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BGH Entscheidung vom 17.05.1956 – 3 StR 136/56

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Gesetz: . StPO § 250° Rechtssatzs Wahrnehmungen eines Sachverständigen kraft Sachkunde sind nicht solche, welche er durch „Anhörung ihrerseits nicht s sachkundiger Aus- | kunftspersonen außerhalb der Hauptverhandlung macht, Kommt es für das Gutachten auf ‚derartige Auskünfte an und bleibt. ihr Inhalt nach dem: Verhalten, ‘des Angeklagten in der " Hauptverhandlung. beweisbedürftig, so ist Zeugenbeweis durch Vernehmung der Auskunfitsperson. in der. Hauptverhandlung geboten (der zur. Begutachtung. der Glaubwürdigkeit eines ERFREEN ‚Mädchens bestellte, ‚Sachverständige verwertet 0. Ausklnfte der Mutter, die ihm außerhalb der

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Urteil, ‚vom 7 Juni’ 1 58€

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gegen Bu

den Friseurmeister Alfons WB aus Rn - fa geboren am EEE 1907 in Tip (Kreis OS) zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Unzucht. mit Kindern hat der 3, Strafsenat des Bundesgerichtshofs auf die münd-

liche Verhandlung ‚vom 17. Mai 1956 in der Sitzung am. 7. Juni 1956, an der teilgenommen haben:

geiataprksidenn elänendan als Vorsitzender,

Bundesrichter Dr, Koeniger Bundesrichter Prof.,Dr. Busch Bundesrichter Dr, Jagusch Bundesrichter Dr. Wiefels

als beisitzende Richter,

Bundesanwa LE. EU

als Verieoler der ‚Bundesanwaltschaft,

Justizange: ’ | ‚als Urkunasbeanter der - Geschäftostelle,

für Recht erkanı

0 Auf die Revision des Angeklagten wird das

“ Urteil des Lande richts in M.-Gladbach vom 3, Januar 1956, soweit es die Fälle Ab unä Ursula Vom betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben, ferner im Ausspruch über die Gesamtstrafe und soweit auf Verlust der bürgerlichen Ehren- ‚rechte. erkannt worden ist.

Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung ‚und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen:

Von Rechts wegen

Gründe§

Der Angeklagte ist wegen Unzucht mit Abhängigen in zwei Fällen, in einem dieser Fälle in Tateinheit mit Unzucht mit einem Kinde, und außerdem wegen Unzucht mit einem Kinde in drei Fällen zu zwei Jahren Gefängnis und drei Jahren Ehren-

rechtsverlust verurteilt worden,

Seine Revision wendet sich nur gegen die Verurteilung in den Fällen As und Ursula We und gegen die Aberkennung der bürgerliche a Ehrenrechte, Sie. Ist begründet.

A. Verfahrensrügen, =

T.. al

1. Der als Sachverständiger herangezogene Gerichtsarzt, der den zur Zeit der Hauptverhandlung 17jährigen weiblichen Lehrling A =1s glaubwürdig beurteilt, hat vor der Hauptverhandlung die Mutter der Zeugin 1 über ihre Toch-. ter befragt und diese Auskunft in seinen Gutachten verwertet, ohne daß Frau Ak in der Hauptverhandlung hierüber als

Zeugin gehört. worden ist, Mit Recht sieht die Verteidigung in. der.unterbliebenen Vernehmung unter den festgestellten Um-

ständen einen Verfahrensverstoß,

Der Sachverständige ist nicht Zeuge, sondern der auf seinen Wissensgebiet. sachkundige Gehilfe des erkennenden 'Gerichts. Mit seiner Hilfe stellt das Gericht Tatsachen fest, die nur vermöge besonderer Sachkunde wahrgenommen oder erschöpfend verstanden und beurteilt werden können. Diese Feststellung hat ausnahmslos in der Hauptverhandlung zu geschehen, auf der das Urteil allein zu. beruhen hat. Jedoch darf das Gericht Tatsachen, zu deren Ermittlung und Wahrnehmung die besondere Sachkunde des. Sachverständigen gehört, ohne weitere

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Beweisaufnahme aus dem mündlich erstatteten Gutachten als eigene Feststellung Übernehmen, sofern die Aufklärungspf nicht ausnahmsweise eine unmittelbare Beweiserhebung darüber erfordert. Solche Tatsachen und Umstände sind in der Rezel: naturwissenschaftliche Wahrnehmungen des Sachverständigen am Körper und am Verhalten einer Person, am Tatort und in Bezug auf andere äußere Umstände; der rein fachliche Inhalt 5 ‘von Krankengeschichten und von ärztlichen Gutachten; Schlüsse auf das Verhalten einer Person aus ihrer körperlich- seelischen Beschaffenheit (Blutalkoholgehalt-Fahrweise); Über äie Verwertbarkeit derartiger Tatsachen ohne weitere Beweisaufnahme in der Hauptverhandlung über sie.besteht in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Einverständnis. (BGH 4 StR 268/54 vom 12,8.54;5 2 StR 446/55 vom 27.1.565 4 StR 534/5: vom 30,4.53; 4. StR 435/53 vom 10.12.53; 1 StR 149/51 vom 8.5.51, NIW 1951, 7715 3 StR 208/51 vom 31.5.5135 5 StR 506/5!

Eine andere Beurteilung der. Beweisbedürftigkeit ist geboten, soweit der Sachverständige - als tatsächliche Grundlage des Gutachtens oder zur Unterstützung seiner Ansicht _ außerhalb der Hauptverhandlung Äußerungen von Personen heranieht, die ihrerseits nicht sachkundig oder im jeweiligen Falle jedenfalls nicht zum Sachv rerständigen bestellt worden sind. Insoweit nimmt der Sachverständige nicht selbst unmittelbar Tatsachen oder wissenschaftliche Berichte über Tatsachen wahr, er benutzt vielmehr das vom Gericht noch ungeprüfte Wissen oder vermeintliche Wissen beliebiger Aus-

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kunftspersonen für Sein Gutachten. Derartige Tatsachen in de Hauptverhandlung vom Sachverständigen ohne eigene Beweisaufnahme und Verhandlung über ihre Richtigkeit zu übernehmen und festzustellen, ist unzulässig, Selbst Gerichtsmitgliedern ist es verwehrt, privates oder amtlich außerhalb der Haupt-

verhandlung erlangtes Wissen, gerichtskundigeoder allgemein-

kundige Tatsachen ausgenommen, als Urteilsgrundlage ZU ben nutzen. Dasselbe hat für derartige Äußerungen. dritter Personen zu gelten, die der Sachverständige als Gehilfe des ‚Gerichts außerhalb der Hauptverhandlung 'heranzieht und in der Hauptverhandlung für sein Gutachten verwertet, Derartige Tatsachen müssen vielmehr in der Hauptverhandlung unter den Verfahrensgarantien des Hauptverfahrens erst Testgestellt werden, bevor der Sachverständige sein Gutachten

auf sie stützt, §§ 250, § 0 StPO. Während ‚Beobachtungen und Feststellungen naturwissenschaftlicher Art in der Hauptvernhandlung regelmäßig nicht vorgenommen oder überprüft werden können und dem Sachverständigen im allgemeinen ohne ws itere Beweisaufnahnme unbedenklich überlassen bleiben "können, trifft dies für das Wissen von Auskunftspersonen re-

selmäßig nicht ZU. Hier kann und soll der Sachverständige

den vollen Beweis, dessen Erhebung dem Gericht in der Haupio

verhanälung obliegt, nicht ersetzen, und es besteht dafür : auch. kein Bedürfnis. Der Beweiswert solcher Äußerungen steht erst fest, wenn äie Verfahrensbeteiligten. Gelegenheit

. zur Fragestellung (§ 240 StPO) und Äußerung (§ 257 StPO) | gehabt haben. Auch besteht die Gefahr, daß derartige AUS- kunftspersonen außerhalb ‚der Kontrolle der Hauptverhandlung Mitteilungen machen, die sie in der Hauptverhandlung nicht aufrecht erhalten könnten, Umgekehrt können glaubwürdige Bekundungen in der Hauptverhandlung auch für den Sachverständigen stärker wiegen als vorherige Mitteilungen. Daher kann insoweit von der Erhebung des Zeugenbeweises

in der Hauptverhandlung nur bei glaubhaften Geständnis

des Angeklagten, wo ein solches in Betracht kommt, abgesehen werden, Der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-' aufnahme, auf dem das Hauptverfahren maßgeblich ruht, darf nicht dahin durchlöchert werden, daß es Gegenvorstellungen oder förmlichen Beweisamträgen des Angeklagten oder der Anklagebehörde, oder daß es der Handhabung der gericht-

lichen Aufklärungspflicht überlassen bleibt, ob es zur Zeugenvernehmung nach § 250 StPO kommt oder nicht, Gerade der ge egenwärtige Fall lehrt, daß die berechtigten Belange der Verfahrensbeteiligten bei Nichtbeachtung der Regel des § 25 StPO beeinträchtigt werden.. Der Angeklagte konnte über die Beobachtungen der Frau A zum Verhalten ihrer f.ochter ebensowenig etwas wissen wie darüber, ob der Sachverständige sie ausreichend und erschöpfend befragt ünd insgesamt richtig verstanden hatte. Die lage konnte sich, wie keiner Darlegung bedarf, hei der Vernehmung der Frau A als Zeugin in der Hauptverhandlung wesentlich anders gestalten. Im übrigen verloren die Verfahrensbeteiligten bei dem von der Strafkammer geübten Verfahren auch ihr: Fragerecht gemäß 8 240 SuP0. Auch darin zeigt sich der Verfahrensverstoß.

In diesen Sinne hat der Bundesgerichtshot ehenfalls schon mehrfach entschieden (BEHSt 2, 25, 27; BGH 5 StR 506/ 55 vom. 29.5.1956; 2 StR 269/52 vom 8.7.1958; 1 StR 149/51 von 18.5 .1951; Na 1951 ” m

Alles dies schließt eine . vorbereitende Befragung durch den Sachverständigen nicht aus. In Betracht kommen insoweit etwa Witteilungen von Angehörigen, von Lehrern, aueh von Behörden. al ii:

Dieses unmittelbare Beweiserfordernis für derartige Tatsachen stützt sich auf den Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme (BGH 2 StR 269/52 vom 8.7.1952 und.

1 StR 149/51 vom 18.5.1951 = NIW 1951, 771, vel auch das Urteil BEHSt 1, 376), ee hier zugleich mit dem Grundsatz der Parteiöffentlichkeit berührt. Die Entscheidung BGHSt 6, 209 über die Zulässigkeit der Vernehmung mitteibarer Zeugen statt erreichbarer unmittelbarer Zeugen, ZU der hier nicht Stellung zu nehmen ist, könnte wegen der Vergleichbarkeit der Verfahrenslage Zweifel hieran erweckens

Solche Zweifel sind jedoch unbegründet. Die Entscheidung BGHSt 6, 209 betrifft ausschließlich den Zeugenbeweis. Auch der mittelbare Zeuge hat im Sinne des § 250 StPO Tatsachen unmittelbar wahrgenommen, die je nach. ihrer Verwertbarkeit gerichtliche Schlüsse mehr öder weniger sicher zulassen. Insoweit ist er gemäß 5 250. stets ein unmittelbarer Zeuge, Der gerichtlich bestellte Sachverständige dagegen ist nicht Zeuge, sondern ein Wahrnehmungsorgan des Gerichts selbst, das den möglichen Zeugenbeweis so wenig ersetzen kann wie private oder amtliche. Kenntnis einzelner Gerichtsmitglieder dies kann. Auf dem Gebiet des Sachverständigenbeweises hat die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an den hier. ausgesprochenen Gründsätgen daher festgehalten. Der Senat sieht keinen Anlaß, davon „abmugehen: .

In dem Urteil 2 StR 370/55 vom 8. Mai. 1956 hat der ‚2a Strafsenat. ein’ ähnliches Verfahren des Gerichts unter, den besonderen Umständen jenes Falles allerdings unbeanstandet 'gelassen und. sich dabei auf das Urteil BGH NJW 1951,

771 berufen. Die Entscheidungsgründe des 2. Strafsenats

und eine eingeholte ‚Äußerung lassen jedoch nur den Schluß ZU; daß die in je enem Verfahren vom Sachverständigen unter Ausschluß des Gerichts ermittelte Tatsache Nauch nicht mittelbar über den Sachverständigen in das Verfahren eingeführt worden", daß sie also in jeder Beziehung unberücksichtigt geblieben ist, so daß die Rechtsfrage für jenes Urteil nach Sachlage ohne entscheidende Bedeutung war.

Das angefochtene Urteil spricht sich nieht darüber ‚aus, ob das Gericht und der Sachverständige in der Hauptverhandlung den Angaben der Frau Ad ühsr ihre Tochter Gewicht beigelegt haben. Die Prüfung dieser Frage hat jedoch von dem in den Akten niedergelegten vorläufigen Gutachten

des Sachverständigen auszugehen, welches über die Äußerungen,

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wie angenommen werden muß, nicht berichtet hätte, wenn der Sachverständige die Befragung nicht für wesentlich gehalten und wenn er sie für sein Gutachten nicht verwertet hätte, Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte folgert der Senat daraus, daß sich hieran in der Hauptverhandlung nichts geändert hat, Das Gericht ist nach § 267 StPO nicht zur Angabe aller in der Hauptverhandlung erörterten Beweistatsachen im Urteil verpflichtet. Daher kann aus dem Schweigen der Urteilsgründe über einen sölchen Punkt nicht entnommen werden, daß er für die Beweiswürdigung bedeutungslos wäre Andernfalls bliebe es mehr oder weniger dem Zufall überlassen, ob die Verletzung der Unmittelbarkeit der Beweisaufnahme in einen Falle wie dem vorliegenden wirk sam gerügt werden ‚kann.

Die Rüge ist hisrnach begründet. Die Verurteilung im Falle Aretz war aufzuheben, da nicht auszuschließen. ist, daß der Schuldspruch Kr dem gerügten Verstoß beruht,

2. Die weiteren Verfahrensrügen im Falle Aa , . gemäß § 81 ce StPO habe die Jugendliche gar nicht vom Sachverständigen untersucht werden dürfen; die Beauftragung des Gerichtsarztes: statt eines Fachpsychologen sei ermessenswid- ‚rig (vgl jedoch BGHSt 7, 82, 85); der Sachverständige sei befangen gewesen und die Ermittlungsakten hätten ihm nicht ohne ausdrücklichen Gerichtsbeschluß ausgehändigt werden

aürfen, sind säntlich offensichtlich unbegründet.

II. Fell Ursula m. |

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Die Revision ist begründet, soweit sie sich darauf stützt, daß der ärztliche Sachverständige die in der Hauptverhandlung nicht als Zeugin ‚gehörte Ehefrau des Angeklagten über dessen Verhalten eingehend befragt und die von ihr mitgeteilten Angaben für sein Gutachten verwertet hat. Auch insoweit ist der Grundsatz der Unmittelbarkeit der Beweis-

aufnahme unbeachtet geblieben. Daher war auch diese Ver-

urteilung aufzuheben.

Was die Revision in übrigen in diesem Falle gegen das Urteil vorbringt, stellt sich nur als eigene Beweiswürdigung dar. Gemäß § 261 StPO ist die Beweiswürdigung gedneh Sache des Tatrichters, RE

B. Sachlichrechtlich wäre das angefochtene Urteil im Schuldspruch nicht zu beanstanden gewesen. Es kam nicht darauf an, ob der Angeklägte eine wollüstige Absicht bei seinen Handlungen ausdrücklich zugestanden hatte: Die Strafkammer durfte diese Absicht aus der Art der festgestellten unzüchtigen Handlungen entnehmen. Die wiederholten unzüchtigen Handlungen an dem Lehrling A Aurften als vollendete Unzucht mit einer Abhängigen beurteilt werden.

Die Aufhebung und Zurückverweisung hatte sich auch auf die Gesamtstrafe‘ zu erstrecken, ferner auf die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte 8° 76 StB).

. Im Falle er‘ hat die Str ‚afkammer gemäß 8. 174 Nr 1 StGB auf Gefängnisstrafe erkannt. Die Voraussetzungen der Vorschrift des § 32 StGB ‚liegen hier nicht vor, § 174 droht Zuchthaus oder Gefängnis an, mildernde Umstände im Sinne des Gesetzes sieht die Vorschrift nicht vor: Wäre der Angeklagte nur nach 8 174 verurteilt wörden, so hätten ihm die bürgerlichen Ehrenrechte nicht aberkannt werden dürfen, BGHSt 4, 230, 233, während dies bei Anwendbarkeit des § 176 StEB zulässig ist, Die Strafkammer wird gemäß dem Ergebnis der neuen Hauptverhandlung prüfen müssen, ob die nach § 176 StGB abgeurteilten Taten die Aberkennung neben der Gesamt-

strafe rechtfertigen.

@. Die künftige Hauptverhandlung gibt. der Strafkammer Gelegenheit zur Erörterung, ob der von der Revision behauptete Widerspruch in der Auffassung der beiden vernom. menen Ärzte hinsichtlich der früheren Nervenerkrankung des Angeklagten besteht, soweit es auf seine Verantwort-

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lichkeit ankommt.

Glanzmann . Koenigerr Busch

| Jagusch Dr.Wiefels