Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1956

BGH Beschluss vom 17.05.1956 – 1 StR 444/55

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen wurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach N 56 OWiG, sondern die einfache Beschwerde nach 304 StPO gegeben. 19 2, Gesetz; Gv@-§ 121 Rechtsgatzs Der Vorlegungspflicht steht nicht entgegen, daß . die abweichende Entscheidung des andern Oberlandesgerichts von diesem nicht als ‚Rechtsbeschwerde- für unzulässig erachtet hat. Aktenzeiöhens 1 StR 444/55 Bayerisches Beschluß dä. BGH v. 17. Mai 1956 Oberstes Landesgericht 1 StR 444/55 BeschlußB_ In dem Bußgeldverfahren gegen den Metzger und Landwirt Johann E EEE aus Wem GEEEEEEB, Gemeinde VG , wegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz) hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1956 beschlossen: Die Sache ist dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die von Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dingolfing vom 20. Juni 1955 eingelegte Beschwerde vorzulegen, falls nicht das Amtsgericht der Beschwerde abhilft. "zündes _- Das Landratsamt Dingolfing hat durch Bußgeläbescheid vom 18. Januar 1955 gegen den Betroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 7 (Abs 5), 12, 35 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl I, 97) in Verbindung mit §§ 48 ff OWiG eine Geldbuße festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag vom 24. März 1955 auf gerichtliche Entscheidung hat das Imtsgericht Dingolfing wegen Fristversärmnis ’§ 54 Abs 2 OWiG) als unzulässig verworfen. Der Bersffene hat gegen diesen am 24. Juni 1955 zugestellten Bes:hlii des Amtsgerichts am 4. Juli 1955 Beschwerde einge- Das Bayerische Iberste Lardesgericht, dem die Aliten zır Entscheidung vorgelegt wurden, hält eine Rechtebeschwer. de im Sinne des § 56 Abs 1 OWiG für gegeben und bejaht s«i. ne Zuständigkeit nach § 56 Abs 4 OWiG. Es sieht sich jedoch an der Behandlung der Beschwerde des Betroffenen

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Rechtssatz: Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (§ 54 OWiG) als unzulässig verworfen wurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach N 56 OWiG, sondern die einfache Beschwerde nach 304 StPO gegeben. 19

2, Gesetz; Gv@-§ 121

Rechtsgatzs Der Vorlegungspflicht steht nicht entgegen, daß . die abweichende Entscheidung des andern Oberlandesgerichts von diesem nicht als ‚Rechtsbeschwerde-

für unzulässig erachtet hat.

Aktenzeiöhens 1 StR 444/55 Bayerisches Beschluß dä. BGH v. 17. Mai 1956 Oberstes Landesgericht

BeschlußB_

In dem Bußgeldverfahren

gegen den Metzger und Landwirt Johann E EEE aus Wem GEEEEEEB, Gemeinde VG ,

wegen Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen das Wohnraumbewirtschaftungsgesetz)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 17. Mai 1956 beschlossen:

Die Sache ist dem Landgericht Landshut zur Entscheidung über die von Betroffenen gegen den Beschluß des Amtsgerichts Dingolfing vom 20. Juni 1955 eingelegte Beschwerde vorzulegen, falls nicht das Amtsgericht der Beschwerde abhilft.

"zündes _-

Das Landratsamt Dingolfing hat durch Bußgeläbescheid vom 18. Januar 1955 gegen den Betroffenen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 7 (Abs 5), 12, 35 des Wohnraumbewirtschaftungsgesetzes vom 31. März 1953 (BGBl I, 97) in Verbindung mit §§ 48 ff OWiG eine Geldbuße festgesetzt. Den hiergegen gerichteten Antrag vom 24. März 1955 auf gerichtliche Entscheidung hat das Imtsgericht Dingolfing wegen Fristversärmnis ’§ 54 Abs 2 OWiG) als unzulässig verworfen. Der Bersffene hat gegen diesen am 24. Juni 1955 zugestellten Bes:hlii des Amtsgerichts am 4. Juli 1955 Beschwerde einge-

Das Bayerische Iberste Lardesgericht, dem die Aliten zır Entscheidung vorgelegt wurden, hält eine Rechtebeschwer. de im Sinne des § 56 Abs 1 OWiG für gegeben und bejaht s«i. ne Zuständigkeit nach § 56 Abs 4 OWiG. Es sieht sich jedoch an der Behandlung der Beschwerde des Betroffenen als einer Rechtsbeschwerde und an der Entscheidung hierüber durch den Beschiuß des Kammergerichts vom 10. März 1954 (JR 1954, 193) gehindert und hat die Sache nach § 56 Abs 5 OWiG, § 121 Abs 2 GVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vor- ‚gelegt. |

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Die Vorlegung ist zulässig und geboten.

Das vorlegende Bayerische Oberste Landesgericht ist der Auffassung, daß ein amtsgerichtlicher Beschluß, durch den ein Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entschei-Gung (§ 54 OWiG) wegen Frist- oder Formmangels als unzulässig verworfen wird, nur mit der Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG angefochten werden könne. Diese Rechtsansicht - hat dasselbe Gericht schon früher zu § 83 WiStG 1949 ausgesprochen (Beschluß vom 10. Juli 1951, BayObIGSt nF Bd 1 S 466). Demgegenüber vertritt das Kammergericht (JR 1954, 193 und JR 1955, 431) die Meinung, daß in einem solchen Falle die einfache Beschwerde (§ 304 StPO) gegeben sei, über die das Landgericht zu entscheiden habe. Dem hat sich auch der 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle in einer Stellungnahme vom 12. August 1954 (Nds.Rpfl. 1954, 210) angeschlossen.

Die Rechtsauffassungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts und des Kammergerichts fübren somit für den vorliegenden Tall zu einem abweichenden Ergebnis (vgl

GHSt 7, 314). Der Vorlegungspflicht steht auch nisht entsegen, daß das Kammergericht in der erwähnten Entscheidung „nicht ais Rechtsbeschwerdegericht entschieden hat. Zwar

zwingt erundsätzlich nur eine in einer Reyisionssache oder entsprechend in einer Rechtsbeschwerdesache ergangene abweichende Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts zur Vorlegung (BSH IM Nr 12 zu § 121 GVG@). Der Zweck des § 121 ihys 2 GVG, die Einheitlichkeit der Rechtsprechung zu sichern, würde aber nur unvollkommen erreicht, wenn ein Streit über üj.e wichtige Vorfrage, ob überhaupt das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde und somit die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts gegeben ist, nicht durch Anrufung des Bundesgerichtshofs entschieden werden könnte. Weiter kann es für die Frage der Voriegungspflicht auch nicht darauf ankommen, daß schon das Kammergericht in der sachlich gleichlautenden Rechtsfrage von der früheren Entscheidung des Bayerischen Obersten Dendesgerichts vom 10. Juli 1951 (BayObL6St nF Bd 1 S 466) abgewichen ist; denn das Kammergericht prauchte die bei ihm anhängige Sache nicht vorzulegen, da die zu § 83 WiSt@ 1949 ergangene Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts yor dem Inkrafttreten des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, dem 1, April 1952, erlassen wurde (BGHSt 6, 8). Außerdem würde selbst ein Verstoß des Kammergerichts die jetzige Vorlegungspflicht des Bayerischen Obersten Landesgerichts nicht berühren (vgl BGH NJW 1953, 181 Nr 5).

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In der Sache ist der Auffassung des Kammergerichts und des Oberlandesgerichts Celle beizutreten.

Zunächst sind Wesen und Zweck der Rechtsbeschwerde ins Auge zu fassen. Sie ist nach § 56 Abs 1 OWiG "gegen die Entscheidung des Gerichts (§ 55" zulässig. Aus dem gesetzlichen Hinweis auf § 55 OWiG folgt, daß nur die dort näher angeführten Entscheidungen mit der Rechtsbeschwerde anfechtvar sind- Nach § 55 kbps 5 Satz 1 OWiG entscheidet das Ge- „icht "darüber, ob der Bußgeldbescheid aufrechterhalten,

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telzug kann aber nur eine Entscheidung eröffnen, die auf

geändert oder aufgeheben wird", Hieraus ergibt sich zunächst, daß Zwischenentscheidungen des Gerichts (z.B. ein AUSSEetZUNgS.

beschluß) nicht mit der Rechtsbeschwerde angegriffen werden können (vgl BayObL6St nF Bd 2 S 182, 184; OLG Stuttgart JZ 3952, 184 zu § 57 WiStG; OLG Hamm JMBi ERW 1352, 182; 05 Oldenburg NJW 1953, 436 Nr 24), Dasselbe muß aber, wie das Kammergericht und das Oberlandesgericht Celle zutreffend dargelegt haben, auch dann gelten, wenn das Amtsgericht den !ntrag auf gerichtliche Entscheidung (wegen Form- oder Fristmangels) els unzulässig yerworfen, also über ihn nicht sachlich entschieden hat. Das ergibt sich schon aus der Natur Ger Rechtsbeschwerde; denn sie ist keine Beschwerde im üblichen Sinne, sondern ein besonderer Rechtsbehelf, der nach Form und Wesen der Revision angeglichen ist, Mit der Rechtspdeschwerde soll das im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten geregelte besondere Verfahren und das hierbei anzuwendende sachliche Recht durch ein höheres Gericht, und wenn es die Zinheitlichkeit der Rechtsprechung erfordert (§ 56 Abs 5 oWiG, § 121 Abs 2 GVG), auch vom Bundesgerichtshof rechtlich überprüft werden können. Diesen besonderen Rechtsmit-

einen zulässigen Antrag ergangen ist. Nur in diesem Falle hätte das Amtsgericht Gelegenheit gehabt, in seinem Verfahren und seiner Entscheidung die besonderen Vorschriften über Ordnungswiärigkeiten anzuwenden. Ob ein Antrag wegen Fristoder Formverstoßes mit Recht verworfen wurde oder nicht, braucht hingegen nicht mit einer Rechtsbeschwerde nachgeprüft zu werden; denn hierbei treten keine vom allgemeinen Verfahrensrecht abweichenden Rechtsfragen auf; hieran wird such nichts dadurch geändert, daß die einzuheltende Frist im Gesetz über Ordnungswidrigkeiten bestimmt ist,

Aber nicht nur der gesetzgeberische Zweck der Rechtsbeschwerde, sondern auch eine sinngemäße Luslsgung des Gesetzeswortlauts spricht für die Richtigkeit der Rechtsonsicht des Kemrergerichts.

Die Absätze 2 kis 4 des § 55 OWiG, auf den § 56 Ans i OWiG verweist, setzen einen zulässigen Antrag voraus. Für den Absatz 5 des § 55 OWiG kann insoweit nichts anderes gelten: Die amtsgerichtliche Entscheidung, durch die der Antras els unzulässig verworfen wird, kann nicht, wie das Bayerische Oberste Landesgericht im Vorlegungsbeschluß meint (vgl auch BayObL6GSt nF Bd 1 5 466 f£ und BayObIiG NJW 1954, 1296 Nr 24), deswegen als eine Entscheidung im Sinne des § 55 Abs 5 0Mie aufgefaßt werden, weil sie sachlich nichts anderes als eine Aufrechterhaltung des nicht rechtzeitig angefochtenen Bußgeldbescheides bedeute; denn die Aufrechterhaltung des Bescheides ist in einem solchen Falle nicht der Gegenstand der Entscheidung, sondern nur deren notwendige Folge.

Nicht verwerten läßt sich für die hier vertretene Ansicht allerdings die schon erwähnte nähere Bestimmung der mit der Rechtsbeschwerde anfechtbaren "Entscheidung des Gerichts" in § 56 Abs 1 OWiG durch den Hinweis auf § 55 aa0. benn dıe Entscheidung, die der Abs i dieser Vorschrift !m Sinne hat, ist diejenige, die auf den Intrag gemäß § 54 OWiG ergeht; diese kann aber eine Entscheidung über seinen sachlichen Inhalt oder auch eine solche über seine Förmlichkeiten sein (§ 54 Abs 2). Mit dem Hinweis auf § 55 OWiG umfaßt daher § 56 Abs 1 aa0 - dem bloßen Wortlaut nach - auch einen Beschluß, durch den der nach § 54 OWiG gestellte Intrag als, unzulässig verworfen wird. D&s läßt sich nicht schon damit entkräften, daß dieser Fall in dem Abschnitt über die gerichtliche Zuständigkeitsüberprüfung (8§ 58 ff OWiG) pesonders erwähnt ist, und zwar in einer Vorschrift (8 62 OWiG), die im äußeren Aufbau des Gesetzes der allgemeinen Bestimmung über äie Rechtsbeschwerde (§ 60 OWiG) nachfolgt. Denn dadurch ist dieser Fall der in § 60 vorgesehenen Regel nicat entzogen. Neben ihm steht in derselben Vorschrift ’§ 82 OWig) auch der andere Fall, bei dem die Überpitfung zu er Feststellung führt, "daß eine Ordnungswidrigkeit vor-

liegt". Ein solcher Beschluß unterliegt als eine Sachentschei_ dung jedoch zweifelsfrei der Rechtsbeschwerde nach § 60 OWig, vie ferner die Begründung zu § 83 des Entwurfes eines Gesetzeg zur Vereinfachung des Wirtschaftsstrafrechts (Drucksachen 1948 Nr E76 des Wirtschaftsrats des Vereinigten Wirtschaf*tsgebiste S 965, 998) und die Begründung zu dem entsprechenden 8 57 Gss Entwurfs eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ( Bundestagsärucksache I. Wahlperiode Nr 2100 S 25) ergibt, hat § 62 OWiq nur die Bedeutung einer (im Zusammenhang mit 8 65 Abs 2 OWie

zu verstehenden) Klarstellung dahin, daß es - im Falle eines

Zuständigkeitsstreits gemäß 8 58 OWiG nach dessen rechtskräftiger Erledigung - "beim Bußgeläverfahren sein Bewenden" hat.

Auch sonst ist der Entstehungsgeschichte Ausdrückliches zu der vorgelegten Frage nicht zu entnehmen (vgl Begründung zum Regierungsentwurf aa0 S 24; Niederschriften über die Verhandlungen des Bundestags I. Wahlperiode 133. Sitzung S 5158/5159; 196. Sitzung S 8456/8458). Daß die in 8 83 WiStG 1949 (vgl auch § 87 das.) für die Zulässigkeit Ger Rechtsheschwerde vorgesehene Einschränkung, es müsse sich um "Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung" handeln, in das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten nicht aufgenommen worven ist (Regierungsentwurf aa0; Änderungsvorschläge des Bundserats Anl 1 zur Drucksache Nr 2100 S 6 Nr 18; Verhandlungen des Bundestags I. Wahlperiode 196. Sitzung S 8458) spricht nicht gegen die vom Senat vertretene Ansicht. Mag die frühere Regelung auch im allgemeinen zu der Folge geführt haben, daß die Rechtsbeschwerde in Fällen der hier in Rede stehenden Art unzulässig war, so kann doch nicht geschlossen werden, nunmehr sei die Rechtsbeschwerde das allein zulässige Bechtsmittel. Denn ihrem Wesen nach iiegt die hier zu beantwortende frage, ob nur Sachentscheidungen oder auch solche üssr die Förmlichkeiten des !rntrags aus % 54 OWiG der Kechtebeschverde wuteriiegen, auf ganz anderem Gebiet. Das aliss 1ä»t sich eher im Sinne der hier vertretenen Znsicht dahin

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deiten, daß die Unterlagen über die Entstehungsgeschichta des Gesetzes zu diesem Punkte schweigen.

Dagegen wird die Rechtsauffassung des Senats durch den Umstand gestützt, daß durch die §§ 54 ff OWiG der Rechtsmittelzug im Bußgeldverfahren nicht erschöpfend geregelt ist. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist freilich entgegengesetzter Auffassung, Dem kann jedoch nicht zugestimmt werden." Vielmehr bleibt - wofür § 55 Abs 2 OWiG einen Hinweis gibt - im Bußgeldverfahren auch für andere Rechtsmittel im Sinne der StPO Raum. Das hat das Bayerische Oberste Landesgericht selbst in seinem Beschluß vom 28. August 1952 (BayObL6St 1952, 182, 183; vgl auch den zum Abdruck bestimmten Beschluß BYReg 1 St 150/1954 vom 15. März 1955; ferner BWReg 1 St 82/1955 vom 7. Februar 1956) mit rechtlich zutreffenden Gründen ausgesprochen (zustimmend auch Schwarz StPO 18, Aufl § 55 OWiG Anm 2 A; Dallinger, Nachtrag zur StPO 1952 § 55 OWiG Anm 2 Abs 2), Im Vorlegungsbeschluß ist allerdings jene Entscheidung vom 28, Zugust 1952 nicht srwähnt. Sie behandelt die Möglichkeit der Anfechtung eines Beschlusses, in dem sich das angerufene Gericht im Bußgeldverfahren für unzuständig erklärt hat. Das Bayerische Oberste Landesgericht hielt in jenem Falle mit Recht die einfache Beschwerde nach § 304 StPO für gegeben. Dasselbe muß aber auch gelten, wenn — wie hier — ein Beschluß angefochten wird, durch den der Antrag als unzulässig verworfen worden ist; denn beide Fälle sind insofern gleichgeartet, als das Gericht die erstrebte sachliche Überprüfung des angefochtenen Bußgeldbescheides ablehnt, während der Beschweraeführer mit seinem Rechtsmittel dieses einer Sachentscheidung im Wege stehende Hindernis gerade ausräumen will.

Die Rechtsansicht des Senats wird dadurch bestätigt, da2 gegen amtsgerichtliche Entscheidungen im Bußgeldverfahran einerseits in § 47 Abs 2 - 4 OWi@ (durch Nichtanführung des § 56 das.) die Rechtsbeschwerde ausgeschlossen, ander-

seits in § 42 Abs 3 OWiG ausdrücklich die (einfache) Beschwer de und in § 69 Abs 1 aa0 die sofortige Beschwerde gegeben ist, sowie dadurch, daß auch § 35 Abs 1 Satz 3 OWiG gegen die dort in Betracht kommenden gerichtlichen Entscheidungen den Rechts. mittelzug nach der Strafprozeßordnung eröffnet, Wohl betreffen diese Fälle nicht den Bußgeldpescheid selbst, sondern nur ibm vorausgehende oder naclıfolgende Entscheidungen. Sie lassen aber -— zumal im Zusammenhalt mit der Zuständigkeitsregelung des § 74 Abs 3 OWiG - das Anliegen des Gesetzes erkennen, andere als Sachentscheidungen der Überprüfung im Wege der Rechtsbeschwerde als deren Wesen fremd fernzuhalten.

Der Hinweis des Bayerischen Obersten Tandesgerichts, daß auch in den Fällen des § 412 StPO (im Wege der Sprungrevision nach § 335 StPO) und des § 329 StPO Entscheidungen rein förmlichen Inhalts dem Revisionsgericht zur Nachprüfung unterbreitet werden können, kann keine anderslautende Entscheidung der vorliegenden Rechtsfrage rechtfertigen-

Das zulässige Rechtsmittel ist, wie auch das Kammergericht bereits angenommen hat, nicht die sofortige, sondern dıe einfache Beschwerde. Bedenken bezüglich der Ungewißheit der Rechtskraft des Bußgeldbescheides (vgl § 65 Abs 1 OWiG) können sich hieraus nicht ergeben; denn ebenso, wie ein mit der Revision anfechtbares Urteil mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird und die Einlegung des Rechtsmittels nach Ablauf der Frist die Rechtskraft des Urteils nicht perührt (vgl RGSt 53, 235 £), wird auch der Bußgeldbescheid mit Ablauf der Antragsfrist (§ 54 Abs 2 OWiG) rechtskräftig; die verspätete Stellung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung, der hierüber ergehende Beschluß des Amtsgerichts und die nach dem Gesagten dagegen mögliche einfache Beschwerde ändern an der eingetretenen Rechtskraft des Bußgeldbescheides nichts. Insofern ähnelt das Verfahren dem Anfechtungssrfehren bei gerichtlichen Strafbefehlen und Strafverfügungen; auch dort tritt die Rechtskraft mit Ablauf der Zinspruca”

. 1:

frist ein (§§ 410, 413 Abs 4 StPO) und wird durch die verspätete Einlegung des Rechtsbehelfs, dessen Verwerfung als unzalässig und die Anfechtung dieses Beschlusses mit dem Rechtsmittel der einfachen Beschwerde nicht berührt.

Die Zulassung der cinfachen Beschwerde erscheint auch sachgerecht: Der Beschwerdeführer kann das Rechtsmittel selbst einlegen und braucht sich nicht vertreten zu lassen. Vor allem aber wird ihm nicht die Möglichkeit entzogen, die Entscheidung in tatsächlicher Richtung nachprüfen zu lassen. Gerade bei einer Verwerfung wegen versäumter Frist kann regelmäßig nur eine tatsächliche Überprüfung zum Erfolg führen. Rechtsfragen werden in solchen Fällen nur selten auftreten. Bei einer Verwerfung wegen eines Formverstoßes konmmen zwar auch Rechtsfehler vor. Die Entscheidung darüber kann aber auch dem Landgericht als Beschwerdegericht überlassen werden, Es besteht kein Bedürfnis, hier zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung die Rechtsheschwerde zuzulassen.

Die vorgelegte Rechtsfrage ist daher, wie folgt, zu entscheiden»

Gegen einen Beschluß des Amtsgerichts, durch den der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche Entscheidung (8 54 OWiG) als unzulässig verworfen wurde, ist nicht die Rechtsbeschwerde nach § 56 OWiG, sondern die einfache Beschwerde nach § 304 StPO gegeben. Über sie hat das Landsericht zu befinden, falls ihr das Amtsgericht nicht abhilft.

Bie Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

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Verfolgungsverjährung kommt nicht mehr in Betracht, da nur noch die bereits kraft Gesetzes eingetretene Rechtskraft (vgl oben) klarzustellen ist. Lediglich vorsorglich wird bemerkt, daß die nach § 14 OWiG laufende Verjährungsfrist von sechs Monaten durch richterliche Handlungen des Vorsitzenden des erkennenden Senats vom 29. November 1955 und il. Februar 1956 unterbrochen worden ist (vgl § 14 S 4 OWiG in Verb. mit § 68 StGB sowie BGHSt 4, 135).

Dr. Hörchner Mantel Martin Hübner Dr. Hengsberger