Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 270 Verweisung bei Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund96 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-1 (1) Hält ein Gericht nach Beginn einer Hauptverhandlung die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts höherer Ordnung für begründet, so verweist es die Sache durch Beschluß an das zuständige Gericht; § 209a Nr. 2 Buchstabe a gilt entsprechend. Ebenso ist zu verfahren, wenn das Gericht einen rechtzeitig geltend gemachten Einwand des Angeklagten nach § 6a für begründet hält.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-2 (2) In dem Beschluß bezeichnet das Gericht den Angeklagten und die Tat gemäß § 200 Abs. 1 Satz 1.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-3 (3) Der Beschluß hat die Wirkung eines das Hauptverfahren eröffnenden Beschlusses. Seine Anfechtbarkeit bestimmt sich nach § 210.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/270#abs-4 (4) Ist der Verweisungsbeschluß von einem Strafrichter oder einem Schöffengericht ergangen, so kann der Angeklagte innerhalb einer bei der Bekanntmachung des Beschlusses zu bestimmenden Frist die Vornahme einzelner Beweiserhebungen vor der Hauptverhandlung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorsitzende des Gerichts, an das die Sache verwiesen worden ist.

§ 269 § 271