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BGH Entscheidung vom 10.01.1956 – 4 StR 136/56

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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sw 2224 040

In Namen des Vol ke Ss

In der Strafsache gegen

. den Diplomhandelsiehrer Dr.rer.pol. Richard Fr an aus Ep, dort geboren an 1903, _

wegen versuchten Vorflnring eines Jugendlichen zur Unzucht

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Mai 1356, an der teilgenonmen: haben:

hensobihsigent Dr. Rotberg - 2 als Vorsitzender,

| Bündesrichter Krumme Bundesrichter - Dr. Augustin. Bundesrichter Dr: Sauer Bundesrichter Dr. Seibert . als beisitzende Richter, . Oberstaatsanwalt Dr.Dr. > als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Sustizangestellter DB nn als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle, für Recht erkannt:

Das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 10. Januar 1956 wird auf die Revision des Angeklagten aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das "Landgericht zurückverwiesen,

Von Rechts wegen

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Die Strafkammer - Jugendschutzkammer - hat den Angeklagten wegen versuchter Verführung nach §§ 175 a Ur 3, 43 StGB zu fünf Monaten Gefängnis verurteilt: Hiergegen wendet er sich in seiner Revision mit verfahrensrechtlichen und mit sachlichrechtlichen Angriffen. Das Rechtsmittel muß

zur Aufhebung des Urteils führen.

1. Die Strafkamner kommt. auf 6 und der Beweisauf-

nahme, vor allem der Aussage des jugendlichen Arbeiters cu. der wie er seine Ferien äuf' Norderney verbrachte und sich auf seine Einladung hin mi

; ihn in einem Hotelzimmer aufhielt, zu dem Ergebnis, daß der Zimmeraufenthalt etwa 30 Kinuten gedauert habe: Sie hält deshalb das Vorbringen ües Angeklagten für widerlegt, er habe sich mit cgB> auf dem Zimmer nur etwa 5 - 10 Minuten befunden, eine Zeitspanne, die zu kurz gewesen sei, als daß er den ihm zur Last gelagten Verführungsversuch habe begehen können. nn u

Daß sich beide etwa 29 Minuten im Zimmer aufhielten, schließt die Strafkamner u.a. aus der Länge des Weges, den der Angeklagte vom Zeitpunkt der Begegnung mit cu bis zum ötel und der weiteren Strecke, die er nach dem Zimmeraufenthalt wiederum mit co bis zu dessen Verabschiedung und dem Treffen mit einem anderen Bekannten e ) zurück-. legte. Dabei geht die Strafkammer von der Feststellung aus, daß zwischen der ersten Begegnung mit cu» und dem Treffen mit rg etwa 65 - 70 Minuten lagen. Die Strecke; die der Angeklagte zwischen diesen beiden Treffpunkten zurücklegte, bemißt die Strafkammer "auf etwas mehr als 1500 m". iisselbe Länge hatte nach ihren Feststellungen der Weg, dener mit cn bis zur Verabschiedung von ihm gegangen war.

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Die Revision wirft der Strafkammer insbesondere ver, sje habe ihre Aufklärunxzspflicht verletzt, aus einen inr in der Hauptverhandlung vorgelegten Ortsplan von Horderney, den sie durch Augenschein für die YWahrheitsfindung verwertet habe, ergehe sich die Unrichtigkeit ihrer Berechnung über die vom Angeklagten insgesamt zurückgelegte Strecke. Sie sei 700 - 800 m länger als die Strafkammer annimmt, nämlich um die zwischen dem Punkte der Verabschiedung von cu bis zum Treffpunkt mit >

liegende Strecke. Dengemäß sei ‚auch die Dauer des Ziumer-

aufenthalts un die. Spanne kürzer ‚gewesen, die der Angeklagte für diese zusätzliche Strecke benötigt habe. Damit sei schließlich die Grundlage für die von der. Strafkammer im wesentlichen bejahte 4laubwürdigkeit der übrigen Bekundungen cu erschüttert. Denn vermutlich würde sie ihm, so meint die Revision, in den den Angeklagte belastenden Punkten keinen Glauben geschenkt haben, m wenn sich ergeben ha; ven würde, daß die Aussage cu über die von ihm auf etwa 3/4 Stunden geschätzte Dauer des Zimmeraufenthalts in noch’ höherem Maße fragwürdig sei, als es die St rafkamner schon ohnedies angenommen habe,

Das Urteil 1l1&ßt in der Tat Feststellungen darüber vermissen, wie weit der Ort, an dem sich der Angeklagte

von Bo) verabschiedete, von dem. entfernt war; wo

er sich mit Flamme traf. Lagen beide Orte nahe, beieinander, dann sind allerdings die Feststellungen des. Landgerichts über die mit "etwas mehr:als 1500 m" angegebene Länge der Strecken, die der Angeklagte vom Treffpunkt . mit gu bis zum Ort seiner Verabschiedung und von demselben Ausgangspunkt bis zum Treffpunkt mit 7

zurücklegte, miteinander vereinbar. Beide Strecken können

aber dann nicht etwa gleichlang gewesen sein, wenn, was

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ie Revision behauptet und was nach den Feststellungen der n ist, beide Orte etwa 700 iesem Falle würde sich

r die Dauer des Hotel-

d Strafkammer nicht auszuschließe bis: 800 m auseinanderlagen. In d die Berechnung der Strafkamner übe aufenthalts notwendig verändern, nämlich um die Zeit verringern müssen, die der Angeklagte benötigte, um jene zusätzliche Wegstrecke Zurückzulegen- Gerade die Frage ‚nach der. Dauer des. Zimmeraufenthalts spielt in der Beweiswürdigung des Landgerichts \ und in seinen Erwägungen über die Glaubwürdigkeit c ‚eine nicht unwesentliche Rolle. Dieser hatte sie auf tw E 6 Stunden geschätzüs. Obwohl

die Strafkammer ihm ‚imsowest te in den Punkten sein 3 ‚ai auf den eigentlichen Tatvorgang vezogen, Mir glaubwi ie, weil er sich a aus verständlichen. Gründen in.der 'Zeitbemessung ver- a. schätzt habe. Bu TE u.

Ob die Strafkammer von der Glaubwürdigkeit ci "Saudh dann noch überzeugt gewesen wäre, "wenn der Zimmerauf-

enthalt noch weniger als 15 bis 20 Minuten, etwa nur 5 bis d dann der Unterschied

Minuten, gedauert haben sollte un zu der Zeitangabe C noch ‚größer gewesen wäre, ver-

mag der. Senat nicht mit völliger Sicherheit zu bejahen.

Die aufyezeigte Lücke die das Urteil in ‚seinen Feststellt sowohl einen ‚sachlichrechtnämlich durch un-

gel des“ Ur

stellungen aufweist, lichen wie einen verfahrensrechtlichen,

genügende Aufklärung zustandegekommenen Man u teils dar. Die übrigen sachlichrechtlichen Angrifte der Revi-

sion vermöchten das Urteil allerdings nicht zu Fall zu

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hringen, weil das, Was macht. fehl geht.

Rotberg

Dr. Sauer

der Beschwerdeführer insoweit gelten

Krumme Dr. Augustin