Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1956
BGH Entscheidung vom 26.05.1956 – 2 StR 322/55
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
2. Gesetz: Rechtssatz: StFrG 1954 § 13; StPO § 450 Das Hauptzollamt kann ale Hebenkiäger die Durchführung des selbständigen Verfahrens beantragen Dies kann auch durch Handlıuı- gen, die den Willen deutlich erkennbar machen, geschehen (im Anschluß an BGHSt 7, 356). StPO §§ 48 ff, 431 Abs 3 Ist Einziehungsbeteiligtier eine Aktien- gesellschaft, so können ihre Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen gehört werden.
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Das Hauptzollamt kann ale Hebenkiäger die Durchführung des selbständigen Verfahrens beantragen Dies kann auch durch Handlıuı- gen, die den Willen deutlich erkennbar
machen, geschehen (im Anschluß an BGHSt 7,
356). StPO §§ 48 ff, 431 Abs 3 Ist Einziehungsbeteiligtier eine Aktien-
gesellschaft, so können ihre Vorstandsmitglieder nicht als Zeugen gehört werden.
Aktenzeichens 2 StR 322/55 Urteil des BGH vom 26. Mai 1956 IG Köln
To Tannen des Volkes
In der Strafsache gegen
1. den Vertreter %alter L sus DW (Schweiz), dort geboren am 1910,
2. den Kaufmann Karl-iIeinz von der H EEE aus Ei bei TB (GE), geboren am 1915 1: ru ,
wegen Abgabenhinterziehung und in dem selbständigen Einziehun.sverfahren, Einziehungsbeteiligtes Tirma Back & Co &G,"ern
hat der 2 Strafsenat des Bundesgerichishcfs auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai in der Sitzurg vom 26. Mai 1956, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter EEE als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Auf die Revision des Nebenklägers, des Hauptzollantes Köln-Mitte, wird das Urteil des Landgerichts
in Köln vom 21. Kai 1954 mit den Feststellungen aufgehoben
1.) im Strafausspruch und Gesamtstrafausspruch, soweit die Angeklagten verurteilt sind,
2.) hinsichtlich der Einziehung von 724 kg Margarine.
Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen. In übrigen wirä die Revision des Nebenklägers verworfen,
Von Rechts wegen
»ie Angeklagten benutzten im Jahre 1949 die Liebesgabenaktion des Auslandes für die notleidende deutsche 3svölkerung, um Befreiung von Abgaben für Lebensmittel, die als angebiche Geschenksendungen ausländischer Spender eingeführt wurden, zu erlangen und die hochwertiger. Levdensuittsl gewinnbringend auf üem schwarzen Markt zu verkaufen.
Die Streikamner hat verurteilt:
Den Angeklagten IB, unter Freispreckung im übrigen, wegen Zortgesetzter gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu gechs Konater Gefängris und Zu einer Geldstrafe von 5 000 DH, ersaizweise für je 250 DU einen Tag Gefängnis;
den Angeklagten von der HB wegen gewerbsmäßiger Abzabenhinterziehung in zwei Fällen, davon in einem Falle fortgesetzt handelnd, zu.einer Gesamtstrafe von neun Monaten Gefängnis und zu einer Geldstrafe von 300 Di, ersatzweise für je 30 DM ein Tag Gefängnis, sowie zu einer weiteren Geldstirafe von 5 000 DM, ersatzweise für je 250 DM ein Tag Gefängnis, außerdem beide zur Leistung von Wertersatz:
Durch dasselbe Urteil hatte die Strafkammer die früheren Mitangeklagten Ta. Du: EEE: HU: PER und Ob freigesprochen, den früheren Mitangeklagten Liu wegen fortgesetzter Abgabenhinterziehung, die früheren Kitangeklagten KB und ZB unter Freisprechung im Übrigen wegen Abgabenhinterziehung, Be in zwei Fällen, verurteilt Auf Grund der strafbaren Handlungen des BE hatte sie einen Meil der sichergestellten Lebensmittel, die von der Firma BB & Co, SA. WEB, eingeführt und deren Figentum waren, eingezogen»
Las Yaustsollemt VB Lat als Heberkiüger üsvision in Richtung gesen sämtliche Angeklagten in vollen Unfange eingelegt. Nach Einlegung der Revision hat die Strafkemmer das Verfahren gegen die früheren litangekiaxten nach dem Straffreiheitsgesetg 1954 eingestellt, Der Einstellungsbeschluß ist rechtskräftig geworden- Das persönliche Strafverfahren gegen diese Witangeklagten ist daher erledigt und die Revision insoweit ninfällig. Inwieweit auf die Revision das Verfahren als selbständiges Verfahren wegen der Einziehung fortgeführt ist, ist später zu erörtern.
Die Revision rügt Verletzung von Verfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Sie hat zum Teil Erfolg.
I. Strafbare Hardlungen im Zusammenhang mit Lieferungen der Firma BE & Co, AC DW. 1.) Taten der Angeklagten IC una von der Hg.
Nach den Feststellungen haben die Angeklagten Tin und von der Hg von Kitte März bis Juni 1949 durch den früheren Mitengeklagten X hei der Zollbehörde veranlaßt, daß die Einfuhr erheblicher Lebensmittelmengen durch die Firma BEE: Co, so von 77 602,3 kg Rohkaffee, 1 107,2 kg Röstkaffee, 10 071,5 kg Reis, 87 514 kg Schokolade, 28 514,5 Kakao, 18 644 kg Schmalz u.A., von Abgaben freigeschrieben wurde.
Diese Lebensmittel waren von dem früheren Nitangeklagten Be an das Auslieferungslager des Kg in Vin & una an ein Transitlager in DEE gesanat worden. Der Zollbehörde wurde vorgetäuscht, es handle sich um Spenden der Organisation "Sun TB, schweizerisches Patronats-
komitee" für das Te in “ER. Die Angeklagten
wußten, daß das Patronatskomitee seine frühere Zusage, die
Lebensmittel zu zahlen und den Ruin zu =pende”: x
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zurbckxeso.en Khatıo,und wollten sie nun zun Teil für Gescherksiste verwerten, im übrigen aber auf dem ashwarzen Markt alı- :eizen,. um sich laufend Einnahmen zu verschaffen,
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Jie Annahme der Strafkammer, die Angeklagten hätten sish dadurch einer gemeinschaftlichen, fortgesetzten, gewerfeaäßigen Abgabenhinterziehung schuldig gemacht, iet rechtsirrtunsfrei. Eine Abgabenhinterziehung hat die Strafkemmer hierbei verneint hinsichtlich der Lebensmittel. üäie von den Angeklagten in 28 000 Geschenkpakten an des Rn
GE unentzeitiich angegeren wurden. Es handelt sich hier um folgende Mengen:
4 375,- kg Robkaffee, 3 500,- kg Schokolade, 11 045,5 kg Reis, 25 313,8 kg Zucker und 18 881,5 kg Teigwaren..
Zu Recht beanstandet die Revision dies als rechtlich “ehlerhaft. Voraussetzung für die Anerkennung als Liebessabensendung und für die Freistellung von Abgaben nach den einschlägigen Vorschriften der JEIA und der Zollverwaltung war nicht nur, daß die Lebensmittel vom Ausland eingeführt, sondern daß sie von einem Spender im Ausland bezahlt wurden. Hier wollten jedoch die Angeklagten im Einvernehmen mit dem früheren Hitangeklagten Oskar Bee der Lieferfirma E73 Co in Ben die eingeführten Waren aus den linnahmen der Schwarzmarktgeschäfte mit ihnen bezanlen. Ohne rechtliche Bedeutung ist hierbei, daß die Angeklagten einen Teil der Lebensmittel, die sie ebenfalls selbst bezahlten, zur Tarnung ihrer Schwarzmarktgeschäfte unentgeltlich an das REED 2 - geben. Die Angeklagten haben sich somit auch hinsichtlich dieser Lebensmittelmengen einer gewerbsmäßigen Abgabenhinterziebung schuldix gemacht. Das Revisionsgericht konnte von sick aus diese Antrcheidung treffen. Einer Änderung des
Urteilesusspruchs bedurfte es insoweit richt, da die Angekia.;ten wegen n fortcesetzter, gewerbsmäßiger Abgapbenhintorziekung verurteilt sind und die Hinterziehung der Abgaben zür die Lebensmittel in den 28 000 Geschenkpaketen ein Teilakt der fortgesetzten Handlung ist, wie bereits Ankıage und Eröffnungsbeschluß angenommen haben.
Jeäoch auß das Urteil im Strafausspruch und somit auch
in Gesamtstrafausspruch aufgehoben werden, da sie durch den Rachtsfehler beeinflußt sein können. Die Aufhebung er-
streckt sich auf den Ausspruch über den Wertersatz, den die Angeklagten zu leisten haben. Bei der neuen Entscheidung wird die Strafkammer hierbei zu berücksichtigen haben, daß auf Wertersatz nicht zu erkennen ist, soweit sie unter Umständen weitere Lebensmittel als bisher einzieht.
Einer Einstellung auf Grund des § 3 StFrG 1954 steht nach den bisherigen Feststellungen bereits § 9 Abs.2 aa0
entgegen. R
2.) Freispruch des Tag. a Den Angeklagten 1 hat die Strefkammer mangels 3ew:ises freigesprochen, soweit ihm die Anklage eine Nit-
wirkung bei den strafbaren Handlungen der Ay CUP: CE unc Li hinsichtlich der Waren in dem früheren
Auslieferungslager TEE zur Last legte. Der Angeklagte bestritt hier jede Kenntnis und Beteiligung. Die Stsrafkanmer hat unter Würdigung der Aussagen der übrigen Angeklagten und Zeugen seine :iinlassung nicht für widerlegt gehalten.
Weiter hat die Strafkammer den Angeklagten freigesprochen, soweit ihm eine strafbare Handlung hinsichtlich des Auslieferungslagers in Karlsruhe, dessen Leitung die F:ırma "GO" hatte, vorgeworfen wurde. Auch hier hat sie
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seine ginlaesung nicht für widerlegt eracktet, er habe eich ur die Geschäfte mit den Waren aus diesem Lager nicht zeküunmsrt und Jamit nichts zu tun gehabt.
sie Zevisionr, die in vollen Unfange eingele;t ist, greift hier nur unzulässigerweise die Feststellungen und dis Beweisführung des Tatrichters an. Soweit sich die Rüge, die Strafkammer habe ihre Aufklärunrgspflickt verletzt, auch kierauf bezieht, ist sie unbeachtlich, da die Revision nicht die einzelnen Beweismittel bestimmt angibt. die die Strafkanner hätte benutzen müssen. Insoweit ist die Kevision daher unzulässig.
5.) Kitbaltuns der Firma BW & Co, S:A. BW.
Die Strafkammer hat es abgelehnt, die Firma BE & Co,
» DB nach § 416 AiäbgO für Geldstrafen und Verfahrenskosten haftbar zu erklären, soweit die Angeklagten Li und von der fig verurteilt worden sind. Hiergegen wendet sich die Revision des liauptzollamtes. Da das Urteil gegen die Angeklagten Is und’ von der Hg in Strafausspruch aufgehoben wird, hat die 'Strafkanner in der neuen Verhandlung wieder zu prüfen, ob. die 'nebenbeteiligte Firma haftet. Hier: bei ist darauf hinzuweisen, daß die bisherigen Feststellungen entgegen der Ansicht: der Strafkammer es nicht recht-Tertigen, eine solche Haftung bei ID zu verneinen.
Der frühere kitangeklagte Be hatte bereits 1948 den Angeklagten Im mit der Leitung seines Büros und Lagers in gg beauftragt, Über die er Geschenkpakete nach Frankreich bis zum Verbot durch die französische Regierung im Oktober 1948 versandte. Als die Firma BEE & Co sich dem Liebesgabengeschäft mit Deutschland zuwandte und Oskar BB in Frankfurt ein Auslieferungslager errichtete, schloß der angekla.te IB für die Firma EB 5 Co den Yertrag mit Aam als Leiter des Auslieferungslagers bestellten Ai
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at Er wurde auch nach dem Tode des SB zur Überprüzun, nach TB zeschickt Der Inhaber der Speditionsfirma KB in VB ist nit ICE in Verbindung getreten, um in das Liebesgabengeschäft der Firma SB : Co einzeschaltet zu werden. ICE het hicrauf dem früheren “itengeklagten BED vorgeschlagen, das Lager des KB als Auslieferungslager zu benutzen, worauf Be auch einen entsprechenden Vertrag nit MB abschloß. Im war es weiter, der die Verbindung mit dem Reg
in FB nerstellte, mit dem schweizerischen Patronatskomitee verhendelte und eine, wenn auch später wieder rückgängig gemachte, Zusage über Geschenksendungen im Werte von 60.000,- Dii erreichte. Der frühere kitangeklagte 3 hat auch IE nit der alleinigen Abwicklung des ersten Geschäfts. nämlich der Lieferung von 900 Geschenkpaketen, beauftragt und ihm weitgehende Kitwirkung bei der Durchführung der weiteren Geschäfte ermöglicht. Tip hat
u.a. die Rechnungsbeträge auf das Konto der Firma BB >3:A. überwiesen und mit von der Hgg die :Freischreibung der Waren durch ‚den früheren Mitangeklagtön Kg bewirkt.
Hiernach kann es:kaumzwd.felhaft söin, daß der Angeklagte Bevollmächtigter der Firma BEP & Co im Sinne der §§ 102 ff, '107, 416'Abs 1 RAbgO war. Der Begriff des Bevollmächtigten ist hierbei weiter auszulegen, als das dem bürgerlichen Recht entspricht. Als solcher ist auch der verdeckte Stellvertreter und darüber hinaus jeder anzusehen, den der Auftraggeber tatsächlich dazu bestellt, Handlungen im Rechtssinne für ihn vorzunehmen, und ihn dadurch in die Lage versetzt, über Vermögensstücke des Auftraggebers tatsächlick oder rechtlich zu verfügen (RGSt 72, 240, 245). Die Strafkemmer stellt zwar nur fest, daß der frühere Kitangeklagte Sskar BED, nicht auch die Firma BEP & Co, ICE beauftragt hat, bei der Abwicklung der Liebesgabengeschäftve
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zwrirken und insbesondere auch die Freischreibung von Absctbe, durch das Firansemt su erreichen. Nach dem Urteil hatte jedosh die Firma den litangeklagten Oskar 3 unfassende Handlungsfreiheit eingerüumt, ihm demnach die tatsächliche zacıt=etellung anvertraut, für sie zu handeln. ?ei den Umfeng der Geschäfte entsprach es aber offensichtlich dem
Sinn dieses Auftrages, daß 3@WB damit auch ermächtigt sein sollte, durch Untervollmacht einen anderen, hier Im». ebenfalls zum Bevollmächtigten der Firma zu bestellen und
so eine 3eziehung zwischen ihr und IB zu begründen, aus der besondere Rec: te und Pflichten erwuchsen. Ist dies der Fall, sind die Voraussetzungen des § 416 Abs 1 RAbaO0 gegeben (RGSt 73, 123; 74, 368). Die Nebenbeteiligte haftet dann, auch wenn sie selbst die Tat des LEE nicht durch eigenes Verschulden ermöglicht hat (RGSt 73, 292; BGiIst 2,
' 320, 323).
Aus den Feststellungen ergibt sich, daß der Angeklagte hierbei nicht etwa nur gelegentlich der Ausführung seiner . Obliegenheiten die Verfehlung begangen hat, was die Strafkammer rechtlich fehlerhaft bei dem früheren Mitengeklagten Br | angenommen hatte. Er wirkte bei der Abwicklung der als Liebesgebensendungen getarnten Geschäfte mit. In unmittelbaren Zusammenhang damit stand die Befreiung von den Abgaben, die nötig war, um die beabsichtigten Schwarzrearktgeschäfte tätigen zu können. Wenn auch die deutschen “ransportunternehmer gegenüber den Zollbehörden zur Inne- “ haltung und Überwachung der abgabenbestimmungen verpflichtet "eren, verhandelte der Angeklagte doch nit Einverständnis des frliheren Nitangeklagten BB zusammen mit dem früheren Kitangeklagten KB nit den 3eamten der Zollbehörde und veranlaßte durch den gutgläubigen Egg die Freischreibung von Abgaben. Er erweckte dabei den Anschein ordnungsgemäßer Liebesgabensendungen, was ihm nur auf Grund der ihm von
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iskar Bm ei: ngeräunten stellung möslich war; damit hat cr die Tat dei Ansführung seiner Obliegenkeiten begangen (KG5t 74, 368)
Faile die Strafksmmer in der neuen Hauptverkandlung dezu kommt, eine Haftung der Firma BEP : Co zu bejahen, trifft diese aber nur die gegen den Angeklagten IB auszesproci:ene Geldstrafe und die hierauf treffenden Verfatrrenskosten, nicht auch ien Wertersatz (RGSt 71, 2, 4; 74, 368, 370):
Im übrigen mußte die Strafkammer, auch wenn sie verneinte, daß ICE Bevollmächtigter sei, prüfen, ob er nicht Angiöstellter des Uskar BB war, und ob nicht eine Haftung der Firma in diesem Falle nach § 416 Abs 2 RAbgO besteht, da Cskar SB nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Auswahl und Beaufsichtigung aufgewandt hat. Daß dieser selbst zum Teil an den Taten des IE beteiligt. war, würde die Haftung der Firma nicht ausschließen (RSEBL: 3957, ° '521)o
Bei der neuen Verhandlung ‚hat der Nebenkläger Gelegen- ‚heit, die ihm notwendig erscheinenden Beweisamträge zu stellen, insbesondere darüber, daß der Präsident des Verwaltungsrat6s der Firma BED & Co dem Angeklagten ICE schriftliche: . Vollmacht erteilt hat, über die Warenbestände des Auslieferungslagers des KM in VE zu verfügen; insoweit hätte auch die Aufklärungsrüge Erfolg gehabt, da die Frage der Voll- - machtserteilung durch ‚den Präsidenten des Verwaltungsrates . ier Firma DB & Co von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung sein kann,
Minzuweisen ist dabei, daß, wie die Revision zutreffend vorträgt, die \itglieder des Verwaltungsrates der Firma 3 & $.A. nicht als Zeugen vernommen werden können, soweit die ?irua von dem Verfahren betroffen wird. Personen, welche für die Geldstrafen und Kosten haften, die dem Täter oder einem Teilnehmer auferlegt werden, oder die ein kecht an den
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ger Finziermag untsserliegenden vwegenständen haben, sind nach 421, 445 Babgl als kebenbeteiliste in Ferfahren beizuzieisn Sie nanen hierbei nach § 431 Abs 3 StPO die Befugnisse seines Angeklagten (RGSt 69, 32). Der Hebenbeteiligte ist demnach, jedenfalls soweit: sich das Verfahren gegen ihn richtet, Partei. Dies schiie$t sckon begrifllich aus, daß er Zeuge sein karu: (RGSt A6, 88; 89, 52, 37): Hier ist Nebenbeteiligte eine schweizerische Aktiengesellschaft. Der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft hat sie, gleich wie der Vorstand einer deutschen Aktiengesellschaft, auch gerichtlich und außergericltlich zu vertreten (§§ 707, 712. 717 ff, 721, schweiz.OR ‚Steiger, Recht d.Akt.G. i:d.Schweiz S 209, 227). Die Witglieder des Verwaltungsrates können daher in deu Verfehren, in dem dis Aktiengesellschaft die Stellung eines Einziehungsbeteiligten hat, nicht Zeugen sein.
linsichtlich des Angeklagten von der HE enthält das Urteil keine ausreichenden Feststellungen über seine Stellung und üibsr seine Befugnisse. Die Strafkammer wird daher insoweit den Sachverhalt weiter aufzuklären und hiernach zu entscheiden. haben, ob die nebenbeteiligte Firma auch für die gegen den Angeklagten von der EB ausgesprochene Gelästrefe und die hierauf treffenden Verfahrenskosten zu haften hat.
Einer Aufhebung des Urteils bedurfte es insoweit nicht, da das lLandgericht die Strafen neu festsetzen und dabei über die hiervon abhängige Haftung der Nebenbeteiligten entscheiden muß,
4.) Einziehung.
Die Strafkammer hat von den im Lager "en. vo unü KEÜB HDeschlagnahnten Lebensmitteln, die von der !irma DEEMB& Co eingeführt und deren Eigentum waren, einen geringen Teil eingezogen, hinsichtlich dessen sie eine ibgabenhinterziehung des früheren Hitangeklagten Oskar Ben
Zür erwiesen hält. Die Einziehung der weiteren beschlag-- nsl:nlen Waren hat sie abgelehnt, desgieichen die Einziehung der in Ausiieferungslager Kim beschlagnahnien Bestände, da sie insoweit eine strafbare Zoll- oder Steuerverfehlung des früheren Hitangeklagten Oskar DB verneint.
Für eine Einziehung von Waren, die Gegenstand der den übrjgen
früheren lHitangeklagten vorgeworfenen strafbaren Iandlungen waren, hat sie die gesetzlichen Voraussetzungen nicht für gegeben erachtet.
Die Revision beanstandet, daß nicht sämtliche beschlagnahmten Waren eingezogen wurden. Sie meint, die Strafkamner habe zu Unrecht sugenommen, daß der frühere Mitangeklagte S@B Hinsichtlich der weiteren, nicht eingezogenen Lebenamittel sich keiner Abgabenhinterziehung schuldig gemacht habe, Außerdem habe sie rechtlich fehlerhaft eine Sinziehung auf Grund der Taten des Läderach abgelehnt.
a) Selbständiges Verfahren, a
Aueh a we ee
Das Verfahren gegen den früheren NMitangeklagten Oskar BB |
und die anderen Mitangeklagten, außer IMDB und von der U R ist nach Einlegung der Revision auf Grund des Straffreiheits-
gesetzes 1954 eingestellt worden. Von dem Straferlaß und der Einstellung wird jedoch die Maßnahme der Einziehung nicht berührt. Sie wird in einem selbständigen Verfahren angeordnet, das sich nach §§ 430 ff StPO richtet. Anhängige Verfahren werden insoweit weitergeführt (§ 15 Abs 1, 2, 4,
5 StFrG). Dies gilt auch für das Revisionsverfahren.
Voraussetzung für die Weiterführung des Verfahrens ist nach § 430 Abs 1 StPO, daß die Staatsanwaltschaft den ärtrag stellt oder wenigstens ihren willen zur Durchführung der "inziehung zu erkennen gibt (EGH in HyW 1953, 874 unä 3GiSt 7. 35€). :!ier hat nur das Hauptzollamt als Neben-Kläger, nicht auch die Steaatsanwaltscnaft, Revision einge-
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- 12 - ieys. Or auch Jer Kebenkläger die Weiterführung des Yarfsbrens scibatändig beantragen kann, hat der Bundesgerichtshof in seiner Entscheidung vom 14. Juni 1955 (BGTISt 7. 356, 3E£) offengelassen. Dies ist jedenfalls zu bejahen, wenn das kauptzollamt Nebenkläger ist.
Das Hauptzollamt gilt nach § 1 Abs 1 Wr 2 FVG als Finanzamt im Sinne der Reichsabgabenordrung. Es hat demnach gleich dem Finanzamt nach §§ 467 Abs 1, 472 RAbgO die teante eines Nebenklägers und im Falle des § 472 Abs 2 sosar "dieselbe Stellung wie die Staatsanwaltschaft", Diese Befugnis, sich am Strafverfahren zu beteiligen, ist ihn nicht zur Geltendmechung eigener Belange eingeräumt; es ist dadurch vieimehr ähnlich wie die Staatsanwaltschaft zu einem zerichtsverfassungsmäßigen Glied der staatlichen Ciruafverlolgungsbehörden bestellt und als solches berufen, ın der Stellung eines Nebenklägers, unter Umständen soger als änkläger, zur Vertretung allgemeiner gesetzlicher 3elange an der Steuerstrafrechtspflege mitzuwirken (RGSt 60, 189). Dementsprechend ist ihm aber auch das Recht zuzuerkennen, ebenso wie die Staatsanwaltschaft die Weiterführung des selbstänäigen Verfahrens zur Entscheidung Über die Einziehung in einem Steuerstrafverfahren selbständig zu beantre zen und herbeizuführen,
Eine Überleitung in das selbständige Verfahren ist nach dem Gesetz erst nach Einstellung des Verfahrens mögich. Das Eauptzollamt hat seine vor der Einstellung des Verfahrens eingelegte Revision nach der Einstellung aufrecht erhalten, jedoch keine ausdrückliche Erklärung abgegeben, daß es die Fortführung des Verfahrens zuu Zwecke der Sirsiehung beantragt. “it seiner Revision erstrebt es aber vor allen die Einziehung aller beschlagnahmten Waren: Es Legt eiagekend dar, da3 rach seiner Auffassung bei der gesebenen Sachlage das Gesetz eine Zinziehung säwtlicher be-
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schlagnahmten Waren recitfertige und daß die ütrafkamaer hier. von rechtlich fehlerhaft abgesenen habe. Ss habt hierbei nervor. da3 es sich nacıı seiner Ansicht um einen der größten Schmugglerfäile handle, bei dem die Zollbefreiung Zür Geschenkserdungen ausländischer Spender mißbräuchlich in Anspruch genommen wurde. Gerade wegen der 3edeutung des Yer-Tahrens und des Umfanges der Schnugeelgeschäfte hält es die Einziehung der sichergestellten erheblichen YWarenmengen auch für notwendig. Diesem gesamten Prozeßverhalten irt aber kier äie stillschweigende Erklärung des Hauptzollamtes zu entnehnen, daß es nach der Einstellung des persönlichen Strafverfahrens die Fortführung des selbständigen Verfahrens wegen der Einziehung will. Die Entscheidung des Zundesgerichtshofs vom 14. Juni 1955 (BGE1St 7, 356) steht nicht entgegen. Sie fordert nur, daß die Staatsanwaltschaft oder, wie hier der Nebenkläger, nach der Einstellung des persönlichen Verfahrens nach pflichtgemäßen Ermessen prüft, ob
der Antrag auf Fortführung im selbständigen Verfahren geboten ist und hiernach seinen Entschluß dem Gericht kurd gibt, schließt aber nicht aus, daß dies auch stillsckweigend durch Handlungen, die den Willen des Berechtigten deutlich erkennbar machen, geschehen kann (s. auch BGII in NJW 1953, 874)»
Allerdings hat der Nebenkläger seine Ausführungen darauf beschränkt, daß er, abgesehen von dem Angeklagten TAEEB. gezen den das Strafverfahren noch anhängig ist, eine Einziehung auf Grund der Steuervergehen des früheren Mitangeklagten BB pegehrt, da er nur sie als eine ausreichende Grundlage für diese Maßnahme hält. Demnach bezieht sich der Antrag auf Fortführung des selbständigen Verfahrens nur suf ihn, nicht auch auf die anderen früheren ıitangeklagten-
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Grenäiuge für die Zinziehung ist die Feststellung, da? ein: stralbare Abgabenhinterziehung vorliegt. Es ist daker zu vrüfen, ob die Strafkammer zu Recl:it eine weiters Schuld des Zrüheren Mitangeklagten BB verneint und deshalb die Einziehung der übrigen beschlagnalımten Lebensmittel auf wrund seiner Verfehlüngen abgelehnt hat. Dis Einstellung des Verfshrens steht dieser Prüfung nicht entgegen; denn sie bezweckt nicht die Verurteilung des BB zu Strafe und Kosten, sondern nur die Feststellung, ob die Voraussetzungen Tür eine Sinziehung vorliegen (RGSt 50, 386, 390).«
Sie Strafkammer hält zu Recht eine Einziehung nur insoweit für möglich, als nach Abzug der Waeren,hinsichtlich deren der frühere jitangeklagte BB einer Zollhinterziehung nicht zu überführen ist, noch sichergestellte Bestände vorhanden sind. Nach den Feststellungen wurden beschlagnahmt u.a.
2 724 kg Margarine. Keiner strafbaren Handlung hat sich De nach Ansicht der Strafkammer hinsichtlich einer Menge von “ 3 750,5 kg schuldig gemacht. Es müßten demnach auch hier,
wie die Strefkammer bei Rohkaffee, Zucker und Teigwaren annimmt, sogar Transitbestände an Margarine zur Ausgabe gelangt sein, so daß eine Einziehung des noch vorhandenen Asstes an Margarine entfiele. Die Strafkammer wird üaher
den Sachverhalt in dieser Richtung noch aufzuklären haben. Insoweit ist auch das selbständige Verfahren weiter zu führen,
Degegen ist die Revision unbegründet, soweit sie die Einziehung weiterer beschlagnahmter Lebensmittel auf Grund der Handlungen des Oskar Be erstrebt.
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Dis Strafksmmer hat keine strafbare Handlung ües früheren zitsngeklegten BB hinsichtlich der 23.005 auszegetenen Ge-. schenknakete angenommen. Zei 990 Paketen ist lies nicht zu beanstanden, ds hier BER noch nicht wußte, iaß das Fatrcnatskomitee keine Zahlung leistete, und Aie Auslieferung für ordaungegemäß hielt. Hinsichtlich der übrigen 27.100 Pakete ist die Auffassung der Strafkammer, eine Abgabenhinterziehung liege nicht vor, rechtlich fehlerhaft, wie bereits oben bei ICE und von der HE ausgeführt ist. Auf die Tinziehung hat dieser Rechtsfehler jedoch keinen Einfluß, da die Ware nicht mehr vorhanden ist und daher nicht mehr eingerogen werden kann.
Die Strafkammer hat weiter verneint, daß BB sich einer Abgabenhinterziehung schuldig gemacht hat, soweit Lebensmittel entgegen seiner Weisung, sie als Transitgut gesondert zu lagern, als Liebesgabensendung beim- Finanzamt gemeldet und freigeschrieben wurden, außerdem bezüglich der Bestände, die der Angeklagte Läderach zur Verdeckung der Fehlmengen aus dem Transitlager DOG in. das lager der Firma PB in RED verbringen und freischreiben ließ. Entgegen dem Vorbringen der Revision sind die Erwägungen der Strafkanmer hierzu rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Rüge, die Strafkammer habe hier ihre Aufklärungsvrflicht verletzt, greift nicht durck. Sie ist schon deshalb unheachtlich, da die Revision nicht die einzelnen Beweismittel bestimmt angibt, deren Benutzung sich der Strafkamier aufdrängen mußte: Das Vorbringen, das Gericht habe die vorhandenen 3eweismittel nicht voll ausgeschöpft, vermag die Verfahrensrüge nicht zu begründen, da das Revisionsgericht dies nicht nachprüfen kann. Im übrigen erörtert die Strafkammer eingehend den Wert der Vorermittlungen, insbesondere das frühere Geständnis des Angeklagten von der ZB. rält
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„Js ster nieht für sine eusreickende Grundlage einer Verurteiilung Es iet auch kein Verstoß gegen § 245 St?0 ereismtlich, da alle 3eteilisten, auch der Nebenklüger, auf die Drhebung weiterer 3eweise verzichtet haben. Soweit
üle Hevision dıe Feststellungen und die geweiswürdigung
der Tatrichters angreift, ist dies im Revisionsverfahren unzulässig. Darauf, da3 der Nebenkiäger andere Folgerungen zieht als die Strafkammer, kann die Revision nicht gestützt
werden,
Dies gilt auch für die im Auslieferungslager in Kun berchlagnahmten Waren. Auch hier greift die Revision nur unzuläissigerweise die Feststellungen und die Beweisführung des Tatrichters an. Die Aufklärungsrüge dringt auch hier uicht äurch Daß sich dem Gericht die Vernehmung dep Zeugen St zufärängte, ist nicht ersichtlich. Dem Vorbringen der Revision über die Aussage dieses Zeugen ist nichts zu entnehmen, was die Annahme der Strafkammer, Be sei mit der ordnungswidrigen Verwendung dieser Waren nicht einverstanden gewesen, ausschließt. Der Brief des Cm an ie Firma BB & Co war bereits in der Anklage aufgeflihrt. und somit. der Strafkammer bekannt. Daß sie ihn nicht gewürdigt hat, iet nicht ersichtlich. Auf die Behauptung, daß sie den früheren Kitangeklagten ZB nicht auch unter Vo-halt des Briefes befragt habe, kann die Revision nicht gestützt werden (BGH'- 4 StR 224/53 vom 1. Oktober 1955)-
Die Strafkammer hat somit rechtlich fehlerfrei eine Abgabenhinterziehung des früheren Hitangeklagten Jg über den von ihr angenommenen Umfeng hinaus verneint. Vie kinsiehung weiterer Waren. als bereits angeordnet, ist daher auf Grund der strafbaren kandlung des BB nicht möglich. Einer Erörterung, ob BB sich einer Steuergefährdung nach § 402 RibgO schuldig gemacht hat, bedarf es nicht, da diese keine Einziehurg ermöglicht.
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»} zanziehun, in dem Strafysrfahren gegen den Ankek\ssten
Gegen den angeklagten IC ist das Verfauren noeu erhänsig Üb auf Grund seiner Verfehlungen die Einziehung “lässig ist. ist deher in dem gegen ihn noch unhängigen Strafverfahren und nicht im seibständigen Einziehungever- - falıren zu entscheiden,
Der angeklagte hat sich der Abgabenhinterziehung hinsichtiich sämtlicher Lebensmittel im Lager EEE und xD schuldig gemacht. Auszuscheiden haben 2.000 kg Margarine und 150 kg Rokkaffee, die im Lager u waren, da sie nicht freigeschrieben wurden. Die Ansicht der Strafkammer, eine üinziehung sei nicht möglich, da der Angeklaste keine 3cziehungen zu der Nebenbeteiligten, der Firma Die & Co, unterhalten habe, die die iaßnahme rechtfertigen, geht fehl. „ls bereiis ausgeführt, ist es nach den bisherigen Feststellungen kaum zweifelhaft, daß der Angeklagte Bevollnächtigter der Firma Bi & Co war. Bejaht die Strafkamner dies, ist eine Einziehung weiterer Warenbestände als bisher gerechtfertigt, selbst wenn die Nebenbeteiligte kein Verschulden trifft (BGHSt 2, 320).
Auch wenn die Strafkammer verneint, daß der Angeklagte Bevollmächtigter war, wäre eine Einziehung zulässig, wenn die Nebenbeteiligte der Vorwurf einer auch nur leichten Fahrlässigkeit träfe. Die Strafkammer hätte daher in diesem Felle zu prüfen, ob die Nebenbeteiligte die erforderliche und von ihr auch billigerweise zu erwartende Sorgfalt bei der Durchführung der Geschäfte beobachtet hat. :ijerbei wäre von Bedeutung nicht nur, ob sie die von ihr geforderte Sorgfalt gegenüber dem Angeklagten IEEB, sondern auch, ob sie diese gegenüber ihren Vertreter DB ausgelibt hat, da sie ibn umfassende Hendlungsfreiheit eingeräumt und so in
die Lage verveizt hat, IE die strafvaren Hanälungen zu srröelichen.
Sine swrafbare handlung des Angeklagten EM nat die Strsfkanmmer, wie bereits dargeiegt, hinsickslich der Deren {2 Auslisferungslager vi zu echt verneint. Tasöweit ist daner auch eine Finziehung in den ätrafverfahren gegen Il nicht möglich.
5.) Die Revision bemängelt, daß die Strafkammer das Verfahren gegen die früheren Mitangeklagten Sin - Te. Dom .ına FEB abgetrennt und nach § 205 StPO ::...
“© = und das Verfahren gegen den früheren Mitangeklagten CE nach § 153 StPO wegen Geringfügigkeit eingestellt kat. Eine Revision ist gegen diese Beschlüsse nicht zulässig, so Aaß die Ausführungen des Nebenklägers hierzu nicht zu erörtern sind.
II Weitere Tat des Angeklagten von der Hg.
Gemeinschaftlich wit dem Schweizer Kaufmann Heus bewirkte der Angeklagte von der H@WB im Frühjahr 1949 unter Vorlage unricktiger Namenslisten angeblicher Empfänger von Liebesgabenpaketen bei dem Zollamt Frankfurt-Westhafen die Freischreibung von Abgaben für Lebensmittel, die Hein aus der Schweiz eingeführt hatte. Die Ware setzten sie auf dem schwarzen harkte ab.
#egen dieser Tat hat die Strafkammer den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabenhinterziehung zu einer Gefängnisstrafe von drei Monaten und zu einer Geldstrafe von 300 DH, ersatzweise ein Tag Gefängnis für je 30 DM, verurteilt.
Die Revision des Hauptzollamts greift das Urteil in vollem Umfange an und rügt Verletzung des sachliehen Rechts. sie erstreckt sich somit auch auf diese Verurteilung.
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Die rechtliche Beurteilung der Tat des Angeklagten zeigt keinen Rechtsfehler. Jedoch kann der Strafausspruch r!chy bastehen bleiben, da nicht ausgeschlossen ist, daß auch er durch die rechtlich fehlerhafte Feststellung des Umfanges der Schuld des Angeklagten im Zusammenhang mit den Lieferungen der Firma BB & Co beeinflußt ist.
Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkamner auch zu prüfen haben,ob das Straffreiheitsgesetz 1954 anwendbar ist. Sie nimmt an, daß der Angeklagte wohl bei den Geschäften mit den Lieferungen der Firma BEE & Co, nicht jedoch bei der mit HB begangenen Tat aus Gewinnsucht gehandelt habe. Sie hat jedoch die Frage der Gewinzsucht nicht geprüft unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs 2 StFrG 1954, sondern spricht nur allgemein im Rahmen der Strafzumessung von einem gewinnsüchtigen Handern.Möglicherweise hat sie also diese Kennzeichnung nicht im Sinne des gesetzlichen Begriffs der Gewinnsucht vorgenommen (vgl B&ÜHSt 1, 388). Bejaht sie auf Grund der neuen Verhandlung, daß der Angeklagte beide Straftaten aus Gewinnsucht, das heißt aus einer ungewöhnlichen, sitilich besonders anstößigen Steigerung des Erwerbseinnes heraus begangen hat, scheidet Straffreiheit. nach § 9 Abs 2 aaO aus. Hält sie dagegen ein gewinnsüchtiges Handeln nur bei der fortgesetzten Abgabenhinterziehung hinsichtlich der Lieferungen der Firma BE & Co für gegeben, ist Straffreiheit für die mit HB be gangene Tat gewährt, falls sie keine höhere Strafe hierfür für angezei&t hält, da die bisher ausgesprochene Freiheitsstrafe und die Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe die in § 2 StFrG bestimmte Grenze nicht übersteigt und der Angeklagte vor der Tat noch nicht bestraft worden ist (BGHSt 6, 312;
‚ 250). Die Straffreiheit erfaßte dann auch den Auseprucn tung ron Wertersatz in diesem Falle (B3’ISt 5, 304)-
& zur Leis
Dr, Dotterweich Werner
3aldus Dr. Schalscha Toepner