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BGH Entscheidung vom 27.01.1956 – 2 StR 446/55

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Geyeiz; SiPO § 52 abs LÄr 3

Rechtssatzs § 52 Abs 1 Nr 3 StPO gilt auch, wenn die ihe, die die Schwägerschaft beeründete, für nichtig erklärt worden ist.

Aktenzeichen; 2 StR 446/55 Urteil des BGI vom 27. Januar 1956 Schw@ Oldenburg

ix Tassen des volkes

In der 5treaisache gegen

den Arbeiter Francizek F up zu: TUE U geboren an EEE 1916 in Se (Galizien), zur zeit

in Untersucihurs,snaft, wegen versuchten Totschlags

hat der 2. Strafsenat des 3Bundesgerichtshofs in der Sitzung von 27. Januar 1956. an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Dotterweich als Vorsitzender, Bundesrichter Werner Bundesrichter Dr. Schalscha Bundesrichter Dr. Menges Bundesrichter. Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WWW in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt Dr: HB bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter REED als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Schwurgerichts in Cldenburg vom 11. Oktober 1955 mit den Feststellungen im Strafausspruch aufgehoben. Insoweit wird die Sache zur neuen Verhandlurg und Entscheidung, auch Über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverwiesen.

Im übrixen wird die Revision verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

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Der Angeklagte schlo3 au 12. Liai 1947 die Ehe mit Frau sB: zeborene CB. Die The wurde durch Urteil ies Landgerichts in Oldenburg vom 21. September 1951 für nichtig erklärt, da der vermißte Ehemann der Trau A@B zur Zeit der Ehseschliedung nicht für tot erklärt war. Au 13. Mai 1955 stach der Angeklagte mit einem Glaserkittmesser Frau AB, mit der er auch nach llichtigsrklärung der Lhe zusammenlebte, aus Eifersucht so heftig in äie rechte Tialsseite, daß der Kehlkopf von der Luftröhre abgetrennt wurde. Die durch den Stich hervorgerufenen 3lutungen und eine hinzutretende Schluckpneumonie hätten ohne sofortige ärztliche Hilfe mit Sicherheit zum Tode geführt,

Das Schwurgericht nat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags verurteilt, Seine kevision, mit der er das Verfahren rügt und die Sachbeschwerde erhebt, hat nur zum Teil Erfolg.

413 Zeuge wurde auch die Autter von Frau A, Trau CiiiEuup ; vernommen. Kach der Sitzungsniederschrift erklärte sie, daß sie mit dem Angeklagten weder verwandt noch verschwägert sei. Das Gericht wies sie nicht darauf hin, daß sie ein Zeugnisverweigerungsrecht habe. Die Revision meint, Frau CB hätte trotz der Nichtigkeitserklärung der ühe ihrer Tachter wegen der Schwägerschaft, die einmal bestanden habe, nach ! 52 Abs 1 Er 3 StPO das Zeugnis verweigern können. Sie beaınstandet, daß das Gericht sie vor ihrer Vernehmung Über dieses techt nicht belehrt habe. Da das Urteil sich auf ihre Aussage stütze, könne es auf dem Rechtsfehler beruhen. Die Rüge ist im ürgebnis unbegründet.

Nach Art 35 EGBGB sind die Vorschriften des 363 über Verrenätschaft und Schwägerschaft anzuwendsn, soweit die Straf-Ironeßordnung rechtliche Tel;enr an sie krnlünft, Dlernach ent-

etend zwiecher der ale Teugin gehörten Frevn Cl u:

dem Angeklagten durch dessen uheschließungs nit ihrer Tochter eine Schwägerschaft im erster. grade § 159C BGB. Daft die

Ehe wegen der Doppelehe von Frau AB sachlich nichtig war (82 16. 20 üÜheG), ist hierbei ohne rechtliche 3sdeusunz,

da für üen Begriff des Ehegatten nur die verfakrensreci.tlich gältige Schließung der Eke Voraussetzung ist (a6St 41, 113; 47. 286; 56, 427 ££); eine solche lag nach den Feststellungen vor (§§ 11, 13 ff EheG). Die Ehe ist nun zwer

für nichtig erklärt worden und damit als von anfans en als nicht bestehend zu behandeln (:ioffmann-Stephan § 23 Ann 5 EheG). Für die Anwendung der Strafprozeßordnung verliert jedoch die ihe, die einmal bestanden hat, nicht jede rechtliche Bedeutung, da § 52 Abs 1 Wr 3 StPO ausdrücklich bestimmt, daß ein bis zum zweiten Grade Verschwägerter das Zeugnis verweigern kann, auch wenn die die Schwägerschaft begründende Ehe nicht mehr besteht. Aus welchem Grund letzteres der Fall ist, muß hierbei nach dem der Bestimmung zugrundeliegenden gesetzgeberischen Gedanken bedeutungslos sein. Hiernach sollen Personen, deren Unvoreingenommenheit wegen ihrer nahen persönlichen Beziehungen zu dem Angeklagten nicht gegeben erscheint und die eine Aussage in einen \Widerstreit zwischen der „ahrheitspflicht und ihrer Bindung gegenüber einem Verwandten oder Verschwägerten bringt, nicht zu einer Aussage gezwungen und vor der Gefahr einer falschen : eidlichen oder uneiälichen Aussage bewahrt werden (BGHS+t 2. 5351, 353; 53, 149, 152). Diese nahen persönlichen Bindungen und ihre Folgen werden aber durch eine Auflösung und euch durch eine Nichtigkeitserklärung der einmal verfahrensrechtlich gültig geschlossenen ühe nicht beseitigt. Dieser bereits vom Reichsgericht vertretenen Rechtsauffassung

(RGSt 47, 286; GA 54, 294) ist beizutreten.

Der im Schrifttum vereinzelt ohne nähere Begründung dar“ gelegten Gegenmeinung (Schwarz StPC 18. Aufi § 52 Arm 5 C)

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ist nickt zu Zolzen: Lie für die Auslegung« der Begriffsbestimmung der Augehürigen im Strafrecht nach % 52 abs 2 St63 maßgebenden Gesichtspunkte können für die Strafverfahrensordnung hierbei nicht herangezogen werden, da Art 35 zGBü3 nur für die sogenannten Reichsjustizges#etze, nicht aper für das Straigeselz gilt und hier such der Kechtsgedanke, der der Regelung im Strafverfahren zugrundeiiegt, nicht zutrifft (R6St 62, 134, 119, BEST 7. 383 Hoepner DRIZ 55. 215 If).

Das Gericht hat es daher rechtlich Zehlerhstt unterlassen, Frau CE zu Delchren, das sie das Zeugris verweigern könne. Auf älesenm Mangel beruht das Urteil jedoch nicht, Das Schwurgericht würdigte zwar bsi der Prüfurg, ob der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz handelte, auch 3je Aussage der Frau CE. Den Urteil ist eber zu ent- . nehmen, daß das Schwurgericht auch ohne disse Aussage aus der Wucht und Art des Stiches und vor allem eindeutig aus seinem Verhalten nach der Tat, dem Unieriassen jeder

. Rettungsmaßnahme,. die Überzeugung erlangt hat, der Angeklagte habe den zu erwartenden Tod seines Opfers gebilligt.

Unbegründet ist auch die weitere Rügs, Dr. Pi sei zu Unrecht als Sachverständiger vernommen und als solcher vereidigt worden; er sei in Wahrheit sachverständiger Zeuge gewesen und hätte daher als Zeuge vereidigt werden müssen. Dr, 7@@EEB hat ein Gutachten Über die Schwere der Yerletzung von Frau AB und ihre Folgen auf Grund seiner ärztlichen Sachkunde erstattet. Zu Recht hat das Schwurgsricht ihn daher als Sachverständigen behandelt. Daß er sein Gutachten auf eigene Wahrnehmungen, die er bei üer Untersuchung und Behandlung der Verletzten machte, stützi, steht dem nicht entgegen. Es ist Aufgabe des Sachverständigen, aus Tatsachen, die er selbst oder andere wahrgenommen haben, auf Srund seiner Sachkunde Schlüsse zu ziehen und so als Gekilfe

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dem Richter bei Ger Ürteilsfindung zu djenen. Dengegerüber at der sachverständige Zeuge nur Über Tatsaciıen auszu-- sagen, die er auf Grunä einer besonderen Sachkunde beobschtete, Er ist nicht Gehilfe des Richters. sondern nur Zeuge und als Zeuge zu vereidigen (§ § 5 StPO). Dr. Po kat aber nicht allein Tatsachen bekundet, sondern sie hei seinem Gutachten verwertet, Sie wurden damit Gurch seine besondere Sachverständigenpflicht umfaßt und von dem von ihm geleisteten Eid des Sachverständigen gedeckt (RGSt 44, 11, 69, 97).

Soweit die Revision rTemängelt, daß das am 6. Juli 1955 erstattete frühere Gutachten des Dr. PB (231 109, 110 d.A.) verlesen wurde, und sie darin eine Verletzung von § 256 StPO findet, Üübersieht sie, daß die Verlesung im Rahmen der kommissarischen Vernehmung des Sachverständigen nach § 223 St?O geschah und Dr. PB das frühere Gutachten zum Inhalt seiner Vernehmung gemacht hat.

Die sachliche Nachprüfung zeigt hinsichtlich der Schuldfrage nach den bisherigen Feststellungen keinen Rechtsfehler zu Ungunsten des Angeklagten. Entgegen dem Vorbringen der Revision stellt das Urteil fest, daß die durch den Stich verursachte Verletzung ohne sofortige ärztliche 'iilfe mit Sicherheit zum Tode geführt hätte (UA 5 7). Das Schwurgericht hat einen versuchten Mord verneint, da der Angeklagte aus Eifersucht handelte. Ob dies rechtlich zu billigen ist und nicht auch Eifersucht ein niedriger Beweggrund sein kann (BGHSt 3, 180) bedarf keiner Erörterung, da der Angeklagte dadurch nicht beschwert ist.

> Bedenken begegnen jedoch die Erwägungen zur Strafzumessung. Das Urteil führt aus, § 213 StGB sei nicht anwendbar, da die Kauptverhandlung nicht ergeben habe, daß "der Angeklagte ohne eigene Schuld äurch eine ihr oder

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einem Angehörigen zugefügte Hißhandlung oder schwers 3eejiäizung von Jer Verletzten zum äorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden ist". Das Schwurgericht hat damit zwar den benannten Strafzumesrungsgrund des § 213 StG5 ohne Rechtsirrtum verneint. Zu Recht bearetsrndet die Revision jedoch, daß das Gericht es unterlassen hat, auch zu prüfen, ob nicht andere unbenanute mildernde Umstände vorliegen und deshalb § 213 StGB auzuweuden ist (36351 1, 205).

Dieser kangel nötigt zur Aufhebung des Urteils im Stral-- ausspruch;

Dr. Dotterweich Werner Dr. Schalscha Menges Hoepner