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BGH Entscheidung vom 13.10.1955 – 4 StR 346/55

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Entscheidet die Strafkamner über bei ihr im ersten. und im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander verbundene Strafsachen mehrerer Angeklagter in einem einheitlichen Urteil, so ist für die Entscheidung über die Revision’ gegen dieses Urteil der Bundesgerichtshof zuständig. (Weiterbildung des Urteils BGH: SIR. 514/54 vom 26. > 1955 = : NW 1955, 1198 Nr uE ktenzeichen: f StR 346755. rt vom 13. Oktober 1955 u "4 StR 346/55

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Gesetz: StPO § 57°67e7$%135 Rechtssatz: Entscheidet die Strafkamner über bei ihr im ersten. und im zweiten Rechtszug anhängige, miteinander verbundene Strafsachen mehrerer Angeklagter in einem einheitlichen Urteil, so ist für die Entscheidung über die Revision’ gegen dieses Urteil der Bundesgerichtshof zuständig. (Weiterbildung des Urteils BGH: SIR. 514/54 vom 26. > 1955 = : NW 1955, 1198 Nr uE

ktenzeichen: f StR 346755. rt vom 13. Oktober 1955 u

Im Namen des Volke

[0]

In der Strafisache

gegen i. den Arbeiter Herbert J I gehoren zn > 195

2. den Ze Heinz N geboren an > 1932

- in y

wegen zemeinschaftlicher schwerer Körperverletzung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Oktober 1955, an der teilgenommen haben;

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, ' Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Seibert Bundesrichter Prof. Dr. Jang-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager . . als beisitzende Richter, 2 Bundesanwalt > | | ©... als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter | "° als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Essen vom 24. Mai 1955 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

[2

Von Rechts wegen

Gründe§

u rn me eng nr a

Das Schöffengericht in Gelsenkirchen hatte die Angeklagten fe 3 < 1 und IB wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (Vergehen gegen die §§ 223,

223 a, 47 StGB) zu Gefängnisstrafen verurteilt: Gegen so @ kannte es auf eine Gefängnrisstrafe von einem Jahr, gegen LB auf eine Gelängnisstrafe von vier Monaten. Es wurde festgestellt, daß die Angeklagten in der Nacht zum

31. Dezember 1953, gemeinschaftlich handelnd mit dem nichv auffindbaren Rgß®, den Kranführer De körverlich mißhandelt haben, und zwar dureh Fußtritte und mittels eines hinterlistigen Überfalls. - Gegen dieses Urteil hatten beide Angeklagte Berufung eingelegt,

Die Strafkammer hat den Angeklagten JB :1s erstinstanzliches Gericht wegen schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts in Essen vom 10. Juni 1954 - 10 Kls 8/54 - verhängten Strafe von sieben Jahren Zuchthaus zu einer Gesamtzuchthausstrafe von sieben Jahren vier Monaten verurteilt, weil das Schöffengericht sich entgegen der Vorschrift des § 24 GVG für zuständig erachtet habe, indem es die frühere rechts- rn

kräftige Verurteilung des Angeklagten außer acht gelassen habe.

Da das Schöffengericht auch bei dem Angeklagten 1 die Bildung einer - hier im Rahmen seiner Strafgewalt lie- BE genden - Gesamtstrafe unterlassen hat, ist dieser von der

Strafkammer als Berufungsgericht wegen gemeinschaftlicher

schwerer Körperverletzung unter Einbeziehung der durch das obengenannte Urteil gegen ihn erkannten Strafe von drei Jahren sechs Monaten Gefängnis zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren acht Monaten Gefängnis verurteilt worden.

Die Revisionen der Angeklagten sind unbegründet.

l. Der Beschwerdeführer Mo |] rügt zu Unrecht, die Strafkammer hätte nicht als Gericht erster Instanz tätig werden dürfen. Das Schöffengericht sei nur an der Bildung einer Gesamtstrafe verhindert, weil für die neue abzuurteilende Tat keine höhere Strafe als 2 Jahre Zuchthaus zu erwarten gewesen wäre. Entgegen der Ansicht der Revision steht es dem Gericht nicht frei, in seinem Urteil von einer Gesamtstrafenbildung abzusehen. Vielmehr hat es diese, wenn in der Hauptverhandlung die Voraussetzungen für eine solche festgestellt werden können, vorzunehmen und darf sie nicht dem Nachtragsverfahren nach § 460 StPO überlassen, sofern nicht besondere Umstände vorliegen. Dies entspricht der _ überwiegenden Ansicht des Bundesgerichtshofs, die auch der _ erkennende Senat vertritt (BGHSt 3, 277, 280; BGH 2 StR 325/52 vom 12. Dezember 1952 = IM Nr 6 zu § 79; 1 StR 199/55 vom 10, Juni 1955). Da das Schöffengericht zur Bildung einer höheren Gesamtstrafe als zwei Jahre Zuchthaus nicht befugt war, mußte die Sache an die Strafkammer als erstinstanzliches Gericht verwiesen werden (§ 270 StPO). Diese hat mithin mit Recht in erster Instanz entschieden,

2. Die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts ist ebenfalls unbegründet.

a) Es ist zwar zutreffend, daß die Folgen der Verletzung des überfallenen FgiB> in Urteil nicht einheitlich festgestellt sind. So wird bei der Sachverhalts-

childerung ausgeführt, dem Verletzten seien im Oberkiefer mehrere und im Unterkiefer alle Zähne los- bzw. ausgeschlagen worden. Bei der rechtlichen Würdigung wird angenommen, daR PO säntiiche zänne eingebüßt habe. Da das Gericht jedoch anschliessend die erhebliche, dauernde Ent-

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stellung darin erblickt, daß der Verletzte im Unterkiefer keine Zahnprothese tragen könne, bezieht sich die Feststellung, er nabe sämtliche Zähne eingebüßt, ersichtlich nur auf den Unterkiefer. Ein unlösbarer Widerspruch liegt

somit nicht vor. Abgesehen hiervon kommt es für die Frage der erheblichen Entstellung nicht auf die Zahl der eingebüßten Zähne, sondern auf die wesentliche Beeinträchtigung

der äußeren Gesamterscheinung an. Bereits der Verlust mehrerer Vorderzähne kann z.B. hierfür nach der Rechtsprechung genügen (Schönke-Schröder, 7. Aufl 1954, § 224 Anm 3 8 644). Da der Verletzte, der —- wie erwähnt - nach den Feststellungen des Urteils wegen der eigenartigen Beschaffenheit seines Unterkiefers dort keinen Zahnersatz tragen kann, durch das Fehlen der Zähne im Unterkiefer - was insbesondere beim Sprechen auffällt -, in erheblicher Weise dauernd entstellt ist, bestehen gegen die Anwendung des § 224 StGB keine rechtlichen Bedenken.

b) Ebensowenig zutreffend ist die Rüge des Beschwerde-

führers, der Tatrichter habe nicht festgestellt, ob etwa

rg an den Mißhandlungen beteiligt war und gerade 2.

dieser dem DD die Zähne ausgeschlagen habe. Die . ei

Urteilsgründe des landgerichtlichen Urteils ergeben nicht, Be:

daß außer ID una IB noch eine andere Person an

den Mißhandlungen beteiligt war. Der im Urteil erwähnte

unbekannte Dritte, RD, nat nach dem Sachverhalt schon „an der Verfolgung des Opfers durch die Angeklagten ersicht- ..lich nicht mehr teilgenommen. Eine beachtliche Aufklärungs- | rüge liegt nich vor, da nicht angegeben ist, auf welchem Wege das Gericht, da RB nicht auffindbar ist, die vermißte weitere Aufklärung des Sachverhalts hätte versuchen, insbesondere welche anderen Beweismittel es hätte x benutzen sollen. Beweisamträge in dieser Richtung sind in der Hauptverhandlung nicht gestellt worden. Die Ur-

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teilsgründe ergeben nicht einmal, daß die Angeklagten s

in der Hauptverhandiung auf die Beteiligung Re :: den Mißhandlungen berufen haben.

ce) Durchgreifende Bedenken können auch nicht daraus hergeleitet werden, daß das Landgericht nicht erörtert hat, ob die schwere Folge der Körperverletzung vom Angeklagten wenigstens fahrlässig verursacht worden ist (§ 56 StPO). Das. Fehlende kann aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergänzt werden (vgl JW 1924, 1611; RGSt 51, 179, 180). Daraus, daß ID den Opfer Fußtritte in das Gesicht versetzt hat, ergibt sich eindeutig, daß er dessen erhebliche dauernde Entstellung infolge des Ausschlagens der Zähne voraussehen konnte,

u Der Beschwerdeführer If rüst ebenfalls zu Unrecht = die Verletzung sachlichen Rechts,

l. Gegen diesen Angeklagten hat die Strafkammer als Berufungsgericht entschieden. Dessen ungeachtet ist für die Entscheidung über die Revision nicht das Oberlandesgericht, sondern der Bundesgerichtshof zuständig. Wegen

\ des engen inneren Zusammenhangs hatte die Strafkammer

E dieses Verfahren nicht von dem des Mitangeklagten DD 3 1] getrennt, obwohl sie insoweit als Gericht erster Instanz tätig wurde. Der dritte Senat des Bundesgerichtshofs

(3 StR 514/54 Urteil vom 26. Mai 1955 - NJW 1955, 1198 Nr 17) hat bereits in einem Fall, in dem die Strafkammer nach Verbindung einer bei ihr im ersten Rechtszug anhängigen Strafsache mit einer bei ihr anhängigen Berufungsstraf-

oh,

sache in einem einheitlichen Urteil über beide Sachen entschieden hatte, den Bundesgerichtshof zur Entscheidung über die Revision für zuständig erklärt, und zwar auch dann, wenn diese sich nur gegen das als Berufungsge-

richt erlassene Urteil der Vorinstanz richtet, Der Senat

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1955-10-13/4-str-346-55#rd_19

hat ausgeführt, daß § 5 StPO auch bestimmend für die Zuständigkeit des Revisionsgerichts sei und der Gedanke dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden sei, wenn die verbundenen Strafsachen bei demselben Gericht, aber in verschiedenen Rechtszügen anhängig sind. Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. In dem genannten Fall handelte es sich zwar um die Verbindung mehrerer Strafsachen gegen denselben Angeklagten, also um einen persönlichen Zusammenhang

im Sinne des § 3 StPO. Das gleiche muß jedoch gelten, wenn bei einer strafbaren Handlung mehrere Personen als Teilnehmer beschuldigt werden, also ein Fall des sachlichen Zusammenhangs vorliegt; denn in der genannten Vorschrift werden beide Fälle rechtlich gleichgestellt,

2. a) Auch die Annahme der Mittäterschaft der beiden Angeklagten ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu beanstanden. Nittäterschaft setzt keine vorherige und keine ausdrückliche Vereinbarung der Beteiligten voraus. Sie kann auch bei oder während der Ausführung der Tat und durch schlüssiges Handeln begründet werden. Daß die Angeklagten die Körperverletzung im einverständlichen Zusammenwirken ausführten, ist dem Urteil eindeutig zu ent-. nehmen, Nach den Feststellungen des Tatrichters beschimpften beide Angeklagte eo 7 beide nahmen ihm gegenüber eine drohende Haltung ein, beide verfolgten ihn, als er fortlief, und schlugen dann auf ihn ein.

b) Rechtsirrig nimmt das angefochtene Urteil dagegen an, für die Mittäterschaft genüge auch hinsichtlich der qualifizierten Körperverletzung die Feststellung, daß BD den Überfallenen in bewußtem und gewolltem Zusammenwirken mit 3 1) geschlagen und er die Tat als eigene gewollt hat. Die Bestrafung eines Hittäters wegen des schweren Erfolges bei aualifizierten Delikten setzt voraus, daß ihm selbst Fahrlässigkeit bezüglich dieses Erfolges

zur Last fällt (§§ 50, 56 StGB). In dieser Richtung hat

der Tatrichter keine Feststellungen getroffen. Sie können jedoch auch hier aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergänzt werden. Da eo] das Opfer geschlagen Kai und sah, daß I 3 ] ihm Fußtritte in das Gesicht versetzte, war die besondere Folge der Tat (§ 224 St@B) für ihn ebenfalls voraussehbar,

Krumme Engels Seibert

Lang-Hinrichsen Haager