.II B1.129 R.d.A.) nach Wiederholung der Anträge erteilt worden.

Auf die Entscheidung 4 StR 351/65 vom 1.Oktober 1965 (BGEHSt 20,273 = IZ 1965,772 = NIW 1965,2356) kann sich der Angeklagte nicht berufen, da in dem ihr zugrunde liegenden

-5.

Falle nach Anhörung von Staatsanwalt und Verteidiger der Angeklagte selbst nach nochmaligem Eintritt in die Beweisaufnahme überhaupt nicht mehr gehört, ihm also auch nicht das letzte Wort erteilt worden ist.

Eines Eingehens auf die beiläufige Bemerkung der Revision, daß das Landgericht nach dem vorstehend erörterten Wiedereintritt "in die Beweisaufnahme" ohne nochmalige Beratung sogleich das Urteil verkündet habe, bedarf es nicht, da die Revision insoweit keine Rüge erhoben hat.

Il. Sachrüge.-

1. Die Angriffe der Revision gegen die Verurteilung "wegen fortgesetzten Anstellungsbetruges im Falle 1 sind begründet.

a) Angesichts der Tatsache, daß der Angeklagte sich vor seiner Einstellung ausdrücklich geweigert hat, einen Fragebogen über seine persönlichen Verhältnisse auszufüllen, kann in seinem bloßen Schweigen über seine Vorstrafen bei der Besprechung vom 1.Juli 1965 keine Täuschungshandlung gesehen werden. Daß die wahrheitswidrige Erklärung des Angeklagten, er habe sich mehrere Jahre in Kanada aufgehalten, in dem Zeugen Tr einen für die Einstellung ursächlichen Irrtum erregt habe, stellt die Strafkammer nicht ausdrücklich fest. Angesichts des ‚späteren Verhaltens des Zeugen TB !ie:t aas nicht ohne weiteres auf der Hand. Da, wie unten dargelegt, ein etwaiger Einstellungsbetrug bereits mit der Einstellung vollendet war, kommen mögliche spätere Täuschungshandlungen nicht in Betracht.

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b) Mit Recht wendet sich die Revision dagegen, daß die

Tat des Angeklagten wegen der fortlaufenden Aufrechterhaltung

seiner täuschenden Angaben über mehrere Monate hinweg einen fortgesetzt en Betrug bilden soll (UA S.23). Beim vollendeten Anstellungsbetrug liegt die Vermögensverfügung in dem Abschluß des Anstellungsvertrages. Denentsprechend führt die Erfüllung der von dem Dienstberechtigten übernommenen Verpflichtung zur Gehaltszanlung auch dann nicht zu einer neuen Verwirklichung des Betrugstatbestandes, wenn dabei die ursprüngliche Täusching aufrechterhalten wird (vgl. die nichtveröffentlichte Entscheidung BGH 1 StR 62/56 vom 13.September 1956; RGSt 64,33,37 f).

Diese Gründe nötigen zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen, soweit das Landgericht den Angeklagten im Falle 1 verurteilt hat.

Damit erledigt sich auch die von der Revision zu Fall 1 wegen Verletzung des § 265 Abs.1 StPO erhobene Verfahrensrüge.

Im weiteren Verfahren werden Tatrichter und Staatsanwaltschaft auch die Möglichkeit einer Entscheidung nach § 154 Abs.2 StPO zu erwägen haben.

Sonst würde auch die Schadensfrage näher zu prüfen sein, da, soweit ersichtlich, der Angeklagte durch seine Einstellung keine Möglichkeit erlangt hat, über das Vermögen der Firma zu verfügen.

Es ist ausgeschlossen, daß die jetzt aufgehobene Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 die übrigen Straf-

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aussprüche zum Nachteil des Angeklagten beeinflußt hat. Diese können daher bestehenbleiben.

Dagegen hat die Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten im Fall 1 die Aufhebung der Gesamtstrafe mit den Feststellungen hierzu zwangsläufig zur Folge.

2. Mit Recht rügt die Revision auch, daß das Landgericht im Falle 2 der Gründe (CgWWw, in dem es von den zwei Teilakten der als fortgesetzte Handlung angeklagten Tat (vgl. Bd.I B1.184,185 d.A.) nur den einen für erwiesen erachtet hat, den Angeklagten wegen des weiteren Anklagevorwurfs nicht freigesprochen hat (vgl. BGH NJW 1951,726; BGH JR 1954,552). Das Landgericht durfte von dem Freispruch nicht mit der Erwägung absehen, daß die beiden Teilakte als natürliche Handlungseinheit aufzufassen seien.

Der Senat holt die Freisprechung gemäß 5 354 Abs.1 St:Oo nach.

Entgegen der Revision ist es als ausgeschlossen anzusehen, daß der Mangel das Strafmaß zum Nachteil des Beschwerdeführers beeinflußt hat,

3. Auf die allgemeine Sachrüge hat der Senat das Urteil auch im übrigen geprüft, ohne daß dabei ein Rechtsfehler zutage getreten wäre. u

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Abgesehen von der Aufhebung des Urteils im Fall 1 entspricht die Entscheidung dem Antrage des Generalbundesanwalts; im Fall 1 hat dieser beantragt, das Urteil nur im Strafausspruch aufzuheben.

Koffka Schmidt Bundesrichter Schmitt ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben,

Koffka

Börker Bundesrichter Kersting ist beurlaubt und kann daher nicht unterschreiben.

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