Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1951
BGH Urteil vom 18.05.1951 – 1 StR 149/51
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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Leitsatz
us verstösst gezen den Grundsatz der Unnittelbarkeit, wenn das Gericht allein Gurch Anhörung eines Sachverstänäigen Tatsachen zum Inhalt der Beweisaufnahme macht, die der Sechverständige weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilt noch euch auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat,
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Für das Tachschlageverk !
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Gesetz: StPO ss 80, 250
Pechtssats: us verstösst gezen den Grundsatz der Unnittelbarkeit, wenn das Gericht allein Gurch Anhörung eines Sachverstänäigen Tatsachen zum Inhalt der Beweisaufnahme macht, die der Sechverständige weder im Rahmen seines Gutachtens sachkundig beurteilt noch euch auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat,
Aktenzeichen: 1 St R 149/51
Urt. v. 18. Mai 1951 LG. ılünchen I
I.. Tach des Volkes
In ver Swuuarlsache gegen den O.nibusi..soriw.ner Yolter 7 EM 5 EM cboren a: 189: in SCEREE.
wegen .lotzucht ü.üse
has cer 1. Striisenet des Buclesscerichtshofis in der Sitzun; vou 18. .\ai 1951, an der teilgenomien haben:
SenatsJrösident Richter als Vorsitzender,
Bundesricäater Dr. Peetz
Bundesricater Mantel
Bundesrichter Dr. Geier
Sundesrichter Glanzmann als beisitzende ltichter,
RBundesenwalt iD als Verwreter Cer Jungesam.eltschalt.
Justizassistent un
eis Urkundsbeanter derfluschäftsctelle, Zür Recht erlannt:
Die nevision des Angeiila;sten sce,en das Urteil des Landgerichts \iünchen I vom 23. Iktober 1950 wird vervorien.
Dic seit dem 28. Ol:tober 1950 erlittene intersuchungshaft wird auf die erkonnte Strafe angerechnet, soweit sie > „onate übersteigt.
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsni+tels zu tragen.
Von Rechts wegen
Do
Gründe§
l. Die überzeugung Ger Strafkamuer, die jugendliche Zeu;in Sieslinde VCEEEB sei zlaubwürdig, stützt sich unter anderem au? das Gutachten des in der Hauptverhandlung vernomuenen Sachvesstündigen Prof. Dr. ER, Acer Facharzt für ilervenkrankneiten und Jugendvpsychologe ist. Der Sachverständige hat das !!$dchen vor der Hauptveräendlung eingehend psychologisch untersucht und es während der genzen Acuptverhandlung beobachtet. Wach den Trieilssründen hat die Strafkammer den Gutachten folgende Tatsachen entnommen:
"Sie, -linde VW, eine von ihrem Leärer in charalterlicher insicht senr günstig beurzeilte und als wahrheitsliedend angesehene Schülerin, ist nsychisch und organisch völlig zesund; Tür die Annahue, Gass ihre Aussage durch ‘aunn- oder Phantasievorstellungen zu erklüren sei, besteht nicht die serinsste „“aarscheinlichkeit."
Die Revision rügt, dass die Strafkamıler das Urteil. dcs erwiihnten Letirers verwertet habe, ohne ihn alu Zeugen zu ıören. Das sitzswigsnzotokoll bestötigt, dass Ger Lehrer nicht als Zeuge vernommen vorden ist,
Die Aufgabe eines Sachverständigen pesteht darin, dem Richter (die ..enntnis von Erfalrungssätzen zu “!bernitieln. Dazu tritt häufig die Auf-
gabe, besti:uıte Tatsachen auf Grund solcher ärfalırungsce'itze zu beurteilen (vzl Stein-Jonas-Schönke, Vorbea I u II vor § 402 Zr0). Um dies tun zu können, muss der Sachverständige mitunter Tatsachen euch selbst isststellen, etwa äurchı Augenschein, u aber auc:ı sonst, wenn die Feststellung gerade durch seine Sac.:unde ermöglicht wird (Einsicht in landelsbücher und der-leichen). Die \citıtais solcher Tatsachen wird sich das Gericht in allge.leinen durch den Sachverstänlisen vernitteln lassen dürfen. Der vorlie,sende .'all liest anders. Die Ausliunft des Lehrers ist eine Tatsache, die von dem Sachverstiindigen zu beurseilen war; vieluehr komıt sie nur für die Jestütigung seiner anderweit „ewonnenen ZT- gebnisse in Betracht. Ausserden bedurfte es zur Zeschaflung der Auckun?t keiner besonderen Sachkunde. Aus beiden Gründen bilde.e die Anhörung
Ges Sacıverstöncigen !ieine veriahrensrechtliche Xechtlertizung defür, Gje Auskunft des Leärers nur auch die \ussage des Sachverstäöncigen zum Inhalt der Icvweisauinahrie zu machen, anstett ihn nach den Grunds”tzen der %3 250 Satz 1, 261 StPO selbst zu verneimen. In der Rechtsprechung ist die Trage nach dem sogenannten 3eweis voii \ürsasegen wisderiolt beuandelt und unter Umstiinden kein Verstoss zegen 3 250 Satz 1 StPO darin gesehen worden (vl nG LZ 1926, 56; Coltdärca 72, 345) wenn eine Zeu;jenaussage verwertet wurde, Cie sich darüber aussnrach, was der Zeuge von einer andern Person iber Zustünde oder Ireigsaiise erfcohren hatte, insbesonäcre von einer
Person, Gie diese Zustände oder LKreisricse ihrer-
seits „alurseno.iwien hatte. Inwieweit an dieser Zechtsprechung festzuhalten ist, kann hier dahinsestellt bleiben (vgl dazu Löwe-Rosenberg 19. Aufl Ann 6 zu § 250 StPO; OGI'St 1, 133). Auf den Sachverstüncigen ist sie jedenfalls insoweit nicht anyendbar, als er den Gericht Tatsachen uitteilt, die er veder sacklundig beurteilt noch auf Crund seiner Suchkunde ermittelt hat. Dagegen spricht auch die Vorschrift des § 80 St20.
Für das augefochtene Urteil kann aber mit Sicherheit ausgeschlossen werden, dass es auf Gem von der Revision zerügten Umstando beruht. Der oben wieder e;evene Satz des Urteils zeigt schon durch seine sprachliche Tassung, dass Gie Stellungnanne des „ehrers kein entscheiäendes ütück cer „Uuu-Sührungen des Sachverständigen war, Cass sich sein Gutachten. vielmehr durchaus auf eigene, sachkundig sussewertete Beobechtungen vor und in Cer Lauptverhanälunz; vtützte. Das ergibt sich auch aus andern Stelien des Urteils. -/inzu kommt, dass cuch Gie Strelkamier ihre cisene Ansic.ıt über Cie Glauäwürei skeit äer Sie-linde vB !cineswe;s allein auf das Cutachten aufbaut. Sie verwertet, und zwar in vorderser Sinie, ihre eigene Sachkenntnis, die sie durch die Berierkung unterstreicht, die erkennende Strefkemmer habe in Gerichtsbezirk alle Strafsachen; in denen Iinder als Zeusen zu hören „eien, in alleiniser Zustüncigtkeit zu behandeln; verhältnis-
aässig selten sehe die Kammer einen ju;cehdlichen
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Zeusen vor sich, bei dem hinsichtlich seiner wlsubwürcistzeit so viel erkenabore nocitive Unstäönde zuswit.entrüöfen wie hier. Schliesslich sründet Cie Straflamner ihre Jberzeusung von der Schuld ces An;seklagten noch auf eine srosse _ülle weiterer Yceweisanzeichen, die sie eingehend würdigt. us all de: kenn der sicuere Schluss Zesogen Werden, dass das von dem Sachverstäncisgen ?rof. Dr. ICE :;iecer;egebene Urveil des elrers nur beiliuiisg aufzeführt worden ist und den Ssciuldspruch icht beeinflusst hat.
2 Vie Kcvision beanstandet, die Beobachtungen
des Sachverständigen Prof. Dr. Ts in ücr Jeuptverhendluns seien unzullnglih.Die zeuzin Sieslince SB sei, hinter den Dichtertisch neben
ce vorsitzenuen stehend, vernorzien worden; der Scchvarstiniise hebe ihren Cerichiszuslruck nicht se..en kürnen. uch wenn dies richtig ist — die eozenertlimung des Stoatsam.alss pezeichnet es els nicht ganz zutrefTend -, so reichte dei Dvuc.ıverständigen das, was er wahrgenommen hat, ersichtlich ' fin sein Gutachten hin. is bestend zuch Zür das Gerich; kein Grund, den wuteschien aus den von Ger tevision ersühnten Grunde nicht zu Zolgen. Im Übrigen h>den die Tichter selbst Celezeml:cit zehabt, den Gesichsscucärüuck Ger Zeugin Üührend ihrer Yerneimung zu beobc.chten.,
5. „ass die Sieclinde EB ihre usuage so leise geiacıt lat, dass der Angeklagte sie nicht verstenen
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konnte, berunt nicht auf eineu Verfahrensverstoss des Scrichts und kann auch sonst den Destand des Urteils nicht gefährden. Die tcvision „ibt selbst en, dass Ger Yorsitsende dem Angeklagten den ihn wesentlich ersc.ieinenden Tcil der Aussaze ver- „ittelt Lat.
Le Die Straikaumer war auch nicht ;chindert, den Sachverständigen Prof. Dr. Tim darin zu Tolgen, dass die körperliche Beschaf?rcrheit des Anzoiilagsen und die sonstigen Justünde einen Ge:.chlechtsverkeur des Anscklasten rit der Sieg-Zinde EEE nic:it ausschlossen. Is stand nichts im ve;e, das allgcaein-ärztliche „issen des Sachverständiren zu verwerten. Dass der in der Tauntvoerhandlunz zleichfalls vernamiene Sacııvercständige Dr. SEE anderer :-.-inung ver, ohne für seine “uffassung eine nähere Besrüncung seben su können i. 5 15), Ainderte des Gericht nicht, den Sach-
vun
ver.tänligen Dr. SCHE zu Tolzen. Zur sinoluns eines Obersusschtens "re Gas Tericht nicht einmal ver»atlicihtet gewesen, wena ein solches beantragt worden wäre (vol § 244 Abs 4 5120). Es ist daher auch ohne, Sedeutung, ob der Cachverständige SC vir:lich Arzt ist.
Do Die Xevision meint, die Straikamzer hätte die Lage Ger Scheide und des !!yucns des -ädchens sowie die Ziinge des erisierten Cliedes des Anzeklasten feststellen lassen müssen. Zin Antrag hiervegen ist in der llaup;verhandlung nicht gestellt worden. Von Ants wegen war die Straikamıer nicht dazu verp»flichtet. Sie hat den Sachverctvändigen ?rof., Dr,
SCCEEEEREEE nach dem eigenen Vorbringen der Revision
iıvend Cor Jauptveräandlung das ülied des \ınge- "liesten in noraalen Zustonde besichtigen lassen;
sie lat feiner (en Polizciarzt Dr. PUB als Sachverotändi,sen vernommen, der feswgestellt Matte, dass die Sieslince iR mind>stens 14 Tage vor dem
ö. April 1950 defloriert orden ist. Kit diesen Deveicerhecungen "at die Straikammer ihrer Auf-
wlörunzspilicat senüst.
6. Das gesa::te übrige Vorbringen in der Nevisionsbesit'ndungssch.riit und in der weiteren Schrift von 9, Ayril 1951 richtet sich ebenso wie ein grosser meil der „ündlichen Ausführungen der Verteidiger
in der Nevisionsverhandlung gezen die Tatsachenfeststellvagen des Vorderrichters, ins»ncezondere seine "ärdizung der Beweise. Das llevisionszericht kann dieses vYorbrinsen nicht ber!'cksichtizen, weil cie Je.cisuiweisung deu latrichter sllein zusicht und seine !!eststellungen das Revisionsge -icht binden. Die 2svision »eiouptet, Cie tatrichterlichen Feststellunsen seien widerspruchevoll, und sie verletzten Lenkgesetze und ürfahrungsütze. Trüfe dies zu, So v£ere allerdinss Gas sachliche Necit verletst. YJie gerü,;ten Män;el sind jedoch nicäht vorunGeile „in idersnruch vüre peachtlich,- wenn er sich innerhalb Ger Toststeillungen selbst beiände. Das Int nicht
der "all. Denkszesetze oder ärfalırungssütze wären nur verletst, wenn die getroffenen Feststellungen unmöglich wären. Auch des ist zu verneinen. Schliesslich kann Cer Revision auch nicht zuseseben werden, dass die Stralkerner die zu;unsten des Angeirlagten
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spreclenden 3oWweisanzeichen !ieiner „ürälisung unterzogen hütte.
Te Da das cn _elocttene Urteil zuch sonst Keinen Rechtsirrtun erkennen lässt, kann nach alledem die Revision "einen Zr?ols haben. “us 3illickeitszründen ist den An.eklassen cin Yeil der Untersuc.humgshaft, die er wihrend des Revisionsverfalhrens erli+rten hat, auf die Strafe angerechnet vorden
§ 60 Ste).
Richter Dr. Peetz zantel Dr. Geier Glanzuann