§ 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 219
Nach Gewicht
- VG Gießen, 23.08.2012 – 21 K 5552/10.GI.B
- BVerfG, 04.07.2002 – 2 BvR 2168/00Strafprozessrecht: Anforderungen an die Schriftform bei der Einlegung eines Einspruchs gegen einen Strafbefehl per Computerfax KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 38
- VGH Bayern, 29.06.2023 – 7 CE 23.820Zitiert von 3
- BayObLG, 02.12.2025 – 206 StRR 359/25
- BVerfG, 05.10.2020 – 2 BvR 554/20Stattgebender Kammerbeschluss: Versagung von Rechtsschutz gegen Strafbefehl trotz sich aufdrängender Anhaltspunkte für Unwirksamkeit seiner Zustellung wegen mangelnder Verhandlungsfähigkeit des Angeschuldigten verletzt diesen in Grundrechten aus Art 19 Abs 4, Art 103 Abs 1 sowie Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG - Ablehnung der Bestellung eines Pflichtverteidigers verletzt Recht auf ein faires Verfahren (Art 2 Abs 1 GG iVm Art 20 Abs 3 GG)Zitiert von 7
- LG Stuttgart, 01.02.2024 – 6 Qs 8/23
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 15.07.2026 – 2 BvR 1351/23Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Versagung der Wiedereinsetzung in die Einspruchsfrist im Strafbefehlsverfahren verletzt Rechtsschutzgarantie sowie Anspruch auf rechtliches Gehör
- BGH, 11.06.2026 – 3 StR 50/26
- VG Düsseldorf, 08.01.2026 – 6 K 182/25
219 Entscheidungen zu § 410 StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 410 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/410#abs-1 (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/410#abs-2 (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/410#abs-3 (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.