Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1956

BGH Entscheidung vom 09.08.1956 – 4 StR 543/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

ur un FE

© ABER 332/56 2242 025

ın Namen des YVoikes

In der Strafsache

| .g>gen den Dr. med. dent. Wil aus DEE, zeboren am 1900 in ,

wesen Unzucht zwischen Männern 1.2.

= om hat-der-4.- Sywrafsenat_des Bundesgerichtshofs in der Sitzung

vom 24. Jamusar i957, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr. Sauer Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Hoepner

Bundesrichter Prof.Dr. lLang-Hinrichsen - on. als beisitzende Richter, :

Oberstaatsanwalt Dr.Dr. ED :n der Verhandlung,

Oberstaatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannts

P=

Die Revision des Angeklagten gegen das Trteil des Landgerichts in Duisburg vom 9. August 1956 wird verworfen. ; -. B x

Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

- 2.

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzter Unzucht zwischen Männern ($ i75 StGB) und wegen fortgesetzter versuchter schwerer Unzucht zwischen Männern {§ 175 a Nr 3 StqB), unter Zubilligung der Voraussetzungen des § 5i Abs 2 StGB zu insgessmt einem Jahr und vier Monaten Gefängnis verurteilt worden. Nach den Feststellungen der Strafkammner hat er in der Zeit von Mitte Mai bis Anfang Juni 1955 mit dem Angestellten Horst H@B Arsimal Unzucht getrieben (wechselseitige Onanie). Ferner hat er im Sommer desselben Jahres den jüngeren Bruder des Vorgenannten, üen 16 Jahre alten Wilfried WEB: zur Unzucht zu verführen versucht (Betätscheln und Kneten der Oberschenkel, Zusammensitzen mit verschlungenen Beinen und mehrfaches Küssen).

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensund Sachbeschwerde. Das Rechtsmittel kann keinen Erfolg

un. . nn.

haben. or [2

I. Verfahrensrügen:

a) Innerhalb des Rahmens des § 264 StPO (Eröffn.-Beschluß Ba I Bl 221/222 d.A.) hat der Tatrichter einen Annäherungs-

versuch des Angeklagten gegenüber Horst Ho 7 begangen An- Be

fang Mai 1955, festgestellt (S 13 UA). Das Landgericht hat jedoch hierin, da es zugunsten des Angeklagten nur den § 175 StGB — durch das spätere Onanieren -— als erfüllt ansah, keine strafbare Handlung gesehen (§ 43 Abs 2 StGB). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern durch die Erwähnung dieses Sachverhalts in den Urteilsgründen der § 264 StPO verletzt sein sollte. Abgesehen davon war es das Recht und die Pflicht

ar

des Landgerichts, zwecks Würdigung der Psrsöniichkeit Ars Angekisgten weitere Feststellungen zu treffen, mochten diese Tür ıhn günstig sein oder nicht,

Im Fali Wilfried Hgg erkennt die Revision dies Tragweive des § 264 StPO, wenn sie ihn ais verletzt bezeichnet. „Cegenstand der Urteilsfinäung war das im Eröffnungs-

es uß bezeichnete Geschehen, wie es sich "nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung" darstellte (vgl dazus Löwe-Rosenberg, 20. Aufi Anm 4, 5 zu § 264). Eine vom Eröffnungsbeschluß abweichende rechtliche Würdigung 1.8, des § 265

2 Bi

Abs 1 STPÖ hat die Strafkammer nicht vorgenommen.

b) Die Rügen der Verletzung der Aufklärungspflicht (8 Abs Z StPO) sind sämtlich unbegründet, Verfahrensbeschwerden dieser Ars können nicht dazu dienen, in der Tatsachenin-

'stanz untsrlassene Beweisamträge nachzuloien, Des weiteren “ kann die Revision nicht darauf gestützt werden, daß der Tat-

richter ein Beweismittel nicht völlig ausgeschöpft habe 'BGHSt 4, 125, 126); denn das Revisionsgericht vermag nicht festzustellen, ob der Vorsitzende die von der Verteidigung vermißten Vorhalte, dem Ängeklagten nicht, wenn auch erfolglos, in der Haupiverhandlung gemacht und die bezeichneven Fragen nicht vergeblich an ihn gestellt hat. Die Rüge, das Gericht hätte von Amts wegen !weitere Ermittlungen" anstellen müssen, ist nicht nach § 344 Abs 2 Satz 2 StPO ausgeführt und daher unbseachtlich (BGHSt 2, 168, 169).

Die sehr eingehende Beweiswürdigung im Urteil des Landgerichts !äßt übrigens erkennen, daß der Angeklagte und sein Verteidiger reichlich Gelegenheit hatten, in der Hauptverhandlung Fragen zu stellen sowie Vorhalve zu machen, und daß sie davon auch weitgehend Gebrauch gemacht haben (vgi insbes. S 26, 27, 28, 36 UA):

8

von, un

Dir SR) F 5 “

1 52; Are e

MOMET 55;

ERTRE

„E pda 3. 25 Zu rt RAT seneii.

} Die Revision rügt weiter. der Vorsitzende habs gewisse Fragen des Angeklagten, die er an seine als Zeugin vernommene Ehefrau richtete, als nicht zur Sache gehörig zurückgewiesen. Dazu war der Vorsitzende tefugt /§ 240 Abs 2, § 241 Ahs 2 StPO). Hiergegen hätten der Angeklagte oder sein Verteidiger die Entscheidung des Gerichts herbeiführen können {§ 238 Abs 2, § 242 StPO). Da dies unterblieben ist, kann die behauptete unzulässige "Beschränkung im Fragerecht" mit der Rerision nicht geltend gemacht werden {BGHSt 1, 322, 325).

4) Der Zeuge Wilfried Hi ist "im allseitigen Einverständnis" gemäß § 61 Nr 1 StPO unvereidigt geblieben (Bd II Bi 224 d.A.). Was die Revision hierzu vorbringt, ist offensichtlich unbegründet.

II. Sachbeschwerde. a) 5 Der Bundesgerichtshof hat die Vereinbarkeit der §§ 175, 175 a StGB mit Art 2 und 3 GG stets bejaht {NJW 1951, 810 Nr 22; IM Nr 6 zu § 175). Das Bundesverfassungsgericht hat sie bis jetzt nicht verneint (vgl das Urteil des Ersten Senats vom 18. November 1954, BVerfGE 4, 110 £). Es besteht keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung des § 262 StPO das Revisionsverfahren oder die Entscheidung auszusetzen, bis über die in der Sache 1/BvR 550/52 eingelegte Verfassungsbeschwerde entschieden ist. Nach Mitteilung des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Januar 1957 ist der Zeitpunkt der Verkündung einer Entscheidung in der genannten Sache nock. nicht. abzusehen.

-5_

bh) Auch sonst lassen die Darlegungen der Strsikemme sachliche Rechtsfehler zum Nachteil Ges Angeklasıen nieht erkennen. Dies gilt auch von der Annahme einer versuchten Verführung des Jugendlichen Wilfried HB ve: zBcHst 303, 304 zu § 75 Abs 1 Nr 3 StGB). Von einem freiwiiligen

£}

Rücktritt des Angeklagten (§ 46 Nr i StGB), einer erdgüitigen Aufgabe des Verbrechensentschiusses :BGHSt 7. 297;

5 StR 371/56 vom 30.November 1956, S 6) im Fall Wilfried

Bi 34 7 kenn nach den Feststellungen keine Rede sein. Es handelte sich bei den Betät igungen des Angeklagten gegenüber dem Jungen um planmäßige Versuche, bei ihm suf diese Weise allmählich zur Verwirklichung seines verwerilichen Ziels

zu gelangen. Dieses selbst sollte erst auf einer vom Angeklagen in Aussicht gesteilten mehrtägigen Radtour miv Wilfried erreicht werden,zu der es dann infolge des Verbots von

Frau HB nicht kam.

13

[e))

Im übrigen greift die Verteidigung in ihrer umfangreichen. weiteren Begründungssehrift die Beweiswürdigung der Jugendschutzkamner an, die einen psychologischen Sachverständigen zur Beurteilung der Wabkrhafvigkeit der Aussagen von Horst und Wilfried Hg hinzugezogen hatte. Die Revision bringt hierzu weitgehend Behauptungen von Tatsachen, die nicht im Urteil stehen, und versucht, ihre eigene Beweiswürdigung an die Stelle der tatrichterlichen zu setzen. Sie verweist auf Aussagen vor der Polizei und dem Richter, auf Schriftsätze, Beiakten und gutachtliche Äusserungen, deren Inhalt in den Urteilsgründen nicht wiedergegeben ist. Sie behauptet Denkfehier unä Verstößs gegen die Lebenserfahrung, die das Urteil nicht erkennen 1äß#, oder macht tatsächliche Angaben, die dem im Urteil festgesteilten Sachverhalt widersprechen. Sie behauptet beispielsweise, am Abend des 15. Juli am Wedausee sei weit und breit kein Mensch zu sehen gewesen. Nach S 20 UA befanden sich indes auf der anderen Seite mehrere nackt

/W 6. 4

badende junge Burschen, auf die der Angeklagte sogar noch hinwies, mit denen Wilfried aber nichts zu sun haben wollte, - Der Plan der Radtour stammte nach den Urteilsfeststeilungen vom Angeklagten und nicht, wie die Revision geitend macht, von Wilfried HB. - Die Verteidigung weist darauf hin, der Angeklagte habe Horst HB nur dann in seiner Wohnung empfangen, wenn noch andere Personen anwesend waren. Sie erwähnt aber nicht, daß nach den Feststellungen /S 41 UA) die Ehefrau des Angeklagten an keinem dieser Besuchtstiage anwesend war und daß der Angeklagte in seinem Arbeitszimmer, wenn er Besuch empfing, nicht gestört werden durfte,

In einem einzigen Punkt hat die Nachprüfung des Urteils eine — übrigens nur scheinbare — Unstimmigkeit ergeben;s Die Strafkammer legt einerseits dar, Frau H@B ::i durch die Abwanderung Horsts in die Ostzone in besondere wirtschaftliche No% geraten, denn er habe die Familie ‚bis dahin, zu einem wesentlichen Teil unterhalten (5 15, 39 UA). Anderseits. ergeben die Feststellungen, daß Horst zuletzt wiederum stellungslos war und daß ihn seine Gläubiger bedrängten (S 10 - 15 UA). Die Strafkammer stellt jedoch in diesen Zusammenhang fest, daß Horst Einkünfte hatte (S 15 UA). Jedenfalls war die Familie Hg damals in Notz ihre Lage war auch dem Angeklagten bekannt (aa0). Es ist also ohne Bedeutung, ob Frau H@Bs Darlehnsbitte durch das Fortgehen Horsts unmittelbar veranlaßt war. Der Angeklagte hatte übrigens selbst nicht behauptet, von Frau Hg veäroht oder sonst unter Druck gesetzt worden zu sein (S 40 UA). Die Strafkammer bescheinigt ihr die Lauterkeit ihrer Gesinnung. Den von dem Angeklagten geäußerten Verdacht, Frau EP habe ihn im Komplott mit ihren Söhnen erpressen wollen, erklärt; das Landgericht für völlig unbegründev.

Die Angriffe gegen die Strafzumessung gehen offen-

wet

x

REREEN

% . . . ji

ke,

EP .

[97]

sichtlich fehi. Der Tatrichier konnte unter sndsrem strar-

c

3)

Ry DD

r

erschwerenä verwerten, dal der Angeklagte sich keire gr

r bereits mehrfach in den Verdacht gleichgeschlechtlicher Betätigurg geraten war. Wenn das Landgericht dem Angeklagten vorwirft, daß er sich

ungeachtet der früheren Verdächtigungen und des Diszipiinar-

Zurürknaaltung auferlegt hat, obwohl e

verfahrens "mit verschiedenen Personen" homosexueli betätig; habe, so waren damit Horst und Wilfried Hecht se: »as Urteii läßt daran keiren Zweifel,

Nach alledem ist die Revision als unbegründet zu verwerfen,

Bundesrichter Dr.

Krumm . Sauer ist erkrankt . Seibert und dadurch an der Unterschriftleistung verhindert.

Krumme

Hoepner Lang-Hinrichsen