§ 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-1 (1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-2 (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-3 (3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-4 (4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.
Wird zitiert von 156 Entscheidungen zu § 270 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.03.1963 – 2 StR 570/62Zitiert von 1
- OLG Thüringen, 15.11.2017 – 1 St 292 OJs 2/14 (3)
- BGH, 17.03.1999 – 2 BJs 122/98
- BGH, 06.10.2016 – 2 StR 330/16Strafverfahren: Verweisung an das Landgericht wegen des besonderen Umfangs der Sache nach Scheitern von Verständigungsgesprächen beim AmtsgerichtZitiert von 11
- BGH, 11.12.2008 – 4 StR 376/08Zitiert von 2
- BGH, 22.04.1999 – 4 StR 19/99Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 07.01.2026 – 206 StRR 398/25
- AG Mannheim, 10.12.2025 – 5 Ls 2090 Js 19522/24
- LG Magdeburg, 23.10.2025 – 29 Qs 66/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 270 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.