Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 410 Einspruch; Form und Frist des Einspruchs; Rechtskraft

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund219 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/410#abs-1 (1) Der Angeklagte kann gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen. Die §§ 297 bis 300 und § 302 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/410#abs-2 (2) Der Einspruch kann auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/410#abs-3 (3) Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch erhoben worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.

§ 409 § 411