§ 472 Notwendige Auslagen des Nebenklägers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 546
Nach Gewicht
- OLG Köln, 23.05.2017 – 2 Ws 249/17Zitiert von 3
- OLG Celle, 25.09.2007 – 1 Ws 345/07Zitiert von 4
- KG, 04.10.2019 – 1 Ws 36/19
- BGH, 21.07.2011 – IX ZR 151/10Restschuldbefreiung: Ausnahme eines Anspruchs auf Erstattung von Nebenklagekosten aus einem Strafverfahren wegen Körperverletzung und Vergewaltigung durch den InsolvenzschuldnerZitiert von 11
- OLG Celle, 23.01.2015 – 2 Ws 1/15Zitiert von 7
- KG, 22.12.2014 – 4 Ws 120 - 121/14, 4 Ws 120/14, 4 Ws 121/14, (4) 161 Ss 228/14 (269/14) - 4 Ws 120 - 121/14, (4) 161Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 22.07.2026 – 3 Ws 195/26
- AG Steinfurt, 26.01.2026 – 23 Ds 63/25 (30 Js 30/23)
- LG Wuppertal, 19.12.2025 – 25 Ks 16/25 (45 Js 49/25)
546 Entscheidungen zu § 472 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 472 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472#abs-1 (1) Die dem Nebenkläger erwachsenen notwendigen Auslagen sind dem Angeklagten aufzuerlegen, wenn er wegen einer Tat verurteilt wird, die den Nebenkläger betrifft. Die notwendigen Auslagen für einen psychosozialen Prozessbegleiter des Nebenklägers können dem Angeklagten nur bis zu der Höhe auferlegt werden, in der sich im Falle der Beiordnung des psychosozialen Prozessbegleiters die Gerichtsgebühren erhöhen würden. Von der Auferlegung der notwendigen Auslagen kann ganz oder teilweise abgesehen werden, soweit es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472#abs-2 (2) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, ein, so kann es die in Absatz 1 genannten notwendigen Auslagen ganz oder teilweise dem Angeschuldigten auferlegen, soweit dies aus besonderen Gründen der Billigkeit entspricht. Stellt das Gericht das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig ein, gilt Absatz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen, die einem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsen sind. Gleiches gilt für die notwendigen Auslagen eines Privatklägers, wenn die Staatsanwaltschaft nach § 377 Abs. 2 die Verfolgung übernommen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/472#abs-4 (4) § 471 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.